1. Unter den Begriff des "amtlichen Ausweises" im Sinne von § 276 Abs. 1 StGB fallen nur solche Papiere, die von einer tatsächlich existierenden hoheitlichen Stelle ausgegeben werden (Anschluss an OLG Nürnberg, Urteil vom 09.12.2008 - 2 St OLG Ss 24/08 = NStZ-RR 2010, 108 = OLGSt StGB § 267 Nr. 14).2. Die tatsächliche Existenz des Ausstellers eines Ausweises (hier: "Freie Stadt Danzig") ist weder für die Frage der Ausstellererkennbarkeit noch für die Frage der Täuschung über die Ausstelleridentität Voraussetzung des Urkundenbegriffs im Sinne von § 267 StGB (u.a. Anschluss an BGH, Urteil vom 27.09.2002 - 5 StR 97/02 = wistra 2003, 20 = NStZ-RR 2003, 20 = StraFo 2003, 101 = StV 2004, 25). Etwas anderes gilt nur dann, wenn der scheinbare Aussteller überhaupt nicht existiert, es sich also gleichsam um einen als solchen ohne weiteres erkennbaren Phantasienamen handelt, bei dem für den Adressaten auf der Hand liegt, dass es einen Träger dieses Namens nicht gibt oder dieser jedenfalls nicht Urheber der Erklärung ist. Tenor I. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts vom 7. Oktober 2013 mit den getroffenen Feststellungen aufgehoben. II. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe I. Das Amtsgericht hat den Angeklagten am 10.04.2013 wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit Verschaffen von falschen amtlichen Ausweisen zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 100 Euro verurteilt. Das Landgericht hat den Angeklagten auf dessen Berufung – unter Aufhebung des amtsgerichtlichen Urteils – mit Urteil vom 07.10.2013 sowohl aus rechtlichen (hinsichtlich des objektiven Tatbestands) als auch aus tatsächlichen Gründen (hinsichtlich des subjektiven Tatbestands) freigesprochen. Die auf das Strafmaß beschränkte Berufung der Staatsanwaltschaft hat es verworfen. Die mit der Verfahrens- und der Sachrüge begründete Revision der Staatsanwaltschaft wendet sich gegen den Freispruch. II. Die statthafte (§ 333 StPO) und auch im Übrigen zulässige Revision hat mit der Sachrüge Erfolg. Auf die formelle Rüge kommt es daher nicht an. Das Landgericht hat folgenden Sachverhalt festgestellt: „Mit schriftlichem Antrag zur befristeten Aufnahme in die ‚Verwaltungsgemeinschaft Freie Stadt Danzig‘ vom 14.12.2010, gerichtet an die anderweitig verfolgte L.P., beantragte der Angeklagte unter Angabe seiner Personalien sowie seiner Wohnanschrift die Ausstellung eines ‚befristeten Personenausweises‘ gegen Zahlung von 20 €. Dem Antrag fügte er eine Friedensvereinbarung in vierfacher Ausfertigung, 2 Passbilder (35 x 45 mm), eine Kopie einer Geburtsurkunde, eine Kopie seines bisherigen Lichtbildausweises (Vorder- und Rückseite) sowie eine (angeblich) vom Ortsgericht V. ausgestellte notarielle Beglaubigung seiner Unterschrift bei. Mit Schreiben vom 31.01.2011 übersandte die anderweitig verfolgte L.P. dem Angeklagten den beantragten ‚Personenausweis‘ mit vielstelliger Nummer an seine Wohnanschrift. Der ‚Personenausweis‘, den L.P. entweder selbst hergestellt hatte oder durch dritte Personen hat herstellen lassen, bestand aus einem einlaminierten Papier im Format von ca. 10 x 7 cm und war vorne und hinten bedruckt. Der ‚Personenausweis‘ ähnelte in Größe, Aufmachung und farblicher Gestaltung dem in der Bundesrepublik Deutschland offiziell amtlich ausgegebenen Personalausweis. Die Vorderseite zeigte auf hellgrün-weiß gemustertem Grund ein dem der Stadt Danzig nachempfundenes Wappen in rot-weiß-schwarzen Farben (zwei übereinanderstehende helle Kreuze im roten Schild mit einer darüber schwebenden goldenen Krone und einer Umrandung mit der Inschrift ‚Freie Stadt Danzig‘). Im oberen linken Bereich auf der Vorderseite befand sich auf etwa 1/3 quer gedruckt unter der Überschrift ‚FREIE STADT DANZIG‘ ein ca. 3,5 x 4,5 cm großes Passbild des Angeklagten. Darunter folgte - über die gesamte Vorderseite hinweg - die ‚IDDA‘ Identifikation mit dem Familien- und Vornahmen des Angeklagten, darunter - ebenfalls über die gesamte Vorderseite – eine vielstellige Ausweisnummer. Rechts neben dem Passbild waren auf 2/3 der Vorderseite, neben der im linken Teil ausgewiesenen Ausstellerbehörde ‚FREIE STADT DANZIG‘ die englische bzw. französische Übersetzung ‚Free City of Danzig/Ville libre de Dantzig‘ aufgeführt, darunter war das Dokument mit der Überschrift ‚Personenausweis/Identity Card/Carte d’Identite‘ bezeichnet, sodann folgte in einer weiteren gesonderten Zeile die Ausweisnummer. In den weiteren Zeilen schlossen sich jeweils unter den Überschriften ‚Familienname/Surname/Nom‘, ‚Vornamen, Given names/Prènoms‘, ‚Staatsangehörigkeit/Citizenship/Nationalité‘, und ‚Gültig bis/date of expiry/Date d’expiration‘ die Angaben zu Familien- und Vornamen des Angeklagten und ‚13.12.2013‘ an. Abschließend war auf der Vorderseite des ‚Personenausweises‘ unten rechts von L.P. der zuvor mit Antragstellung vom Angeklagten als Schriftprobe übersandte notariell beglaubigte handschriftliche Namenszug des Angeklagten eingescannt worden, darüber stand in Druckbuchstaben ‚Unterschrift der Inhaberin/des Inhabers Signatur of bearer Signature de la titulaire/du titulaire‘. Die ebenfalls quer bedruckte Rückseite des Personenausweises zeigte wiederum auf hellgrün-weiß gemustertem Hintergrund das in blassen Farben gehaltene Wappen der Vorderseite. Ein ähnliches Wappen (zwei helle Kreuze mit Krone in rotem Schild mit zwei Löwen rechts und links) war - in kräftigen Farben - nochmals in kleinerem Format (ca. 1 x 2
- cm)im rechten oberen Eck angebracht. Auf etwa 2/3 des linken Bereichs der Ausweisrückseite folgten unter den Überschriften ‚Geburtstag und Ort/Date and place of birth/Date of lieu de naissance‘, ‚Größe/Height/Taille‘ und daneben ‚Augenfarbe/Colour of eyes/Couleur des yeux‘ jeweils in gesonderten Zeilen die Angaben zum Wohnort bzw. zur Anschrift des Angeklagten‚ seinem Geburtsdatum und -ort‚ seiner Körpergröße in cm und seiner Augenfarbe. In der sodann folgenden Zeile mit der Überschrift ‚Ordens- oder Künstlername/Religious name or pseudonym/Nom de religion ou pseudonyms‘ war kein Eintrag vermerkt. Danach war unter ‚Geschlecht/Sex/Sexe‘ ‚M‘ eingetragen, als ‚Behörde/Authority/Autoritè‘ die ‚Verwaltungsgemeinschaft Danzig‘ und sodann unter ‚Datum/Date/Date‘ der ‚14.12.2010‘ als Ausstellungsdatum. Die Rückseite des Personenausweises endete mit der - über die gesamte Dokumentenbreite angebrachten - Namensbezeichnung des angeklagten und im anschließenden Hinweis ‚Dieser Personenausweis ist Eigentum des Freistaates Freie Stadt Danzig‘. Im rechten Drittel der Rückseite - noch über der Schlusszeile - befand sich zusätzlich unter dem Vermerk ‚Unterschrift/Signature/Signature‘ der handschriftliche Namenszug der anderweitig verfolgten L.P., darunter war der Name L.P. in Druckbuchstaben wiederholt. Darüber war ein Stempel angebracht mit Wappen (zwei Kreuze mit Krone im Schild, umkreist von der Bezeichnung ‚Freie Stadt Danzig‘). Der Angeklagte ging davon aus, dass der bei L.P. bestellte ‚Personenausweis‘ nicht als offizielles Legitimationspapier der Bundesrepublik anerkannt und mithin nicht als amtliches bundesdeutsches Dokument zum Beweis seiner Identität als Bundesbürger geeignet war. Ziel des Angeklagten bei der Beschaffung des Dokuments war es, sich von der Bundesrepublik Deutschland zu distanzieren. Er betrachtete sich als ‚staatenlos‘ und suchte eine neue Heimat, die er sich bei der Danziger Gruppe erhoffte. Den Bundespersonalausweis lehnte der Angeklagte zudem moralisch ab, weil er darauf ‚okkulte Symbole‘ erkannte und - unter UV-Licht betrachtet – ‚Hakenkreuze‘ wahrnahm. Den bei L.P. bestellten ‚Personenausweis‘ verstand der Angeklagte als Nachweis seiner Zugehörigkeit zur ‚Danziger Gruppe‘. Er wollte damit seine Zugehörigkeit zu dieser ‚Organisation‘ belegen. Dass der Angeklagten den ‚Personenausweis‘ gegenüber Dritten vorgelegt hat, ist nicht belegt.“ Nach Auffassung des Landgerichts erfüllte der vom Angeklagten bei bestellte „Personenausweis“ bereits nicht den objektiven Urkundenbegriff des § 267 StGB, weil für einen objektiven Betrachter mit durchschnittlichen Kenntnissen auf den ersten Blick offensichtlich erkennbar gewesen sei, dass es sich bei dem Schriftstück um eine „plumpe Fälschung“ handelte, die nicht von einer real existierenden Behörde stammen könnte. Weiterhin sah es die Berufungskammer nicht als nachgewiesen an, dass der Angeklagte bei der Bestellung des Dokuments seine spätere Vorlage zu Täuschungszwecken in rechtserheblicher Weise beabsichtigt habe. Schließlich hat die Berufungskammer auch den Tatbestand des Verschaffens von amtlichen Ausweisen im Sinne von § 276 Abs. 1 Nr. 2 StGB bei der von ihr festgestellten Sachlage verneint. III. Das Urteil des Landgerichts hält sachlich-rechtlicher Überprüfung nicht stand. 1. Im Ergebnis zu Recht hat die Strafkammer allerdings eine Strafbarkeit des Angeklagten nach § 276 Abs. 1 Nr. 2 StGB verneint. Bei dem verfahrensgegenständlichen "Personenausweis" handelt es sich schon tatbestandsmäßig nicht einen unechten oder verfälschten amtlichen Ausweise in Sinne von § 276 StGB, den der Angeklagte sich hätte verschaffen können. Unter den Begriff des amtlichen Ausweises fallen – was schon die Gesetzesformulierung des § 275 Abs. 1 StGB nahelegt - vielmehr nur solche Papiere, die vor einer tatsächlich existierenden hoheitlichen Stelle tatsächlich auch ausgegeben werden (vgl. OLG Nürnberg, Urteil vom 09.12.2008 – 2 St OLG Ss 24/08 = NStZ-RR 2010, 108 = OLGSt StGB § 267 Nr. 14; Fischer StGB 61. Aufl. § 276 Rn. 2 i.V.m. § 275 Rn. 2). Da die angebliche Ausstellerin, die „Freie Stadt Danzig“, als Hoheitsträger, der amtliche Personenausweise ausstellen würde, tatsächlich aber nicht existiert, scheidet eine Strafbarkeit nach § 276 Abs. 1 Nr. 2 StGB aus. 2. Indessen handelt es sich entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts bei dem verfahrensgegenständlichen „Ausweis“ um eine Urkunde i.S.v.§ 267 StGB. Urkunde in diesem Sinn ist jede verkörperte Gedankenerklärung, die geeignet und bestimmt ist, im Rechtsverkehr Beweis zu erbringen und ihren Aussteller erkennen lässt. Diese Merkmale erfüllt der „Ausweis“.
- a)Der Urkundenqualität steht insbesondere nicht entgegen, dass derzeit keine Behörde existiert, die unter der Bezeichnung „Freie Stadt Danzig“ oder „Verwaltungsgemeinschaft Danzig“ im Rechtsverkehr auftritt. Denn die tatsächliche Existenz des scheinbaren Ausstellers ist weder für die Frage der Ausstellererkennbarkeit noch für die Frage der Täuschung über die Ausstelleridentität Voraussetzung des Urkundenbegriffs des § 267 StGB (vgl. BGHSt 5, 79; BGH, Urteil vom 27.09.2002 – 5 StR 97/02 = wistra 2003, 20 = NStZ-RR 2003, 20 = StraFo 2003, 101 = StV 2004, 25 ).
- b)Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn die scheinbare Ausstellerin, hier die „Stadt Danzig“, überhaupt nicht existierte, es sich also gleichsam um einen als solchen ohne weiteres erkennbaren Phantasienamen handelte, bei dem für den Adressaten auf der Hand liegt, dass es eine (natürliche bzw. juristische) Person dieses Namens nicht gibt oder diese jedenfalls nicht Urheberin der Erklärung ist (vgl. Fischer § 267 Rn. 11 m.w.N.). Eine solche Konstellation ist im vorliegenden Fall aber gerade nicht gegeben. Die (polnische) Stadt Danzig ist als Kommune existent. Die Ausstellerbezeichnung „Freie Stadt Danzig“ oder „Verwaltungsgemeinschaft Danzig“ ähnelt in ihrem Kernbestandteil dem in Deutschland gebräuchlichen Namen der Stadt Danzig in einem solchen Maße, dass die Ausstellerbezeichnung keineswegs ohne Weiteres erkennen lässt, dass gerade nicht auf einen bestimmten Aussteller verwiesen werden sollte. Im Gegenteil wird der Eindruck erweckt, bei der scheinbaren Ausstellerin handele es sich um eine Behörde der Stadt Danzig.
- c)Auch im Übrigen kann dem „Ausweis“ nicht jede Beweiseignung abgesprochen werden. Er erscheint durchaus geeignet, auf die Bildung einer Überzeugung mitbestimmend einzuwirken (vgl. Fischer § 267 Rn. 14). Nach den Urteilsfeststellungen ist die Aufmachung des „Ausweises“ so, dass er jedenfalls bei oberflächlicher Betrachtung oder bei Betrachtung ohne ausreichenden Bildungs- und Informationshintergrund durchaus für ein gültiges behördliches Dokument gehalten werden kann. Er enthält alle wesentlichen Daten, die auch ein Bundespersonalausweis aufweist, und orientiert sich in Aufmachung, Schriftbild, Format, Größe, farblicher und optischer Gestaltung jedenfalls auf der Vorderseite durchaus an diesem, sodass dem ‚Personenausweis‘ die Beweiseignung nicht abgesprochen werden kann (vgl. OLG Celle NStZ-RR 2008, 76 ). Demgegenüber wählt das Landgericht mit seinem Rekurs auf die mögliche Verwechslung mit einem von der Bundesrepublik Deutschland ausgestellten amtlichen Ausweis von vornherein einen fehlerhaften Ansatzpunkt. Denn im Hinblick auf den Umstand, dass aus dem Dokument als (scheinbare) Ausstellerin die „Stadt Danzig“ deutlich hervorging, kann es nicht darauf ankommen, ob bei einem Betrachter der Eindruck entsteht, dass die Bundesrepublik Deutschland (vermeintliche) Ausstellerin des Ausweises sei. 3. Auch die Beweiswürdigung hinsichtlich der vom Landgericht verneinten Täuschungsabsicht ist rechtsfehlerhaft, weil diese teils lückenhaft ist und teilweise gegen die Logik verstößt.
- a)Spricht das Tatgericht den Angeklagten frei, weil es Zweifel an einem Tatbestandmerkmal nicht zu überwinden vermag, so ist dies durch das Revisionsgericht in der Regel hinzunehmen. Denn die Beweiswürdigung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Der Beurteilung durch das Revisionsgericht unterliegt insoweit nur, ob dem Tatrichter bei der Beweiswürdigung Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist nur dann der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist, gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt (st.Rspr., vgl. u.a. BGH NStZ-RR 2009, 210 ). Insbesondere sind die Beweise auch erschöpfend zu würdigen. Das Urteil muss erkennen lassen, dass der Tatrichter solche Umstände, die geeignet sind, die Entscheidung zu Gunsten oder zu Ungunsten des Angeklagten zu beeinflussen, erkannt und in seine Überlegungen einbezogen hat. Die Anforderungen an eine umfassende Würdigung der festgestellten Tatsachen sind beim freisprechenden Urteil nicht geringer als im Fall der Verurteilung (BGH NStZ 2002, 446 ; OLG Bamberg DAR 2011, 147).
- b)Diesen Anforderungen wird das Urteil des Landgerichts nicht gerecht.
- aa)Es ist unlogisch, soweit das Landgericht den Umstand, dass der Angeklagte den Personenausweis Dritten nicht vorgelegt habe, gegen das Vorliegen einer Täuschungsabsicht wertet. Denn die Berufungskammer hat im Rahmen der Beweiswürdigung zugleich die Einlassung des Angeklagten, die sie offensichtlich als zutreffend zugrunde gelegt hat, wiedergegeben, wonach der Ausweis sofort nach der Zusendung von seiner Ehefrau vernichtet worden sei. Bei dieser Sachlage kann der Tatsache, dass der Angeklagte anderen Personen den Ausweis nicht präsentiert hat, gerade keine Indizwirkung gegen eine Täuschungsabsicht zuerkannt werden.
- bb)Die Beweiswürdigung ist außerdem auch lückenhaft. Das Landgericht legt die Einlassung des Angeklagten, er habe sich entschlossen, „gewaltlosen Widerstand gegen die Bundesrepublik Deutschland zu leisten“, er habe in dem „Ausweis“ ein „Fantasiegebilde“ gesehen, er habe ihm ähnliche Bedeutung wie einem „Vereinsausweis“ beigemessen und „er habe eine Verwechslungsgefahr mit dem Bundespersonalausweis nicht für möglich gehalten“, seiner Beweiswürdigung ungeprüft zugrunde, ohne sie kritisch zu hinterfragen. Das Gericht berücksichtigt bei der Zusammenschau des Beweisergebnisses nicht die Umstände, die gegen die Richtigkeit der Einlassung sprechen.
(1)Das Landgericht hat sich schon nicht mit der Frage auseinandergesetzt, warum der Angeklagte sich einem nicht völlig belanglosen organisatorischen und finanziellen Aufwand unterzog, um in den Besitz eines bloßen „Vereinsausweises“ zu gelangen und hierzu sogar eine offensichtlich gefälschte notarielle Beglaubigung seiner Unterschrift vorlegte.
(2)Die Berufungskammer hat sich auch nicht mit der Plausibilität der Einlassung des Angeklagten beschäftigt, indem es die Frage unerörtert gelassen hat, zu welchem Zweck die Ausstellung eines „Vereinsausweises“ erforderlich gewesen wäre. Weder hat es festgestellt, dass ein Verein mit der Bezeichnung „Freie Stadt Danzig“ überhaupt existiert noch dass Treffen eines solchen Vereins geplant waren, zu denen der Ausweis als Legitimation hätte dienen sollen. Ferner hat es in diesem Zusammenhang nicht in Erwägung gezogen, dass der Personenausweis von der Aufmachung her einem amtlichen Ausweis einer Behörde sehr ähnlich gestaltet war, was bei vereinsinternen Mitgliederausweisen zumindest gänzlich fern liegt. Ebenso wenig hat das Landgericht Feststellungen dazu getroffen, zu welchen Gelegenheiten der Ausweis sonst hätte benutzt werden sollen.
(3)Die Einlassung des Angeklagten, er habe sich entschlossen, „gewaltlosen Widerstand gegen die Bundesrepublik Deutschland zu leisten“ bzw. „in dem Ausweis die Bestätigung seiner Nichtzugehörigkeit zur Bundesrepublik bestätigt gesehen“ und seine „ablehnende Haltung gegenüber der Bundesrepublik dokumentieren“ wollen, wurde ebenfalls nicht kritisch hinterfragt. Die Einlassung erscheint nicht plausibel, weil der bloße Besitz eines „Vereinsausweises“ offensichtlich nicht geeignet ist, Protest zum Ausdruck zu bringen oder in irgendeiner Weise Widerstand zu leisten, und die Dokumentation einer ablehnenden Haltung bzw. die „Demonstration einer diesbezüglichen Gesinnung“ nur als Erklärung gegenüber einem Dritten Sinn machen. Die Einlassung des Angeklagten, es sei ihm darauf angekommen, dass sich sein Ausweis vom Bundespersonalausweis unterscheide, deutet eher darauf hin, dass der Angeklagte bezweckte, den von ihm abgelehnten Bundespersonalausweis in Zukunft nicht mehr zu benutzen und stattdessen das neue Dokument in Gebrauch nehmen zu wollen.
(4)Das Landgericht hat sich ferner im Rahmen der gebotenen Gesamtschau nicht mit der Frage beschäftigt, ob nicht die äußere Aufmachung des Dokuments, insbesondere seine Bezeichnung als „Personenausweis“ (und eben nicht Mitgliedsausweis, Vereinsausweis oder dergleichen), seine Größe, seine Gestaltung und sein Design Rückschlüsse auf einen weitergehenden Verwendungszweck als seinen bloßen Besitz oder seine Funktion als „Vereinsausweis“ zulassen. IV. Aufgrund der aufgezeigten sachlich-rechtlichen Mängel war das angefochtene Urteil auf die Revision der Staatsanwaltschaft mitsamt den Feststellungen aufzuheben (§ 349 Abs. 4, Abs. 5 StPO) und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückzuverweisen (§ 354 Abs. 2 StPO). Die Feststellungen zum äußeren Tathergang können nicht aufrecht erhalten bleiben, weil der Angeklagte das freisprechende Urteil mangels Beschwer nicht hätte anfechten können und deshalb die Möglichkeit, ihn belastende Feststellungen zum äußeren Tathergang aufrechtzuerhalten, ausscheiden muss (BGH NStZ-RR 2000, 300 m.w.N.). Permalink: http://openjur.de/u/691498.html Kommentare
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