G) entspreche nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung der Definition des § 6 Abs. 1 des Eichgesetzes (EichG). Danach seien Fertigpackungen Erzeugnisse in Verpackungen beliebiger Art, die in Abwesenheit des Käufers abgepackt und verschlossen würden, wobei die Menge der darin enthaltenen Erzeugnisse ohne Öffnen oder merkliche Änderung der Verpackung nicht verändert werden könnte. Verpackungen, die ausschließlich dem Transport eines Erzeugnisses zum Käufer dienten, seien in der Regel nicht als Fertigpackungen im Sinne der vorgenannten Norm anzusehen. Im vorliegenden Fall werde Wasser in Glasballonflaschen in unterschiedlichen Größen randvoll abgefüllt und vertrieben, deren Verwendung weit über den Transport hinausgehe. Nach § 6 Abs. 1 EichG müssten Fertigpackungen verschlossen sein. Besondere Anforderungen an die Art des Verschlusses enthalte das Gesetz nicht, so dass, entgegen der Rechtsauffassung des Klägers, die Anwendung des vorgenannten Gesetzes nicht davon abhänge, ob die vorherige Öffnung der Verpackung erkennbar sei. Die Menge des Inhalts der Glasballonflaschen lasse sich ohne Öffnen des Verschlusses nicht verändern, so dass die Voraussetzungen des EichG an Fertigpackungen erfüllt seien. Es sei davon auszugehen, dass die Glasballonflaschen mit den Plastikverschlüssen hinreichend gegen Wasserverlust und Verunreinigungen gesichert worden seien. Die regelmäßige Öffnung des Verschlusses sei den Kunden schon aus hygienischen Gründen nicht zumutbar und es könne davon ausgegangen werden, dass sie diese Art der Anlieferung auch nicht akzeptiert hätten. Mit Einspruchsentscheidung vom 25. März 2011 wies der Beklagte den Einspruch gegen den Umsatzsteuerbescheid für 2003 als unbegründet zurück. Die vom Kläger verwendeten Glasballonflaschen erfüllten die Begriffsdefinition der Fertigpackung i.S.d. Nr.
G, die der Legaldefinition der Fertigpackung in § 6 Abs. 1 EichG entspreche. Entgegen der Auffassung des Klägers seien die Glasballonflaschen nicht als reine Transportmittel einzuordnen, da die Kunden das Wasser nach der in den Glasballonflaschen mit definiertem Volumen gelieferten Menge bezahlten und ihnen das Wasser in den Glasballonflaschen überlassen werde, für die den Kunden zudem spezielle Ständer zur Wasserentnahme angeboten würden. Die verwendeten Kunststoffkappen gewährleisteten einen ausreichenden Verschluss der Glasballonflaschen, da das Wasser ansonsten verschüttet oder verunreinigt würde. Für die Annahme einer Fertigpackung komme es dagegen nicht darauf an, ob der Verschluss leicht zu öffnen sei. Entscheidend sei allein, dass sich die Menge des Wassers in der Glasballonflasche ohne Öffnen des Verschlusses nicht verändern lasse. Hiergegen richtet sich die am 26. April 2011 beim Finanzgericht eingegangene Klage. Die Lieferung des levitierten Wassers unterliege dem ermäßigten Steuersatz, da es sich bei den vom Kläger verwendeten Glasballonflaschen weder um Fertigpackungen i.S.d. § 6 Abs. 1 EichG noch um Fertigpackungen i.S.d. Nr.
G, sondern um bloße Transporthilfen handele. Die vom Kläger auf die Glasballonflaschen aufgebrachten Plastikdeckel erfüllten nicht die Anforderungen des § 6 Abs. 1 EichG, da sie so lose seien, dass sich die Glasballonflasche beim Transport oder beim Kunden selbst öffnen könne. Der Inhalt der Glasballonflaschen könne zudem durch unbemerktes Öffnen der Glasballonflasche manipuliert werden. Nach dem Schutzzweck des EichG liege eine Fertigpackung nur dann vor, wenn eine nachträgliche Veränderung der Füllmenge an einer Beschädigung des Verschlusses oder der Verpackung zu erkennen sei, indem der Verschluss beim Öffnen zerstört werde oder nach einem erneuten Verschließen jedenfalls erkennbar sei, dass die Verpackung bereits einmal geöffnet worden sei. Die vom Kläger verwendeten Glasballonflaschen seien damit nach Art und Verwendungsweise nicht als Fertigpackungen i.S.d. § 6 Abs. 1 EichG anzusehen, sondern verschlossenen Behältnissen aus anderen lebensmittelrechtlichen Vorschriften gleichzustellen. Die Abfüllung des levitierten Wassers in die Glasballonflaschen erfolge ohne Vorratshaltung ausschließlich nach entsprechender Kundenbestellung, so dass auch kein Inverkehrbringen i.S.d. Nr.
G vorliege. Die Glasballonflaschen würden an die Kunden zudem nicht zur freien Verfügung abgegeben, da sie im Eigentum des Klägers verblieben. Der Kläger beantragt,den Umsatzsteuerbescheid für 2003 vom
G ermäßigt sich die Steuer auf 7 Prozent für die Lieferung von Wasser, ausgenommen Trinkwasser, einschließlich Quellwasser und Tafelwasser, das in zur Abgabe an den Verbraucher bestimmten Fertigpackungen in den Verkehr gebracht wird. Die Tatbestandsmerkmale der Nr.
G sind allein nach umsatzsteuerlichen Gesichtspunkten auszulegen, da sie in der Kombinierten Nomenklatur nicht definiert sind (Klenk in Sölch/Ringleb, UStG Kommentar, § 12 Rz. 94). Der Begriff der Fertigpackung bestimmt sich nach § 6 Abs. 1 EichG (Bundesfinanzhof, Urteil vom
G enthaltenen Rückausnahme erfüllt sind. Bei dem vom Kläger gelieferten levitierten Wasser handelt es sich um Trinkwasser, das der Kläger durch die Belieferung der Kunden in den Verkehr gebracht hat. Entgegen der Auffassung des Klägers liegt ein Inverkehrbringen auch dann vor, wenn der Kläger das von ihm angebotene levitierte Wasser erst auf Bestellung der Kunden abfüllt und an diese ausliefert (vgl. § 6 Abs. 2 Nr. 3 EichG). Die Glasballonflaschen, in die der Kläger das levitierte Wasser abgefüllt hat, waren zur Abgabe an den Verbraucher bestimmt und sind als Fertigpackungen i.S.d. § 6 Abs. 1 EichG anzusehen. Zu den Fertigpackungen i.S.d. § 6 Abs. 1 EichG gehören Verpackungen beliebiger Art, also auch die vom Kläger verwendeten Glasballonflaschen. Die Glasballonflaschen wurden nach dem Vorbringen des Klägers in der mündlichen Verhandlung in den Streitjahren in Abwesenheit der Kunden abgefüllt und mit einem Deckel aus Kunststoff verschlossen und noch am selben Tag an die Kunden ausgeliefert. Die Flaschen dienten nicht nur dem Transport des levitierten Wassers zu den Kunden, sondern darüber hinaus auch der Aufbewahrung des Wassers beim Kunden. Die Menge des in der Glasballonflasche enthaltenen Wassers konnte ohne Öffnen der Glasballonflasche nicht verändert werden. Nach Überzeugung des Senats war die Glasballonflasche durch den Kunststoffdeckel derart verschlossen, dass eine Veränderung der Wassermenge nur durch das Entfernen des Kunststoffdeckels möglich war. Dies ergibt sich aus der Inaugenscheinnahme der Glasballonflaschen in der mündlichen Verhandlung. Nach der Vorführung der Glasballonflaschen und den ergänzenden Erläuterungen des Klägers steht fest, dass der Kunststoffdeckel bei einem Drehen der Flasche nicht abfällt und die Flasche somit verschlossen bleibt. Die Tatsache, dass die Kunststoffdeckel in den Streitjahren ein vom Kläger angebrachtes Loch enthielten, steht der Einstufung der Glasballonflaschen als Fertigpackung i.S.d. § 6 Abs. 1 EichG nicht entgegen. Denn das Loch dient nach dem Vorbringen des Klägers in der mündlichen Verhandlung dazu, dass die Flaschen nach der Reinigung besser austrocknen, dass kein Druck auf das in der Flasche enthaltene Wasser ausgeübt und dass ein Abspringen des Deckels verhindert wird. Zu diesen Zwecken ist das Loch so klein, dass nach der Inaugenscheinnahme in der mündlichen Verhandlung auch bei einem Umdrehen der Flasche abgesehen von einzelnen Wassertropfen keine größere Wassermenge durch das Loch austritt. Eine Entnahme des Wassers zum Verbrauch durch das Loch im Kunststoffdeckel ist nicht möglich. Der Austritt einzelner Wassertropfen führt damit nach Auffassung des Senats nicht zu einer Veränderung der Wassermenge i.S.d. § 6 Abs. 1 EichG, da sie sich nur unwesentlich auf die Gesamtfüllmenge von mindestens fünf Litern auswirkt. Entgegen der Auffassung des Klägers wird das Vorliegen einer Fertigpackung nicht dadurch ausgeschlossen, dass sich die Glasballonflaschen selbst öffnen können und deren Inhalt durch unbemerktes Öffnen der Glasballonflasche manipuliert werden kann. Denn die Kunststoffdeckel stellen ausweislich der Inaugenscheinnahme in der mündlichen Verhandlung einen hinreichenden Verschluss der Glasballonflaschen dar, dessen Entfernen Voraussetzung für die Veränderung der in den Flaschen enthaltenen Wassermenge ist. § 6 Abs. 1 EichG stellt in seiner 1. Alternative nur auf das Öffnen eines vorhandenen Verschlusses ab; im Gegensatz zur 2. Alternative muss ein solches Öffnen nicht erkennbar sein. Eine Versiegelung des Flaschendeckels ist daher nicht erforderlich (Niedersächsisches FG, Urteil in EFG 2011, 672 ). Der Kläger hat zudem in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, dass ein Abspringen des Deckels durch das auf dem Deckel angebrachte Loch verhindert wird. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 143 Abs. 1, 135 Abs. 1 FGO. Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen, da es an höchstrichterlicher Rechtsprechung zu den Anforderungen an eine Fertigpackung fehlt. Permalink: http://openjur.de/u/691599.html Kommentare
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