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FG München, Urteil vom 8. Mai 2014 - Az. 15 K 2272/11

Tenor 1. Die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2002 bis 2005 vom 22.11.2010 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 21.7.2011 werden aufgehoben, so dass die ursprünglichen Bescheide vom 22.9.20

§ 174AO beziehe sich nur auf eine Steuerart.

Ferner wies die Klägerin darauf hin, dass für die damals streitigen Umsatzsteuerverbindlichkeiten Rückstellungen in den Bilanzen zu passivieren waren. Eine Änderung der Bilanzposition „Mehrsteuern“ sei grundsätzlich nur bis zur Bestandskraft der Bescheide möglich. Zudem würde auch bei einer Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG die bezahlte Umsatzsteuer den Gewinn im Jahr des Abflusses mindern und die erstattete Umsatzsteuer den Gewinn im Jahr des Zuflusses erhöhen. Mit Einspruchsentscheidung vom 21.7.2011 wies das FA die Einsprüche als unbegründet zurück. Zur Begründung wies das FA darauf hin, dass Änderungen nach § 174 AO nicht auf die gleiche Steuerart beschränkt seien.

§ 174Abs.

4 AO gehe im Übrigen dem Grundsatz des formellen Bilanzzusammenhangs vor. Die Bilanzen seien deshalb in den Streitjahren zu berichtigen. Dagegen richtet sich die vorliegende Klage. Zur Begründung trägt die Klägerin vor, dass die Bilanzen für die Streitjahre zum Bilanzstichtag zutreffend erstellt worden seien, da der Grund für die Rückstellung der Umsatzsteuerverbindlichkeiten (erst) mit Erlass der Umsatzsteueränderungsbescheide weggefallen sei. Im Übrigen seien die Bescheide bestandskräftig gewesen. Eine Änderung nach § 174 Abs. 4 AO sei nicht möglich, weil die Einnahmen aus der Grüngutkompostierung bereits als Betriebseinnahmen in den Einkommensteuerbescheiden erfasst wurden. Ferner ergänzt die Klägerin, dass sie für die Jahre 2002 bis 2005 keine Umsatzsteuerrückstellungen in ihren Bilanzen ausgewiesen habe. Das FA habe abweichend von der Gewinnermittlung der Klägerin einen anderen Gewinn der Besteuerung zugrunde gelegt. Die Klägerin beantragt,die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2002 bis 2005 vom 22.11.2010 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 21.7.2011 aufzuheben. Das FA beantragt,die Klage abzuweisen. Zur Klageerwiderung nimmt das FA Bezug auf die Einspruchsentscheidung und trägt ergänzend vor, dass die Umsatzsteuersteuerbescheide auf Antrag der Klägerin geändert worden sind. Aus diesem Sachverhalt könnten durch Änderung der Einkommensteuerbescheide die richtigen steuerlichen Folgen (Auflösung der Rückstellung für Umsatzsteuerverbindlichkeiten) gezogen werden. Das FA sei zunächst davon ausgegangen, dass die Erträge der Klägerin umsatzsteuerpflichtig seien und habe diese mit den Nettobeträgen als Einnahmen erfasst. Nach der Änderung der Umsatzsteuerbescheide auf Antrag der Klägerin ermögliche

§ 174Abs.

4 AO die Einkommensteuerbescheide zu ändern, um die richtigen steuerlichen Folgen zu ziehen. Die Beteiligten haben einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung zugestimmt. Wegen weiterer Einzelheiten wird gem. § 105 Abs. 3 Finanzgerichtsordnung (FGO) auf die Schriftsätze der Klägerin und des FA, den Bericht über die Betriebsprüfung vom 6.11.2008 und die Steuerakten Bezug genommen. Gründe II.

  1. Die zulässige Klage ist begründet. Die Voraussetzungen des § 174 Abs. 4 Satz 1 Abgabenordnung (AO) liegen nicht vor. Nach § 174 Abs. 4 Satz 1 AO kann die Finanzbehörde für den Fall, dass aufgrund irriger Beurteilung eines bestimmten Sachverhalts ein Steuerbescheid ergangen ist, der aufgrund eines Rechtsbehelfs oder sonst auf Antrag des Steuerpflichtigen durch die Finanz-Behörde zu seinen Gunsten aufgehoben oder geändert wird, aus dem Sachverhalt nachträglich durch Erlass oder Änderung eines Steuerbescheids die richtigen steuerlichen Folgen ziehen. Eine "irrige Beurteilung" i.S. des § 174 Abs. 4 Satz 1 AO liegt vor, wenn sich die Beurteilung eines bestimmten Sachverhalts nachträglich als unrichtig erweist. Der Irrtum der Finanzbehörde kann sich sowohl auf das Steuerobjekt als auch das Steuersubjekt beziehen. Unerheblich ist, ob der Fehler in der Beurteilung des Sachverhalts im Tatsächlichen oder im Rechtlichen liegt. Der Begriff des "bestimmten Sachverhalts" i.S. des § 174 Abs. 4 Satz 1 AO ist auf einen einheitlichen Lebensvorgang bezogen, an den das Gesetz steuerliche Folgen knüpft. Unter einem bestimmten Sachverhalt ist der einzelne Lebensvorgang zu verstehen, an den das Gesetz steuerliche Folgen knüpft; darunter fällt nicht nur die einzelne steuererhebliche Tatsache oder das einzelne Merkmal, sondern auch der einheitliche, für die Besteuerung maßgebliche Sachverhaltskomplex. Es muss sich um ein und denselben Lebensvorgang handeln, an den das Gesetz steuerliche Folgen knüpft (vgl. BFH-Urteil vom 24.4.2013 II R 53/10 , BStBl II 2013, 755). Zudem erfasst § 174 Abs. 4 AO nur Anpassungen, die sich aus dem Sachverhalt, nicht aber aus den steuerlichen Folgen dieses Sachverhalts ergeben (vgl. BFH-Urteil vom 14.11.2012 I R 53/11 , BFH/NV 2013, 690 sowie Frotscher in Schwarz § 174 AO Rz. 163; Klein/Rüsken § 174 AO Rz. 56, Loose in Tipke/Kruse § 174 AO Rz. 48, Pahlke/König § 174 AO, Rz. 71, v. Groll in Hübschmann/Hepp/Spitaler § 174 AO Rz. 278, von Wedelstädt in Beermann/Gosch § 174 AO Rz. 108.1).
  2. Davon ausgehend ist im Streitfall zu berücksichtigen, dass sich die Klägerin mit ihren Einsprüchen gegen die umsatzsteuerliche Behandlung der Kompostierung der Bioabfälle für den AWV gewandt hat. Die Kompostierung der Bioabfälle gegen Entgelt ist als „bestimmter Sachverhalt“ i.S.d. Regelung des § 174 Abs. 4 AO zu werten. Das FA hat im Einspruchsverfahren diesen Sachverhalt umsatzsteuerlich anders gewürdigt und die Umsatzsteuerfestsetzung nach BP geändert. Das FA hat mithin die aus dem bestimmten Sachverhalt gezogenen unzutreffenden umsatzsteuerlichen Folgen korrigiert. Mit der nachfolgenden Änderung der streitigen Einkommensteuerbescheide hat das FA die von ihm zuvor im Schätzungswege berücksichtigten Umsatzsteuerverbindlichkeiten „Mehrsteuern laut BP“ bei der Veranlagung korrigiert. Damit hat das FA eine Anpassung der Einkommensteuerbescheide vorgenommen, die sich nicht unmittelbar aus dem Sachverhalt „Kompostierung der Bioabfälle gegen Entgelt“ sondern aus dem umsatzsteuerlichen Streit über die Höhe der Umsatzsteuer ergeben hat.

§ 174Abs.

4 AO kann aber nur Anpassungen erfassen, die sich aus dem Sachverhalt und nicht aus den steuerlichen Folgen dieses Sachverhalts ergeben. Denn nach dem Wortlaut des Gesetzes kann ein Bescheid geändert werden, um „die richtigen steuerlichen Folgen aus dem Sachverhalt“ zu ziehen. Dies spricht dafür, dass eine weitere Voraussetzung für die Anwendung des § 174 Abs. 4 AO ist, dass es sich um eine steuerrechtlich zu ziehende Folgerung unmittelbar aus dem Sachverhalt handelt (vgl. Frotscher in Schwarz a.a.O., Loose in TK a.a.O., v.Wedelstädt in Beermann/Gosch a.a.O.). Im Streitfall führt zwar die Herabsetzung der festgesetzten Umsatzsteuer auf 0 € dazu, dass die gewinnmindernde Berücksichtigung der Umsatzsteuern als „Mehrsteuern laut Bp“ in den Prüferbilanzen unzutreffend wird. Dies ergibt sich aber nicht unmittelbar aus der Beurteilung des Sachverhalts „Kompostierung von Bioabfällen gegen Entgelt“, sondern ist die Folge der fehlenden Umsatzsteuerpflicht dieser Tätigkeit und damit nur eine Rechtsfolge aus dem Sachverhalt nicht selbst Teil des Sachverhalts. Für eine enge Auslegung der Korrekturvorschrift spricht, dass sie zu einer Durchbrechung der Bestandskraft entgegen der Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit führen. Auch der BFH hat die Regelung in einem Rechtsstreit restriktiv ausgelegt und entschieden, dass die durch einen Rechtsbehelf erwirkte Änderung eines Bescheids zugunsten des Steuerpflichtigen nicht auf bestandskräftige andere Bescheide entsprechend übertragen wird (vgl. BFH-Beschluss vom 27.7.2001 XI B, BFH/NV 2001, 1534 ). 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kosten und über den Vollstreckungsschutz folgt aus § 151 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1, Abs. 3 FGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 Zivilprozessordnung. Das Gericht entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 90 Abs. 2 FGO). Permalink: http://openjur.de/u/691508.html Kommentare

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