dem Berufsrecht der Steuerberater noch
dem Rechtsdienstleistungsgesetz Rechtsdienstleistungen auf dem Rechtsgebiet des Fremdenverkehrsbeitrags erbringen darf.Fremdenverkehrsbeitrag; Vertretungsbefugnis des Steuerberaters im Widerspruchsverfahren Tenor I. Die Berufung wird zurückgewiesen. II. Die Kläger tragen gesamtverbindlich die Kosten des Berufungsverfahrens. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. IV. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand Die Kläger begehren die Klärung ihrer Vertretungsbefugnis in Widerspruchsverfahren betreffend die Erhebung von Fremdenverkehrsbeiträgen. Die Kläger sind Steuerberater und betreiben eine Steuerkanzlei in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Sie vertreten auch Mandanten, die von der Beklagten zum Fremdenverkehrsbeitrag herangezogen werden. Das Landratsamt Kelheim teilte den Klägern mit Schreiben vom 24. Februar 2011 mit, dass Steuerberater
dem Steuerberatungsgesetz (StBerG) nicht befugt seien, in kommunalen Beitrags- und Gebührenangelegenheiten im Widerspruchs- oder verwaltungsgerichtlichen Klageverfahren tätig zu werden. Zu diesem Bereich gehöre auch der Fremdenverkehrsbeitrag
KAG.
dem Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) sei eine Hilfestellung im Zusammenhang mit der Tätigkeit als Steuerberater nur dann erlaubt, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehöre. Zwischen der Tätigkeit als Steuerberater und der Fremdenverkehrsbeitragserhebung bestehe aber kein inhaltlicher Zusammenhang. Es gebe daher keine Möglichkeit, einen Steuerberater als Bevollmächtigten von Fremdenverkehrsbeitragspflichtigen anzuerkennen. Die weitere Korrespondenz werde künftig unmittelbar mit dem jeweiligen Widerspruchsführer geführt werden. Bisher eingelegte Widersprüche blieben weiter wirksam und würden bearbeitet, künftige Widerspruchseinlegungen würden jedoch als nicht mehr zulässig betrachtet werden. Der Schriftverkehr mit den Klägern wurde auch der Beklagten übersandt, die sich der Rechtsauffassung des Landratsamtes anschloss. Die Kläger vertraten demgegenüber die Auffassung, dass sie unter Bezugnahme auf §§ 32 , 33 und 57 Abs. 3 StBerG als Steuerberater in Angelegenheiten des Fremdenverkehrsbeitragsrechts vertreten dürften. Die Beklagte möge sie förmlich durch Bescheid zurückweisen, damit sie Klage zum Verwaltungsgericht erheben könnten. Die Beklagte kam dem Antrag auf förmliche Zurückweisung nicht
und verwies die Kläger auf eine Klärung im Rahmen einer Feststellungsklage. Am
dem eine Klärung der streitigen Frage in den jeweiligen Widerspruchsverfahren allenfalls Klarheit für das jeweils betroffene Verfahren böte, sei die allgemeine Feststellungsklage rechtsschutzintensiver als die Klärung der streitigen Frage in den jeweiligen Rechtsbehelfsverfahren. Die Klage sei jedoch in Haupt- und Hilfsantrag unbegründet. Das StBerG enthalte keine Ermächtigung zum Tätigwerden in Angelegenheiten des Fremdenverkehrsbeitrags.
BerG sei der Steuerberater zu Hilfeleistungen nur in Steuersachen befugt, wozu jedoch der Fremdenverkehrsbeitrag nicht gehöre.
RDG sei die selbständige Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen nur in dem Umfang zulässig, in dem sie gesetzlich erlaubt werde.
1 RDG seien Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit erlaubt, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehörten. Das sei
ihrem Inhalt, Umfang und sachlichen Zusammenhang mit der Haupttätigkeit unter Berücksichtigung der Rechtskenntnisse zu beurteilen, die für die Haupttätigkeit erforderlich seien. Teil der Hauptleistungspflicht eines Steuerberaters sei die Bilanzerstellung für die Mandanten. Soweit die Ermittlung des Vorteilssatzes im Fremdenverkehrsbeitragsrecht betroffen sei, sei ein erforderlicher Zusammenhang mit dem Berufs- und Tätigkeitsbild eines Steuerberaters allenfalls insoweit gegeben, als der Vorteilssatz aufgrund konkreter Angaben hinsichtlich der Art und Weise der Erwirtschaftung von Gewinn und Umsatz ermittelt werde. In der Regel werde der Vorteilssatz jedoch - wenn keine zuverlässigen Unterlagen zur Verfügung stünden - im Einzelfall aufgrund Schätzung unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände bestimmt, wie z.B. Bezugnahme auf Übernachtungszahlen oder Zahlen des Tagestourismus. Bei dieser Ermittlung komme es auf Kriterien an, die nichts mit dem Berufsbild des Steuerberaters zu tun hätten. Zudem könnten bei Erhebung eines Fremdenverkehrsbeitrags zahlreiche weitere kommunalrechtliche Fragestellungen zu klären sein, wie z.B. die Frage, ob eine Gemeinde überhaupt einen Fremdenverkehrsbeitrag erheben dürfe, wie der zu deckende Aufwand zu ermitteln sei (Kalkulation), die Frage
dem Kostendeckungsprinzip, die Frage
der Beitragspflicht natürlicher oder juristischer Personen, die Bestimmung des unmittelbaren oder mittelbaren Vorteils, die Bestimmung des richtigen Beitragsmaßstabes und des richtigen Beitragssatzes und letztlich Fragen der Entstehung, Fälligkeit und Verjährung des Fremdenverkehrsbeitrags. Diese Fragen stünden in keinem Zusammenhang mit der Tätigkeit eines Steuerberaters. Sie knüpften nicht an die von ihm geschuldete Hauptleistung an. Auch der Umstand, dass Art. 13 KAG auf zahlreiche Bestimmungen der Abgabenordnung verweise, mache die bei Erhebung des Fremdenverkehrsbeitrags auftretenden Rechtsfragen noch nicht zu Nebenleistungen im oben dargestellten Sinn. Zudem stelle § 5 Abs. 1 Satz 2 RDG auf die für die Erbringung der allgemeinen Dienstleistung erforderliche juristische Qualifikation ab. Entscheidungserheblich seien dabei nicht die zufällig vorhandenen Rechtskenntnisse des einzelnen Anbieters, sondern im Sinne einer objektiven und generalisierenden Betrachtung die Rechtskenntnisse, die grundsätzlich für die Haupttätigkeit erforderlich seien. Die im Rahmen der Erhebung eines Fremdenverkehrsbeitrags genannten zahlreichen Rechtsfragen seien nicht Bestandteil der Rechtskenntnisse, die ein Steuerberater haben müsse. Auch der Hilfsantrag sei abzuweisen, das geltend gemachte Feststellungsbegehren sei nicht mit dem vom BGH (U.v. 31.1.2012 – IV ZR 143/11 ) entschiedenen Fall vergleichbar. Der von den Klägern gestellte Hilfsantrag beinhalte, dass auch weitere rechtliche Fragen, die sich auf die Höhe des Fremdenverkehrsbeitrags auswirkten, von dem Feststellungsbegehren erfasst wären. Insoweit fehle aber, wie bereits dargestellt, der notwendige innere Zusammenhang mit der Haupttätigkeit. Mit ihrer zugelassenen Berufung verfolgen die Kläger ihr Klagebegehren weiter. Sie beantragten zuletzt: Das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 15. Mai 2012 wird aufgehoben. Es wird festgestellt, dass die Kläger zur Vertretung von Widerspruchsführern in deren Fremdenverkehrsbeitragsangelegenheiten gegenüber der Beklagten vertretungsbefugt sind. Hilfsweise: Es wird festgestellt, dass die Kläger als Steuerberater zur Vertretung ihrer Klienten als Widerspruchsführer bei entsprechender Bevollmächtigung in deren Fremdenverkehrsbeitragsangelegenheiten im Rahmen der Heranziehung durch die Beklagte dieser gegenüber vertretungsbefugt sind, wenn allein die Höhe der Fremdenverkehrsbeiträge, insbesondere der zugrunde zu legende Vorteilssatz streitig ist. Bei Einlegung eines Widerspruchs könne sich der Pflichtige
VwVfG durch jede verhandlungsfähige natürliche Person vertreten lassen. Eine Zurückweisung
VwVfG sei nur möglich, wenn der Bevollmächtigte entgegen § 3 RDG eine Rechtsdienstleistung erbringe. Die grundsätzliche Berechtigung des Steuerberaters zur Beratung und Vertretung in Steuersachen sei in §§ 32 und 33 StBerG geregelt. Zur Hilfeleistung des Steuerberaters bei der Erfüllung von Buchführungspflichten, die aufgrund von Steuergesetzen bestünden, gehörten insbesondere die Aufstellung von Steuerbilanzen und deren steuerrechtliche Beurteilung. Der Steuerberater habe dabei eine Pflicht zur umfassenden Beratung. Neben den primären Aufgaben der Steuerrechtshilfe gemäß § 33 StBerG seien auch andere Tätigkeiten vereinbar. Diese seien in § 57 Abs. 3 StBerG aufgeführt. Danach seien etwa eine wirtschaftsberatende, gutachterliche oder treuhänderische Tätigkeit sowie die Erteilung von Bescheinigungen über die Beachtung steuerrechtlicher Vorschriften in Vermögensübersichten und Erfolgsrechnungen mit dem Beruf eines Steuerberaters vereinbar.
1 Satz 1 RDG seien Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen beruflichen Tätigkeit erlaubt, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehörten. Zumindest gehöre die Tätigkeit des Steuerberaters im Widerspruchsverfahren bei Fremdenverkehrsbeitragsangelegenheiten zum klassischen Berufs- und Tätigkeitsbild, da die Hilfeleistungen in Steuersachen, wie sie in § 33 StBerG genannt seien, zu diesem Tätigkeitsbild gehörten. Jedenfalls liege eine erlaubnisfreie Nebenleistung für den Steuerberater vor, wenn die Haupttätigkeit eine steuerliche bzw. betriebswirtschaftliche Zielsetzung habe. Soweit das RDG auf die für die Erbringung der Haupttätigkeit erforderlichen Rechtskenntnisse abstelle, reiche die berufliche Stellung und Qualifikation eines nicht anwaltlichen Dienstleisters, wie hier des Steuerberaters, aus, wenn es im Kern nicht um umfassende Rechtsberatung gehe, sondern um die Beurteilung komplexer steuerlicher Bemessungsgrundlagen. Zudem gehörten zur Ausbildung des Steuerberaters neben dem rein steuerlichen Teil auch das Handelsrecht, Grundzüge des bürgerlichen Rechts, des Gesellschaftsrechts, des Insolvenzrechts und anderer Rechtsgebiete. Viele steuerberatende Tätigkeiten seien ohne zivilrechtliche oder allgemein verwaltungsrechtliche Grundlagen nicht zu erbringen. Zudem baue das Steuerverfahrensrecht auf dem allgemeinen Verwaltungsverfahrensrecht auf. Die wesentlichsten Daten und Angaben zur Festsetzung des Fremdenverkehrsbeitrags würden vom Steuerberater aufgrund seiner Haupttätigkeit (z.B. laufende Buchführung, Jahresabschluss) ermittelt und seien für den Fremdenverkehrsbeitrag Bemessungsgrundlage. Ohne diese Haupttätigkeit sei die Erstellung der Erklärung zur Veranlagung des Fremdenverkehrsbeitrags nicht möglich. Die Steuerkanzlei der Kläger vertrete bereits seit vielen Jahren Mandanten im Rahmen der Fremdenverkehrsbeitragserhebung im Verwaltungsverfahren und im sich anschließenden Widerspruchsverfahren gegenüber der Beklagten und dem Landratsamt Kelheim als Widerspruchsbehörde. Es habe dabei keine Beanstandungen in Bezug auf die Vertretungsbefugnis der Kläger gegeben. Ab Beginn eines gerichtlichen Verfahrens habe die Vertretung ausnahmslos durch zugelassene Rechtsanwälte stattgefunden. Das Landratsamt Kelheim habe den Klägern erstmals mit Schreiben vom 24. Februar 2011 mitgeteilt, dass sie
dem StBerG nicht befugt seien, im Widerspruchs- oder verwaltungsgerichtlichen Klageverfahren tätig zu werden. Trotz entsprechender Bitten der Kläger fehle es jedoch bislang an einer rechtsverbindlichen klarstellenden Rechtsäußerung der Beklagten und der Rechtsaufsichtsbehörde mit der Konsequenz, dass es für die Kläger im Interesse ihrer Klienten nicht länger zumutbar gewesen sei, in einer Art rechtlichen Grauzone zu arbeiten. Ihre Mandanten wünschten jedoch eine Vertretung durch die Steuerkanzlei, zumal diese den Sachverhalt aus dem Verwaltungsausgangsverfahren gerade in steuerlicher Hinsicht schon gegenüber der Beklagten aufbereitet habe. Auch die Beklagte habe in ihren Formblättern im Ausgangsverfahren auf die Hilfestellung durch Steuerberater hingewiesen. Es sei kein Grund erkennbar, dass dann die weitergehende Tätigkeit des Steuerberaters
Erlass des Fremdenverkehrsbeitragsbescheides im Rahmen des sich anschließenden Widerspruchsverfahrens plötzlich nicht mehr statthaft sein solle. Es gebe keinen Grund zur Differenzierung zwischen Abgaben und Steuern, da die Fremdenverkehrsbeitragserhebung, insbesondere im Zusammenhang mit der Ermittlung des Vorteilssatzes, ausschließlich auf steuerlichen Bemessungsgrundlagen beruhe. Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlagen handle es sich um originäre Aufgaben des Steuerberaters, der anzunehmende Vorteilssatz beruhe ganz wesentlich auf steuerlichen Bewertungen. Die Entscheidung des BGH im Urteil vom 31. Januar 2012 ( IV ZR 143/11 ) zugunsten von Mietwagenunternehmen spreche für die Auffassung der Kläger. Es werde Beweiserhebung durch Einholung einer amtlichen Stellungnahme der Bayerischen Steuerberaterkammer bzw. der Bundessteuerberaterkammer beantragt. Auch sei das Landratsamt Kelheim als Widerspruchsbehörde im konkreten Fall zur einheitlichen Feststellung der Rechtsposition der Kläger als Vertreter im Widerspruchsverfahren zum gerichtlichen Verfahren beizuladen. Die Beklagte beantragte, die Berufung zurückzuweisen. Eine Vertretungsbefugnis der Kläger könne sich nur aus dem StBerG oder dem RDG ergeben. Der Fremdenverkehrsbeitrag sei keine Angelegenheit i.S.v. § 1 Abs. 1 Nr. 3 StBerG. Zum RDG habe das Verwaltungsgericht richtig ausgeführt, dass die bei der Vertretung erforderlichen zahlreichen weiteren rechtlichen Fragestellungen, die bei der Erhebung eines Fremdenverkehrsbeitrags zu klären seien, in keinem inneren Zusammenhang mit der Tätigkeit eines Steuerberaters stünden, so dass die Tätigkeit im Widerspruchsverfahren keine Nebenleistung i.S.d. § 5 Abs. 1 RDG darstelle, die zum Berufs- oder Tätigkeitsbild eines Steuerberaters gehöre. Denn nicht die steuerliche Thematik, sondern rechtliche Fragestellungen stünden hier im Vordergrund. Zudem habe das Erstgericht zutreffend ausgeführt, dass die im Rahmen der Erhebung eines Fremdenverkehrsbeitrags auftretenden zahlreichen Rechtsfragen nicht Bestandteil der Rechtskenntnisse seien, die ein Steuerberater haben müsse, so dass es an der gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 RDG geforderten Rechtsdienstleistungskompetenz fehle. Entgegen der Auffassung der Kläger könnten sich im Widerspruchsverfahren zusätzliche streitige Rechtsfragen ergeben. Im Widerspruchsverfahren sei nämlich die Recht- und Zweckmäßigkeit der Ausgangsentscheidung umfassend zu überprüfen. Aufgrund dessen könnten sehr wohl die vom Verwaltungsgericht thematisierten rechtlichen Fragestellungen (auch erstmalig) im Widerspruchsverfahren auftauchen. Stehe dann etwa die Haftung auch dem Grunde
im Streit, sei wieder die Situation gegeben, dass keine erlaubte Nebenleistung des Steuerberaters vorliege. Der Einholung einer amtlichen Stellungnahme der Bayerischen Steuerberaterkammer bzw. der Bundessteuerberaterkammer bedürfe es nicht. Es gehe vorliegend um Rechtsfragen, die das Verwaltungsgericht zutreffend im Rahmen seiner originären Zuständigkeit geprüft habe. Mit Beschluss vom 25. Februar 2014 lehnte der erkennende Senat die von den Klägern beantragte Beiladung des Freistaats Bayern als Träger der Widerspruchsbehörde ab. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen. Gründe Die zulässige Berufung der Kläger bleibt ohne Erfolg. Es besteht kein Anspruch auf die begehrte Feststellung, dass sie als Steuerberater zur Vertretung von Mandanten in Widerspruchsverfahren in Fremdenverkehrsbeitragsangelegenheiten befugt sind. Die erhobene Feststellungsklage ist zwar zulässig (1.), aber unbegründet. Die Beklagte kann die Kläger
VwVfG oder Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 a) KAG i.V.m. § 80 Abs. 5 AO als Vertreter in Widerspruchsverfahren allgemein zurückweisen (2.). Eine Vertretungsbefugnis folgt für die Kläger weder aus dem StBerG (a), noch aus dem RDG (b). Weil es eine Beschränkung des Streitstoffes ("nur") auf die Höhe der Fremdenverkehrsbeiträge im Widerspruchsverfahren nicht gibt, bleibt auch der gestellte Hilfsantrag der Kläger ohne Erfolg (3.). Im Einzelnen: 1. Die erhobene Feststellungsklage ist zulässig. Das
GO erforderliche berechtigte Interesse an der Feststellung liegt darin, dass die Kläger die Vertretung von Mandanten auch in Widerspruchsverfahren in Fremdenverkehrsbeitragsangelegenheiten als Teil ihrer Berufsausübung als Steuerberater begreifen, was ihnen die Beklagte allgemein streitig machen will. Im vorliegenden Fall müssen sich die Kläger auch nicht
GO auf eine Gestaltungsklage verweisen lassen. Zwar kann auch ein zurückgewiesener Vertreter im Widerspruchsverfahren eine Zurückweisung im Einzelfall selbst aus eigenem Recht anfechten (Wedekind/Klein, Vertretungsbefugnis von Steuerberatern im verwaltungsgerichtlichen Vorverfahren, DStR 2010, 1256/1259 m.w.N.; Söhn in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO, § 80 Rn. 475). Im vorliegenden Fall müssten die Kläger aber, da sie eine Vielzahl von Mandanten vertreten, auch eine Vielzahl derartiger Verfahren einleiten. Dies erscheint im vorliegenden Fall als unzumutbar, weil die Beklagte sich ausweislich des vorliegenden Schriftverkehrs weigert, eine Zurückweisung förmlich auszusprechen, und zudem die Gefahr besteht, dass wegen der Information über die fehlende Vertretungsbefugnis der Kläger, die die Beklagte schon an Mandanten der Kläger geschickt hat, die Kläger für künftige Vertretungen im Widerspruchsverfahren gar nicht mehr mandatiert werden. Wegen der Möglichkeit des künftigen Ausbleibens der Mandantschaft hätten die Kläger in diesen Fällen dann außerhalb der Feststellungsklage keine Möglichkeit mehr, ihre Vertretungsbefugnis gerichtlich feststellen zu lassen.
dem von der Beklagten als öffentlich-rechtlicher Körperschaft zu erwarten ist, dass sie auch eine bloße gerichtliche Feststellung beachten und die gebotenen Konsequenzen ziehen wird (Happ in Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 43 Rn. 43 m.w.N.), und die Beklagte die Kläger sogar auf die Erhebung einer Feststellungsklage zur Überprüfung der Frage der Vertretungsmacht in Widerspruchsverfahren verwiesen hat, hält der erkennende Senat im vorliegenden Fall eine Feststellungsklage für zulässig. Ein Rechtsschutzbedürfnis für das Vorgehen gerade gegen die Beklagte (und nicht – auch – gegen den Freistaat Bayern als Träger der Widerspruchsbehörde Landratsamt) kann vorliegend bejaht werden, auch wenn im Widerspruchsverfahren die jeweilige Sachentscheidung abschließend erst durch das zuständige Landratsamt erlassen wird und die Kläger gegebenenfalls auch eine spätere Zurückweisung als Vertreter durch dieses Landratsamt angreifen könnten. Denn das Widerspruchsverfahren dient der Selbstkontrolle der Verwaltung und enthält als ersten Bestandteil eine Selbstüberprüfung durch die Ausgangsbehörde mit der Möglichkeit einer Abhilfeentscheidung. Die Entscheidung über Abhilfe oder Vorlage der Streitsache an die Widerspruchsbehörde hat daher im Widerspruchsverfahren eigenständige Bedeutung, eine Zurückweisung schon durch die Ausgangsbehörde im Widerspruchsverfahren, die eine materielle Überprüfung abschneidet, darf vor diesem Hintergrund für die Kläger nicht ohne Rechtsschutzmöglichkeit bleiben. 2. Die Beklagte hat gegenüber den Klägern zu Recht die Auffassung vertreten, dass diese als Vertreter im Widerspruchsverfahren zurückzuweisen sind. Die Frage, ob für die Zurückweisung eines Steuerberaters als Vertreter im kommunalabgabenrechtlichen Widerspruchsverfahren Art. 79 BayVwVfG i.V.m. Art. 14 Abs. 5 BayVwVfG (so Giehl, Verwaltungsverfahrensrecht in Bayern, zu Art. 2 Abs. 2, 2. mit der Begründung, dass das KAG nur bei den Ausgangsverfahren in kommunalen Abgabenangelegenheiten auf die AO verweise, jedoch für die Widerspruchsverfahren keine Regelung treffe) oder über Art. 13 Abs. 1 Nr. 3
BerG sind Steuerberater (nur) zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt. § 33 StBerG beschreibt den Inhalt der Tätigkeit der Steuerberater. Danach haben Steuerberater die Aufgabe, im Rahmen ihres Auftrags ihre Auftraggeber "in Steuersachen" zu beraten, sie zu vertreten und ihnen bei der Bearbeitung ihrer Steuerangelegenheiten und bei Erfüllung ihrer steuerlichen Pflichten Hilfe zu leisten. Dazu gehören
BerG auch die Hilfeleistung in Steuerstrafsachen und in Bußgeldsachen wegen einer Steuerordnungswidrigkeit sowie die Hilfeleistung bei der Erfüllung von Buchführungspflichten, die aufgrund von Steuergesetzen bestehen, insbesondere die Aufstellung von Steuerbilanzen und deren steuerrechtliche Beurteilung. Das Verwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hingewiesen, dass der Steuerberater demnach nur zu Hilfeleistungen in Steuersachen befugt ist, zu denen u.a. die in § 1 Abs. 1 Nr. 3 StBerG genannten Angelegenheiten gehören, die durch Landesrecht oder aufgrund einer landesrechtlichen Ermächtigung geregelte Steuern betreffen. Hierzu gehört der Fremdenverkehrsbeitrag nicht (vgl. Wuttig/Thimet, Gemeindliches Satzungsrecht, Frage 5 Teil V; Wedekind/Klein, a.a.O., S.1257; Pietzner/Ronellenfitsch, 11. Aufl. 2005, S. 364 mit Hinweis auf Wohlfahrt, KStZ 1981, 207; Söhn in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO, § 80 Rn. 275). Der von den Klägern zusätzlich angeführte § 57 StBerG erweitert die genannten Befugnisse nicht dergestalt, dass damit auch die Vertretung in Kommunalabgabensachen erlaubt wäre. § 57 StBerG regelt vielmehr lediglich die allgemeinen Berufspflichten des Steuerberaters und beschreibt, was berufsrechtlich mit der durch die vorgenannten Vorschriften des Steuerberatergesetzes definierten Berufsausübung des Steuerberaters noch standesrechtlich vereinbar ist. Eine Vertretungsbefugnis in Angelegenheiten des Fremdenverkehrsbeitragsrechts ergibt sich aus dieser Vorschrift nicht. b) Auch das RDG selbst enthält keine Befugnisnorm, die ein Tätigwerden als Vertreter im Widerspruchsverfahren in Fremdenverkehrsbeitragssachen erlauben würde. Bei der Tätigkeit im Widerspruchsverfahren ist der Anwendungsbereich des RDG
Es handelt sich dabei um ein außergerichtliches Tätigwerden, bei dem angesichts der Aufgabe des Widerspruchsverfahrens, die Recht- und Zweckmäßigkeit eines den Fremdenverkehrsbeitrag bestimmenden Verwaltungsakts zu überprüfen, eine Rechtsdienstleistung erbracht wird, weil bei der Vertretung eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erforderlich ist, § 2 RDG (vgl. BSG U.v. 14.11.2013 – B 9 SB 5/12 R – NJW 2014, 493 ff. mit Betonung der rechtlichen Überprüfung im Widerspruchsverfahren im Unterschied zum Ausgangsverfahren). Die Tätigkeit fällt auch nicht unter einen der Ausnahmetatbestände des § 2 Abs. 3 RDG. Entgegen der Auffassung der Kläger stellt § 5 Abs. 1 RDG vorliegend keinen Erlaubnistatbestand dar, auf den sie sich für ihre Tätigkeit berufen könnten.
dieser Vorschrift sind Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit erlaubt, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören. Ob eine Nebenleistung vorliegt, ist danach
ihrem Inhalt, Umfang und sachlichen Zusammenhang mit der Haupttätigkeit unter Berücksichtigung der Rechtskenntnisse zu beurteilen, die für die Haupttätigkeit erforderlich sind. Es ist schon im Ansatz fraglich, ob § 5 Abs. 1 RDG, wie ein Blick auf die vom Gesetzgeber in § 5 Abs. 2 RDG genannten Haupttätigkeiten zeigt, überhaupt Fälle erfassen will, die bereits einer bis ins Einzelne gehenden berufsrechtlichen Regelung unterliegen. Jedenfalls besteht die Hauptleistung des Steuerberaters in der Wahrnehmung der in § 33 StBerG genannten Tätigkeiten. Das Tätigwerden im Widerspruchsverfahren in Fremdenverkehrsbeitragsangelegenheiten kann nicht mehr als bloße Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild der Hauptleistung angesehen werden. Es fehlt nämlich an einem hinreichenden sachlichen Zusammenhang mit der Haupttätigkeit, wofür nicht genügt, dass die Fremdenverkehrsbeitragssatzungen der einen Fremdenverkehrsbeitrag erhebenden Gemeinden als Ausgangspunkt der Bestimmung der Beitragshöhe oftmals auf Gewinn- oder Umsatzzahlen Bezug nehmen. Denn es genügt nicht, dass einzelne Aspekte oder Vorfragen des Fremdenverkehrsbeitrags wie etwa Gewinn- oder Umsatzzahlen auch steuerrechtlich relevant sind (vgl. BSG U.v. 14.11.2013 – B 9 SB 5/12 R – juris Rn. 40). Das Verwaltungsgericht hat zu Recht darauf hingewiesen, dass beispielsweise die Frage, welche Vorteile ein gewerblicher Betrieb aus dem in der Gemeinde vorhandenen Tourismus zieht, anhand von Kriterien gelöst werden muss, die nichts mit dem Berufsbild des Steuerberaters zu tun haben. Das Verwaltungsgericht hat auch völlig zu Recht auf die dabei in den Blick zu nehmenden zahlreichen weiteren rechtlichen Fragestellungen abgestellt, wie z.B. die Frage, ob die Gemeinde überhaupt einen Fremdenverkehrsbeitrag erheben darf, wie der zu deckende Aufwand der Gemeinde zu ermitteln ist (Kalkulation), ob die Abgabe dem Kostendeckungsprinzip entspricht, die Bestimmung des unmittelbaren oder mittelbaren Vorteils des Beitragspflichtigen und letztlich allgemeine Fragen der Bescheidsadressierung, der Fälligkeit und der Verjährung von Beitragsansprüchen der Gemeinden. Diese Fragen sind kommunalabgabenrechtlicher Natur und knüpfen nur in unbedeutendem Umfang an die geschuldete Hauptleistung des spezifisch steuerrechtlich arbeitenden Steuerberaters an. Der Steuerberater arbeitet mit seiner steuerrechtlich orientierten Sicht auf Umsatz- oder Gewinnzahlen seiner Mandanten gleichsam nur an einer tatbestandlichen Vorfrage der Erhebung des Fremdenverkehrsbeitrages, der jedoch noch von einer Vielzahl weiterer Voraussetzungen abhängt. Daran ändert auch die Feststellung der Kläger nichts, dass wegen des in Art. 13 KAG enthaltenen Verweises auf die Abgabenordnung eine Reihe von Vorschriften der Abgabenordnung entsprechend angewendet werden müssen. Denn damit hat es im Fremdenverkehrsbeitragsrecht, wie die obige Aufzählung der weiteren rechtlichen Anforderungen des Fremdenverkehrsbeitragsrechts deutlich macht, bei weitem nicht sein Bewenden. Aufgrund der das steuerrechtliche Tätigwerden des Steuerberaters übersteigenden Besonderheiten des Fremdenverkehrsbeitragsrechts kann nicht mehr von einem hinreichenden sachlichen Zusammenhang mit der Haupttätigkeit im Sinn von § 5 Abs. 1 RDG gesprochen werden. Dies gilt gerade auch unter Berücksichtigung der Rechtskenntnisse des Steuerberaters, der zwar, wie von den Klägern unwidersprochen vorgetragen, selbstverständlich Kenntnisse im Steuerrecht und auch Grundzüge des Handels-, Wirtschafts- und Zivilrechts mitbringt. Jedenfalls gehören aber zu den Rechtskenntnissen, die von einem Steuerberater aufgrund seiner bundeseinheitlich geregelten Ausbildung erwartet werden können, nicht die vertiefte Anwendung des öffentlichen Rechts und insbesondere nicht des landesrechtlichen Kommunalabgabenrechts als Teil des öffentlichen Rechts. Dass die Kläger
unwidersprochenem Vortrag schon seit Jahrzehnten im Fremdenverkehrsbeitragsrecht im Bereich der Beklagten tätig sind und für ihre Mandanten Vertretungsleistungen erbracht haben, mag zwar dazu geführt haben, dass bei ihnen entsprechende Rechtskenntnisse gewachsen sein können. Darauf kommt es jedoch bei der Prüfung des § 5 RDG nicht an, weil dieser nicht auf die konkret vorhandenen Rechtskenntnisse eines einzelnen Vertreters abstellt, sondern im Sinne einer typisierenden und generalisierenden Betrachtung auf die allgemeinen Rechtskenntnisse, die ein (typischer) Steuerberater haben muss (LSG Niedersachsen-Bremen U.v. 25.9.2012 – L 11 SB 74/10 – juris Rn. 23). c) Der im Schriftsatz der Klägerseite vom 4. Juli 2013 angeregten Einholung einer Stellungnahme der Bayerischen Steuerberaterkammer bzw. der Bundessteuerberaterkammer bedurfte es nicht. Die Auffassung der Klägerseite, dass eine entsprechende Stellungnahme einer Steuerberaterkammer, "nämlich dass die Tätigkeit der Kläger im Widerspruchsverfahren noch vom Steuerberatungsgesetz erfasst" sei bzw. als "zulässige Nebenleistung im Sinne von § 5 Abs. 1 RDG zu werten" sei, bereits eine "Klärung" gebracht hätte, teilt der erkennende Senat nicht. Die Beweisanregung bezieht sich nicht auf aufzuklärende Tatsachen, sondern auf die Beibringung der Rechtsauffassung der für die Steuerberater jeweils zuständigen berufsständischen Vertretungen. An eine von einer Interessenvertretung geäußerten Rechtsauffassung sind die Verwaltungsgerichte, die den vorliegenden Fall zu entscheiden haben, nicht gebunden. Der Beweisanregung, die in der mündlichen Verhandlung auch nicht mehr wiederholt wurde, war daher nicht
zugehen. d) Das hier gefundene Ergebnis, wonach der Steuerberater im Widerspruchsverfahren zu Fremdenverkehrsbeitragsangelegenheiten nicht vertretungsbefugt ist, steht auch nicht im Widerspruch zu der prozessrechtlichen Vertretungsbefugnis
GO. Es wäre allerdings widersinnig, wenn der Steuerberater zwar im Widerspruchsverfahren nicht vertreten dürfte, später aber etwa als Prozessbevollmächtigter vor dem Verwaltungs- oder Oberverwaltungsgericht wieder auftreten könnte. Letzteres ist aber nicht der Fall. Die Frage, was unter dem Begriff "Abgabenangelegenheiten" des § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 VwGO zu verstehen ist, ist seit jeher umstritten (vgl. Czybulka in Sodan/Ziekow, VwGO,
der gemeindlichen Satzungskompetenz, der formellen Wirksamkeit der Fremdenverkehrssatzungen, der Kalkulation, der Höhe der Fremdenverkehrsbeiträge) fehlt aber, wie oben bereits ausgeführt, der notwendige innere Zusammenhang mit der Haupttätigkeit des Steuerberaters. Auch mit der im Hilfsantrag vorgenommenen Einschränkung ist es immer noch erforderlich, sich im Einzelfall mit allgemeinen öffentlich-rechtlichen oder kommunalrechtlichen Aspekten zu befassen, weil diese sich auch auf die Höhe der jeweils im Streit befindlichen Fremdenverkehrsbeiträge auswirken können (so verringerte sich z.B. bei fehlender Satzungskompetenz der Gemeinde die Höhe der geschuldeten Fremdenverkehrsbeiträge auf Null). Abgesehen hiervon gibt es keine gleichsam partielle Vertretungsmacht im Rahmen eines als Einheit zu begreifenden Verwaltungsverfahrens. Die Kläger bzw. die von diesen betreuten Mandanten können sich im Fremdenverkehrsbeitragsrecht nicht aussuchen, welche Rechtsfragen eine Widerspruchsbehörde (oder die Beklagte im Rahmen der Abhilfeentscheidung) zu prüfen hat. Denn das Widerspruchsverfahren dient der umfassenden Prüfung einer Ausgangsentscheidung in Bezug auf ihre Recht- und Zweckmäßigkeit. Es wäre auch unpraktikabel, wenn die Vertretungsbefugnis des Steuerberaters während eines laufenden Widerspruchsverfahrens davon abhängig wäre, welche Fragen von der Widerspruchsbehörde jeweils für entscheidungsrelevant gehalten würden. Auch der Verweis der Kläger auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 31. Januar 2012 ( VI ZR 143/11 – BGHZ 192, 270 ff.) führt nicht zu einer anderen Einschätzung, weil diese Entscheidung sich auf einen mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbaren Sachverhalt bezieht. Der BGH kommt in dieser Entscheidung zu dem Ergebnis, dass die Einziehung einer an ein Mietwagenunternehmen abgetretenen Schadensersatzforderung des Geschädigten auf Erstattung von Mietwagenkosten gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 RDG grundsätzlich erlaubt ist, wenn allein die Höhe der Mietwagenkosten streitig ist. Diese Sachverhaltsgestaltung bezieht sich auf einen Sonderfall, der aufgrund eines praktischen Bedürfnisses und einer offenbar bestehenden langjährigen Übung bereits im Regierungsentwurf zum RDG problematisiert worden war. Der BGH kommt dabei zu dem Ergebnis, es sei nicht ersichtlich, dass sich bei einer dem Grunde
unstreitigen Forderung regelmäßig komplexe juristische Fragen stellen würden, die über die typischen Rechtskenntnisse eines Autovermieters hinausgehen würden. Welche komplexen und über das speziell geregelte berufsrechtliche Tätigkeitsfeld des Steuerberaters hinausgehenden Fragestellungen demgegenüber im Bereich des Fremdenverkehrsbeitragsrechts zu bedenken sind, wurde oben bereits dargestellt.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.