Ferner wies die Klägerin darauf hin, dass für die damals streitigen Umsatzsteuerverbindlichkeiten Rückstellungen in den Bilanzen zu passivieren waren. Eine Änderung der Bilanzposition „Mehrsteuern“ sei grundsätzlich nur bis zur Bestandskraft der Bescheide möglich. Zudem würde auch bei einer Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG die bezahlte Umsatzsteuer den Gewinn im Jahr des Abflusses mindern und die erstattete Umsatzsteuer den Gewinn im Jahr des Zuflusses erhöhen. Mit Einspruchsentscheidung vom 21.7.2011 wies das FA die Einsprüche als unbegründet zurück. Zur Begründung wies das FA darauf hin, dass Änderungen nach § 174 AO nicht auf die gleiche Steuerart beschränkt seien.
4 AO gehe im Übrigen dem Grundsatz des formellen Bilanzzusammenhangs vor. Die Bilanzen seien deshalb in den Streitjahren zu berichtigen. Dagegen richtet sich die vorliegende Klage. Zur Begründung trägt die Klägerin vor, dass die Bilanzen für die Streitjahre zum Bilanzstichtag zutreffend erstellt worden seien, da der Grund für die Rückstellung der Umsatzsteuerverbindlichkeiten (erst) mit Erlass der Umsatzsteueränderungsbescheide weggefallen sei. Im Übrigen seien die Bescheide bestandskräftig gewesen. Eine Änderung nach § 174 Abs. 4 AO sei nicht möglich, weil die Einnahmen aus der Grüngutkompostierung bereits als Betriebseinnahmen in den Einkommensteuerbescheiden erfasst wurden. Ferner ergänzt die Klägerin, dass sie für die Jahre 2002 bis 2005 keine Umsatzsteuerrückstellungen in ihren Bilanzen ausgewiesen habe. Das FA habe abweichend von der Gewinnermittlung der Klägerin einen anderen Gewinn der Besteuerung zugrunde gelegt. Die Klägerin beantragt,die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2002 bis 2005 vom 22.11.2010 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 21.7.2011 aufzuheben. Das FA beantragt,die Klage abzuweisen. Zur Klageerwiderung nimmt das FA Bezug auf die Einspruchsentscheidung und trägt ergänzend vor, dass die Umsatzsteuersteuerbescheide auf Antrag der Klägerin geändert worden sind. Aus diesem Sachverhalt könnten durch Änderung der Einkommensteuerbescheide die richtigen steuerlichen Folgen (Auflösung der Rückstellung für Umsatzsteuerverbindlichkeiten) gezogen werden. Das FA sei zunächst davon ausgegangen, dass die Erträge der Klägerin umsatzsteuerpflichtig seien und habe diese mit den Nettobeträgen als Einnahmen erfasst. Nach der Änderung der Umsatzsteuerbescheide auf Antrag der Klägerin ermögliche
4 AO die Einkommensteuerbescheide zu ändern, um die richtigen steuerlichen Folgen zu ziehen. Die Beteiligten haben einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung zugestimmt. Wegen weiterer Einzelheiten wird gem. § 105 Abs. 3 Finanzgerichtsordnung (FGO) auf die Schriftsätze der Klägerin und des FA, den Bericht über die Betriebsprüfung vom 6.11.2008 und die Steuerakten Bezug genommen. Gründe II.
4 AO kann aber nur Anpassungen erfassen, die sich aus dem Sachverhalt und nicht aus den steuerlichen Folgen dieses Sachverhalts ergeben. Denn nach dem Wortlaut des Gesetzes kann ein Bescheid geändert werden, um „die richtigen steuerlichen Folgen aus dem Sachverhalt“ zu ziehen. Dies spricht dafür, dass eine weitere Voraussetzung für die Anwendung des § 174 Abs. 4 AO ist, dass es sich um eine steuerrechtlich zu ziehende Folgerung unmittelbar aus dem Sachverhalt handelt (vgl. Frotscher in Schwarz a.a.O., Loose in TK a.a.O., v.Wedelstädt in Beermann/Gosch a.a.O.). Im Streitfall führt zwar die Herabsetzung der festgesetzten Umsatzsteuer auf 0 € dazu, dass die gewinnmindernde Berücksichtigung der Umsatzsteuern als „Mehrsteuern laut Bp“ in den Prüferbilanzen unzutreffend wird. Dies ergibt sich aber nicht unmittelbar aus der Beurteilung des Sachverhalts „Kompostierung von Bioabfällen gegen Entgelt“, sondern ist die Folge der fehlenden Umsatzsteuerpflicht dieser Tätigkeit und damit nur eine Rechtsfolge aus dem Sachverhalt nicht selbst Teil des Sachverhalts. Für eine enge Auslegung der Korrekturvorschrift spricht, dass sie zu einer Durchbrechung der Bestandskraft entgegen der Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit führen. Auch der BFH hat die Regelung in einem Rechtsstreit restriktiv ausgelegt und entschieden, dass die durch einen Rechtsbehelf erwirkte Änderung eines Bescheids zugunsten des Steuerpflichtigen nicht auf bestandskräftige andere Bescheide entsprechend übertragen wird (vgl. BFH-Beschluss vom 27.7.2001 XI B, BFH/NV 2001, 1534 ). 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kosten und über den Vollstreckungsschutz folgt aus § 151 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1, Abs. 3 FGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 Zivilprozessordnung. Das Gericht entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 90 Abs. 2 FGO). Permalink: http://openjur.de/u/691508.html Kommentare
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.