Einleitung des Verfahrens der Bayerische Landtag neu gewählt wurde. Denn im Organstreitverfahren geht es nicht nur um die Durchsetzung der verfassungsmäßigen Rechte der Antragsteller, sondern auch um die objektive Klärung der zwischen den beteiligten Organen umstrittenen verfassungsrechtlichen Fragen.
dem Beginn der Beschäftigungsverhältnisse der Regierungsmitglieder Brunner, Eck und Sibler gefragt wurde,
der Höhe der Erstattungssummen gefragt wurde, verletzen deren Rechte aus Art. 13 Abs. 2 Satz 1, Art. 16 a Abs. 1 und 2 Satz 1 BV.
Die Staatsregierung sieht sich daher nicht als zuständig an für die zum Parlamentsbinnenrecht vorgelegte Anfrage. II. Die Antragsteller beantragen festzustellen, dass die Nichtbeantwortung der Anfragen zum Plenum vom 3. Juni 2013 (LT-Drs. 16/17008) 1. des Antragstellers zu 1, soweit nicht
dem Beginn der Beschäftigungsverhältnisse der Regierungsmitglieder Brunner, Eck und Sibler gefragt wurde,
der Höhe der Erstattungssummen gefragt wurde, durch die Antragsgegnerin die Antragsteller in ihren Rechten aus Art. 13 Abs. 2 Satz 1, Art. 16 a Abs. 1 und 2 Satz 1 BV verletzt. 1. Der einzelne Abgeordnete habe ein subjektives Recht, dass ihm von Seiten der Exekutive nicht diejenigen Informationen vorenthalten würden, die zur Erfüllung seines Mandats notwendig seien. Mit diesem Fragerecht korrespondiere eine Antwortpflicht der Staatsregierung. a) Die Fragen der Antragsteller beträfen das Verhalten einzelner Mitglieder der Staatsregierung vor und während der Zeit als Regierungsmitglied. Gegenstand sei die zivilrechtliche Ausgestaltung der Beschäftigungsverhältnisse mit Familienangehörigen unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Aufwendungen für die Vergütungen von der Staatskasse getragen würden. Die Betroffenen (Helmut Brunner, Gerhard Eck, Franz Josef Pschierer, Bernd Sibler und Dr. Ludwig Spaenle) seien im September 2013 als Abgeordnete wiedergewählt worden und
wie vor Mitglieder der Staatsregierung. Hinter den Fragen stehe das moralische Verdikt des Ministerpräsidenten, dass man „so etwas“ nicht tue, über das in den Medien wiederholt berichtet worden sei. Zwar sei der Ministerpräsident
den Vorschriften der Bayerischen Verfassung nur in sehr eingeschränktem Maß als Vorgesetzter der Staatsminister tätig; auch die Richtlinienkompetenz beinhalte kein Weisungsrecht. Er habe jedoch von Anfang an deutlich gemacht, dass er die „Personalhoheit“ übernehme;
eigenen Worten habe er die Verwandtenbeschäftigung „sofort beendet“. Von den betroffenen Regierungsmitgliedern habe er auch verlangt, die Gelder zurückzuzahlen. Daraus folge, dass der Ministerpräsident in Ausübung seiner Richtlinienkompetenz den Mitgliedern seines Kabinetts einen Handlungsrahmen vorgegeben habe, den diese nolens volens ausgefüllt hätten. Die daraus resultierenden Handlungsweisen (Beendigung der Beschäftigungsverhältnisse und Rückzahlung der empfangenen Gelder an die Staatskasse) hätten die Mitglieder der Staatsregierung unmittelbar betroffen. Damit sei die Staatsregierung tätig geworden. b) Es gehe nicht um Parlamentsbinnenrecht, sondern darum, ob und in welchem Umfang Regierungsmitglieder von den im Abgeordnetengesetz eingeräumten Möglichkeiten, insbesondere der Beschäftigung von Familienmitgliedern
der Altfallregelung, Gebrauch gemacht hätten. Dieses Verhalten betreffe auch den Aufgabenbereich der Staatsregierung, weil der Ministerpräsident – angesichts möglicher Auswirkungen auf die Glaubwürdigkeit der politischen Klasse – den Vorgang aufgegriffen und die Sachbehandlung zum Inhalt seiner Richtlinienkompetenz gemacht habe. Hierfür sei über Art. 47 Abs. 2 BV hinaus keine Befugnisnorm erforderlich.
dem der Ministerpräsident die Verwandtenbeschäftigung zu seiner Sache gemacht habe, sei das Verhalten der Kabinettsmitglieder auch nicht mehr deren Privatsache, sondern Angelegenheit der Staatsregierung gewesen. Die für die begehrten Auskünfte erforderliche Kenntnis hätten nicht nur die betroffenen Mitglieder der Staatsregierung, sondern auch der der Staatsregierung vorsitzende und ihre Geschäfte leitende Ministerpräsident.
dem Datum der Arbeitsverträge gefragt habe, sei die Frage bezüglich der Regierungsmitglieder Brunner, Eck und Sibler bereits durch die Landtagspräsidentin beantwortet. Die Frage
Beschäftigungsumfang und Vergütungshöhe sei noch offen. Ihre Beantwortung solle die Beurteilung ermöglichen, ob die vereinbarten Bedingungen einem Drittvergleich standhielten. b) Die Frage der Antragstellerin zu 2
Aufgabengebiet der Angehörigen, Fortbildungsmaßnahmen sowie Kündigungszeitpunkt und Kündigungsfrist der Beschäftigungsverträge sei nicht beantwortet worden. Mit den begehrten Informationen solle überprüft werden, ob die Beschäftigungsverhältnisse dem in Art. 8 Abs. 1 BayAbgG vorausgesetzten Zweck dienten. Die Frage
Kündigungszeitpunkt und Kündigungsfrist diene der Kontrolle der Angaben des Ministerpräsidenten über die sofortige Beendigung der Beschäftigungsverhältnisse. Im Übrigen solle ein Drittvergleich ermöglicht werden. c) Um die Angemessenheit der Vergütung überprüfen zu können, habe der Antragsteller zu 3 die Frage
einzelnen Gehaltsbestandteilen, Gehaltserhöhungen und Vertragsänderungen gestellt, die ebenso wenig beantwortet worden sei.
frage, wenn sie zugleich Mitglied der Staatsregierung seien. Die Richtlinien der Politik, die der Ministerpräsident gemäß Art. 47 Abs. 2 BV festlege, hätten die allgemeinen politischen Ziele der Staatsregierung zum Inhalt. Sie bezögen sich ausschließlich auf die Tätigkeitsbereiche der Mitglieder der Staatsregierung und verpflichteten nicht die Abgeordneten des Landtags als Organ der Legislative. Aus der Kompatibilität von Abgeordnetenmandat und Regierungsamt könne nicht gefolgert werden, dass sich die parlamentarische Kontrolle der Exekutive auch auf das Verhalten der Mitglieder der Staatsregierung in ihrer Funktion als Mitglieder des Landtags erstrecke. Eine solche Vermischung der Kontrollaufgaben sei mit dem Grundsatz der Gewaltenteilung gemäß Art. 5 Abs. 1 und 2 BV offenkundig nicht vereinbar. Aus der tatsächlichen Befassung der Staatsregierung mit einer Angelegenheit könne nicht auf eine rechtliche Zuständigkeit geschlossen werden. Im Übrigen hätte eine Auskunft über eigene Erkenntnisse der Staatsregierung eine ausdrückliche Frage danach vorausgesetzt. IV. Dem Bayerischen Landtag wurde Kenntnis von der Verfassungsstreitigkeit gegeben. V. Der Antrag ist zulässig. 1. Der Rechtsweg zum Verfassungsgerichtshof ist gemäß Art. 64 BV, Art. 49 VfGHG eröffnet. Eine Verfassungsstreitigkeit im Sinn dieser Bestimmungen liegt vor. Die Beteiligten streiten über den Umfang der Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit der Beantwortung parlamentarischer Anfragen. Dieser Streit bezieht sich auf Rechtspositionen, die sich unmittelbar aus der Bayerischen Verfassung ergeben (Art. 13 Abs. 2 Satz 1, Art. 16 a Abs. 1 und 2 Satz 1 BV). 2. Sowohl die Antragsteller als auch die Antragsgegnerin verfügen über die für das vorliegende Organstreitverfahren erforderliche Beteiligtenfähigkeit.
GHG entscheidet der Verfassungsgerichtshof über Verfassungsstreitigkeiten zwischen den obersten Staatsorganen oder in der Verfassung mit eigenen Rechten ausgestatteten Teilen eines obersten Staatsorgans. Die Antragsteller können als einzelne Abgeordnete des Landtags Beteiligte eines Organstreitverfahrens sein (VerfGH vom 17.2.1998 VerfGHE 51, 34/39 f.; vom 6.6.2011 VerfGHE 64, 70/77 f.). Ihre Beteiligtenfähigkeit wird nicht dadurch infrage gestellt, dass der Landtag
Einleitung des Organstreitverfahrens neu gewählt wurde. Die Antragsteller gehören auch dem neuen Landtag an. Im Übrigen ist für die Beurteilung der Beteiligtenfähigkeit der Status zum Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblich (VerfGH vom 20.3.2014 – Vf. 72-IVa-12 – juris Rn. 64; BVerfG vom 16.3.1955 BVerfGE 4, 144 /152; vom 21.7.2000 BVerfGE 102, 224 /231; VerfG Mecklenburg-Vorpommern vom 27.5.2003 DÖV 2003, 765). Die Staatsregierung ist Adressatin der parlamentarischen Anfragen und damit Antragsgegnerin der Verfassungsstreitigkeit. Zwar hat auch sie sich infolge der Landtagswahl 2013 neu konstituiert. Als
folgerin ist ihre Beteiligtenfähigkeit jedoch weiterhin gegeben (VerfGH vom 20.3.2014 – Vf. 72-IVa-12 – juris Rn. 64; VerfG Mecklenburg-Vorpommern DÖV 2003, 765 f.; VerfGH Nordrhein-Westfalen vom 29.4.1997 DVBl 1997, 824 ; VerfGH Sachsen vom 17.2.1995 SächsVBl 1995, 227; Pieroth in Jarass/Pieroth, GG,
Maßgabe des Haushaltsgesetzes ersetzt werden. Durch Änderungsgesetz vom
OLT sind Anfragen zum Plenum nur zulässig bei Angelegenheiten, in denen die Staatsregierung unmittelbar oder mittelbar zuständig ist. Damit knüpft die Geschäftsordnung an die Gliederung des Verwaltungsaufbaus in die unmittelbare Staatsverwaltung (Staatsregierung und
geordnete unselbständige Behörden) einerseits und die mittelbare Staatsverwaltung durch rechtsfähige Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts andererseits an (VerfGHE 59, 144/179). Der Verantwortungsbereich der Staatsregierung ist sowohl personell als auch sachlich abzugrenzen. Personell erstreckt er sich auf die Mitglieder der Staatsregierung und alle Personen, die der Aufsicht oder Weisungsbefugnis eines Mitglieds der Staatsregierung unterliegen. Sachlich wird jeder politische Bereich erfasst, in dem die Staatsregierung oder eines ihrer Mitglieder in seinem Aufgabenbereich tätig geworden ist oder sich geäußert hat, sowie jeder Bereich, in dem die Regierung oder eines ihrer Mitglieder kraft rechtlicher Vorschriften tätig werden kann (VerfGHE 59, 144/179; Geck, Die Fragestunde im Deutschen Bundestag, 1986, S. 81 ff.; Gusy, ZRP 1998, 265/266; Poppenhäger, ThürVBl 2000, 121/124 f.). Schwierig ist die Abgrenzung u. a. bei solchen Fragen, die zwar eindeutig in den personellen Verantwortungsbereich der Regierung fallen, bei denen aber zweifelhaft ist, ob der sachliche Verantwortungsbereich betroffen ist. Zu diesem Problemkreis gehören vor allem Fragen
Äußerungen oder
dem Verhalten von Mitgliedern der Regierung, soweit kein unmittelbarer Bezug zur Regierungstätigkeit gegeben ist. Im Hinblick auf politische Äußerungen ist von dem Grundsatz auszugehen, dass nicht danach unterschieden werden kann, ob das Regierungsmitglied in dieser Eigenschaft, als Parteiangehöriger oder als Privatperson Stellung bezieht. Politische Äußerungen, gleichgültig bei welcher Gelegenheit, in welchem Rahmen oder in welcher Eigenschaft sie getätigt wurden, können grundsätzlich Gegenstand einer parlamentarischen Anfrage sein (vgl. Geck, a. a. O., S. 85 f.). Auch
sonstigem, dem nichtdienstlichen Bereich zuzurechnendem Verhalten kann bei Regierungsmitgliedern gefragt werden, soweit es einen Zusammenhang mit dem Regierungsamt haben kann. Dies ist z. B. dann der Fall, wenn sich aufgrund der öffentlichen Diskussion über dieses Verhalten Auswirkungen auf die Amtsführung ergeben können oder wenn die Eignung für das Amt wegen der Vorbildwirkung in der Öffentlichkeit infrage steht (Ritzel/Bücker/Schreiner, Handbuch für die Parlamentarische Praxis, §§ 100 – 106 GO BT Vorbem. 3 e und g). Hierzu gehören in der Regel auch Vorgänge aus der Vergangenheit, die sich auf die Zeit vor Ausübung des Regierungsamts beziehen (Kestler, ZRP 2001, 258/276). Verhalten, das ausschließlich der Privatsphäre zuzuordnen ist, unterliegt dagegen nicht der parlamentarischen Verantwortlichkeit und damit keiner Kontrolle (VerfGHE 54, 62/77; 59, 144/182; Geck, a. a. O., S. 86).
forschungen verpflichtet (VerfGHE 59, 144/179; VerfGH vom 20.3.2014 – Vf. 72-IVa-12 – juris Rn. 76). d) Aus der verfassungsrechtlich verankerten grundsätzlichen Antwortpflicht folgt zugleich, dass die Staatsregierung eine Begründung geben muss, wenn sie die erbetenen Auskünfte, sei es aus tatsächlichen oder aus rechtlichen Gründen, ganz oder teilweise verweigert. Es sind plausible Gründe für die Ablehnung darzulegen, damit diese
vollziehbar wird und es dem anfragenden Abgeordneten möglich ist, gegebenenfalls in eine politische Auseinandersetzung über die Verfahrensweise einzutreten. Der pauschale Hinweis auf einen der verfassungsrechtlichen Gründe, die dem parlamentarischen Fragerecht Grenzen setzen, genügt hierfür nicht. Das Vorliegen der Voraussetzungen eines Informationsverweigerungsrechts ist substanziiert, nicht lediglich formelhaft, zu begründen. Dies ist auch unentbehrliche Grundlage für die verfassungsgerichtliche Kontrolle (VerfGHE 54, 62/74; 64, 70/83; BVerfG vom 17.6.2009 BVerfGE 124, 78 /128 f.; 124, 161 /192 f.; VerfGH Berlin vom 20.4.2010 DVBl 2010, 966 /968; VerfG Hamburg vom 28.11.2013 NVwZ 2014, 135 /136; VerfG Mecklenburg-Vorpommern NJW 2003, 815 /817; VerfGH Nordrhein-Westfalen NVwZ 1994, 678 /681; VerfGH Sachsen vom 5.11.2010 – Vf. 35-I-10 – juris Rn. 24 f.; vom 19.7.2012 – Vf. 102-I-11 – juris Rn. 33; vom 21.2.2013 – Vf. 34-I-12 – juris Rn. 31; Huber/Unger, NordÖR 2007, 479/486 f.; Wolff, JZ 2010, 173/177; Klein in Maunz/Dürig, GG, Art. 43 Rn. 109). Eine Ausnahme von der Begründungspflicht kommt nur dann in Betracht, wenn die der Verweigerung einer Antwort zugrunde liegenden Gesichtspunkte evident sind (VerfGH vom 20.3.2014 – Vf. 72-IVa-12 – juris Rn. 86; BVerfGE 124, 161 / 193; VerfG Hamburg vom 21.12.2010 NVwZ-RR 2011, 425 /427 f.; NVwZ 2014, 135 /138). Will die Staatsregierung die inhaltliche Beantwortung einer Frage verweigern, muss sie die Gründe hierfür grundsätzlich zusammen mit ihrer Antwort darlegen. Die Erfüllung der verfassungsrechtlichen Pflicht zur Benennung der Ablehnungsgründe kann nicht in ein sich anschließendes Organstreitverfahren verlagert werden. Dieses dient allein der
prüfung, ob ein bestimmter – abgeschlossener – Vorgang den Abgeordneten in seinen verfassungsmäßigen Rechten verletzt. In der Antragserwiderung oder sonst im Verlauf des Organstreitverfahrens erstmals genannte, d. h.
geschobene Gründe können mithin eine bereits erfolgte Ablehnung der Beantwortung einer Frage nicht rechtfertigen (vgl. VerfGHE 64, 70/ 83; VerfG Hamburg NVwZ-RR 2011, 425 /427; NVwZ 2014, 135 /137; VerfGH Sachsen vom 29.9.2011 – Vf. 44-I-11 – juris Rn. 31; vom 19.7.2012 – Vf. 102-I-11 – juris Rn. 34; LVerfG Sachsen-Anhalt NVwZ 2000, 671 /673). B.
diesen Grundsätzen verletzen die Antworten der Staatsregierung auf die Anfragen der Antragsteller zum Plenum vom 3. Juni 2013 (LT-Drs. 16/17008) im beanstandeten Umfang deren Rechte aus Art. 13 Abs. 2 Satz 1, Art. 16 a Abs. 1 und 2 Satz 1 BV. 1. Die verfahrensgegenständlichen Anfragen zum Plenum betreffen Sachverhalte, die dem Verantwortungsbereich der Staatsregierung zuzurechnen sind.
wie vor ist. Der Wahl zum Mitglied des Landtags kommt im Rahmen der Kriterien,
denen die Auswahl der Kabinettsmitglieder erfolgt, maßgebliche Bedeutung zu. In der Regel wird eine Person u. a. deshalb für einen Kabinettsposten in Betracht gezogen, weil sie für die Regierungspartei(en) in das Parlament gewählt wurde. Schon wegen dieser Verknüpfung erschiene es nicht
vollziehbar, wenn zwischen Verhaltensweisen je
dem, ob sie in erster Linie dem Mandat oder dem Amt zuzuordnen sind, strikt unterschieden würde. Die im parlamentarischen Regierungssystem übliche Personalverflechtung zwischen Legislative und Exekutive (vgl. VerfGH vom 23.7.1971 VerfGHE 24, 137/151 f.) ist daher ein Faktum, das für eine Antwortpflicht der Staatsregierung spricht. Den von den Antragstellern vorgelegten Presseveröffentlichungen ist zu entnehmen, dass gerade die Parallelität zwischen Regierungsamt und Landtagsmandat auch für den Ministerpräsidenten Anlass war, sich in die Aufarbeitung der Angelegenheit einzuschalten. Presseerklärungen, die hierzu von der Bayerischen Staatskanzlei herausgegeben wurden, belegen den Bezug zur Regierungstätigkeit. bb) Hinzu kommt, dass aus dem Verhalten im Zusammenhang mit den Regeln zur Beschäftigung von Familienangehörigen Rückschlüsse auf die persönliche Einstellung zum Umgang mit öffentlichen Mitteln gezogen werden können; dies hat auch Auswirkungen auf die Eignung für ein Regierungsamt. Insoweit ist die Situation der Kabinettsmitglieder nicht mit der „einfacher“ Abgeordneter vergleichbar. Die Aufwendungen für die hier infrage stehenden Beschäftigungsverhältnisse zur Unterstützung der parlamentarischen Arbeit wurden und werden
wie vor unter bestimmten Voraussetzungen in dem im Haushaltsgesetz vorgesehenen Umfang aus der Staatskasse erstattet, also von der Allgemeinheit finanziert. Der Erstattungsanspruch erfasst nur Kosten für konkrete Leistungen (vgl. Art. 8 Abs. 1 Satz 4 BayAbgG).
der Intention des Gesetzes setzt er ferner voraus, dass die Aufwendungen angemessen sind. Die von den Antragstellern begehrten Informationen können zum einen zur Klärung beitragen, ob sich die Kabinettsmitglieder in der Vergangenheit gesetzeskonform verhalten haben. Dies gilt beispielsweise für die Fragen
den Konditionen der Beschäftigungsverhältnisse mit Familienangehörigen, wie der Arbeitszeit und dem Bruttojahresgehalt (Anfrage des Abgeordneten Rinderspacher), den Aufgaben und den Aufwendungen für Fortbildung (Anfrage der Abgeordneten Kohnen) sowie gewährten Zulagen und erfolgten Vertragsänderungen (Anfrage des Abgeordneten Halbleib). Die begehrten Informationen können zum anderen Aufschluss darüber geben, ob geltende Vorschriften in einer Weise in Anspruch genommen wurden, die zwar nicht als gesetzeswidrig zu bewerten ist, aber gleichwohl von der Allgemeinheit im Hinblick auf Regierungsämter innehabende Politiker als unangemessen erachtet wird, wie die hierüber entbrannte öffentliche Diskussion zeigt. Dies wäre beispielsweise der Fall, wenn angesichts der bevorstehenden Änderung des Bayerischen Abgeordnetengesetzes vom 8. Dezember 2000, durch die die Erstattungsfähigkeit von Aufwendungen für die Beschäftigung von Familienangehörigen eingeschränkt wurde, noch neue Beschäftigungsverhältnisse begründet wurden, um in den Genuss der Übergangsregelung des § 2 Satz 2 des Änderungsgesetzes zu gelangen (Anfrage des Abgeordneten Rinderspacher
dem Beginn der Beschäftigungsverhältnisse). Auch soweit
Rückerstattungen gewährter Zahlungen gefragt wurde (Anfragen der Abgeordneten Aures und Za-charias), ist ein Zusammenhang mit der persönlichen Einstellung des jeweiligen Kabinettsmitglieds zum Umgang mit öffentlichen Mitteln gegeben.
Es ist
dem repräsentativen System vom Volk zur umfassenden Haushaltsplanung beauftragt und wird vom Volk bei den Wahlen auch hinsichtlich der sachgerechten Mittelverwendung in die Verantwortung genommen (VerfGH vom 31.3.2000 VerfGHE 53, 42/ 65). Es ist daher von den Abgeordneten zu erwarten, dass sie gerade bei Ausgaben in eigener Sache zulasten der Staatskasse besondere Sorgfalt walten lassen. Den Kabinettsmitgliedern obliegt eine gesteigerte Sorgfaltspflicht im Umgang mit öffentlichen Mitteln, die noch über die eines „einfachen“ Abgeordneten hinausgeht; denn sie führen gemäß dem in Art. 51 BV verankerten Ressortprinzip ihre Geschäftsbereiche selbständig und unter eigener Verantwortung gegenüber dem Landtag. Dies schließt insbesondere die Verwendung der dem Ressort zugewiesenen Haushaltsmittel ein. Fehlt es an einem dieser Vorbildfunktion gerecht werdenden Verhalten, kann dies zugleich Folgen im Hinblick auf die Eignung für ein Regierungsamt haben, das in besonderem Maß persönliche Integrität voraussetzt. Dass auch der
BV für die Berufung der Kabinettsmitglieder zuständige Ministerpräsident diese Auffassung vertritt, ergibt sich, wie bereits dargelegt, aus den von den Antragstellern vorgelegten Presseveröffentlichungen. 2. Es ist im Übrigen nicht evident, dass das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 100, 101 BV) einer Beantwortung der verfahrensgegenständlichen Anfragen entgegenstehen würde. Die Anfragen haben die berufliche Sphäre der betroffenen Politiker zum Gegenstand. Bei diesen handelt es sich um Personen, die aufgrund ihrer Wahl zum Abgeordneten und der Ernennung zum Regierungsmitglied ohnehin in der Öffentlichkeit stehen. Die Verhaltensweisen, auf die sich die parlamentarischen Anfragen beziehen, sind nicht dem privaten, sondern dem beruflichen Bereich zuzuordnen. Insoweit müssen die betroffenen Kabinettsmitglieder damit rechnen, die Aufmerksamkeit des die Landesregierung kontrollierenden Parlaments zu finden. Eine Begrenzung der Antwortpflicht könnte allerdings gegebenenfalls insoweit in Betracht kommen, als sich ein Betroffener durch die Beantwortung einer strafbaren Handlung bezichtigen müsste (BVerfG vom 13.1.1981 BVerfGE 56, 37 /42 ff.; vom 26.2.1997 BVerfGE 95, 220 /241; vom 8.7.1997 BVerfGE 96, 171 /181, 184 f.). Auch im Hinblick auf die Familienangehörigen, die Vertragspartner im Rahmen der Beschäftigungsverhältnisse geworden sind, kann nicht von einer offensichtlichen Verletzung des Persönlichkeitsrechts ausgegangen werden. Selbst wenn nicht unmittelbar
den Namen dieser Personen gefragt wurde, würden die gewünschten Informationen zwar Rückschlüsse zulassen, die eine Identifizierung unschwer ermöglichen. Die betroffenen Familienangehörigen haben jedoch unter den gegebenen Umständen durch das Eingehen eines Beschäftigungsverhältnisses ihre private Sphäre verlassen und befinden sich ihrerseits in einem der öffentlichen Kontrolle zugänglichen Bereich (vgl. VerfGHE 54, 62/77 f.; 59, 144/187; VerfG Mecklenburg-Vorpommern NJW 2003, 815 /817; Lennartz/Kiefer, DÖV 2006, 185/189). 3. Da die begehrten Auskünfte, wie bereits dargelegt, dem Verantwortungsbereich der Staatsregierung zuzurechnen sind (VI. B. 1.), war diese zur Antwort verpflichtet. Diese Verpflichtung beschränkte sich nicht auf in den Akten enthaltene Informationen. Das im Bereich der Exekutive präsente Wissen ist nicht auf die Gesamtheit der vorhandenen Dokumente begrenzt, sondern umfasst auch das persönliche Wissen der handelnden Personen, jedenfalls soweit es, wie dies hier der Fall war, Bezug zur amtlichen Sphäre aufweist. Gegebenenfalls mussten die erforderlichen Informationen bei den Kabinettsmitgliedern eingeholt werden (vgl. VerfGHE 59, 144/179; VerfG Hamburg NVwZ-RR 2011, 425 /427 f.). § 189 Abs. 2 GeschOLT steht dem nicht entgegen. Danach setzt die Einsicht Dritter in persönliche Akten und Abrechnungen, die beim Landtagsamt über Mitglieder des Landtags geführt werden, die Zustimmung des betroffenen Abgeordneten voraus. Es ist jedoch nicht ersichtlich, inwiefern hieraus eine Einschränkung des parlamentarischen Fragerechts abgeleitet werden könnte. VII. Das Verfahren ist kostenfrei (Art. 27 Abs. 1 Satz 1 VfGHG). Den Antragstellern sind die durch das Verfahren entstandenen notwendigen Auslagen aus der Staatskasse zu erstatten (Art. 27 Abs. 5 VfGHG). Permalink: http://openjur.de/u/691885.html Kommentare
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.