Tenor I. Die am
(1)) wurde die „Südroute“ gegenüber einer alternativ möglichen Erschließung von Norden her als die „verträglichere planmäßige Zufahrt“ bezeichnet, weil sie die – damals noch – „relativ beengte und verwinkelte Abbiegung“ auf die Ortsverbindungsstraße nach H... im Ortskern der Gemeinde M... vermied. Die beengten Straßenverhältnisse sind laut dem ergänzenden Planfeststellungsbeschluss der Regierung von Schwaben vom
- Januar 2013 (Az.: 55.1-8745.1/102 S. 18 unter B) II. 3.1) seit 2009/2010 behoben. Angesichts dessen hatte sich die Aussicht darauf, dass die „Nordroute“ in die Planfeststellung einbezogen würde, spätestens mit dem Eingang des Einwendungsschreibens der Antragstellerin im Planaufstellungsverfahren derart „verdichtet“, dass dieser Planung jedenfalls eine hinreichende Konkretisierung vernünftigerweise nicht mehr abgesprochen werden konnte. Die nähere Ausgestaltung der Wegeplanung war der Antragsgegnerin bereits aus dem Schreiben der Antragstellerin vom
- November 2011 (Erschließungsangebot/Antrag auf Sondernutzungserlaubnis) bekannt. Die Entscheidungszuständigkeit über die „Nordroute“ oblag danach allein der Planfeststellungsbehörde. Die Gemeinde durfte nicht (mehr) versuchen, der eine hinreichende Verfestigung aufweisenden Fachplanung (möglichst) unüberwindliche Hindernisse in den Weg zu legen (vgl. BVerwG, B. v. 5.11.2002 - 9 VR 14/02 - a.a.O. Rn. 8 a. E.). Die verfahrensmäßige Behandlung der streitigen Erschließungstrasse einschließlich der Bewältigung der damit verbundenen Konfliktlage oblag der Planfeststellungsbehörde, die von dieser Kompetenzzuweisung im vorerwähnten Beschluss vom
- Januar 2013 Gebrauch gemacht hat. Diese Mängel der Abwägung sind gemäß § 214 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 BauGB beachtlich. Die Fehler der Abwägung sind offensichtlich, weil sie sich positiv und klar erkennbar aus den Planunterlagen und ohne Ausforschung der Mitglieder des Gemeinderats über deren Planungsvorstellungen ergeben (vgl. BVerwG, B.v. 29.1.1992 - 4 NB 22/90 - NVwZ 1992, 662 /663; U.v. 13.12.2012 - 4 CN 1/11 - BVerwGE 145, 231 Rn. 16). Sie sind auch auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen. Es besteht die „konkrete Möglichkeit“, dass die Antragsgegnerin anders geplant hätte (vgl. BVerwG, U.v. 21.8.1981 - 4 C 57.80 - BVerwGE 64, 33 /38; B.v. 9.10.2003 - 4 BN 47.03 - BauR 2004, 1130 ), wenn sie die Interessen der Antragstellerin an der Erschließung der Deponie über die „Nordzufahrt“, die Auswirkungen auf die Aussiedlungsflächen und Vorrang der Deponieplanung zutreffend berücksichtigt hätte.
- Von den Kosten des Verfahrens trägt die unterlegene Antragsgegnerin die Hälfte, auf die Beigeladenen zu 1 und 2 entfallen ein Viertel, für das sie gesamtschuldnerisch haften, der Beigeladene zu 3 trägt ebenfalls ein Viertel (§ 154 Abs. 1, Abs. 3 Halbsatz 1, § 159 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen nach § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. Gemäß § 47 Abs. 5 Satz 4 Halbsatz 2 in Verbindung mit Satz 2 muss die Antrags-gegnerin die Ziffer. I der Entscheidungsformel nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils in derselben Weise veröffentlichen wie die angefochtene Satzung (§ 10 Abs. 3 BauGB). Beschluss Der Streitwert wird auf 30.000 € festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 und 7 GKG. Sie orientiert sich an Nr. 9.8.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ-Beilage 2013, 57). Permalink: https://openjur.de/u/691464.html ( https://oj.is/691464 ) Volltext Druckansicht Zitate 23 Zitiert 2 Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.