Wird die gegen den Beschuldigten vollzogene und nach den §§ 121, 122 StPO durch das Oberlandesgericht aufrechterhaltene Untersuchungshaft später dadurch unterbrochen, dass der Haftbefehl durch das zur Entscheidung über die Anklage zuständige Gericht außer Vollzug gesetzt und der Angeklagte aus der Untersuchungshaft entlassen wird, kommt eine Entscheidung über die gegen die Haftfortdauerentscheidung des Oberlandesgerichts erhobene Gehörsrüge nach § 33 a StPO infolge Erledigung nicht mehr in Betracht. Tenor 1. Der Antrag des Angeklagten auf Nachholung des rechtlichen Gehörs ist erledigt. Der Feststellungsantrag des Angeklagten vom 02.06.2014 wird zurückgewiesen. 2. Die Gegenvorstellung des Angeklagten gegen den Beschluss des Senats vom 26.03.2014 wird zurückgewiesen. Gründe I. Die ununterbrochen vollzogene Untersuchungshaft des Angeklagten beruhte zunächst auf dem Haftbefehl des Ermittlungsrichters vom 28.08.2013 und beruht nunmehr auf dem an den Verfahrensstand und den Inhalt der Anklageschrift vom 03.12.2013 angepassten Haftbefehl des Landgerichts vom 13.02.2014. Mit Beschluss vom 26.03.2014 hat der Senat im Haftprüfungsverfahren nach §§ 121 , 122 StPO die Haftfortdauer des Angeklagten angeordnet und neuen Prüfungstermin auf den 26.06.2014 bestimmt. Mit per Telefax am 08.04.2014 übermitteltem Schriftsatz seines Verteidigers vom selben Tag beantragte der Angeklagte die Nachholung des rechtlichen Gehörs gemäß § 33 a StPO, hilfsweise erhob er gegen den Senatsbeschluss vom 26.03.2014 Gegenvorstellung. Mit Beschluss der Wirtschaftsstrafkammer vom 16.04.2014 wurde der Haftbefehl gegen den Angeklagten gegen Auflagen außer Vollzug gesetzt und der Angeklagte am selben Tage aus der Haft entlassen. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt, die Gegenvorstellung zurückzuweisen und den Antrag nach § 33 a StPO für erledigt zu erklären. Hierzu hatte der Angeklagte rechtliches Gehör. Er beantragt nunmehr, die Rechtswidrigkeit der erlittenen Untersuchungshaft festzustellen. II. Der primär gestellte Antrag des Angeklagten auf Nachholung des rechtlichen Gehörs gegen den Senatsbeschluss vom 26.03.2014 hat sich durch die spätere Entlassung des Angeklagten aus der Untersuchungshaft erledigt. 1. Die strafprozessualen Rechtsmittel dienen der Beseitigung einer gegenwärtigen, fortdauernden Beschwer. Ihr Ziel ist die Aufhebung von den Beschwerdeführer beeinträchtigenden Maßnahmen. Eine Maßnahme, die aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht mehr ungeschehen gemacht werden kann, ist daher grundsätzlich nicht anfechtbar. Entsprechendes gilt für den Fall, dass die beschwerende Anordnung zurückgenommen oder die angefochtene Entscheidung aus anderem Anlass oder durch den Fortgang des Verfahrens gegenstandslos geworden, also prozessual überholt ist; das an sich statthafte Rechtsmittel ist dann unzulässig. Wird es erst nachträglich gegenstandslos, so ist es durch Beschluss (ohne Kostenentscheidung) für erledigt zu erklären (Meyer-Goßner in Meyer-Goßner/Schmitt StPO 57. Aufl. [2014] vor § 296 Rn. 17 m.w.N.). 2. Diese Grundsätze gelten entsprechend für Rechtsbehelfe, die sich von Rechtsmitteln lediglich durch den fehlenden Devolutiveffekt unterscheiden, ansonsten jedoch genauso auf die Abänderung einer vorausgegangenen Entscheidung abzielen, und somit ebenfalls für die Gehörsrüge nach § 33 a StPO.
- a)Unerheblich ist insoweit, dass der zugrunde liegende Haftbefehl lediglich außer Vollzug gesetzt ist, jedoch weiterhin Bestand hat. Wie sich aus § 121 Abs. 2 StPO unzweifelhaft ergibt, findet die Haftprüfung durch das Oberlandesgericht gemäß §§ 121 , 122 StPO nur dann statt, wenn der Haftbefehl tatsächlich vollzogen wird. Da die Gehörsrüge auf eine Neuentscheidung unter Nachholung des rechtlichen Gehörs abzielt und eine Neuentscheidung des Senats aus den vorgenannten Gründen nicht ergehen kann, ist auch in diesem Falle nachträglich Erledigung eingetreten.
- b)Die Grundsätze, aufgrund derer in den Fällen erledigter Beschwerden gleichwohl auf einen Fortsetzungsfeststellungsantrag hin wegen der Schwere des Grundrechtseingriffs und wegen des Rehabilitationsinteresses des Betroffenen eine Entscheidung zu ergehen hat (hierzu Meyer-Goßner a.a.O. Rn. 18a m.w.N.), sind auf den vorliegenden Fall entgegen den Auffassung der Verteidigung nicht anwendbar. Zum ersten ist, wie vorstehend bereits ausgeführt, die gesetzliche Regelung eindeutig; das Oberlandesgericht ist im Rahmen des Haftprüfungsverfahrens zur Überprüfung nur berufen, solange die Untersuchungshaft vollzogen wird. Zum zweiten ist ein Rehabilitationsinteresse des Angeklagten bereits dadurch hinreichend gewahrt, dass im Fortgang des Strafverfahrens über Schuld oder Unschuld und im letzteren Falle auch über Entschädigungsmaßnahmen für zu Unrecht erlittene Untersuchungshaft entschieden werden wird. Zutreffend ist, dass von dem nicht aufgehobenen, sondern lediglich außer Vollzug gesetzten Haftbefehl weiterhin eine Beschwer für den Angeklagten ausgeht. Insoweit stehen dem Angeklagten aber die Rechtsmittel zur Verfügung, die gegen Haftentscheidungen im Allgemeinen gegeben sind. Einer Fortsetzung der von Amts wegen durchzuführenden Haftprüfung gemäß §§ 121 , 122 StPO bedarf es hierfür nicht.
- c)Der Feststellungsantrag vom 02.06.2014 kann schließlich auch nicht in eine Beschwerde gegen den Beschluss der Wirtschaftsstrafkammer vom 16.04.2014 mit dem Ziel der Aufhebung des Haftbefehls umgedeutet werden. Zum einen hätte diese gemäß § 306 Abs. 1 StPO beim Landgericht eingelegt werden müssen. Zum anderen – und dies ist für die Sachbehandlung wesentlich, sodass auch eine Weiterleitung des Antrags an das Landgericht zur Behandlung als Beschwerde nicht erforderlich ist – stellt die Feststellung der Rechtswidrigkeit der bislang erlittenen Untersuchungshaft ein aliud gegenüber der Aufhebung des weiterhin existenten Haftbefehls samt Außervollzugsetzungsentscheidung dar. 3. Nach alledem ist die Erledigung festzustellen und zugleich der Feststellungsantrag vom 02.06.2014 zurückzuweisen. III. Die hilfsweise erhobene Gegenvorstellung gegen den nicht weiter anfechtbaren Senatsbeschluss (§§ 304 Abs. 4, 310 Abs. 2 StPO) ist unzulässig, da nicht weiter anfechtbare Entscheidungen grundsätzlich auch nicht nachträglich aufgehoben oder abgeändert werden können. Die Voraussetzungen, unter denen dies nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ausnahmsweise der Fall sein kann (vgl. BVerfGE 63, 77 ), liegen hier nicht vor, da spezifisch verfassungs- oder grundrechtswidrige Verfahrensfehler im Beschwerdeverfahren vor dem Senat weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich sind. Der Angeklagte macht lediglich behauptete sachlich-rechtliche Fehler in der Begründung des Senatsbeschlusses geltend, welche im Übrigen nicht vorliegen. Insoweit wird der Angeklagte ergänzend auf die Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft in deren Verfügung vom 07.05.2014 verwiesen. Auch die Gegenvorstellung ist daher zurückzuweisen. Permalink: http://openjur.de/u/691497.html Kommentare
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