← Deutschland

OLG München, Beschluss vom 2. Juni 2014 - Az. 34 SchH 11/12

Wird im gerichtlichen Verfahren über die Zuständigkeit des Schiedsgerichts (§ 1040 Abs. 3 Satz 2 ZPO) der Antrag zurückgenommen, ergeht die begehrte Kostenentscheidung auf der Grundlage von § 269 Abs. 3 ZPO, auch wenn der Antragsteller gemäß dem zwischenzeitlich in der Sache ergangenen Schiedsspruch obsiegt hat. Tenor Die Antragstellerin trägt die Kosten des gerichtlichen Verfahrens. Gründe I. Die Antragstellerin hat am 8.11.2012 Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Zuständigkeit des Schiedsgerichts gemäß § 1040 Abs. 3 Satz 2 ZPO gestellt. Am 30.4.2014 hat die Antragstellerin, nachdem das Schiedsgericht unter dem 23.4.2014 einen für sie günstigen Endschiedsspruch erlassen hatte, den Antrag zurückgenommen. Die Antragsgegnerin hat beantragt, der Antragstellerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, diese, den Antrag zurückzuweisen, weil die Kostenauferlegung grob unbillig erschiene. Sie sei in ein Schiedsverfahren gedrängt worden, was auch für die Einleitung des gegenständlichen gerichtlichen Verfahrens ursächlich gewesen sei. Überdies habe sich das Schiedsgericht zu einer Entscheidung über die begehrte Kostenerstattung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren nur deshalb außerstande gesehen, weil das staatliche Verfahren insoweit selbständig sei und das Schiedsgericht hierüber nicht entscheiden könne. Indessen habe das Schiedsgericht in dem dortigen Zuständigkeitsstreit (§ 1040 Abs. 2 Abs. 3, Satz 1 ZPO) befunden, dass die Antragsgegnerin insoweit keine Kostenerstattung beanspruchen könne. II. Die Antragstellerin hat die Kosten des gerichtlichen Verfahrens (§ 1040 Abs. 3 Satz 2 ZPO) zu tragen. Dies beruht auf § 269 Abs. 3 ZPO, der entsprechend für die Rücknahme aller Anträge gilt, über die eine mündliche Verhandlung zulässig ist (vgl. Zöller/Greger ZPO

  1. Aufl. § 269 Rn. 1; Reichold in Thomas/Putzo ZPO
  2. Aufl. § 269 Rn. 17). Im Antragsverfahren nach § 1040 Abs. 3 ZPO ist dies der Fall (§ 1063 ZPO; vgl. Zöller/Geimer § 1035 Rn. 17). Nach Antragsrücknahme trägt im Regelfall die antragstellende Partei die Kosten des Rechtsstreits bzw. des Verfahrens, damit auch die außergerichtlichen Kosten der Gegenseite. Denn die Kostentragungsregelung des § 269 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 ZPO stellt sich als Ausprägung des allgemeinen, den §§ 91 , 97 ZPO zu Grunde liegenden Prinzips dar, dass die unterlegene Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat. Zu diesem Zweck fingiert sie im Falle der Klagerücknahme den geltend gemachten Anspruch ohne Rücksicht auf seine materiell-rechtliche Begründetheit als für den anhängigen Rechtsstreit (für das Verfahren) nicht bestehend und bildet damit den Rechtsgrund für das prozessuale Unterliegen und die hieran anknüpfende kostenrechtliche Haftung (BGH NJW 2011, 2368 ). Darauf, ob die Antragstellerin in der Sache obsiegt hätte, kommt es nicht an (siehe BGH NJW-RR 1995, 495 für Kosten des Verfügungsverfahrens bei Obsiegen in der Hauptsache). Einer der Fälle, in denen ausnahmsweise der Gegenseite die Kosten auferlegt werden können (siehe Zöller/Greger § 269 Rn. 18 ff.), liegt nicht vor. Der Anlass zur Antragstellung ist weder vor Rechtshängigkeit weggefallen (§ 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO) noch liegt ein Fall des § 269 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO vor. Es war die eigene prozesstaktische Entscheidung der Antragstellerin, den ihr günstigen Schiedsspruch hinzunehmen und dafür auf die endgültige Klärung der Frage, ob das Schiedsgericht seine Zuständigkeit zu Recht bejaht hat, zu verzichten. Sie hat daher die durch dieses Verfahren verursachten Kosten zu tragen ohne Rücksicht darauf, ob die Verpflichtung hierzu mit dem materiellen Recht übereinstimmt (vgl. BGH NJW 2011, 2368 ). Eine andere Sichtweise ist auch auf der Grundlage der schiedsgerichtlichen Entscheidung nicht veranlasst. Eine Entscheidungszuständigkeit des Schiedsgerichts besteht hierfür offensichtlich nicht (Lachmann, Handbuch für die Schiedsgerichtspraxis,
  3. Aufl. Rn. 1873). Ob eigene oder auf der Grundlage einer prozessualen Kostenentscheidung zu erstattende Kosten als materiellrechtlicher Anspruch auf Schadensersatz wiederum schiedsgerichtlich geltend gemacht werden können, kann auf sich beruhen. Nach dem von der Antragstellerin vorgelegten Auszug aus dem Endschiedsspruch vom 23.4.2014 (Rn. 305) hat das Schiedsgericht einen solchen in der Sache gerade verneint. Die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde sind nicht gegeben. Permalink: http://openjur.de/u/691436.html Kommentare

(0)einblenden 0 Kommentare vorhanden zum Aufklappen klicken Entscheidungen Gesetze --> Artikel Bundesgerichte Europ. Gerichte Oberlandesgerichte Landgerichte Amtsgerichte Verwaltungsgerichte Sozialgerichte Arbeitsgerichte Finanzgerichte Landesverfassungsgerichte RSS Feeds Juristische Abkürzungen Fachzeitschriften Impressum · Kontakt · Datenschutz · Nutzungsbedingungen · openJur e.V. · Blog · in English

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.