der Adresse G. in H.. Die Beigeladenen sind Eigentümer eines Wohngrundstückes
der Adressen I.. Die Grundstücke liegen einander in etwa gegenüber. Der U. liegt innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans Nr. 33 „J., der ein allgemeines Wohngebiet festsetzt. Die Straße „K.“ ist im Bebauungsplan als verkehrsberuhigte Zone (VZ) festgesetzt. Die Straßenbreite (Fahrbahnbreite) beträgt 4,50 m. Auf der Seite des Grundstücks K. 12 befindet sich ein bepflanzter Seitenstreifen
einer Breite von knapp 1 m; auf der gegenüberliegenden Straßenseite ein Gehweg
einer Breite von 1,50 m. Die Fahrbahn ist asphaltiert. Der Gehwege ist farblich abgesetzt gepflastert und nicht durch ein Hochbord von der Fahrbahn abgegrenzt. Die Beigeladenen sind Eigentümer eines Wohnwagens (Anhänger), den sie in den Monaten April bis September eines jeden Jahres aus Sicherheitsgründen seit einigen Jahren in der Nähe ihres Wohnhauses aufbewahren. Der Wohnwagen ist 2,20 m breit.
Schreiben vom
te April bis Ende September für insgesamt ca. 12 Wochen abzustellen.
Schreiben vom 24. Februar 2011 teilte die Beklagte den Beigeladenen auf ihre Nachfrage
, dass das Abstellen von Fahrzeugen auf einer öffentlichen Straße grundsätzlich dann möglich sei, wenn - der Wohnwagen verkehrsrechtlich angemeldet bleibe,- ausreichend Platz für den fließenden Verkehr erhalten werde,- keine Behinderung Dritter entstehe und- ein ununterbrochenes Parken von länger als 14 Tagen unterbleibe. Es habe festgestellt werden können, dass der Wohnwagen der Beigeladenen angemeldet sei, genügend Platz - nämlich 3,80 m - für den fließenden Verkehr bleibe und dass Dritte nicht behindert würden, wenn der Wohnwagen im öffentlichen Straßenraum abgestellt werde. Wegen des ununterbrochenen Parkens über einen Zeitraum länger als 14 Tage sprach die Beklagte die Empfehlung aus, die Parkzeiten bzw. das Umsetzen zu dokumentieren. Die Beigeladenen stellten ihren Wohnwagen daraufhin im öffentlichen Straßenraum vor ihrem Haus ab. Eine Dokumentation über dessen Standzeiten liegt für den Zeitraum 2. April 2012 bis 7. September 2012 vor. Aus ihr ergibt sich, dass der Wohnwagen alle 14 Tage - abzüglich längerer Urlaubszeiten - für kurze Zeit (ca. 1-2 Stunden) bewegt worden ist.
Datum vom
, dass ein Einschreiten gegen die Beklagte im Wege der Kommunalaufsicht aus seiner Sicht nicht in Betracht komme. Unter dem 17. April 2012 beantragten die Kläger den Erlass einer Untersagungsverfügung gegen die Beigeladenen wegen des auf dem K. abgestellten Wohnwagens.
Schreiben vom
dem sie die Untersagung der Aufstellung des Wohnwagens der Beigeladenen ablehnte. Ein Verstoß gegen § 12 Abs. 3b StVO sei nicht gegeben, die Parkdauer von 14 Tagen werde nicht überschritten. Der Wohnwagen überschreite nicht das Gesamtgewicht von 2 t, daher sei § 12 Abs. 3a StVO nicht einschlägig. Das Parken sei auch nicht deshalb unzulässig, weil eine Behinderung vorliege. Die Kläger könnten ihre Grundstückszufahrt weiterhin nutzen, es sei unerheblich, dass sie nicht rückwärts ausfahren könnten. Die verbleibende Durchfahrtsbreite für den Verkehr von mindestens 3,05 m sei gewahrt - es verblieben sogar 3,50 m. Am
dem nunmehr zur Entscheidung gestellten Begehren erfolgreich. Die Beklagte ist verpflichtet, den Antrag der Kläger vom 17. April 2012 erneut zu bescheiden. Dabei war dieser Antrag im Wege der Auslegung dahingehend zu konkretisieren, dass die Kläger überhaupt ein Tätigwerden der Beklagten
Blick auf den ihrer Ansicht nach bau- und verkehrswidrig abgestellten Wohnwagen verlangt haben. Dass die Beklagte jegliches Tätigwerden abgelehnt hat, geht daraus hervor, dass aus der Begründung ihres Bescheides vom
1 Satz 1 Nr. 1 der Vereinbarung zwischen dem Landkreis L. und der Gemeinde H. über die Verlegung von Zuständigkeiten im Rahmen des Modellkommunen-Gesetzes vom
Blick auf den abgestellten Wohnwagen zu treffen, kommt hier allein § 45 Abs. 1 i.V.
Abs. 9 Satz 1 Straßenverkehrsordnung - StVO - in Betracht. Die bereits erläuterte Regelung des § 45 Abs. 1 StVO wird durch § 45 Abs. 9 Satz 1 StVO modifiziert und konkretisiert (vgl. Bayerischer VGH, Urteil v. 28.9.2011 - 11 B 11.910 -, juris; vgl. zu § 45 Abs. 9 Satz 2 BVerwG, Urteil v. 23.9.2010 - 3 C 37.09 -, juris). Nach § 45 Abs. 9 Satz 1 StVO sind Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen nur dort anzuordnen, wo dies auf Grund der besonderen Umstände zwingend geboten ist. Ein Recht des Einzelnen auf fehlerfreie Ermessensentscheidung über ein verkehrsregelndes Einschreiten besteht, wenn eine Verletzung öffentlich-rechtlich geschützter Individualinteressen durch Einwirkung des Straßenverkehrs über das nach allgemeiner Anschauung zumutbare Maß gegeben ist. Ob eine solche Verletzung vorliegt, hängt von einer Gefahrenprognose ab. Für § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO, der sich auf Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs bezieht, hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass eine das allgemeine Risiko deutlich übersteigende Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts vorliegen muss (Urteil v. 23.9.2010 - 3 C 37.09 -, juris). Erforderlich ist somit eine entsprechende konkrete Gefahr, die auf besonderen örtlichen Verhältnissen beruht. Dieser Maßstab gilt auch für Verkehrsregelungen, die nicht der Beschränkung des fließenden Verkehrs dienen. Dies folgt daraus, dass § 45 Abs. 9 Satz 2 eine Konkretisierung des Satzes 1 darstellt, wie aus der Verwendung des Wortes „insbesondere“ deutlich wird. Eine konkrete, das allgemeine Risiko übersteigende Gefahr ist hier anzunehmen. Denn das Parken von Fahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern - wie etwa dem Wohnwagen der Beigeladenen - gegenüber dem Grundstück der Kläger führt dazu, dass die Fahrbahn derart, nämlich auf 2,30 m, verengt wird, dass weite Teile des fließenden Kraftfahrzeugverkehres den Gehweg vor dem Haus der Kläger befahren müssen, um vorbei zu gelangen. Dies wurde in der Beweisaufnahme während der mündlichen Verhandlung festgestellt und ist zwischen den Beteiligten auch unstreitig. Dadurch müssen die Kläger bei Betreten des Fußweges vor ihrem Grundstück jederzeit damit rechnen, dass dieser von Kraftfahrzeugen befahren wird. Dies gefährdet sowohl ihre Gesundheit als auch ihre körperliche Unversehrtheit. Das Befahren des Gehweges ist nach der derzeit bestehenden Rechtslage - entgegen der Ansicht der Beklagten - verkehrsrechtlich nicht zulässig. Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 StVO müssen Fahrzeuge die Fahrbahnen benutzen, von zwei Fahrbahnen die rechte. Hier sind Fahrbahn und Gehweg baulich und gestalterisch eindeutig unterschieden. Dass der Gehweg mangels eines Hochbordes erleichtert befahren werden kann, ändert nichts daran, dass er gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 StVO grundsätzlich nicht befahren werden darf. Anderes würde nur gelten, wenn die gesamte Straßenfläche zu einer gemischten Verkehrsfläche erklärt werden würde - etwa durch Aufstellen des Verkehrszeichens 325.1 gemäß Anlage 3 StVO („Spielstraße“). Ob und unter welchen Umständen eine solche Regelung des Verkehrs hier möglich wäre und welche anderen Möglichkeiten der Herstellung rechtmäßiger Zustände bestehen, braucht nicht geklärt zu werden. Im entscheidungserheblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung war der K. jedenfalls als „Zone 30“ (Zeichen 274.1) ausgewiesen und verfügte sowohl über eine Fahrbahn als auch einen einseitigen Gehweg. Keine Gefahr für Rechtsgüter der Kläger ist allerdings darin zu erblicken, dass sie ihre Grundstückszufahrt aufgrund des abgestellten Wohnwagens nicht mehr optimal anfahren können und die Gestaltung ihrer Einfahrt durch ein Versetzen des Tores nach hinten angepasst haben. § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO bestimmt zwar, dass das Parken unzulässig ist vor Grundstücksein- und -ausfahrten, auf schmalen Fahrbahnen auch ihnen gegenüber. Geschützt wird damit die Erreichbarkeit der Anliegergrundstücke. Eine Rechtsverletzung ist dann gegeben, wenn Anlieger durch parkende Fahrzeuge auf der gegenüberliegenden Straßenseite ihrer Grundstückseinfahrt daran gehindert oder in erheblichem Maße behindert werden, ihre Ein- und Ausfahrt zu nutzen (VGH Baden-Württemberg, Urteil v. 28.2.2002 - 5 S 1121/00 -, juris). Eine solche Behinderung ist nach der Beweisaufnahme vor Ort allerdings nicht gegeben. Zunächst ist der Wohnwagen nicht gegenüber der Grundstückszufahrt der Kläger abgestellt, sondern seitlich versetzt. Die Zufahrt zum bzw. Abfahrt vom Grundstück der Kläger ist also von der Seite, auf welcher der Wohnwagen nicht parkt, problemlos möglich. Von der anderen Seite mag sie sich ein wenig schwieriger gestalten. Unmöglich oder erheblich erschwert ist sie nicht. Der Anspruch der Kläger auf ein verkehrsregelndes Einschreiten, welches die Gefahr beseitigt, die durch auf dem Gehweg fahrende Kraftfahrzeuge für die Anlieger, also auch die Kläger, besteht, ist auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil § 45 Abs. 9 Satz 1 StVO nur solche Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen zulässt, die zwingend geboten sind. Hier hat die Beklagte durch ihre Auskunft gegenüber den Beigeladenen
Schreiben vom
11, 711 ZPO. Gründe für eine Zulassung der Berufung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3, 4 i.V.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.