Tenor Auf die Berufung wird das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 21.7.2011 (Az.: 5 O 228/10 ) abgeändert. Die Klage ist dem Grunde nach gerechtfertigt. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten. Gründe I. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO: Der Kläger verlangt von dem beklagten Land eine Vergütung für die Weiternutzung einer von der Schuldnerin im Rahmen eines Vertragsverhältnisses erstellten Behelfsbrücke nach Kündigung des Vertrages infolge des Antrages auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin für den Zeitraum vom 1.4.2009 bis zum 15.11.2009 in Höhe von insgesamt 26.775,- €. Wegen der weiteren Einzelheiten wird zunächst auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils Bezug genommen. Das Landgericht Wiesbaden, an welches das Landgericht Kassel, bei welchem der Kläger Klage erhoben hatte, den Rechtsstreit verwiesen hat, hat die Klage durch Urteil vom 21.7.2010, dem Kläger zugestellt am 25.7.2011, abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, ein Vergütungsanspruch aus § 8 Abs. 3 Nr. 3 VOB/B bestehe nicht, wobei die Parteien einverständlich von einer Anwendbarkeit dieser Vorschrift ausgegangen seien. Bei der nur zu einem vorübergehenden Zweck errichteten Behelfsbrücke handele es sich um eine Baustelleneinrichtung. Die von dem beklagten Land infolgedessen geschuldete angemessen Vergütung sei aber mit Null zu bewerten. Denn Ziel der Regelung des § 8 Abs. 3 Nr. 3 VOB/B könne nicht die Privilegierung eines vertragswidrig handelnden Auftragnehmers sein. Vielmehr sollten die Kosten, welche dem durch das vertragswidrige Verhalten beeinträchtigten Auftraggeber entständen, gering gehalten werden, indem er die Baustelleneinrichtung nicht zu Marktpreisen neu anschaffen müsse, sondern durch bereits vorhandene Einrichtungen bestehende Kostenvorteile nutzen könne. Die angemessene Vergütung für die Leistung sei bereits von den Parteien vertraglich bestimmt worden. Eine Vergütung sei daher nur geschuldet, soweit dem Auftraggeber durch das Belassen der Einrichtung ein ungerechtfertigter Vorteil zu Lasten des Auftragnehmers entstände. Herstellung, Vorhaltung und Unterhaltung der Behelfsbrücke sowie ihre anschließende Beseitigung seien aber bereits mit dem zwischen den Parteien vereinbarten Einheitspreis abgegolten. Eine gesonderte Kalkulation für das Vorhalten der Behelfsbrücke sei nicht erkennbar. Der Kläger habe selbst dem Verbleiben der Brücke keinen eigenen Wert beigemessen, indem er die Schlußrechnung nicht um die Kosten für den Abbau der Brücke und die Unterhaltung und Nutzung der Brücke vom Kündigungszeitpunkt bis zum Bauende als ersparte Aufwendungen gekürzt habe. Eine etwaige Vergütung für den Verbleib der Brücke sei daher jedenfalls bereits in der Schlußrechnung in der gleichen Höhe enthalten, wie sie für eine angemessene Vergütung nach § 8 Abs. 3 Nr. 3 VOB/B angesetzt werden könnte. Das beklagte Land könne im Falle der Begleichung der Schlußrechnung nicht auf einen Rückforderungsanspruch, der im Insolvenzverfahren nur im Rahmen einer Quote berücksichtigt würde, verwiesen werden. Nach dem nicht bestrittenen Vortrag des beklagten Landes sei ein Einbehalt lediglich für die Betreuung und den Abbau der Brücke erfolgt. Dieser Einbehalt sei nicht Gegenstand des Rechtsstreits. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils des Landgerichts verwiesen. Mit seiner am 19.8.2011 eingelegten und nach Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 26.10.2011 am 15.10.2011 begründeten Berufung verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter. Er ist der Ansicht, § 8 Abs. 3 Nr. 3 VOB/B sei jedenfalls entsprechend anwendbar. Bei der Behelfsbrücke handele es sich um eine Baustelleneinrichtung oder jedenfalls um ein Bauteil in diesem Sinne. Angemessen sei eine Vergütung in Höhe von monatlich 3.000,- € netto, mithin 3.570,- €. Durch die Inanspruchnahme der Brücke sei ein eigenständiges vertragliches Nutzungsverhältnis entstanden. Ein vertragswidriges Verhalten der Schuldnerin liege nicht vor und sei darum auch nicht bei der Bemessung der Angemessenheit der Vergütung zu berücksichtigen. Nicht maßgebend sei, welcher Betrag bei fortgesetzter Vertragsabwicklung noch zu zahlen gewesen wäre. Ohne Bedeutung seien auch die erfolgten Abschlagszahlungen, sie könnten allenfalls eine Gegenforderung des beklagten Landes auf teilweise Rückzahlung begründen. Die Insolvenzeröffnung stelle eine Zäsur dar. Eine Vergütung für die nach Insolvenzeröffnung am 2.3.2009 erfolgte Nutzung müsse der Masse zufließen. Bei der Möglichkeit einer Verrechnung des aus einer Überzahlung resultierenden Rückforderungsanspruchs mit dem nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstehenden Vergütungsanspruch würde das insolvenzrechtliche Aufrechnungsverbot unterlaufen, was dem gesetzgeberischen Zweck der Gleichbehandlung der Gläubiger widersprechen würde. Er behauptet, dem Verbleib der Brücke komme ein eigener Wert zu. Dies ergebe sich auch aus der Urkalkulation, welche die Schuldnerin dem beklagten Land übergeben habe. Ergänzend bezieht er sich auf seinen erstinstanzlichen Vortrag. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze vom 24.10.2011 und 11.1.2012 (Blatt 157 ff., 189 ff. der Akte) Bezug genommen. Der Kläger beantragt, das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 21.7.2011 (Az.: 5 O 228/10 ) abzuändern und das beklagte Land zu verurteilen, an ihn 26.775,- € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (16.11.2010) zu zahlen. Das beklagte Land beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Es beruft sich auf die Begründung des Landgerichts sowie auf sein erstinstanzliches Vorbringen. Es ist der Ansicht, die Vorschrift des § 8 Abs. 3 Nr. 3 VOB/B sei nicht einschlägig. Bei der Behelfsbrücke handele es sich nicht um eine Baustelleneinrichtung in diesem Sinne, vielmehr diene sie einem eigenständigen Zweck. Es handele sich um ein eigenständiges qualifiziertes Bauwerk, das bereits über die bauvertraglich geschuldete Vergütung entlohnt worden sei. Auf die Nutzung entfalle keine gesonderte Vergütung. Demzufolge sei die Schuldnerin verpflichtet gewesen, die Brücke bis zum 30.7.2009 auf der Baustelle zu belassen. Eine Doppelvergütung sei nicht geschuldet. Durch das Belassen der Brücke sei daher auch kein ungerechtfertigter Vorteil für das beklagte Land zu Lasten der Schuldnerin entstanden. Da die Brücke nicht endgültig am Bauwerk habe belassen, sondern wieder abgebaut werden sollen, handele es sich um ein „Wegwerfprodukt“, dem kein besonderer Wert mehr zugekommen sei. Aus der geführten Korrespondenz sei dementsprechend deutlich geworden, daß eine Bereitschaft zur Zahlung einer weiteren Vergütung nicht bestanden habe. Für eine entsprechende Willenserklärung habe ihm der Geschäftswille gefehlt. Auch ein eventuelles faktisches Vertragsverhältnis über die Weiternutzung der Brücke sei aufgrund der mit Schreiben vom 25.5.2009 erklärten Anfechtung beseitigt worden. Ferner müsse berücksichtigt werden, daß der Kläger die Behelfsbrücke trotz mehrerer Aufforderungen nicht zurückgebaut habe. Ihr stehe deshalb ein Anspruch auf Ersatz der ihr durch den Rückbau entstandenen Kosten zu, soweit sie die einbehaltenen Rückbaukosten überstiegen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze vom 16.12.2011 und 8.2.2012 (Blatt 179 ff., 200 ff. der Akte) verwiesen. II. § 540 Abs. 1 Nr. 2 ZPO: Die Berufung des Klägers ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und ebenso begründet worden (§§ 511 , 517 , 519 f. ZPO). Sie hat auch in der Sache zunächst dem Grunde nach Erfolg. Ein Grundurteil wurde erlassen, da der geltend gemachte Anspruch nach Grund und Betrag streitig ist, der Streit über den Grund entscheidungsreif ist und über den Betrag eine Beweisaufnahme durch Einholung eines Sachverständigengutachtens erforderlich ist (§ 304 Abs. 1 ZPO). Die Klage ist dem Grunde nach begründet. Dem Kläger steht gegen das beklagte Land ein Anspruch auf eine angemessene Vergütung für die Weiternutzung der von der Schuldnerin erstellten Behelfsbrücke für die Baustelle des Ersatzneubaus der X zu (§ 311 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 8 Abs. 3 Nr. 3 VOB/B in entsprechender Anwendung). Zwar ist die Vorschrift des § 8 Abs. 3 Nr. 3 VOB/B nicht unmittelbar anwendbar, da diese Regelung systematisch nur den Fall einer Entziehung des Auftrags aufgrund eines vertragswidrigen Verhaltens des Auftragnehmers betrifft. Die Parteien haben aber eine dieser Regelung entsprechende Vereinbarung über die Weiternutzung der Behelfsbrücke getroffen, welche auch die Zahlung einer angemessenen Vergütung hierfür zum Inhalt hat. Das beklagte Land hat im Schreiben vom 12.3.2009 ausdrücklich unter anderem wegen der Fußgängerbrücke über die … als Baubehelf für die Gesamtbauzeit ihren “Anspruch nach § 8 Nr. 3 Abs. 3 VOB/B“ geltend gemacht. Damit hat es aus der Sicht des Klägers als eines objektiven Erklärungsempfängers zum Ausdruck gebracht, daß es unter anderem die Behelfsbrücke für die Weiterführung der Arbeiten in Anspruch nehmen will und daß dies gegen eine angemessene Vergütung geschieht, wie es in dem genannten § 8 Nr. 3 Abs. 3 VOB/B bestimmt ist (§§ 133 , 157 BGB). Die geschuldete Vergütung mußte nicht beziffert sein, da sie als „angemessene Vergütung“ jedenfalls bestimmbar ist. Dies reicht aus (vgl. auch §§ 315 ff. BGB). Der Annahme eines solchen Erklärungswerts der Äußerung des beklagten Landes steht nicht entgegen, daß es möglicherweise selbst nicht die Vorstellung hatte, eine – weitere – Vergütung für die fortdauernde Nutzung der grundsätzlich bereits bezahlten Behelfsbrücke zu schulden, da es darauf ankommt, wie der Kläger als Erklärungsempfänger die Erklärung verstehen durfte. Zwar hat der Kläger dieses Angebot nicht unmittelbar durch eine entsprechende ausdrückliche Erklärung angenommen. Er hat das beklagte Land erst mit Schreiben vom 30.4.2009 um ein Angebot wegen der Weiternutzung der Behelfsbrücke gebeten und mit Schreiben vom 20.5.2009 die Zahlung von Nutzungsentschädigung verlangt. Allerdings hatte das Belassen der Behelfsbrücke an der Baustelle und das Unterlassen eines Abbaus unter den gegebenen Umständen durchaus für das beklagte Land erkennbar den Erklärungswert, daß der Kläger mit der gewünschten Weiternutzung der Brücke einverstanden war. Die Behelfsbrücke war gerade für die konkrete Baustelle erstellt und angepasst worden. Das beklagte Land mußte die Baustelle weiterführen und die Arbeiten möglichst schnell und kostengünstig zu einem Ende bringen. In dieser Situation lag es auch für den Kläger nahe, daß er bereits nach Treu und Glauben verpflichtet war, dem beklagten Land die Behelfsbrücke, die er ohnehin kaum ganz kurzfristig verwerten konnte, bis zum Ende der Arbeiten in wenigen Monaten weiterhin zu belassen (vgl. hierzu Kapellmann/Messerschmidt, VOB/B,
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