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Bayerischer VGH, Beschluss vom 3. Juni 2014 - Az. 8 C 13.2070

Im Verwaltungsprozess ist die Durchführung eines Beweissicherungsverfahrens ausnahmsweise ausgeschlossen, wenn der dem zu sichernden Beweismittel zugrunde liegende Anspruch offensichtlich nicht bestehen kann.Beweissicherungsverfahren;Unzulässigkeit der Durchführung wegen offensichtlichen Nichtbestehens des geltend gemachten, zugrunde liegenden Anspruchs Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller wendet sich gegen die vom Erstgericht beschlossene Ablehnung, ein selbständiges Beweissicherungsverfahren durchzuführen (Beschluss vom 12.9.2013). Im Übrigen wird auf die Gerichtsakten verwiesen. II. Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die Voraussetzungen des § 98 VwGO, § 485 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Der Antragsteller weist zutreffend auf die Entscheidung des Senats hin, wonach in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im selbständigen Beweissicherungsverfahren grundsätzlich keine Schlüssigkeits- oder Erheblichkeitsprüfung durchzuführen ist (vgl. BayVGH, B.v. 15.5.2012 – 8 C 10.2054 – BayVBl 2013, 314/315). Der Hinweis ist allerdings defizitär; der Senat (a.a.O.) nimmt wie der Bundesgerichtshof (vgl. BGH, B.v. 16.9.2004 – III ZB 33/04 – MDR 2005, 162 /163) Sachverhalte aus, in denen es offensichtlich ausscheidet, dass der Anspruch, für den ein Beweismittel gesichert werden soll, überhaupt besteht. So ist es auch hier. Der Antragsteller verkennt dabei die Rechtslage in der fachplanungsrechtlichen Materie des Fernstraßenrechts. Der Antragsteller trägt vor, der Lärmimmissionen verursachende sog. „Verkehrsübungsplatz“ der Autobahnmeisterei S... sei im Sinn von § 2 FStrG als Teil der Bundesautobahn gewidmet. Da die Autobahndirektion N... den Sachverhalt insoweit ähnlich beschreibt, kann davon ausgegangen werden, dass eine dem öffentlichen Verkehr gewidmete Sache vorliegt. Es spricht auch einiges dafür, dass der Übungsplatz im Wege einer Sondernutzung (§ 8 FStrG) benutzt wird. Damit ist aber der vom Antragsteller geltend gemachte Anspruch nach § 1004 i.V.m. § 906 BGB ausdrücklich und offensichtlich ausgeschlossen (vgl. Art. 75 Abs. 2 Satz 1 BayVwVfG). Ebenso offensichtlich ausgeschlossen sind Ansprüche aus §§ 41 ff. BImSchG, weil ein Sachverhalt der wesentlichen Änderung des Verkehrswegs der A 6 weder behauptet wird noch ersichtlich ist (vgl. § 1 der Verkehrslärmschutzverordnung – 16. BImSchV –). Ansonsten ist der vom Antragsteller vorgetragene Sachverhalt völlig unübersichtlich und komplex. Eine Beweissicherung würde insoweit auf einen Ausforschungsbeweis hinauslaufen. Kostenentscheidung: § 154 Abs. 2 VwGO. Streitwertfestsetzung: § 47 , § 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Permalink: http://openjur.de/u/691501.html Kommentare

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.