Eine Einigungsstelle ist offensichtlich unzuständig, wenn sich der Gesamtbetriebsrat i. R. d. § 87 Abs. 1 Ziffer 6 BetrVG auf eine bloße Rahmenkompetenz stützt.Eine offensichtliche Unzuständigkeit ist auch dann gegeben, wenn für eine Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats gemäß § 50 Abs. 1 oder Abs. 2 BetrVG keine geeigneten Gründe vorgetragen werden. Tenor 1. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Würzburg vom 17.02.2014, Az.: 12 BV 12/14, abgeändert. 2. Die Anträge werden zurückgewiesen. Gründe I. Die Beteiligten streiten über die Besetzung einer Einigungsstelle. Bei dem Antragsteller handelt es sich um den bei der Beteiligten zu 2) bestehenden Gesamtbetriebsrat, der sich aus den Vertretern von sieben an den einzelnen Standorten gewählten örtlichen Betriebsräten zusammensetzt. Zwischen den Beteiligten wurde am 19.03.2010 eine „Betriebsvereinbarung über den Betrieb einer Videoüberwachungsanlage“ (Kopie Bl. 25-29 d.A.) geschlossen. Diese wurde von dem Antragsteller zum 30.06.2012 gekündigt. Da eine Neuregelung zwischen den Beteiligten nicht zustande kam, beschloss der Antragsteller in der Sitzung vom 09.01.2014, die Verhandlungen für gescheitert zu erklären und die Einigungsstelle anzurufen. Auf Antrag des Antragstellers vom 03.02.2014 hat das Arbeitsgericht Würzburg mit Beschluss vom 17.02.2014 einen Einigungsstellenvorsitzenden bestellt und die Zahl der Beisitzer auf jeweils drei festgesetzt. Gegen den ihnen am 24.02.2014 zugestellten Beschluss haben die Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 2) mit Telefax vom 03.03.2014 Beschwerde eingelegt und sie gleichzeitig begründet. Die Beteiligte zu 2) meint, der Antragsteller sei für die Mitbestimmungsfrage offensichtlich unzuständig, denn die originäre Zuständigkeit für den Betrieb von Videoanlagen läge bei den örtlichen Betriebsräten. Bei der gekündigten Betriebsvereinbarung habe es sich lediglich um eine „Rahmenvereinbarung“ gehandelt und konkrete Festlegungen seien ausweislich des § 4 dieser Vereinbarung den örtlichen Betriebsräten vorbehalten worden. Von den einzelnen Betriebsräten sollten nach dieser Regelung je nach den unterschiedlichen örtlichen Gegebenheiten konkrete Abreden getroffen werden. Eine originäre Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats nach § 50 Abs. 1 BetrVG sei nicht gegeben, insbesondere nicht für eine bloße Rahmenkompetenz. Eine solche sei dem Betriebsverfassungsgesetz fremd und mit dem Grundsatz der Zuständigkeitstrennung nicht vereinbar, wie das Bundesarbeitsgericht bereits verbindlich festgestellt habe. Im Hinblick auf die streitgegenständliche Mitbestimmungsfrage würden die örtlichen Betriebsräte in H…, M…, S… und G… ihr Mitbestimmungsrecht in Anspruch nehmen und diesbezüglich bereits gerichtliche Verfahren u.a. auch zur Bestellung einer örtlichen Einigungsstelle einleiten. Eine Beauftragung des Antragstellers gemäß § 50 Abs. 2 BetrVG liege nicht vor. Mit der Person des eingesetzten Vorsitzenden bestehe kein Einverständnis, da unverhältnismäßige Fahrtkosten anfielen. Da in dem Einigungsstellenverfahren technische Detailprobleme nicht gelöst werden müssten, seien auch zwei Beisitzer ausreichend. Die Beteiligte zu 2) und Beschwerdeführerin beantragt, unter Aufhebung des Beschlusses des Arbeitsgerichts Würzburg vom 18. Februar 2014, 12 BV 12/14, werden die Anträge zurückgewiesen. Der Antragsteller und Beschwerdegegner beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Zur Begründung trägt er vor, eine offensichtliche Unzuständigkeit der Einigungsstelle sei nicht gegeben, denn die gekündigte Rahmen-Gesamtbetriebsvereinbarung entfalte Nachwirkung und sehe die Anrufung der Einigungsstelle ausdrücklich vor. Zwischen den Beteiligten seien auch bereits Verhandlungen über den Neuabschluss einer Rahmen-Gesamtbetriebsvereinbarung geführt worden. Die Frage ihrer Zuständigkeit habe die Einigungsstelle selbst zu prüfen. Der gekündigten Gesamtbetriebsvereinbarung vom 19.03.2010 hätten Delegationsbeschlüsse der örtlichen Betriebsräte gemäß § 50 Abs. 2 BetrVG zugrunde gelegen. Bezüglich näherer Einzelheiten wird auf den Inhalt der in dem Beschwerdeverfahren gewechselten Schriftsätze und die Sitzungsniederschrift vom 30.04.2014 verwiesen. II. 1. Die Beschwerde ist statthaft, § 98 Abs. 2 Satz 1 ArbGG, und auch innerhalb der Frist von zwei Wochen eingelegt und begründet worden, § 98 Abs. 2 Satz 2 ArbGG. 2. Die Entscheidung des Erstgerichts ist abzuändern und die Anträge des Antragstellers sind zurückzuweisen, da eine Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats für die streitgegenständliche Mitbestimmungsfrage offensichtlich nicht besteht, § 98 Abs. 1 Satz 2 ArbGG.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.