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OLG Hamburg, Urteil vom 17. Mai 2013 - Az. 5 U 173/10

Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 09.08.2010, Az. 415 O 27/10, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an den KlÃ

§ 652Abs.

1 S. 1 BGB in Verbindung mit § 398 BGB aus abgetretenem Recht gegen die Beklagte ein Provisionsanspruch in Höhe von - lediglich - 20.000,- € inkl. Mehrwertsteuer zu. Voraussetzungen für das Entstehen des Provisionsanspruchs eines Maklers sind der Abschluss eines gültigen Maklervertrages und das rechtsgültige Zustandekommen des beabsichtigen Hauptvertrages aufgrund der dem Auftraggeber bekannten Maklertätigkeit (dazu: Sprau, in: Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 72. Aufl., § 652, Rn. 22). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Indes ist ein Maklerlohn nicht - wie vom Kläger angenommen - in Höhe von 6,25 % des Kaufpreises (inkl. Mehrwertsteuer) vereinbart worden, sondern nur in Höhe von 20.000,- € inkl. Mehrwertsteuer. Dazu im Einzelnen:

  1. aa)Zwischen der Firma ... und der Beklagten ist bezogen auf das Grundstück in der ... 100 in Hamburg-Blankenese ein gültiger Maklervertrag zustande gekommen. Dabei kann letztlich dahinstehen, ob mit dem Landgericht davon auszugehen ist, dass die Zeugin ... dem Geschäftsführer der Beklagten ... im Zuge ihres Treffens auf dem Grundstück in der ... am 22.01.2009 die als Anlage K 2 vorgelegte Kurzinformation" übergeben hat, in der eine Käuferprovision in Höhe von 6,25 % des Kaufpreises (inkl. Mehrwertsteuer) ausgewiesen war. Denn jedenfalls ist ein wirksamer Maklervertrag in den Tagen nach diesem Besichtigungstermin durch entsprechende telefonische Erklärungen des Geschäftsführers ... einerseits und der für die Firma ... handelnden Zeuginnen ... und ... andererseits zustande gekommen. Der Kläger hat insoweit vorgetragen, am 23.01.2009 - also einen Tag nach dem Besichtigungstermin in der ... - habe ... der Zeugin ... telefonisch erklärt, dass er für das Objekt 500.000,- € inkl. Provision biete. Die Zeugin ... habe dieses Angebot über die Zeugin ... der Eigentümerin ... mitteilen lassen, die jedoch die Höhe des Gebotes als nicht ausreichend empfunden habe. Am 28.01.2009 habe die Zeugin ... sodann erneut mit Herrn ... telefoniert. Dieser habe sein Gebot von 480.000,- € auf 500.000,- € für das Grundstück erhöht und weiterhin eine Provision in Höhe von € 20.000,- geboten. Daraufhin habe die Zeugin ... am 29.01.2009 wiederum Kontakt mit der Zeugin ... aufgenommen und ihr das neue Angebot mitgeteilt. Diese habe allerdings gezögert. Am 05.02.2009 habe der Geschäftsführer ... sodann erklärt, dass es ihm dringend sei, er wolle schnell beurkunden und erhöhe daher sein Gebot für den Grundstückspreis um 5.000,- € auf 505.000,- €. Die Zeugin ... habe daraufhin wieder mit der Eigentümerin verhandelt. Diese habe sich dahingehend geäußert, dass sie mit dem Verkauf zu einem Kaufpreis von 510.000,- € einverstanden wäre, sofern gleichzeitig ihr Erwerb des Penthouses an der Elbchaussee klappen" würde, komme es indes nicht zu dem Verkauf des Penthouses an sie, so erwarte sie für das Grundstück in der ... einen Kaufpreis von 515.000,- €. Die Zeugin ... habe dieses neue Zwischenergebnis am 16.02.2009 wiederum dem Geschäftsführer ... telefonisch mitgeteilt. Er habe die Zeugin ... daraufhin gebeten, sich diesbezüglich mit seinem Notar, Herrn Dr ..., in Verbindung zu setzen und ihm mitzuteilen, dass der Vertrag „wie üblich" auf die Firma ... als Käuferin ausgefertigt werden solle. Dieser Vortrag ist als erwiesen anzusehen. Hinsichtlich der Bewertung des Landgerichts, wonach die Zeuginnen ... und ... ihn im Rahmen ihrer Vernehmungen glaubhaft bestätigt haben, bestehen keine Bedenken. Insbesondere haben die Zeuginnen ausweislich der Vernehmungsprotokolle zu den einzelnen Phasen der Gespräche detailliert und auch auf Nachfrage plausibel und in sich konsistent Auskunft gegeben. Zudem wird dieser Vortrag zumindest indiziell bestätigt durch die Aussage der Zeugin ... Diese hat erklärt, die Zeugin ... habe ihr im Laufe der Zeit die Gebote „ihres Bauträgers", die sich langsam gesteigert hätten, mitgeteilt. Das letzte Gebot habe bei 530.000,- € inkl. Courtage gelegen. Auch hinsichtlich der Glaubhaftigkeit dieser Aussage bestehen keine Bedenken. Sie steht im Einklang mit den Aussagen der Zeuginnen ... und ..., und es ist nicht ersichtlich, welches Interesse die Zeugin ... daran gehabt haben sollte, an dieser Stelle unzutreffende Angaben zu machen. Im Gegenteil: Ihre Aussage zielte in ihrer Gesamtheit gerade ersichtlich darauf ab klarzustellen, dass nach ihrer Auffassung trotz der von ihr beschriebenen Telefongespräche jedenfalls im Ergebnis kein Provisionsanspruch der Firma ... entstanden sei. Danach ist ein wirksamer Maklervertrag der Firma ... mit der Beklagten jedenfalls durch konkludente Erklärungen der Zeuginnen ... und ... einerseits und des Geschäftsführers ... andererseits zustande gekommen. Erforderlich für den (konkludenten) Abschluss eines Maklervertrages ist, dass der Interessent Maklerdienste entgegennimmt und dabei weiß oder wissen muss, dass der Makler hierfür von ihm bei Abschluss des beabsichtigen Hauptvertrages eine Vergütung verlangen wird (Sprau, a.a.O., Rn. 4). Diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt. Dem Geschäftsführer ... musste klar sein, dass die Zeuginnen ... und ... nur deshalb bereit waren, sich durch ihre diversen Gespräche mit ihm und der Zeugin ... als Vermittlerinnen in den Verhandlungen über den Kaufpreis für das Grundstück in der ... zu betätigten, weil sie davon ausgingen, dass dafür im Fall des Vertragsabschlusses eine Maklerprovision der Beklagten fällig werden würde. Das gilt umso mehr, nachdem der Geschäftsführer ... ja auch schon insoweit eine typische Maklerleistung der Firma ... entgegengenommen hatte, als er der Einladung der Zeugin ... gefolgt war, das in Rede stehende Grundstück persönlich zu besichtigen, mag er bei diesem Termin auch nicht in dem von ihm erwarteten Umfang Informationen über dessen Bebaubarkeit erhalten haben.
  2. bb)Der mit dem Maklervertrag beabsichtigte Hauptvertrag ist in Gestalt des notariellen Kaufvertrages der Firma ... mit der Zeugin ... über das Grundstück in der ... 100 in Hamburg-Blankenese vom 19.03.2009 (Anlagen B 1 und SK 2) rechtsgültig zustande gekommen. Die in dem Vertrag enthaltene aufschiebende Bedingung der Erteilung eines positiven Bauvorbescheids für die Errichtung von vier Wohneinheiten (vgl. dazu § 6 des Vertrages) ist unstreitig eingetreten. Dieser Hauptvertrag ist aufgrund der dem Geschäftsführer ... - dessen Wissen sich die Beklagte insoweit zurechnen lassen muss - bekannten Maklertätigkeit der Firma ... abgeschlossen worden. Dabei kann offen bleiben, ob sich die Firma ... insoweit als sogenannte Nachweismaklerin (dazu: Sprau, a.a.O., Rn. 48) betätigt hat. Denn jedenfalls ist eine Tätigkeit als Vermittlungsmaklerin erfolgt. Der Vermittlungsmakler muss durch seine Tätigkeit die Abschlussbereitschaft des Dritten nur fördern, d.h. bei ihm lediglich ein nicht völlig unbedeutendes Motiv für den Abschluss setzen. Wenn der Vertragsabschluss auf der so angebahnten und fortwirkenden Grundlage zustande kommt, entfällt die Ursächlichkeit auch nicht durch einen zwischenzeitlichen Ausschluss des Maklers von den Verhandlungen. Zu einer Unterbrechung des relevanten Kausalzusammenhangs kommt es nur bei völlig neuen Verhandlungen (Sprau, a.a.O., Rn. 51). Vorliegend steht zur Überzeugung des Senats fest, dass die Verhandlungen zwischen der Zeugin ... und dem Geschäftsführer ..., die letztlich zum Abschluss des Kaufvertrages vom 19.03.2009 führten, mindestens konkludent an die zu diesem Zeitpunkt bereits durch die Zeuginnen ... und ... gegenüber ... erbrachten Maklerleistungen angeknüpft haben. Wie oben ausgeführt, ist davon auszugehen, dass es im Anschluss an den Besichtigungstermin vom 22.01.2009 auf dem Grundstück in der ... zu diversen Telefonaten der Zeuginnen ... und ... mit ... gekommen war, in denen umfangreiche Preisverhandlungen geführt wurden, bis er sich schließlich bereit erklärt hatte, für das Grundstück (zumindest) 530.000,- € inkl. Maklercourtage zu zahlen. In den Verhandlungen der Zeugin ... mit dem Geschäftsführer ... wurde dann schon nach dem eigenen Vortrag der Beklagten ausdrücklich über „die Rolle der Firma ... gesprochen", wobei die Zeugin ... bestätigt habe, ... nie einen Maklerauftrag erteilt zu haben. Die Parteien einigten sich sodann genau auf den Kaufpreis in Höhe von 530.000,- €, den ... zuletzt auch gegenüber der Zeugin ... geboten hatte (ihr gegenüber allerdings einschließlich einer Provision in Höhe von 20.000,- €). All dies lässt nach Überzeugung des Senats nur den Schluss zu, dass zwischen der Zeugin ... und dem Geschäftsführer ... gerade keine völlig neuen Verhandlungen stattgefunden haben. Vielmehr hatten die Zeuginnen ... und ... beim Geschäftsführers ... offensichtlich bereits die Bereitschaft herbeigeführt, für das Grundstück eine Gesamtsumme von 530.000,- € zu investieren, was er dann in Gestalt des Kaufvertrages mit der Zeugin ... in die Tat umgesetzt hat. Im Übrigen ist auch insoweit zu berücksichtigen, dass der Geschäftsführer ... das Grundstück in der ... ja bereits auf Einladung der Zeugin ... besichtigt hatte. Seine Einschätzung, dass das Grundstück für seine Zwecke grundsätzlich geeignet sei, beruhte offensichtlich auch auf diesem Besichtigungstermin und damit auch insoweit auf einer typischen Maklertätigkeit der Zeugin ... Unerheblich ist, dass in dem notariellen Kaufvertrag nicht die Beklagte, sondern die Firma ... als Käuferin aufgetreten ist. Der Provisionsanspruch steht einem Makler gemä

§ 652BGB auch dann zu, wenn zwar der Vertrag, mit dessen Herbeif

ührung er beauftragt war, inhaltlich von dem Vertrag abweicht, der tatsächlich abgeschlossen worden ist, der Kunde mit diesem Vertrag aber wirtschaftlich den gleichen Erfolg erzielt hat. Beim Erwerb des nachgewiesenen Objekts durch einen Dritten ist eine solche wirtschaftliche Identität zu bejahen, wenn zwischen dem Kunden des Maklers und dem Dritten besonders enge persönliche oder besonders ausgeprägte wirtschaftliche Beziehungen bestehen. Das ist vorliegend hinsichtlich der Beklagten und der Firma ... der Fall, da beide unstreitig nicht nur unter derselben Anschrift ansässig waren, sondern auch durch dieselben Geschäftsführer vertreten wurden, insbesondere durch den in dieser Sache nach außen allein aufgetretenen Geschäftsführer ... Das gilt umso mehr vor dem Hintergrund der auch insoweit glaubhaften Aussage der Zeugin ..., ... habe sie am 16.02.2009 explizit dazu aufgefordert, einen Termin für die notarielle Beurkundung bei dem Notar Dr. ... zu vereinbaren und diesem zu sagen, der Vertrag solle „auf die ... GmbH vorbereitet werden".

  1. cc)Allerdings ist schon nach dem eigenen Vortrag des Klägers davon auszugehen, dass eine Maklercourtage jedenfalls im Ergebnis nicht in Höhe von 6,25 % des Kaufpreises (inkl. Mehrwertsteuer), sondern lediglich in Höhe von 20.000,- € inkl. Mehrwertsteuer vereinbart worden ist. Die Höhe der Maklervergütung muss nicht ausdrücklich vereinbart werden. Es genügt, dass sie sich im Wege der Vertragsauslegung ergibt (Sprau, a.a.O., Rn. 53). Danach kann vorliegend wiederum offen bleiben, ob die Zeugin ... dem Geschäftsführer ... bei der Besichtigung des Grundstücks in der ... die Kurzinformation" gemäß Anlage K 2 übergeben hatte. Denn selbst wenn es dadurch zunächst zu einer Vereinbarung über die in diesem Informationsblatt ausgewiesene Käuferprovision in Höhe von 6,25 % des Kaufpreises (inkl. Mehrwertsteuer) gekommen sein sollte, hätten die Zeuginnen ... und ... im Rahmen ihrer sich anschließenden Vermittlungstätigkeit zwischen dem Geschäftsführer ... und der Zeugin ... der vom Geschäftsführer ... vorgeschlagenen Kappung der Maklervergütung auf 20.000,- € inkl. Mehrwertsteuer zumindest konkludent zugestimmt. Nach dem oben dargestellten Vortrag des Klägers bot der Geschäftsführer ... bereits in seinem ersten Telefonat mit der Zeugin ... nach dem Besichtigungstermin für das Grundstück einen Kaufpreis in Höhe von 500.000,- €, wovon (lediglich) 20.000,- € auf die Maklerprovision entfallen sollten. Von da an erhöhte er zwar sukzessive seine Gebote für den Kaufpreis; der Anteil, der davon jeweils auf die Provision entfallen sollte, verblieb jedoch stets ausdrücklich bei 20.000,- € inkl. Mehrwertsteuer. Indem die Zeuginnen ... und ... diese Angebote nicht nur entgegennahmen, sondern sie auch an die Zeugin ... herantrugen, um deren Reaktion wiederum dem Geschäftsführer ... mitzuteilen, brachten sie ihm gegenüber unmissverständlich zum Ausdruck, dass sie ihrerseits mit seinen Angeboten einverstanden waren, namentlich mit der auf 20.000,- € inklusive Mehrwertsteuer reduzierten Provision.
  2. dd)Dem hilfsweise vorgetragenen Einwand der Beklagten, infolge der Erklärungen der Zeugin ... gegenüber der Zeugin ... in deren Gespräch am 09.03.2009 liege ein wirksamer Verzicht des Klägers auf die geltend gemachte Courtage im Wege des Erlassvertrages nach § 397 BGB vor, kann nicht gefolgt werden. Nach zutreffender Ansicht ist der Erlass einer Forderung zugunsten eines Dritten nach § 397 BGB ausgeschlossen. Insoweit käme allenfalls ein sogenannter pactum de non petendo in Betracht, der dem Dritten ein eigenes Einrederecht gegen den geltend gemachten Anspruch vermitteln kann (dazu: BGH, JZ 1956, 119, 120; vgl. auch: BGH, LM § 328 Nr. 15; Grüne ..., in: Palandt, a.a.O., Einf. v. § 328, Rn. 8, und § 397, Rn. 5). Auch zu einer solchen Vereinbarung ist es vorliegend indes nicht gekommen. Der Senat teilt die Einschätzung des Landgerichts, dass der von den Eheleuten ... im Rahmen ihrer Vernehmung wiedergegebene Inhalt des Gesprächs im Büro der Firma ... am 09.03.2009 bereits nicht den sicheren Schluss auf eine entsprechende Vereinbarung erlaubt, so dass es auf die Glaubwürdigkeit der Zeugen und die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen insoweit bereits nicht mehr ankommt. Dazu kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die hierauf bezogenen Ausführungen des Landgerichts verwiesen werden. Hervorgehoben sei insoweit lediglich, dass die Zeugin ... sich in ihrer Aussage ausdrücklich gerade nicht mehr mit Bestimmtheit daran erinnern konnte, ob der in ihrer an die Zeugin ... gerichteten E-Mail vom 10.03.2009 formulierte letzte Satz („Sollte ich das Objekt an den Bauträger verkaufen, so erwachsen für Sie keinerlei Ansprüche daraus.") tatsächlich so gefallen war. Davon abgesehen fehlte diesem Satz ohnehin die erforderliche Bestimmtheit im Hinblick auf einen etwaigen Verzicht" gegenüber der Beklagten, denn er ließ offen, ob der Firma ... im Falle eines Verkaufs des Objekts an „den Bauträger" nur der Zeugin ... gegenüber „keinerlei Ansprüche" erwachsen sollten oder ob dies auch gegenüber dem Bauträger gelten sollte. Zu einer ergänzenden Vernehmung der Eheleute ... bestand danach kein Anlass. Als kaufmännisches Bestätigungsschreiben kommt die E-Mail der Zeugin ... vom 10.03.2009 auch schon deshalb nicht in Betracht, weil sie nicht ähnlich wie eine Kauffrau am Rechtsverkehr teilnahm und daher nicht erwarten konnte, dass ihr gegenüber nach kaufmännischer Sitte verfahren werden würde (zu diesen Voraussetzungen: Ellen ... er, in: Palandt, a.a.O., § 147, Rn. 10).
  3. ee)Hinsichtlich des Provisionsanspruchs stand der Firma ... gemä

§Â§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 2 BGB gegen die Beklagte der begehrte Anspruch auf Erstattung von Verzugszinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 13.01.2010 zu. Die Beklagte befand sich zu diesem Zeitpunkt mit der Leistung der Courtage in Höhe von 20.000,- € Verzug. Die Rechnung Nr. 09-057 (Anlage K 3), auf die das ausdrücklich als MAHNUNG" bezeichnete Schreiben der Firma ... vom 04.01.2010 (Anlage K 9) Bezug nahm, war zwar von ... - offensichtlich mit Blick auf die ebenfalls am 21.12.2009 gegenüber der Firma ... gestellte Rechnung - bereits unter dem 21.12.2009 wieder storniert worden (Anlage B 3). Das änderte aber nichts daran, dass das Schreiben vom 04.01.2010 als wirksame Mahnung im Sinne des § 286 Abs. 1 S. 1 BGB anzusehen war, denn darunter ist schlicht eine an den Schuldner gerichtete eindeutige Aufforderung des Gläubigers zu verstehen, die geschuldete Leistung zu erbringen (dazu: Grüneberg, a.a.O., § 286 Rn. 16 f.). An der Eindeutigkeit der Zahlungsaufforderung konnten vorliegend keine Zweifel bestehen, denn in dem Schreiben vom 04.01.2010 hieß es: [...] Wir müssen Sie daher daran erinnern, dass der Betrag in Höhe von EUR 32.500,- inkl. MwSt. umgehend zu begleichen ist. Sollten Sie trotz dieser Zahlungsaufforderung die Rechnung nicht bis spätestens 12.01.2010 bezahlen, übergeben wir die weitere Abwicklung an einen Rechtsanwalt, was weitere Kosten nach sich zieht. [] Zwar wurde in der Mahnung ein zu hoher Betrag geltend gemacht, nämlich eine Courtage in Höhe von 32.500,- €. Auch das ist aber unschädlich, denn die Beklagte musste die Mahnung nach den Umständen des Falls jedenfalls als Aufforderung zur Bewirkung der tatsächlich geschuldeten Provision in Höhe von 20.000,- € auffassen. Schließlich erfolgte die Mahnung auch nach Fälligkeit (§ 271 Abs. 1 BGB). Dass die Rechnung Nr. 09-057 von der Firma ... storniert worden war, ist auch insoweit unschädlich, denn die Erteilung einer Rechnung ist grundsätzlich keine Fälligkeitsvoraussetzung (Grüneberg, a.a.O., Rn. 7). ff) Die Firma hat ihre Provisionsforderung mit Erklärung vom 23.02.2010 (Anlage K 1) an den Kläger abgetreten. Zweifel an der Wirksamkeit dieser Abtretung gemä

§ 398BGB bestehen nicht, mag sie auch dazu gedient haben, die Zeugin ... als Zeugin aufbieten zu k

önnen, denn hierbei handelt es sich um eine zivilprozessual zulässige Vorgehensweise.

  1. gg)Zu Recht hat das Landgericht allerdings die Beklagte nur Zug um Zug gegen Übergabe einer von der Firma ... auf die Beklagte ausgestellten Rechnung verurteilt. Insoweit kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts verwiesen werden.
  2. b)Dem Kläger steht gemä

§ 280Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 286 BGB auch ein Anspruch auf Ersatz au

ßergerichtlicher Anwaltskosten gegen die Beklagte zu. Wie oben ausgeführt, befand sich die Beklagte infolge der Mahnung vom 04.01.2010 mit der Erfüllung der gegen sie gerichteten Courtageforderung in Verzug. Nachdem die Beklagte diese Forderung auch innerhalb der in der Mahnung genannten Frist nicht erfüllt hatte, durfte sich die Firma ... anwaltlicher Unterstützung bedienen. Zwar mag sich die anwaltliche Abmahnung vom 09.02.2010 (Anlage K 10) ihrem Wortlaut nach wiederum auf die bereits stornierte Rechnung Nr. 09-057 vom 21.12.2009 bezogen haben, worauf die Beklagte mit Schriftsatz vom 11.02.2010 (Anlage K 11) hinweisen ließ. Jedenfalls das darauf bezogene Antwortschreiben der Klägervertreter vom 11.02.2010 (Anlage K 12), in dem sie nicht nur die Ausstellung einer neuen Rechnung anboten, sondern auch ausführten, warum nach Zahlungsverweigerung durch die Firma ... nunmehr die Beklagte zur Zahlung verpflichtet sei, war danach jedoch als zweckmäßige Maßnahme der Rechtsverfolgung anzusehen, für die Schadensersatz zu leisten ist. Die Vollmacht der Klägervertreter gemäß Anlage B 4 war nicht auf ein Vorgehen gegen die Firma ... beschränkt, vielmehr erstreckte sie sich auch auf die Geltendmachung der Provisionsforderung gegen die Beklagte. In der von der Zeugin ... unterzeichneten Vollmachtsurkunde wurde im Feld „VOLLMACHT in der Sache" bzw. „Gegenstand des Mandats" handschriftlich eingetragen: ... GmbH/ ... 100". Damit wurde nach verständiger Auslegung keine Beschränkung des Mandats auf ein Vorgehen gegen die Firma ... vorgenommen, sondern vielmehr in einem weiteren Sinne zum Ausdruck gebracht, dass die Klägervertreter ermächtigt sein sollten, die notwendigen Schritte zu ergreifen, um die aus dem Verkauf des Grundstücks in der ... 100 an die Firma ... erwachsene Forderung durchzusetzen, was die Inanspruchnahme der Beklagten einschließt. Der Ersatzanspruch besteht indes nur in Höhe von 439,90 €, denn dem Kläger steht die von ihm geltend gemachte hälftige 1,3-Geschäftsgebühr zzgl. Post- und Telekommunikationspauschale nur nach einem Gegenstandswert von 20.000,- € zu, da nur in dieser Höhe die Courtageforderung berechtigt war (s.o.).

  1. Die Schriftsätze der Parteien vom 08.04.2013 und 10.4.2013 haben dem Senat keine Veranlassung zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gegeben.
  2. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1 S. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO in Verbindung mit § 26 Nr. 8 S. 1 EGZPO. Schuldnerschutzanordnungen im Sinne des § 713 ZPO hatten zu unterbleiben. Die Voraussetzungen, unter denen ein Rechtsmittel gegen das Urteil stattfindet, liegen unzweifelhaft nicht vor. Eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist vorliegend unzulässig, da der Wert der Beschwer der Parteien zwanzigtausend Euro nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 S. 1 EGZPO). Das gilt auch für die Beklagte. Für die Berechnung des Beschwerdewertes im Sinne des § 26 Nr. 8 S. 1 EGZPO gelten die allgemeinen Grundsätze der §§ 3 ff. ZPO (Heßler, in: Zöller, ZPO,
  3. Aufl., § 26 EGZPO, Rn. 15). Danach bleiben vorliegend sowohl der Zinsausspruch als auch die Verurteilung hinsichtlich der Anwaltskosten als Nebenforderungen im Sinne des § 4 Abs. 1,
  4. HS ZPO bei der Wertberechnung unberücksichtigt.
  5. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Es handelt sich vielmehr um eine Einzelfallentscheidung auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Permalink: http://openjur.de/u/691571.html Kommentare

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