Keine Flüchtlingszuerkennung für Paschtunen aus Provinz Kunar; unglaubhaftes Vorbringen; aber subsidiärer Schutz zwar nicht nach § 60 Abs. 2 AufenthG, aber nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylVfG; bewaffneter K
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G Rn. 107, BVerwG, U.v. 31.1.2013 – 10 C 15.12 – juris) und auf die Literatur verwiesen werden. Für die Feststellung dieses Abschiebungsverbots gelten nach § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG die §§ 3c bis e AsylVfG entsprechend. Damit werden die dortigen Bestimmungen über Verfolgungs- und Schutzakteure und über internen Schutz auch auf dieses Abschiebungsverbot wie bisher schon (BT-Drks. a.a.O.) für anwendbar erklärt. Bezüglich § 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylVfG müssen konkrete Anhaltspunkte oder stichhaltige Gründe dafür glaubhaft gemacht werden, dass der Ausländer im Fall seiner Abschiebung einem echten Risiko oder einer ernsthaften Gefahr einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt wäre (
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G Rn. 108). Auch sind unzureichende Lebensbedingungen, eine mangelhafte medizinische Versorgung oder eine allgemeine Gewaltsituation wie Bürgerkriegssituationen, innere Unruhen und bewaffnete Konflikte im Heimatland des Ausländers nur bei exzeptionellen Umständen relevant (
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G Rn. 119 ff., BVerwG a.a.O.). Nach diesen Grundsätzen wurden hier stichhaltige Gründe für eine Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe nicht vorgebracht und sind nach den vorstehenden Ausführungen auch nicht ersichtlich. Ebenfalls droht bei einer Rückkehr keine Folter mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit. Nach der ständigen Lageberichterstattung des AA, zuletzt vom
- März 2014, verbietet Art. 29 der afghanischen Verfassung die Folter. Es ist aber unbestritten, dass es Fälle von Folter durch Angehörige der regulären Polizei, des Gefängnispersonals, der militärischen Kräfte und des Geheimdienstes NDS gebe. Weiter ist davon auszugehen, dass Folter auch von den Warlords und Milizenführern sowie wohl auch von den Aufständischen angewandt wird. In besonderem Maß sind Frauen und Kinder im Polizeigewahrsam und in Gefängnissen betroffen. Vorliegend sind Anhaltspunkte für eine solche Foltergefahr weder ersichtlich noch substantiiert vorgetragen. Es droht auch keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit. Eine solche ist weder ersichtlich noch substantiiert vorgetragen. Nach §§ 60 Abs. 2 Satz 1 AufenthG, 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylVfG in der zum
- Dezember 2013 in Kraft getretenen Fassung, der im früheren § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG bereits die Vorgaben von Art. 15 c QRL aufgenommen hatte (BT-Drks. a.a.O. und BVerwG, U.v. 24.6.2008 – 10 C 43/07 - juris), gilt als ernsthafter Schaden auch eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts. Damit sollen wie bisher die Tatbestandsmerkmale des Art. 15 c QRL, der die subsidiäre Schutzgewährung in Fällen willkürlicher Gewalt im Zusammenhang mit bewaffneten Konflikten regelt, umfasst sein (BT/Drks. a.a.O. S. 187). Diese Bestimmung ist daher in diesem Sinne auszulegen (BVerwG a.a.O. U.v. 14.7.2009 – 10 C 9/08 – juris und U.v. 17.11.2011 – 10 C 13/10 – juris). Nicht in den Regelungsbereich von Art 15 QRL sollen dagegen Schutzgewährungen aus anderen als den dort genannten Gründen fallen wie beispielsweise krankheitsbedingte Abschiebungshindernisse oder allgemeine wirtschaftliche Notlagen im Herkunftsland (BT-Drks. a.a.O. S. 186). Hat jedoch der bewaffnete Konflikt in einem Land oder Landesteil nicht nur Auswirkungen auf die dortige Sicherheitslage, sondern mittelbar auch auf die dortige Versorgungslage, ist nach Auffassung des Gerichts auch die letztere insoweit in den Blick zu nehmen, als sich aus ihr eine individuelle erhebliche Gefahr für Leib oder Leben ergeben kann. Nach den bisherigen Gesetzesmaterialien (BT/Drks. a.a.O.) soll diese Schutzgewährung kriegerische Auseinandersetzung zwischen zwei oder mehr Staaten oder innerhalb eines Staates voraussetzen, wobei der völkerrechtliche Begriff des bewaffneten Konflikts gewählt wurde, um klarzustellen, dass nur Auseinandersetzungen ab einer bestimmten Größenordnung und für die innerstaatliche Variante mit einem bestimmten Maß an Intensität und Dauerhaftigkeit in den Regelungsbereich fallen sollen (so Hess VGH, U.v. 9.11.2006 – 3 UE 3238/03 .A – juris und B. v. 26.6.2007 – 8 ZU 452/06 .A – juris aA VG Stuttgart, U.v. 21.5.2007 – 4 K 2563/07 – juris zum Irak). Bei der Auslegung, wann ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt vorliegt, seien nämlich die vier Genfer Konventionen zum humanitären Völkerrecht von 1949 und das Zusatzprotokoll II von 1977 zu berücksichtigen (BVerwG a.a.O.). Demgegenüber interpretiert der EuGH den Begriff des innerstaatlichen bewaffneten Konflikts eigenständig als eine Situation, in der die regulären Streitkräfte eines Staats auf eine oder mehrere bewaffnete Gruppen treffen oder in der zwei der mehrere bewaffnete Gruppen aufeinandertreffen, ohne dass dieser von einem bestimmten Organisationsgrad der vorhandenen bewaffneten Streitkräfte oder von einer bestimmten Dauer des Konflikts abhängig gemacht werden darf (U.v. 30.1.2014 – C-285/12 – juris). Dabei ist auf die Herkunftsregion des Ausländers abzustellen. Dort hat er nämlich zuletzt gelebt, so dass die Annahme gerechtfertigt ist, dass er dorthin auch zurückkehren wird (BVerwG a.a.O.). Allerdings muss der Ausländer von dem bewaffneten Konflikt individuell bedroht sein (BVerwG a.a.O.). Allgemeine mit dem bewaffneten Konflikt im Zusammenhang stehende Gefahren sollen dabei entsprechend dem Erwägungsgrund 26 der QRL und nach dem früheren § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG allein aber nicht genügen (BT-Drks. a.a.O.). Nach der unter dem Gesichtspunkt der richtlinienkonformen Auslegung (BVerwG a.a.O.) beachtlichen Rechtsprechung des EuGH (U.v. 17.2.2009 – C-465/07 – juris) kann das Vorliegen einer ernsthaften individuellen Bedrohung von Leib und Leben oder der Unversehrtheit des Ausländers (selbst bei entsprechenden allgemeinen Gefahren) ausnahmsweise aber dann als gegeben angesehen werden, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit in diesem Gebiet Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein. Es muss also - auch unionsrechtlich - eine insoweit auch individuell besonders exponierte Gefahrensituation vorliegen (
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G Rn. 183). Es muss sich diese Gefahr in der Person des Ausländers daher verdichtet haben, was sich aus gefahrerhöhenden persönlichen Umständen selbst oder ausnahmsweise auch bei Eintritt der bezeichneten außergewöhnlichen Situation ergeben kann (BVerwG a.a.O.). Eine derartige Individualisierung kann sich bei einem hohen Niveau willkürlicher Gewalt für die Zivilbevölkerung aus gefahrerhöhenden Umständen in der Person des Betroffenen ergeben. Dazu gehören in erster Linie persönliche Umstände, die den Ausländer von der allgemeinen, ungezielten Gewalt stärker betroffen erscheinen lassen, etwa weil er von Berufs wegen gezwungen ist, sich nahe der Gefahrenquelle aufzuhalten. Möglich sind aber auch solche persönlichen Umstände, aufgrund derer der Ausländer als Zivilperson zusätzlich der Gefahr gezielter Gewaltakte ausgesetzt ist (BVerwG a.a.O.). Eine Individualisierung der allgemeinen Gefahr kann aber auch dann, wenn individuelle gefahrerhöhende Umstände fehlen, ausnahmsweise bei einer außergewöhnlichen Situation eintreten, die durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet ist, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in den betroffenen Gebiet einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre. Liegen keine gefahrerhöhenden persönlichen Umstände vor, ist ein besonders hohes Niveau willkürlicher Gewalt erforderlich, da mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit gegeben sein muss (BVerwG a.a.O.). Hierzu soll entsprechend der Feststellung einer Gruppenverfolgung eine jedenfalls annäherungsweise quantitative Ermittlung der Gesamtzahl der in dem betreffenden Gebiet lebenden Zivilpersonen einerseits und der Akte willkürlicher Gewalt andererseits, die von den Konfliktparteien gegen Leib oder Leben von Zivilpersonen in diesem Gebiet verübt werden, sowie eine wertende Gesamtbetrachtung mit Blick auf die Anzahl der Opfer und die Schwere der Schädigungen bei der Zivilbevölkerung erforderlich sein, wobei neben völkerrechtswidrigen auch andere nicht zielgerichtete Gewaltakte zu berücksichtigen sind (BVerwG a.a.O.). Zu dieser wertenden Betrachtung gehört jedenfalls auch die Würdigung der medizinischen Versorgungslage im jeweiligen Gebiet, von deren Qualität und Erreichbarkeit die Schwere eingetretener körperlicher Verletzungen mit Blick auf die den Opfern dauerhaft verbleibenden Verletzungsfolgen abhängen kann (BVerwG, U.v. 17.11.2011 a.a.O. ). Auch bei dieser Betrachtung ist auf die Herkunftsregion des Ausländers abzustellen (BVerwG a.a.O.). Kommt die Herkunftsregion als Zielort einer Abschiebung wegen der dem Ausländer dort drohenden Gefahr nicht in Betracht, kann er nur unter den Voraussetzungen des Art. 8 QRL auf eine andere Region des Landes verwiesen werden (BVerwG, U.v. 31.1.2013 – 10 C 15/12 – juris). Allerdings ist dann nicht (mehr) auf die Herkunftsregion abzustellen, wenn sich der Ausländer schon vor der Ausreise und unabhängig von den fluchtauslösenden Umständen von dieser gelöst und in einem anderen Landesteil mit dem Ziel niedergelassen hatte, dort auf unabsehbare Zeit zu leben. Durch eine solche freiwillige Ablösung verliert die Herkunftsregion nämlich ihre Bedeutung als Ordnungs- und Zurechnungsmerkmal und scheidet damit als Anknüpfungspunkt für die Gefahrenprognose aus (BVerwG a.a.O.). Dabei kann nach Ansicht des Gerichts grundsätzlich von der dort bestehenden Verwaltungsgliederung (34 Provinzen und 329 Distrikte) ausgegangen werden. Auch hinsichtlich der nunmehrigen Neufassung ist die bisherige Rechtsprechung insbesondere des EuGH weiterhin beachtlich. Für die Feststellung auch dieses Abschiebungsverbots gelten nunmehr aufgrund der Verweisung in § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG die §§ 3c bis e entsprechend und damit wie bisher (BT/Drks. a.a.O.) die dortigen Bestimmungen über die Verfolgungs- und Schutzakteure und für den internen Schutz. Von Bedeutung ist weiter vor allem der unmittelbar dem Art. 4 Abs. 4 QRL zu entnehmende, von der bisherigen Rechtslage abweichende herabgestufte Wahrscheinlichkeitsmaßstab. Für das Eingreifen der Beweiserleichterung ist es auch in diesem Zusammenhang erforderlich, dass ein innerer Zusammenhang zwischen dem vor der Ausreise erlittenen oder unmittelbar drohenden ernsthaften Schaden und dem befürchteten künftigen Schaden besteht (BVerwG, U.v. 27.4.2010 a.a.O. ). Dagegen kann eine evtl. Sperrwirkung ausländerbehördlicher Erlasse den internen Schutz gemeinschaftsrechtlicher Art nicht einschränken (BVerwG, U.v. 24.6.2008 a.a.O. ). Über die vorgenannten Voraussetzungen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts in den einzelnen Regionen Afghanistans und das dortige Ausgesetztsein einer erheblichen individuellen Gefahr für Leib oder Leben infolge willkürlicher Gewalt berichten die Auskunftsstellen weitgehend übereinstimmend, wenn auch mit unterschiedlicher Tiefe und Detailangaben. Nach dem Auswärtigen Amt (Lageberichte vom 3.11.2004, vom 21.6.2005 vom 29.11.2005, vom 13.7.2006, vom 17.3.2007, vom 7.3.2008, vom 3.2.2009, vom 28.10.2009, vom 27.7.2010, vom 9.2.2011, vom 10.1.2012, vom 4.6.2013 und zuletzt vom 31.3.2014), ist die Sicherheitslage in Afghanistan regional sehr unterschiedlich (wurde weiter ausgeführt). Die größte Bedrohung für die Bevölkerung geht weiterhin von der bewaffneten Aufstandsbewegung, deren Intensität und regionale Ausbreitung bereits seit 2006 zugenommen habe, aus. Während vor allem im Süden (Provinzen Helmand, Kandahar, Uruzgan) insbesondere aufgrund militärischer Operationen dort und teilweise auch im Osten (Provinzen Kunar, Khost, Paktika, Paktia) stärker gekämpft wird, bleibt die Lage in Kabul insoweit weitgehend stabil. Seit Anfang 2009 hat sich die Sicherheitslage zunehmend auch in Teilen des Nordens (Kundus, Takhar, Baghlan, Badghis und Faryab) verschlechtert. Der landesweite Trend zeige für 2010 eine weitere Zunahme sicherheitsrelevanter Ereignisse um 30 bis 50% gegenüber dem Vorjahr. In weiten Teilen des Landes finden zunehmend gewalttätige Auseinandersetzungen zwischen regierungsfeindlichen Kräften einerseits sowie afghanischen Sicherheitskräften und ISAF-Truppen andererseits statt, die seit 2008 auch auf Gebiete übergegriffen haben, die bislang nicht oder kaum betroffen waren wie die zentralen Provinzen um Kabul (Wardak, Logar, Kapisa). Die größten Gruppierungen regierungsfeindlicher Kräfte sind die vor allem im Süden des Landes aktiven Taliban, das auf den Südosten konzentrierte Haqqani-Netzwerk und die Hezb-e Islami Gulbuddin, die ihren Schwerpunkt in Teilen des Ostens und Nordostens hat. Nach vollständiger Übernahme der Sicherheitsverantwortung der ANSF von der ISAF im Sommer 2013 werde es darauf ankommen dies auszugleichen, um dem nach wie vor bestehenden starken Druck der Aufständischen dauerhaft standzuhalten. Nach dem UNHCR (Stellungnahmen von Januar 2008, vom 25.
- und vom 6.10.2008, vom 10.11.2009, vom 30.1.2009 an BayVGH, vom 17.12.2010, vom 11.11.2011 an OVG RhPf, vom 1.10.2012 an VG Wiesbaden und vom 6.8.2013) sind erhebliche Teile von Afghanistan nach wie vor aktive Kampfgebiete und befinden sich nicht unter der Kontrolle der Regierung. Gefahren für die Zivilbevölkerung gehen dabei von intensivierten Aktivitäten gegen Aufständische aus, einschließlich Bombenangriffe aus der Luft, deren Eskalation zu einem offenen Krieg in den südlichen, südöstlichen und östlichen Provinzen geführt hat, von wahllosen Anschlägen regierungsfeindlicher Elemente, insbesondere Selbstmordanschläge einschließlich weicher Ziele, und von Akten der Einschüchterung einschließlich willkürlicher Tötungen, Entführungen und anderer Bedrohungen des Lebens, der Sicherheit und der Freiheit durch regierungsfeindliche Elemente. Die in diesem Sinne unsicheren Provinzen und Distrikte wurden im Einzelnen aufgeführt. Eine Situation allgemeiner Gewalt und damit ein Anspruch auf internationalen Schutz sei für die Provinzen Helmand, Kandahar, Kunar, in Teilen von Ghazni und Khost festzustellen. Indikator für Umfang und Schwere eines bewaffneten Konflikts ist dabei auch die Anzahl der dadurch verursachten internen Flüchtlingsbewegungen. Diese lassen sich einem Bericht der Vertretung des UNHCR in Afghanistan von Juli 2012 entnehmen. Dort sind zum Stichtag (
- Mai 2012) insgesamt 396.808 Personen als Binnenvertriebene aufgeführt, die überwiegend aus Konfliktgründen und Sicherheitsgründen ihre Heimat verlassen haben. Lokal gesehen wurden diese vor allem aus der Südprovinz, aber auch aus der West- und Ostprovinz vertrieben. Eine Zusammenstellung (dort S. 13) schlüsselt die Zahl der Binnenvertriebenen nach ihrer Ursprungsprovinz auf. Mit der Übergabe der Sicherheitsverantwortung habe sich die Art des Konflikts geändert, da die regierungsfeindlichen Kräfte den Schwerpunkt ihrer Angriffe von der ISAF auf die ANSF verlagert hätten. Vor allem in ländlichen Gebieten würden diese die tatsächliche Kontrolle ausüben. Nach Ansicht von Amnesty International im Schreiben vom
- Juli 2003 sei eine Rückkehr von Flüchtlingen nach Afghanistan bei der derzeitigen Sicherheits- und Menschenrechtslage dort nicht zumutbar. Nach einer weiteren Einschätzung der Situation im Schreiben vom
- Januar 2007 an HessVGH sei dort die Sicherheitslage als prekär und desolat und die Versorgungslage als hochproblematisch zu bezeichnen. Nach der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (Updates vom 21.8.2008, vom 26.2.2009, vom 11.8.2009, vom 6.10.2009, vom 11.8.2010, vom 23.8.2011, vom 3.9.2012 und vom 30.9.2013) gehen Gewaltakte gegen die Zivilbevölkerung von regierungsfeindlich eingestellten, bewaffneten Gruppierungen wie Taliban, Hezb-e Islami von Gulbuddin Hekmatyar, Haqqani-Netzwerk und anderen sowie von Reaktionen der afghanischen und ausländischen Sicherheitstruppen im Kampf gegen die aufständischen Gruppierungen aus. Zivilisten gehören zu den immer stärker auch von Selbstmordanschlägen betroffenen Opfern. Im Jahr 2011 habe die Zahl der Opfer in der Zivilbevölkerung mit 3021 getöteten Zivilisten einen neuen Höchststand erreicht. Insbesondere in der zweiten Hälfte 2011 seien aufgrund der Ausweitung der Kämpfe signifikant mehr Opfer in den südöstlichen, östlichen und nördlichen Provinzen des Landes zu verzeichnen gewesen. Im ersten Halbjahr 2012 seien die Opferzahlen zwar seit fünf Jahren erstmals rückläufig, aber mit 1145 Todesopfern nach wie vor enorm hoch. Zu sicherheitsrelevanten Vorfällen sei es im Jahr 2011 in über 80% des Landes gekommen. Inzwischen finden im Osten des Landes praktisch gleich viele Anschläge statt wie im Süden. Die höchste Zahl ziviler Opfer sei weiterhin in den Provinzen Kandahar und Helmand zu verzeichnen gewesen. In den südöstlichen Provinzen Khost, Paktika und Ghazni sowie den östlichen Provinzen Kunar und Nangarhar sei die Zahl der zivilen Opfer deutlich angestiegen. Als Folge der gewaltsamen Auseinandersetzungen, lokaler Konflikte, Armut und Naturkatastrophen seien im Jahr 2011 185.632 Personen intern vertreiben worden, was zu einem Bestand von über 500.000 Binnenflüchtlingen geführt habe. Die Lage in der Provinz Ghazni, insbesondere in den dortigen Distrikten Jaghori und Malistan werden in der Auskunft vom
- Oktober 2009 beschrieben. Zuletzt habe sich die Sicherheitslage dramatisch verschlechtert. Die Opferzahlen unter der Zivilbevölkerung seien im Jahr 2012 erstmals wieder zurückgegangen, jedoch im ersten Halbjahr 2013 wieder stark gestiegen. Regierungsfeindliche Gruppen gingen nunmehr gegen afghanische Ziele vor. Nach Meinung der Gesellschaft für bedrohte Völker-Schweiz (Reisebericht von Juli 2003) sei auf Grund der prekären Sicherheitssituation in weiten Teilen des Landes eine zwangsweise Rückführung afghanischer Flüchtlinge in absehbarer Zeit nicht zumutbar. Der Bericht von D-A-CH Kooperation Asylwesen gibt Auskunft über die Sicherheitslage allgemein und speziell in den Provinzen Balkh, Herat und Kabul. Auf Abbildungen dort sind die regierungsfeindlichen Angriffe je Provinz von Januar bis März 2010 sowie die Einfluss- und Operationszonen der militanten Gruppierungen zu ersehen. Nach dem Jahresbericht 2009 der UNAMA über den Schutz der Zivilbevölkerung im bewaffneten Konflikt von Januar 2010 wurden hierbei mindestens 5978 Zivilisten getötet
(2412)oder verletzt
(3566). In einer Anlage ist die Zahl der im Jahr 2009 insgesamt getöteten Zivilisten nach Regionen verzeichnet. Nach dem ebenfalls im Internet verfügbaren entsprechenden Halbjahresbericht von August 2010 nahmen die zivilen Zwischenfälle in diesem Sinn im ersten Halbjahr 2010 gegenüber dem Vorjahr um 31% zu. Insgesamt wurden 3268 Zivilisten getötet
(1271)oder verletzt
(1997). Aus einem Anhang kann der prozentuale Anteil für die jeweiligen Regionen entnommen werden. Nach dem Jahresbericht 2011 von Februar 2012 hat sich die Zahl der durch den bewaffneten Konflikt getöteten Zivilisten im Jahr 2011 gegenüber dem Vorjahr erneut um 8% auf 3021 und die Zahl der verletzten Zivilisten erneut um 3% auf 4507 erhöht. Dort ist auch beschrieben, wie sich diese Zahlen auf die Regionen geografisch verteilen und entwickelt haben, wobei die allerdings weiter erforderliche Differenzierung dieser Zahlen nach Provinzen oder gar nach Distrikten nicht erfolgt. Nach dem Jahresbericht 2012 von Februar 2013 hat sich die Zahl der durch den bewaffneten Konflikt getöteten Zivilisten im Jahr 2012 auf 2754 und damit um 12% verringert. Die Zahl der dabei verletzten Zivilisten hat sich demgegenüber nur gering auf 4805 Zivilisten reduziert. In den vergangenen sechs Jahren haben 14.728 Zivilisten ihr Leben im bewaffneten Konflikt verloren. Gestiegen ist die Zahl gezielter Tötungen und von Sprengstoffanschlägen durch die Aufständischen. Insgesamt sei anhand der geographischen Verteilung der Opferzahlen festzustellen, dass sich das Ausmaß des bewaffneten Konflikts im Süden abschwäche und sich gleichzeitig in den Provinzen im Südosten, Osten und Norden intensiviere, wodurch die Anzahl von getöteten und verletzten Zivilisten dort gestiegen sei. Nach dem Jahresbericht 2013 wurden bei 8.615 entsprechenden Anschlägen 2.959 Zivilisten getötet und 5.656 verletzt, wodurch in etwa wieder der hohe Stand des Jahres 2011 erreicht wurde. Nach Auswertung durch den CRS (Stand 12.7.2012) wurden bezogen auf Gesamtafghanistan von Januar bis Mai 2012 775 afghanische Zivilisten getötet und 1818 verwundet. Im Zeitraum von 2007 bis Ende 2011 wurden 11 864 afghanische Zivilisten getötet. Der Stand des Konflikts kann vor allem aus den ebenfalls im Internet verfügbaren vierteljährlichen Berichten des ANSO, zuletzt für das erste Quartal 2013, ersehen werden. Die Bevölkerungszahl in den jeweiligen Provinzen und Distrikten kann der im Internet verfügbaren zentralen afghanischen Statistik entnommen werden. Bei Fehlen von gefahrerhöhenden persönlichen Umständen kann eine derartige rein quantitative Betrachtung ausreichend sein. Da jedoch - soweit ersichtlich und nicht weiter aufklärbar - keine belastbaren und repräsentativen - nicht nur Momentaufnahmen darstellende - Zahlen zu den vom Konflikt betroffenen Toten und Verletzten in den jeweiligen Provinzen oder gar in den einzelnen Distrikten vorliegen, wobei die Dunkelziffer nach allgemeiner Einschätzung hoch ist und auch der zeitliche Bezug derartiger Extremgefahren auch rechtlich als durchaus offen erscheint, und sich auch wegen der von den Auskunftsstellen übereinstimmend angenommenen Differenziertheit der Sicherheitslage dort ein Herunterrechnen von Zahlen auf der Ebene von Regionen für Provinzen oder gar Distrikte als zu allgemein und damit letztlich als nicht tauglich erweisen dürfte, ist nach den vorstehenden Grundsätzen eine wertende qualitative Gesamtbetrachtung erforderlich (Hess VGH, U.v. 25.8.2011 – 8 A 1657 und 1659/10.A – juris, vgl. auch UNHCR Studie „Endlich in Sicherheit?“ von Juli 2011 und Richtlinie zur Feststellung internationalen Schutzbedarfs vom 6.8.2013 sowie Markard NVwZ 2014,565), weil auch langfristige und indirekte Folgen konfliktbedingter Gewalt als Gefahren für Leben und Leib zu berücksichtigen sein dürften. Dabei kann nach Ansicht des Gerichts die Lageeinschätzung von zuverlässigen Nichtregierungsorganisationen zugrunde gelegt werden, weil diese auch in der Fläche präsent sind und daher die Situation vor Ort beobachten und bewerten können. So beurteilt beispielsweise die ANSO in vierteljährlichen Berichten die Angriffsintensität in den Provinzen mit Stufen, die nach Ansicht des Gerichts der Realität nahe kommen dürfte. Der vorgenannt anzulegende strenge Maßstab dürfte bei der dortigen höchsten Einstufung erfüllt sein, wenn diese über einen längeren Zeitraum erfolgt und insbesondere Provinzen an der Grenze zu Pakistan betrifft, da in diesen Fällen eine derartige Anschlagsdichte und damit Gefährdungssituation bei Beachtung aller maßgeblichen Umstände besteht, die eine Rückkehr dorthin auch für die Zivilbevölkerung als unzumutbar erscheinen lässt. Hinzu kommt, dass bei Rückkehrern in ihre Heimat im Übrigen auch gefahrerhöhende persönliche Umstände in diesem Sinn vorliegen, wenn sie als Angehörige der Zivilbevölkerung nach ihrer Wiedereinreise in Afghanistan, die regelmäßig über den Flughafen Kabul erfolgt (ständige Lageberichterstattung des AA) solche gefährlichen Provinzen oder Distrikte in aller Regel nur über die Hauptverkehrsstraßen erreichen können und zu Versorgungszwecken auch weiterhin benutzen müssen. Denn diese Hauptverkehrsstraßen sind nach übereinstimmender Auskunftslage vorrangig Ziele von Anschlägen der Aufständischen, da sie gerade als militärische Versorgungsstraßen dienen und durch die Anschläge die Versorgung unterbrochen und die Zivilbevölkerung eingeschüchtert werden sollen. Die Gefährlichkeit der Benutzung von Hauptverkehrsstraßen ergibt sich anschaulich aus den Anschlagsorten, wie sie in den Berichten der ANSO aufgeführt sind. Sie wird für die Rückkehr in die Provinzen zu gelten haben, die nach der vorgenannten Gefährdungseinschätzung der ANSO die höchste Stufe erreicht. Wegen der Gefährlichkeit der Benutzung dieser Hauptverkehrsstraßen dürfte der Zivilbevölkerung eine Rückkehr auf diesem Weg nicht zumutbar sein (vgl. auch Finnland, Supreme Administrative Court vom 18.3.2011 und schweizerisches Bundesverwaltungsgericht Urteil vom 16.6.2011, Seiten 24/25, vgl. auch UNHCR a.a.O.). Da belastbare und repräsentative Angaben zur Gesamtzahl der Benutzer dieser Straßen im Verhältnis zu den Opfern von Anschlägen dort nicht vorliegen und wohl auch gar nicht zu erhalten sind, dürfte auch insoweit eine Gesamtwürdigung vorzunehmen sein, die im Ergebnis dazu führen dürfte, eine Rückkehr der Zivilbevölkerung auf den Straßen für unzumutbar zu halten, die in Provinzen liegen, die nach Einschätzung der ANSO die höchste Gefährdungsstufe aufweist. Die vorliegende Rechtsprechung ist uneinheitlich. Ein bewaffneter Konflikt wird für Afghanistan gänzlich (VG Meiningen, U.v.16.9.2010) bzw. nach Differenzierung in den Regionen (BayVGH, U.v. 3.2.2011 – 13a B 10.30394 – juris und U.v. 20.1.2012 – 13a B 11.30425 – juris) ausgeschlossen bzw. als wahr unterstellt, nicht für das gesamte Land, sondern nur für den Süden und Südosten Afghanistans angenommen (VG Kassel, U.v. 1.7.2009 – 3 K 206/09 .KS.A – juris, HessVGH, U.v. 12.6.2008 bestätigt durch BVerwG, VG Trier, U.v. 4.6.2012 – 5 K 1244/11 .TR –juris, VG Göttingen, U.v. 4.12.2012 – 4 A 49/10 – juris), was insbesondere für die Provinz Kandahar (VG Schleswig, U.v. 22.4.2010 – 12 A 137/09 – juris, VG Köln, U.v. 13.12.2011 – 14 K 4389/10 .A – juris) gelte, ebenso für die Provinzen Paktia und Logar (HessVGH, U.v. 11.12.2008 – 8 A 611/08 .A – juris, aufgehoben durch BVerwG, nunmehr U.v. 25.8.2011 – 8 A 1657 und 1659/10.A - juris, bestätigt durch BVerwG, B.v. 8.3.2012 – 10 B 2.12 - juris), verneinend für den Großraum Kabul (VG Kassel, U.v. 1.7.2009 a.a.O. , VG Saarland, U.v. 26.11.2009 – 5 K 623/08 – juris, OVG RhPf, U.v. 21.3.2012 – 8 A 11048/10 .OVG – juris, OVG NRW, B.v. 29.
- 2012 – 13 A 1101/11 .A – juris, VGH BW, U.v. 6.3.2012 – A 1 S 3177/11 - juris) und verneinend für die Stadt Herat (VG Osnabrück, U.v. 16.6.2009 – 5 A 48/09 - juris) oder werden ohne regionale Differenzierung bejaht (VG Gießen, U.v. 20.6.2011 – 2 K 499/11 .GI.A – juris sowie VG Wiesbaden, U.v. 23.2.2012 – 7 K 293/11 .WI.A – juris). Eine daraus resultierende extreme individuelle Gefahrensituation dort wird dann überwiegend verneint. Nach diesen Grundsätzen kann vorliegend unter Beachtung der oben genannten Voraussetzungen bei entsprechend wertender Betrachtung der Auskunftslage und der vorliegenden Rechtsprechung ein bewaffneter Konflikt im vorgenannten Sinn in der Herkunftsregion/Heimat des Klägers und weiter auch eine individuelle Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit durch die bloße Anwesenheit dort angenommen werden. Nach eigenen Angaben war der Kläger vor der Ausreise aus Afghanistan zuletzt im Dorf ... oder .../Distrikt (woluswali) .../Provinz (velayat) Kunar wohnhaft und es wohnten bei seiner Ausreise seine Eltern, seine Schwester und seine Schwägerin noch dort bzw. es wohnten auch Verwandte im Nachbardorf. Hierauf ist in diesem Zusammenhang abzustellen, weil dem Kläger in erster Linie eine Rückkehr dorthin zuzumuten ist. Nach den genannten Berichten des UNHCR, des AA und der SFH und nach der detaillierten Lageanalyse von D-A-CH Kooperation Asylwesen liegt der Schwerpunkt der Kampfhandlungen im Süden und Osten und vermehrt auch im Norden des Landes. Im Osten des Landes hält die Infiltration islamischer Kräfte insbesondere Taliban aus dem pakistanischen Siedlungsgebiet der Paschtunen ungebrochen an. Neben den Taliban sind dort andere Regierungsgegner wie die Hezb-e Islami von Gulbuddin Hekmatyar und das Haqqani-Netzwerk aktiv. Eine ganze Anzahl von Distrikten dort dürfte als unsicher einzustufen sein. Insgesamt werde die Anzahl der zivilen Opfer durch einen bewaffneten Konflikt provinzweit dort als überdurchschnittlich eingeschätzt. Diese Einschätzung wird in den Berichten der UNAMA und des ANSO, zuletzt erster Quartalsbericht 2013, bestätigt. In der Ostregion, zu der auch die Provinz Kunar zählt, wurden im Jahr 2009 in Zusammenhang mit dem dargestellten bewaffneten Konflikt insgesamt 252 getötete Zivilisten und im ersten Halbjahr 2010 insgesamt 119 getötete Zivilisten und das gesamte Jahr 2010 243 getötete Zivilisten gemeldet. Nach dem Bericht der AIHRC über die ersten sieben Monate des Jahres 2010 wurden insgesamt 1325 solcher ziviler Zwischenfälle gemeldet, davon 238 aus der Ostprovinz. Nach dem dritten bzw. vierten Quartalsbericht 2010 bzw. ersten bis vierten Quartalsbericht 2011 des ANSO hat die Zahl der Angriffe Aufständischer in der Provinz Kunar in diesem Zeitraum in Bezug zum Vergleichszeitraum von 992 auf 1167 (Steigerung um 18%) bzw. von 1318 auf 1457 (Steigerung um 11%) bzw. von 312 auf 338 (Steigerung um 8%) bzw. von 603 auf 677 (Steigerung um 12%) bzw. von 1174 auf 1022 (-13%) bzw. von 1468 auf 1280 (-13%) wieder abgenommen. Für das erste Quartal 2013 wurden bereits wieder 307 solcher Vorfälle berichtet. Schwerpunkt der Vorfälle sind nahezu alle Distrikte, vor allem Manogai, Sar Kani, Wata Pur, Asadabad, Narang, Sarwai, Bar Kunar, Ghaziabad und Khas Kunar. Aus allen Distrikten wurde ein erheblicher Anstieg der Anschläge gemeldet. Kunar bleibt daher die gewalttätigste Provinz in dieser Region. Die Situation dort ist gekennzeichnet durch die starke Präsenz internationaler und afghanischer Soldaten auf der einen und allen Gruppen des bewaffneten Widerstands auf der anderen Seite. Zwischen Januar 2006 und März 2010 ereigneten sich mehr als 65% aller Zwischenfälle mit Aufständischen in Afghanistan dort (Wikipedia unter „Kunar province“). Ein folgenschwerer Angriff der Taliban auf einen Stützpunkt der ANA fand erst kürzlich im Februar 2014 im Distrikt Ghaziabad statt (New York Times vom 24.2.2014). Die Provinz Kunar wird daher nach wie vor mit dem höchsten Grad als „extremely insecure“ (äußerst unsicher) bzw. „extreme“ (außergewöhnlich) eingestuft. Nach einer Zusammenstellung der Anzahl der Binnenvertriebenen nach ihrer Ursprungsprovinz in einem Bericht der Vertretung des UNHCR in Afghanistan von Juli 2012 (dort S. 13) wurden zum Stichtag (
- Mai 2012) in der Provinz Kunar insgesamt 27.918 Binnenvertriebene gezählt. Die Provinz liegt damit insoweit an vierter Stelle der „top ten“ (dort S. 12). Auch in Anbetracht einer amtlich geschätzten Gesamtbevölkerung in der Provinz von über 413.000 (oder nach Wikipedia unter Kunar: 417.000) Menschen, davon über 33.000 im Distrikt Shigal (Wikipedia a.a.O.) kann eine konkrete individuelle Gefahr im vorgenannten Sinn durch die bloße Anwesenheit dort daher angenommen werden. Sie ist vielmehr nach Überzeugung des Gerichts dort anzunehmen (ebenso VG Köln, U.v 24.1.2012 – 14 K 1337 und 4279/ 10.A – juris und VG München, U.v. 16.5.2013 – M 23 K 11.30365 – juris aA BayVGH, U.v. 15.3.2013 – 13a B 12.30121 – juris und B.v. 10.6.2013 – 13a ZB 13.30128 – juris). Unabhängig hiervon - und dies ist in diesem Zusammenhang entscheidungserheblich - hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung in nicht zu widerlegender Weise vorgetragen, vor seiner Ausreise bereits durch den dort bestehenden bewaffneten Konflikt unmittelbar bedroht gewesen zu sein. Daher kann sich der Kläger hier auf die vorgenannte Beweiserleichterung berufen. Sicherheit vor diesen Kämpfen kann er nicht von Seiten der afghanischen Sicherheitskräfte oder der noch in Afghanistan verbliebenen Kräfte der SAF erwarten, die in den Kämpfen die Taliban allenfalls zurückdrängen und schwächen können. Der Kläger kann, abgesehen davon, dass insoweit eine landesweite Gefährdung nicht vorausgesetzt wird, hier auch nicht auf internen Schutz, insbesondere auch nicht in der Hauptstadt Kabul, verwiesen werden, da eine Existenzmöglichkeit außerhalb seiner Heimat nicht mit der erforderlichen hinreichenden Sicherheit angenommen werden kann. Nach dem gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG entsprechend geltenden § 3e Abs. 1 AsylVfG in der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU vom
- August 2013 ( BGBl I S. 3474 ) wird - ohne unmittelbare unionsrechtliche Vorgabe - dem Ausländer subsidiärer Schutz nicht zuerkannt, wenn er
- in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor der Gefahr eines ernsthaften Schadens, wobei die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 QRL (hierzu BVerwG, U.v. 5.5.2009 – 10 C 21/08 – juris) entsprechend zu beachten sein dürfte, oder Zugang zu Schutz vor einem ernsthaften Schaden Verfolgung nach § 3d hat und
- sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt. Damit wird auch in diesem Zusammenhang die Nachrangigkeit des Schutzes verdeutlicht. Der Drittausländer muss am Zufluchtsort aber eine ausreichende Lebensgrundlage vorfinden d.h. es muss zumindest (in faktischer Hinsicht) das Existenzminimum gewährleistet sein, was er unter persönlich zumutbaren Bemühungen sichern können muss. Dies gilt auch, wenn im Herkunftsgebiet die Lebensverhältnisse gleichermaßen schlecht sind. Unerheblich ist, ob eine Gefährdung am Herkunftsort in gleicher Weise besteht. Darüber hinaus ist auch erforderlich, dass das Zufluchtsgebiet für den Drittausländer erreichbar ist ( BT-Drks. 16/5065 S. 185 ; BVerwG, U.v. 29.5.2008 – 10 C 11/07 – juris). Nach Absatz 2 dieser Vorschrift sind bei der Prüfung der Frage, ob ein Teil des Herkunftslandes die Voraussetzungen nach Abs. 1 erfüllt, die dortigen allgemeinen Gegebenheiten und die persönlichen Umstände des Ausländers gemäß Art. 4 der neugefassten QRL zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag zu berücksichtigen. Zu diesem Zweck sind genaue und aktuelle Informationen aus relevanten Quellen, wie etwa des UNHCR oder des EASO einzuholen. Diese Vorschrift setzt auch in Zusammenhang mit dem subsidiären Schutz Art. 8 der neugefassten QRL entsprechend um und enthält auch inhaltliche Änderungen gegenüber der bisherigen Rechtslage. So muss das Zufluchtsgebiet für den Betroffenen auch erreichbar sein, wofür eine Reihe von Kriterien festgelegt wurde. Im Gegensatz zur bisherigen Regelung kann nicht mehr davon ausgegangen werden, dass praktische, in der Regel vorübergehende Rückkehrhindernisse wie etwa unterbrochene Verkehrsverbindungen in das Zufluchtsgebiet für die Annahme einer internen Schutzmöglichkeit unschädlich sind. Danach ist interner Schutz nur dann gegeben, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung eine tatsächliche Möglichkeit zur Einreise in das in Betracht kommende Zufluchtsgebiet besteht ( BT-Drks. 17/13063 S. 20 ). Über die Voraussetzungen eines solch internen Schutzes oder einer inländischen Fluchtalternative berichten die Auskunftsstellen wie folgt: Der UNHCR ist der Auffassung, dass eine interne Schutzalternative nur dann zumutbar sein könne, wenn außerhalb aktiv konfliktbetroffener Gebiete die Person von bedeutender Unterstützung durch ihre (erweiterte) Familie, durch die Gemeinschaft oder ihren Stamm im Gebiet der künftigen Neuansiedlung profitieren kann. Die einzige Ausnahme von dieser Anforderung der externen Unterstützung seien alleinstehende leistungsfähige Männer und verheiratete Paare im berufsfähigen Alter ohne festgestellten Schutzbedarf, die unter bestimmten Umständen ohne Unterstützung von Familie und Gemeinschaft in urbanen und semiurbanen Umgebungen leben könnten (Richtlinie zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 6.8.2013). Nach dem Auswärtigen Amt hängt ein Ausweichen einer Person im Land vor einer möglichen Gefährdung maßgeblich von dem Grad ihrer sozialen Vernetzung, ihrer Ethnie und ihrer finanziellen Lage ab. Für eine Unterstützung seitens der Familie komme es auch darauf an, welche politische und religiöse Überzeugung das jeweilige Heimatdorf dominiere (ständige Lageberichterstattung, zuletzt vom 31.3.2014). Nach der Schweizerischen Flüchtlingshilfe sind ein gutes Familiennetz sowie zuverlässige Stammes- oder Dorfstrukturen die wichtigste Voraussetzung, um bei einer Rückkehr sicher und auch wirtschaftlich überleben zu können. Sozialversicherungen existieren in Afghanistan nicht. Oftmals stießen Rückkehrer wegen nicht gelöster Landfragen auf erhebliche Probleme. Es sei zu beachten, dass regierungsfeindliche Gruppen oft ein weitreichendes Netzwerk hätten (Updates vom 21.8.2008, vom 11.8.2009, vom 11.8.2010 und vom 30.9.2013). Nach der COI des Danish Immigration Service von Mai 2012 wird Kabul als relativ sicherer Aufenthalt angesehen. Eine persönliche Gefährdungsgefahr hängt vom Profil der Person und der Art des Konflikts ab, vor dem die Person geflohen ist. Schutz wird nicht beim afghanischen Staat, sondern in der eigenen Ethnie nach familiären Beziehungen und der Stammeszugehörigkeit gesucht. Die Lebensbedingungen in Kabul sind hart. Der Zugang zur Arbeit und damit zu einer Existenzmöglichkeit ist schwierig, aber nicht ausgeschlossen, insbesondere für junge unverheiratete Männer. Bei Bewertung und Würdigung dieser Auskunftslage ist das Gericht der Auffassung, dass die Verweisung auf eine andere Gegend als die Herkunftsgegend oder die Heimat grundsätzlich mit Ausnahme alleinstehender junger arbeitsfähiger Männer und arbeitsfähiger Paare nur dann zumutbar, wenn dorthin familiäre oder stammesbezogene Verbindungen bestehen. Bestand - wie hier - bereits in der Heimat (und im Fall der Rückkehr dort) ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt mit erheblicher individueller Gefahr für Leib oder Leben, führt die auch hier anwendbare Beweiserleichterung zu dem Ergebnis, dass die Existenzmöglichkeit außerhalb der Heimat dem Maßstab der hinreichenden Sicherheit gerecht zu werden hat. Nach diesen Grundsätzen ist es nicht hinreichend sicher, dass der Kläger Verwandte oder Stammeszugehörige in anderen als sicher geltenden Landesteilen hätte, die ihn aufnehmen würden, oder ohne eine solche Unterstützung eine reale Existenzgrundlage - etwa aufgrund seiner Arbeitskraft - dort hätte.
- Nach § 34 Abs. 1 AsylVfG in der Fassung von Art. 4 Nr. 3 a) des Gesetzes zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der EU und zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an den EU-Visakodex vom 22.11.2011, BGBl I S. 2266 und Art. 1 Nr. 26 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU vom 28.8.2013, BGBl I S. 3479 iVm §§ 59 und 60 Abs. 10 AufenthG erlässt das Bundesamt die Abschiebungsandrohung (nur), wenn der Ausländer nicht als Asylberechtigter anerkannt, ihm nicht die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird, ihm kein subsidiärer Schutz gewährt wird, die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen und auch keine Ausnahme gegeben ist oder er keinen Aufenthaltstitel besitzt. Das bedeutet umgekehrt ausgedrückt, dass in allen diesen Fällen eine Abschiebungsandrohung nicht ergehen darf. Wird dies im gerichtlichen Verfahren - wenn auch noch nicht rechtskräftig - festgestellt, ist neben der Aufhebung der entsprechenden Antragsablehnung im Bundesamtsbescheid auch die verfügte Abschiebungsandrohung mit Ausreisefristbestimmung rechtswidrig und daher aufzuheben. Nach diesen Grundsätzen sind hier wegen der vorgenannten Verpflichtung zur Zuerkennung subsidiären Schutzes die Ziffern 3 und 5 des angefochtenen Bescheids aufzuheben. Nach alledem ist der Klage teilweise stattzugeben und im Übrigen ist sie abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO (entsprechend der Gewichtung der Klagebestandteile) und 83 b AsylVfG. Beschluss Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG. Gründe für eine Abweichung nach Abs. 2 dieser Vorschrift sind weder ersichtlich noch vorgetragen. Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylVfG. Permalink: https://openjur.de/u/691272.html ( https://oj.is/691272 ) Volltext Druckansicht Zitate 39 Zitiert 0 Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.