Angaben der Klägerin strebt L den Beruf der FN-geprüften (d. h. durch die Deutsche Reiterliche Vereinigung e. V. [FN], den Bundesverband für Pferdesport und Pferdezucht, geprüften) Pferdepflegerin an.
der Ausbildungs- und Prüfungsordnung (APO) der FN ist Voraussetzung für einen Antrag auf Zulassung zum Vorbereitungslehrgang und zur Prüfung u. a. der
weis einer ca. zweijährigen hauptberuflichen Tätigkeit im Umgang und mit der Pflege von Pferden in einem Reitbetrieb oder Zuchtbetrieb oder der
weis einer mindestens dreijährigen nebenberuflichen Tätigkeit. Die Prüfung umfasst die Prüfungsfächer Pflege/Fütterung des Pferdes, Stallarbeiten, -hygiene, und -einrichtung, Sattelzeugpflege, Sattelung und Zäumung, Longieren, Veterinärkunde, Beschlaglehre, Verladen und Transportieren von Pferden sowie berufsständisches Wissen (Arbeitsrecht, Versicherungswesen, Unfallverhütung). Ein vom Bayerischen Reit- und Fahrverband e. V. (BRFV) vom
dem Praktikumsvertrag vom
G) berücksichtigt werden, da mangels Zustimmung zu einer Untersuchung durch den Amtsarzt der Agentur für Arbeit nicht festgestellt werden könne, dass sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außerstande sei, sich selbst zu unterhalten. Im Einspruchsverfahren änderte die Familienkasse D den Bescheid vom 31. März 2011 mit Änderungsbescheid vom 24. November 2011 insoweit, als sie nunmehr Kindergeld für den Zeitraum März bis August 2010 festsetzte, weil
gewiesen sei, dass für die Ausbildung zur Pferdepflegerin im Vorfeld eine zweijährige berufliche Tätigkeit im Umgang mit Pferden vorausgesetzt werde. Der Einspruch blieb im Übrigen in der Einspruchentscheidung vom 28. November 2011 ohne Erfolg. In ihrer Klage vertritt die Klägerin die Auffassung, dass L
G zu berücksichtigen sei, da sie sich in Berufsausbildung befinde. Die Familienkasse D habe mit ihrem Änderungsbescheid vom
G zu berücksichtigen, da
gewiesen sei, dass ein GdB von 50 bis 80 vorliege, und sie gegenwärtig nicht in der Lage sei, ihren Lebensunterhalt durch eigene Erwerbstätigkeit zu bestreiten. Besondere Umstände müssten insoweit entgegen der Auffassung der Familienkasse nicht hinzutreten. Eine Behinderung sei die Summe persönlicher und gesellschaftlicher Faktoren, bzw. staatlicher Defizite, wobei Letztere der Klägerin nicht angelastet werden könnten. Die Regelung in § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG i. V. m. §§ 62 Abs. 1 63 Abs. 1 Sätze 1 und 2 EStG sei infolge Verstoßes gegen das Benachteiligungsverbot gemäß Art. 3 Abs. 3 Satz 2 des Grundgesetzes (GG) i. V. m. der UN Behindertenrechtskonvention verfassungswidrig. Da §§ 62 , 63 , 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a und c EStG darauf ausgerichtet seien, ein Kind mittels Kindergeld in den Stand zu versetzen, seinen Lebensunterhalt verdienen zu können, könne es nicht rechtens sein, wenn einem Kind mit Behinderung nur dann das Recht auf Kindergeld zugestanden werde, wenn es vorher für außerstande erklärt werde, seinen Lebensunterhalt selbst zu verdienen. Bei der Auslegung des Tatbestandsmerkmals „außerstande ist, sich selbst zu unterhalten“ sei unter Zugrundelegung eines teilhabeorientierten Behinderungsbegriffs nicht auf die mangelnde Fähigkeit des behinderten Kindes, sondern auf dessen Teilhaberechte abzustellen, kraft derer es mit staatlicher Hilfe in den Stand versetzt werden solle, sich selbst zu unterhalten.
der Rechtsprechung des EuGH sei der Behindertenbegriff so zu verstehen, dass er eine Einschränkung erfasse, die insbesondere auf physische, geistige, oder psychische Beeinträchtigungen zurückzuführen sei, die in Wechselwirkung mit verschiedenen Barrieren den Betroffenen an der vollen Teilhabe am Berufsleben hindern könne. Daraus folge eine Umkehr der Darlegungs- und Beweislast zugunsten der Klägerin. Die Autismus-Spektrum-Störung bedinge bei L vor allem Schwierigkeiten in der Kommunikation und Interaktion. Die völlige Sprachlosigkeit in der Schule habe sie durch den Umgang mit Pferden unter Begleitung der Besitzerin der Reiterhofs und der therapeutischen Reitlehrerin überwunden. Bei den Barrieren, die einer Berufstätigkeit des Kindes entgegenstünden, handle es sich um die fehlende Möglichkeit, beim BRFV einen Vorbereitungslehrgang für die Pferdepflegerprüfung abzuleisten oder beim Gestüt I eine Ausbildung zur Pferdewirtin zu erhalten, sowie der durch Vorlage journalistischer Berichte
gewiesenen Missbrauchgefahr im Falle einer heimatfernen Ausbildung verbunden mit einer Unterbringung in einer Betreuungseinrichtung. L als Arbeit suchend oder Ausbildungsplatz suchend zu melden, sei aus eben diesen Gründen sinnlos gewesen; dies sei auch dem Schreiben der Bundesagentur für Arbeit, Agentur für Arbeit M, vom
weises der Vermittlung wesentlicher Kenntnisse und Fertigkeiten für den angestrebten Beruf unter fachkundiger Anleitung nicht hinreichend dargelegt. Die Praktikumsbescheinigung vom 30. April 2013 beinhalte keinen detaillierten Ablaufplan und es sei auch nicht erkennbar, in welchem Zeitrahmen bestimmte Ausbildungsziele erreicht werden sollten, und wann mit dem Abschluss der Ausbildung zu rechnen sei. Die Vermittlung von Kenntnissen durch eine Sporttherapeutin sei fraglich. Maßnahmen i. S. der Dienstanweisung zur Durchführung des Familienleistungsausgleichs
dem X. Abschnitt des EStG - DA-FamEStG - 63.3.2.1.4 lägen nicht vor. Die Ursächlichkeit der Behinderung für das Außerstandesein, sich selbst zu unterhalten, sei durch die ärztliche Bescheinigung vom 18. April 2013 nicht
gewiesen, die hierzu keine Ausführungen enthalte. Die Bescheinigung bestätige die vorgetragenen Schwierigkeiten in der Kommunikation und Interaktion nicht, und treffe auch keine Aussage, wie sich diese auswirkten. Da die Voraussetzungen
der DA-FamEStG 63.3.6.3 Abs. 2 nicht vorlägen, könne die Ursächlichkeit der Behinderung auch nicht unterstellt werden. Allgemeine Ausführungen dazu, inwieweit Autisten auf dem Arbeitsmarkt Fuß fassten, könnten nicht als
weis im Einzelfall dienen. Die von der Klägerin dargelegten Barrieren seien gleichfalls nicht als
weis für die Ursächlichkeit der Behinderung geeignet. Die Klägerin hat auf die Einvernahme der zunächst als Zeuginnen benannten G und T ausdrücklich verzichtet. Da aufgrund des teilhabeorientierten Behinderungsbegriffs von einer Umkehr der Darlegungs- und Beweislast zugunsten der Klägerin auszugehen sei, komme es nicht darauf an, ob ein detaillierter Ausbildungsplan vorliege. Das Gericht hat bei der Klägerin am
gewiesen wurde, dass L
G zu berücksichtigen war. 1.
G ist ein Kind dann beim Kindergeld zu berücksichtigen, wenn es für einen Beruf ausgebildet wird. a) In Berufsausbildung befindet sich, wer sein Berufsziel noch nicht erreicht hat, sich aber ernsthaft und
haltig darauf vorbereitet. Zu berufsvorbereitenden Maßnahmen zählen auch berufsspezifische Praktika, z.B. ein Anwaltspraktikum eines Jurastudenten oder eine Volontärtätigkeit, die ausbildungswillige Kinder vor Annahme einer vollbezahlten Beschäftigung gegen geringe Entlohnung absolvieren. Voraussetzung in diesen Fällen ist, dass der Ausbildungscharakter im Vordergrund steht und es sich nicht lediglich um ein gering bezahltes Arbeitsverhältnis handelt (vgl. Bundesfinanzhof - BFH - Urteil vom 21. Januar 2010 III R 17/07 , BFH/NV 2010, 1423 , mit weiteren
weisen - m. w. N. -). Die Ausbildungsmaßnahme braucht Zeit und Arbeitskraft des Kindes nicht überwiegend in Anspruch zu nehmen. Es ist entgegen der Auffassung der Familienkasse auch nicht erforderlich, dass dem Praktikum ein detaillierter Ausbildungsplan zugrunde liegt. Der Vorbereitung auf ein Berufsziel und damit der Berufsausbildung dienen
der BFH-Rechtsprechung vielmehr alle Maßnahmen, bei denen es sich um den Erwerb von Kenntnissen, Fähigkeiten und Erfahrungen handelt, die als Grundlagen für die Ausübung des angestrebten Berufs geeignet sind, und zwar unabhängig davon, ob die Ausbildungsmaßnahmen in einer Ausbildungsordnung oder Studienordnung vorgeschrieben sind oder jedenfalls dem Erwerb von Kenntnissen und Fähigkeiten dienen müssen, die für den angestrebten Beruf zwingend notwendig sind (BFH-Urteil vom 22. November 2012 V R 60/10 , BFH/NV 2013, 531 ). Mit der DA-FamEStG 63.3.2.1.4 Satz 1 geht das Gericht weiter davon aus, dass ein behindertes Kind auch dann für einen Beruf ausgebildet wird, wenn es durch gezielte Maßnahmen auf eine - wenn auch einfache - Erwerbstätigkeit vorbereitet wird, die nicht spezifische Fähigkeiten oder Fertigkeiten erfordert. b) Unter Berücksichtigung dieser Rechtsausführungen steht nicht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass das im Streitzeitraum von L auf dem Reiterhof abgeleistete Praktikum noch als Berufsausbildungsmaßnahme anzusehen war. In diesem Zusammenhang ist zwar zu sehen, dass
der APO der FN Voraussetzung für einen Antrag auf Zulassung zum Vorbereitungslehrgang und zur Prüfung zum FN-geprüften Pferdepfleger u. a. der
weis einer ca. zweijährigen hauptberuflichen Tätigkeit im Umgang und mit der Pflege von Pferden in einem Reitbetrieb oder Zuchtbetrieb oder der
weis einer mindestens dreijährigen nebenberuflichen Tätigkeit ist. Das Praktikum Ls dauerte jedoch im September 2010 einerseits bereits mehr als zwei Jahre an, andererseits haben sich keinerlei Anhaltspunkte dafür ergeben, dass es sich bei der Tätigkeit als Praktikantin lediglich um eine nebenberufliche Tätigkeit handelte. Die Klägerin hat trotz entsprechender Aufforderung seitens des Gerichts nicht
gewiesen, dass im Streitzeitraum bei dem Praktikum der Ausbildungscharakter im Vordergrund stand. Die Bestätigung der Besitzerin des Reiterhofs vom 30. April 2013 trifft keine Aussage über die konkrete Tätigkeit Ls im Streitzeitraum, geschweige denn über konkrete Ausbildungsinhalte in dieser Zeit. Vielmehr wird lediglich bestätigt, dass L in den ersten zwei Jahren, also von September 2008 bis August 2010 in der Fütterung und Pflege der Tiere sowie in Arbeiten im Stall und auf den Koppeln, unterwiesen wurde, und gegenwärtig, also im Jahr 2013 gefordert sei, im Team mitzuarbeiten. Seit ca. einem Jahr, also etwa seit April 2012, helfe sie bei Therapiestunden für Kinder. Zudem trainiere sie derzeit, also im Jahr 2013, intensiv das Longieren der Pferde. Die beabsichtigte Heranführung an theoretische Fachkenntnisse bezieht sich gleichfalls nicht auf den Streitzeitraum. Die Klägerin hat auch nicht dargelegt, welche Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen L konkret im Streitzeitraum vermittelt wurden. Vielmehr hat sie sich auf eine Aufzählung von Ausbildungsinhalten beschränkt, ohne zu erläutern, wann diese vermittelt wurden. Dabei enthält die Aufzählung etliche Ausbildungsinhalte, die
der Bestätigung vom 30. April 2013 bereits in den ersten zwei Jahren Gegenstand des Praktikums waren (Fütterung und Pflege der Tiere, Arbeiten im Stall und auf den Koppeln). 2.
G ist ein Kind auch dann beim Kindergeld zu berücksichtigen, wenn es eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann. Dies erfordert
ständiger Rechtsprechung, dass sich dieses ernsthaft um einen Ausbildungsplatz bemüht hat. Das Bemühen um einen Ausbildungsplatz ist glaubhaft zu machen. Pauschale Angaben, das Kind sei im fraglichen Zeitraum ausbildungsbereit gewesen, habe sich ständig um einen Ausbildungsplatz bemüht oder sei stets beim Arbeitsamt bzw. bei der Agentur für Arbeit als Ausbildung suchend gemeldet gewesen, reichen nicht aus. Um einer missbräuchlichen Inanspruchnahme des Kindergeldes entgegenzuwirken, muss sich die Ausbildungsbereitschaft des Kindes durch belegbare Bemühungen um einen Ausbildungsplatz objektiviert haben. Die
weise für die Ausbildungswilligkeit des Kindes und für sein Bemühen, einen Ausbildungsplatz zu finden, hat der Kindergeldberechtigte beizubringen. Das Bemühen um einen Ausbildungsplatz kann außer durch Meldung bei der Arbeitsvermittlung auch glaubhaft gemacht werden durch Suchanzeigen in der Zeitung, durch direkte schriftliche Bewerbungen an Ausbildungsstätten und ggf. darauf erhaltene Zwischennachrichten oder Absagen. Bewerbungen und Absagen durch E-Mails können ebenfalls zu berücksichtigen sein. Telefonische Anfragen können im Einzelfall als
weis ausreichen, wenn detailliert und glaubhaft dargelegt wird, mit welchen Firmen, Behörden usw. zu welchen Zeitpunkten (erfolglose) Gespräche geführt worden sind (vgl. BFH-Urteil vom 19. Juni 2008 III R 66/05 , BStBl II 2009, 1005 ). Die Klägerin hat weder konkret dargelegt noch
gewiesen, wo und wann sich L im Streitzeitraum um einen Ausbildungsplatz bemüht hat, sodass L auch
G nicht berücksichtigt werden kann. Dass L im Streitzeitraum bei der Agentur für Arbeit als Ausbildung suchend gemeldet gewesen wäre, hat die Klägerin selbst verneint. Anhaltspunkte dafür, dass sich L im Streitzeitraum um einen Ausbildungsplatz als Pferdewirtin beim Gestüt I beworben hätte, liegen ebenfalls nicht vor, die insoweit vorgelegte Korrespondenz stammt aus der Zeit
dem Streitzeitraum und belegen nicht das Vorliegen einer Bewerbung Ls. 3. L kann im Streitzeitraum auch nicht
G berücksichtigt werden, da nicht zur Überzeugung des Gerichts
gewiesen ist, dass L aufgrund ihrer Behinderung im Streitzeitraum außerstande war, sich selbst zu unterhalten. a) Diese Bestimmung begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, und zwar auch nicht unter Zugrundelegung eines teilhabeorientierten anstelle eines defizitorientierten Behinderungsbegriffs. Die Klägerin verkennt mit ihren Ausführungen hierzu, dass der Gesetzgeber in § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG - behinderte Kinder betreffend - einen zusätzlichen Berücksichtigungstatbestand zu den Tatbeständen des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 EStG geschaffen hat. Befindet sich ein behindertes Kind -
gewiesenermaßen - in Ausbildung oder ist es auf Ausbildungsplatzsuche, steht dem Kindergeldberechtigten für dieses Kind in gleicher Weise Kindergeld zu, wie für ein nicht behindertes Kind. Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG ist nicht zu erkennen. b)
G besteht für ein volljähriges Kind auch dann ein Anspruch auf Kindergeld, wenn es wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, und die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist. Das Tatbestandsmerkmal "außerstande ist, sich selbst zu unterhalten" ist im Gesetz nicht näher umschrieben.
ständiger Rechtsprechung des BFH ist ein behindertes Kind dann außerstande, sich selbst zu unterhalten, wenn es seinen Lebensunterhalt nicht selbst bestreiten kann. Ein Kind ist dann imstande, sich selbst zu unterhalten, wenn es über eine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit verfügt, die zur Bestreitung seines gesamten notwendigen Lebensunterhalts ausreicht. Der gesamte existenzielle Lebensbedarf des behinderten Kindes setzt sich dabei typischerweise aus dem allgemeinen Lebensbedarf (Grundbedarf) und dem individuellen behinderungsbedingten Mehrbedarf zusammen. Ein behindertes Kind kann sowohl wegen der Behinderung als auch wegen der allgemeinen ungünstigen Situation auf dem Arbeitsmarkt oder wegen anderer Umstände (z.B. mangelnder Mitwirkung bei der Arbeitsvermittlung, Ablehnung von Stellenangeboten) arbeitslos und damit außerstande sein, sich selbst zu unterhalten. Entsprechend dem eindeutigen Wortlaut des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG führt eine Behinderung aber nur dann zu einer Berücksichtigung beim Kindergeld, wenn das Kind
den Gesamtumständen des Einzelfalles wegen der Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten (Ursächlichkeit); dem Kind muss es daher objektiv unmöglich sein, seinen (gesamten) Lebensunterhalt durch eigene Erwerbstätigkeit zu bestreiten. Ist folglich ein Kind trotz seiner (ggf. erheblichen) Behinderung etwa aufgrund hoher Einkünfte oder Bezüge in der Lage, selbst für seinen Lebensunterhalt zu sorgen, kommt der Behinderung keine Bedeutung zu.
ständiger Rechtsprechung des BFH kann die Ursächlichkeit der Behinderung entsprechend den Verwaltungsanweisungen grundsätzlich angenommen werden, wenn im Schwerbehindertenausweis das Merkmal "H" (hilflos) eingetragen ist oder der GdB 50 oder mehr beträgt und besondere Umstände hinzutreten, aufgrund derer eine Erwerbstätigkeit unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes ausgeschlossen erscheint (vgl. u. a. DA-FamEStG 63.3.6.3.1 Abs. 2 Satz 1, BStBl I 2012, 734, 781). Es handelt sich bei diesen Regelungen um eine im Interesse der Rechtsanwendungsgleichheit vorgenommene Konkretisierung des Grundsatzes, dass die Frage, ob die Behinderung ursächlich für das Außerstandesein des Kindes zum Selbstunterhalt ist,
den Gesamtumständen des Einzelfalles zu beurteilen ist.
G muss die Behinderung nicht die alleinige Ursache dafür sein, dass das Kind außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Würde man eine ausschließliche Ursächlichkeit der Behinderung für die fehlende eigene Fähigkeit des Kindes zur Unterhaltssicherung verlangen, so würde man die Kindergeldberechtigung arbeitsloser behinderter Kinder insbesondere in Zeiten erhöhter Arbeitslosigkeit leerlaufen lassen; denn in der Regel ist die Arbeitsmarktsituation zumindest mitursächlich für den unzureichenden beruflichen Erfolg des behinderten Kindes. Andererseits ergibt sich aus dem Wortlaut des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG, dass nicht jede einfache Mitursächlichkeit ausreicht; vielmehr folgt aus dem Tatbestandsmerkmal „... wegen ... Behinderung außerstande ist", dass die Mitursächlichkeit der Behinderung erheblich sein muss. Die Frage, ob eine Behinderung für die mangelnde Fähigkeit des behinderten Kindes zum Selbstunterhalt in erheblichem Umfang mitursächlich ist, hat das Finanzgericht unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles zu entscheiden Dem GdB kommt eine wichtige indizielle Bedeutung für die Prüfung der Ursächlichkeit der Behinderung für die mangelnde Fähigkeit zum Selbstunterhalt zu. Je höher der GdB ist, desto stärker wird die Vermutung, dass die Behinderung der erhebliche Grund für die fehlende Erwerbstätigkeit ist. Dieser Erkenntnis liegt die zutreffende Annahme zugrunde, dass eine Beschäftigung schwerbehinderter Kinder unter den normalen Bedingungen des Arbeitsmarktes regelmäßig nur unter erschwerten Bedingungen möglich ist. Die Rechtsprechung hat demgemäß bei einem GdB von 100 und dem Merkmal H in der Regel eine Kausalität angenommen, auch wenn eine (Teil-)Erwerbstätigkeit theoretisch möglich gewesen sein sollte. Dagegen spricht ein GdB unter 50 eher gegen eine Kausalität der Behinderung. Eine - nicht behinderungsspezifische - Berufsausbildung kann als Indiz für eine Vermittelbarkeit des behinderten Kindes auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sprechen. Andererseits gilt auch hier, dass noch weitere Umstände hinzukommen müssen, bis eine Teilnahme am Erwerbsleben als möglich angesehen werden kann. Behinderungsspezifische Ausbildungen und Praktika sprechen eher gegen eine Vermittelbarkeit am allgemeinen Arbeitsmarkt, da sie möglicherweise den Schluss auf nur bedingte Einsatzmöglichkeiten am Arbeitsmarkt zulassen. Steht das behinderte Kind der Arbeitsvermittlung der Agentur für Arbeit zur Verfügung und kann die Agentur für Arbeit in einem mittelfristigen Zeitraum keine Stellenangebote benennen, wird dies in der Regel gegen die Vermittelbarkeit des behinderten Kindes und damit für eine Ursächlichkeit der Behinderung für die mangelnde Fähigkeit zum Selbstunterhalt sprechen. Gleiches gilt, wenn das behinderte Kind sich mittelfristig mehrfach erfolglos beworben hat. Insbesondere erschwert ein ungünstiger Arbeitsmarkt die Vermittelbarkeit des behinderten Kindes, da Einsparungsmaßnahmen der Arbeitgeber am ehesten bei "einfachen" Tätigkeiten vorgenommen werden und durch automatisierte Handlungsabläufe ersetzt werden (vgl. BFH-Urteil vom 19. November 2008 III R 105/07 , BStBl II 2010, 1057 m. w. N.). c) Bei Anwendung dieser Rechtsgrundsätze ist nicht zur Überzeugung des Gerichts
gewiesen, dass L im Streitzeitraum wegen ihrer Behinderung außerstande war, sich selbst zu unterhalten. Die Klägerin hat durch Vorlage der Bescheinigung des Facharztes vom 18. April 2013
gewiesen, dass bei L der GdB 50 bis 80 beträgt. Dass die Behinderung bereits im Streitzeitraum bestand, ergibt sich aus der Diagnose, da es sich bei einer Autismus-Spektrum-Störung mit dem Schlüssel F84.0
dem Klassifikationssystem der Weltgesundheitsorganisation ICD-10 um einen sog. frühkindlichen Autismus handelt. Mit dem
weis der Behinderung ist jedoch noch nicht
gewiesen, dass ein Kind wegen der Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Hiervon geht auch die Klägerin aus. Bei L liegen weder die in DA-FamEStG 63.3.6.3. Abs. 2 Satz 1 genannten Umstände vor, noch kann sonst aufgrund des Sachvortrags der Klägerin und der von ihr vorgelegten
weise von einer behinderungsbedingten Unfähigkeit zum Selbstunterhalt ausgegangen werden. Den seitens der Klägerin angeführten Forschungsergebnissen von Prof. D ist zwar zu entnehmen, dass die berufliche Eingliederung an Autismus leidender Personen erheblich erschwert ist, Rückschlüsse auf den konkreten Einzelfall sind daraus jedoch nicht zu ziehen, zumal bei L (lediglich) ein GdB von 50 bis 80 festgestellt ist. Das Schreiben der Bundesagentur für Arbeit, Agentur für Arbeit M, vom
1 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zu deren Lasten. 4. Es ist auch entgegen der Auffassung der Klägerin nicht infolge einer Umkehr der Darlegungs- und Beweislast zugunsten der Klägerin davon auszugehen, dass sich L im Streitzeitraum noch in Ausbildung befand, bzw. als Ausbildungsplatz suchend zu berücksichtigen war, bzw. behinderungsbedingt außerstande war, sich selbst zu unterhalten. a)
ständiger Rechtsprechung des BFH trägt der Kindergeldberechtigte die objektive Beweislast (Feststellungslast) für das Vorliegen der Voraussetzungen des Kindergeldanspruchs (vgl. BFH-Beschluss vom
einem Ausbildungsplatz (vgl. BFH-Beschluss vom 21. Juli 2005 III S 19/04 , BFH/NV 2005, 2207 ). Schließlich gilt dies auch hinsichtlich der Voraussetzungen, unter denen ein Kind
G zu berücksichtigen ist, da
Auffassung des BFH für den Fall, dass der
weis der behinderungsbedingten Unfähigkeit zum Selbstunterhalt nicht geführt wird, dies
den Regeln der objektiven Beweislast (Feststellungslast) zu Lasten des Kindergeldberechtigten geht, der sich zu seinen Gunsten auf die behinderungsbedingte Unfähigkeit seines Kindes zum Selbstunterhalt beruft (vgl. BFH-Urteil vom
dem EStG unterfällt
GH in den genannten Entscheidungen schon aus diesem Grund nicht auf den Streitfall zu übertragen sind. Abgesehen davon ist nicht ersichtlich und seitens der Klägerin auch nicht konkret vorgetragen, in welcher Maßnahme seitens der Familienkasse eine unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung Ls zu vermuten sein soll, mit der Folge, dass es zu einer Umkehr der Beweislast i. S. des Art. 10 der Richtlinie 2000/78 kommen könnte. Soweit die Klägerin die Auffassung vertritt, L sei aufgrund faktischer Barrieren gehindert, ihre Ausbildung zu beenden bzw. eine Ausbildung zu beginnen, ist ein diskriminierender Charakter dieser Barrieren nicht erkennbar, bzw. ist das Vorhandensein dieser Barrieren nicht der Familienkasse zuzurechnen. Dass der BRFV im Streitzeitraum den geplanten Lehrgang einschließlich Prüfung aufgrund zu geringer Teilnehmerzahl abgesagt hat, traf nicht lediglich L als Bewerberin, sondern auch alle anderen (potentiellen und ggf. nicht behinderten) Bewerber. Gleiches gilt, soweit die Klägerin meint, dass die für den FN-geprüften Pferdepfleger erforderlichen theoretischen Kenntnisse in der Berufsschule nicht vermittelt würden. Weshalb der Besuch eines 14-tägigen Lehrgangs für den FN-geprüften Pferdepfleger bei der FN außerhalb Bayerns (ggf. mit elterlicher Begleitung des Kindes, um jeglicher Missbrauchsgefahr zu entgehen) ausgeschlossen sein soll, ist nicht substantiiert dargelegt. Die Bezugnahme auf allgemeine Berichte zur Missbrauchsgefahr behinderter Frauen in Sondereinrichtungen ist insoweit nicht ausreichend. Da nicht konkret vorgetragen ist, dass sich L im Streitzeitraum vergeblich um ein Ausbildungsverhältnis zur Pferdewirtin beim Gestüt I beworben hat, ist auch nicht erkennbar, inwieweit die spätere Veräußerung des Gestüts an einen Privatinvestor diskriminierende Wirkung zu Lasten Ls gehabt haben könnte. Soweit die Klägerin eine diskriminierende Ausgestaltung der Berücksichtigungstatbestände in § 32 Abs. 4 Satz 1 EStG rügt, wird auf obige Ausführungen unter II. 3. a) verwiesen. 5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO, die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung auf § 90 Abs. 2 FGO. Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 FGO waren nicht ersichtlich. Permalink: https://openjur.de/u/691503.html ( https://oj.is/691503 ) Volltext Druckansicht Zitate 17 Zitiert 1 Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
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