Tenor Auf die Berufung des Klägers wird das am 20.11.2009 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund teilweise abgeändert. Das beklagte Land wird verurteilt, an den Kläger 104,77 €
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EG für die Wandhalterung einer historischen Waffe ist bereits deshalb nicht gegeben, weil es sich insoweit nicht um einen Vermögensschaden des Klägers handelt, der auf Grundlage des StrEG allein anspruchsberechtigt ist. Er hat in seiner persönlichen Anhörung durch den Senat am 04.11.2011 ausdrücklich und unwidersprochen erklärt, dass sich die Wandhalterung nicht in seiner Wohnung, sondern in der Wohnung seiner Mutter befunden habe. Im Übrigen ist eine Abtretung etwaiger Ansprüche der Mutter an den Kläger weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. h) Soweit der Kläger Schadenspositionen im Zusammenhang mit einem von ihm behaupteten (eigenen) Schock geltend macht (Fahrtkosten zu eigenen Arztterminen, Kosten für ärztliche Atteste, Zuzahlungskosten für Medikamente und Praxisgebühr), ist
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EG gleichfalls nicht gegeben. Denn der Kläger hat es auch in der Berufung nicht vermocht, den erforderlichen adäquat kausalen Zusammenhang mit der durchgeführten Durchsuchung darzulegen.Er trägt insoweit vielmehr ausdrücklich vor, "aufgrund der gesamten Ereignisse" unter Schock gestanden und keine Einwendungen gegen die zeitlich nachfolgende Wohnungsdurchsuchung erhoben zu haben (vgl. S. 4 und 9 der Berufungsbegründung vom 30.04.2010). Daraus lässt sich lediglich entnehmen, dass der Kläger aufgrund des Ermittlungsverfahrens an sich, nicht aber gerade durch die entschädigungspflichtige Durchsuchung, unter Schock gestanden hat, falls man den seitens des Landes bestrittenen Schockzustand unterstellte.Auch aus den in Bezug genommenen ärztlichen Berichten/Schreiben des Dr. X vom 13.08.2007 sowie des Dr. D vom 27.08.2007 ergibt sich nichts anderes. Dem Bericht des Dr. X vom 13.08.2007 ist zu entnehmen, dass der Kläger sichtlich schockiert gewesen sei, da er "irrtümlich in eine Fahndung geraten, eine Hausdurchsuchung erlitten und dann auch noch abgeführt worden sei". Dem Bericht des Dr. D vom 27.08.2007 ist zu entnehmen, dass der Kläger "völlig aufgelöst" dort erschienen sei, da er " verdächtigt worden war, eine Bank ausgeraubt zu haben".Die vorgenannten Ausführungen der Ärzte ergeben gerade, dass der Kläger auf das Ermittlungsverfahren gegen ihn an sich psychisch reagiert hat, wofür aber gerade keine Entschädigung gewährt wird. Denn das Ermittlungsverfahren selbst ist keine beachtliche Schadensursache i.S.d. StrEG (Kunz, StrEG,
- Aufl., § 7 Rn. 10 mit Verweis auf BGH, NStZ 1992, 286 ). Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, spricht gegen die erforderliche Kausalität auch, dass der Kläger in seiner persönlichen Anhörung vor der Kammer selbst erklärt hat, das Schlimmste sei der erste Anblick seiner schreienden Tochter F mit den Beamten in seiner Wohnung gewesen. i) Soweit der Kläger Schadenspositionen im Zusammenhang mit von ihm behaupteten Gesundheitsbeeinträchtigungen seiner Töchter F und F2, insbesondere aufgrund eines Schockzustandes, - einschließlich der Fahrtkosten zur Nachhilfe - geltend macht, entfällt ein Entschädigungsanspruch nach §§ 2 , 7 StrEG bereits, weil die Töchter des Klägers nicht zum anspruchsberechtigten Personenkreis gemäß § 2 StrEG gehören. Anspruchsberechtigt ist - abgesehen von den Grenzen des ersichtlich nicht eingreifenden § 11 StrEG Unterhaltsberechtigten - nur derjenige, der selbst Beschuldigter war bzw. erkennbar als solcher behandelt wurde oder Angeschuldigter oder Angeklagter war. Dritte sind demgegenüber nicht anspruchsberechtigt (Meyer, StrEG,
- Aufl., § 2 Rn. 15). j) Gleiches gilt, soweit der Kläger aus abgetretenem Recht den von ihm behaupteten Schaden in Form des Verdienstausfalls seiner Ehefrau von 98,21 € geltend macht. Insoweit scheidet
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EG bereits mangels Anspruchsberechtigung der Ehefrau des Klägers aus. k) Soweit der Kläger auf Grundlage der Kostenaufstellung vom 22.04.2008 Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 142,80 € für die Beantwortung der Schreiben der Krankenkassen Y und Y2 geltend macht, ist
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EG gleichfalls nicht gegeben. Zwar sind die ursprünglichen Anfrageschreiben der Krankenkassen nicht in der Akte, sondern lediglich die an die Staatsanwaltschaft Arnsberg gerichteten Akteneinsichtsgesuche der Y2. Aus deren Inhalt und dem Inhalt der anwaltlichen Beantwortungsschreiben - jeweils vom 23.08.2007- ist aber erkennbar, dass es bei den Anfragen der Krankenkassen darum ging, die Ursache ärztlicher Behandlungen des Klägers und seiner bei der Y2 versicherten Tochter F2 im Hinblick auf einen möglichen Regress zu klären. Auch insoweit spricht viel dafür, dass der Kläger es auch in der Berufung nicht vermocht hat, den erforderlichen Kausalzusammenhang darzulegen, da insbesondere nicht klar ist, auf welche konkreten medizinischen Behandlungen sich die Anfragen bezogen. Letztlich kann dies aber dahinstehen. Denn ein Anspruch ist insoweit jedenfalls wegen Verstoßes gegen die Schadensminderungspflicht (vgl. zur Anwendbarkeit des § 254 BGB i.R.d. § 7 StrEG: Meyer, StrEG, 7. Aufl., § 7 Rn. 11) ausgeschlossen. Die Anfragen der Krankenkassen hätte der Kläger auch durch einfache privatschriftliche Schreiben beantworten können, wie bereits das Landgericht zutreffend ausgeführt hat.
- l)Nach alledem steht dem Kläger damit ein Entschädigungsanspruch nach §§ 2 , 7 StrEG in Höhe von 58,36 € + 46,41 € = 104,77 € zu. 3. Darüber hinausgehende Amtshaftungsansprüche nach § 839 BGB, Art. 34 GG stehen dem Kläger weder aus eigenem noch aus abgetretenem Recht zu.
- a)Zwar kommen Ansprüche aus dem Gesichtspunkt der Amtspflichtverletzung grundsätzlich in Betracht. Denn durch die Regelungen des StrEG, die eine rechtmäßig angeordnete und vollzogene Strafverfolgungsmaßnahme für die Gewährung einer Entschädigung voraussetzen (Burhoff, Handbuch für die strafrechtliche Hauptverhandlung, 6. Aufl., Rn. 451), werden Ansprüche aus Amtspflichtverletzung nach § 839 BGB, Art. 34 GG nicht berührt. Vielmehr können diese geltend gemacht werden, soweit den Beamten, die mit der/den Strafverfolgungsmaßnahme/n befasst waren, die schuldhafte Verletzung von Amtspflichten nachgewiesen werden kann (OLG Karlsruhe, Urteil vom 09.07.1987 zu 12 U 29/87 , zitiert nach juris Orientierungssatz 3). Daraus folgt, dass ein Anspruch unter dem Gesichtspunkt der Amtspflichtverletzung ausschließlich bei rechtswidrigen und schuldhaften Eingriffen in Betracht kommt (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28.08.2000 zu 2 Ws 226/10, zitiert nach juris Rn. 6, 6, 8; Burhoff, Handbuch für die strafrechtliche Hauptverhandlung, 6. Aufl., Rn. 451 a.E.).Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind im Amtshaftungsprozess die Entscheidung der Ermittlungsbehörden über die Einleitung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens auf Grundlage des Legalitätsprinzips und Anordnungen, worauf die Nachforschungen im einzelnen zu erstrecken sind, sowie einzelne Maßnahmen indes nicht auf ihre "Richtigkeit”, sondern allein darauf zu überprüfen, ob sie vertretbar sind. Die Vertretbarkeit darf nur dann verneint werden, wenn bei voller Würdigung auch der Belange einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege die betreffende Entscheidung nicht mehr verständlich ist (BGH, Urteil vom 23.10.2003 zu III ZR 9/03 , zitiert nach juris Rn. 11m.w.N.). b)Unter Berücksichtigung dieses Überprüfungsmaßstabs stehen dem Kläger keine Amtshaftungsansprüche aus eigenem Recht zu. (aa)Soweit dem Klägervortrag zu entnehmen ist, dass er bereits die Durchführung von Ermittlungen gegen ihn an sich für amtspflichtwidrig hält, dringt er damit nicht durch. Denn nach dem Legalitätsprinzip des § 152 Abs. 2 StPO i.V.m. § 163 Abs. 1 StPO sind die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen (§ 152 GVG), zu denen die vorliegend tätig gewordenen Beamten KHK C und KOK C2 nach § 1 Ziff. II. der nordrheinwestfälische Verordnung über die Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft v. 30.04.1996 zählen, verpflichtet, wegen aller verfolgbaren Straftaten einzuschreiten, sofern ein Anfangsverdacht vorliegt, der lediglich voraussetzt, dass es nach kriminalistischer Erfahrung möglich ist, dass eine verfolgbare Straftat vorliegt (Meyer-Goßner, StPO, 54. Aufl., § 152 Rn. 4, § 163 Rn. 1 a). Vorliegend war es jedenfalls vertretbar, von einem solchen Anfangsverdacht gegenüber dem Kläger auszugehen. Denn nach dem - insoweit unstreitigen Sachverhalt - war den Polizeibeamten aufgrund der Angaben der Zeugen T2 und U sowie G eine Personenbeschreibung bekannt, die auf den Kläger als möglichen Täter des stattgehabten Banküberfalls hindeuteten. Dies bedarf keiner weiteren Vertiefung.Dass es daneben, insbesondere aufgrund der Angaben des Zeugen T3 oder weiterer Zeugen, die der Kläger in seiner persönlichen Anhörung vor dem Senat am 04.11.2011 namentlich benannt hat, weitere Ermittlungsansätze gab, ändert nichts daran, dass jedenfalls gegen die Aufnahme von Ermittlungen gegenüber dem Kläger rechtlich nichts zu besorgen ist bzw. diese vertretbar war. (bb)Auch Amtshaftungsansprüche aufgrund einer vorläufigen Festnahme des Klägers sind nicht gegeben.Zwar lagen die Voraussetzungen einer vorläufigen Festnahme gemäß § 127 StPO weder nach dessen Abs. 1 noch nach dessen Abs. 2 StPO vor. Denn der Kläger war weder auf frischer Tat betroffen noch wurde er auf frischer Tat verfolgt (§ 127 Abs. 1 StPO) noch lagen in diesem frühen Stadium des Ermittlungsverfahrens, als die Beamten in der Wohnung des Klägers erschienen, die Voraussetzungen eines Haft- oder Unterbringungsbefehls (§§ 112 ff. StPO bzw. § 126 a StPO) vor, die jeweils einen dringenden Tatverdacht im Sinne einer großen Wahrscheinlichkeit, dass der Beschuldigte Täter oder Teilnehmer einer Straftat ist, erfordern (Meyer-Goßner, StPO, 54. Aufl., § 126 a Rn. 4 i.V.m. § 111 a Rn. 2). Allerdings ist dem insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Kläger nicht der Beweis gelungen, dass er vorläufig festgenommen wurde.Er hat dazu in seiner persönlichen Anhörung vor dem Senat erklärt, nachdem er sich mit einem uniformierten Polizeibeamten in sein Schlafzimmer begeben habe, um sich anzukleiden, habe dieser ihm gegenüber erklärt, er sei vorläufig festgenommen.Dies hat die dazu vom Kläger benannte Zeugin T in ihrer Vernehmung vor dem Senat am 04.11.2011 nicht bestätigt. Die Zeugenaussage war insoweit unergiebig. Die Zeugin, die persönlich auf den Senat einen glaubwürdigen Eindruck gemacht hat, hat erklärt, sie wisse weder, ob jemand dem Kläger gegenüber erklärt habe, er sei vorläufig festgenommen, noch ob jemand mit ihm im Schlafzimmer gewesen sei. Sie selbst habe im Übrigen nicht alles mitbekommen, was zwischen den Beamten und ihrem Mann gesprochen worden sei, insbesondere habe sie sich auch nicht in der Nähe des Schlafzimmers aufgehalten, als der Kläger sich dort angezogen habe. Auch ob der Kläger freiwillig mit den Beamten mitgegangen sei, wisse sie nicht. In Übereinstimmung mit den Erklärungen des Klägers in seiner persönlichen Anhörung vor dem Senat hat die Zeugin zudem bekundet, ihm seien jedenfalls keine Handschellen angelegt worden. Da der Kläger demnach für seine vorläufige Festnahme beweisfällig geblieben ist, kommt es nicht mehr darauf an, dass auch die Kausalität dieser Maßnahme für die geltend gemachten Schadenspositionen zweifelhaft ist, da er sich nach eigenem Vortrag in der Berufungsbegründung in Bezug auf die aus Amtshaftung geltend gemachten Anspruchspositionen "auch auf die anderen Maßnahmen" bzw. "auf das gesamte Ermittlungsgeschehen" (Seite 8 der Berufungsbegründung vom 30.04.2010) stützt. (cc)Soweit der Kläger eigene Ansprüche aus Amtshaftung ferner konkret auf die - unstreitig - ohne Anordnung durch die Polizei bzw. die Staatsanwaltschaft oder den Ermittlungsrichter durchgeführte Gegenüberstellung, die der Identifizierung des Klägers als Täter dienen sollte, stützt, die seiner Behauptung nach ohne seine Einwilligung durchgeführt sein soll, sind solche nicht gegeben. Der Bundesgerichtshof sieht in der Identifizierungsgegenüberstellung eine den in §§ 81 a , 81 b StPO geregelten Untersuchungen nahestehende Maßnahme (BGH, Beschluss vom 09.03.1977, in Bezug genommen im Beschluss des BVerfG vom 14.02.1978 zu 2 BvR 406/77 , zitiert nach juris Rn. 13, 15; vgl. im Anschluss daran auch: LG Hamburg, Beschluss vom 27.09.1984 zu 33 Qs 1106/84 , zitiert nach juris Orientierungssatz), so dass - jedenfalls für die zwangsweise Gegenüberstellung - der Richtervorbehalt des § 81 a Abs. 2 StPO gilt und die Polizei als Ermittlungsbeamte der Staatsanwaltschaft (§ 152 GVG) nachrangig nach dieser lediglich eine Eilkompetenz bei Gefahr im Verzug haben (Meyer-Goßner, StPO, 54. Aufl., § 81 a Rn. 25 a). Soweit teilweise aufgrund der systematischen Stellung des § 58 Abs. 2 StPO die Gegenüberstellung als Teil der Vernehmung der Zeugen angesehen wird, denen der Beschuldigte zum Zwecke der Identifizierung gegenübergestellt werden soll (Meyer-Goßner, StPO, 54. Aufl., § 58 Rn. 9 m.w.N.), ändert sich nichts, denn auch nach dieser Auffassung gilt zumindest für die Anordnung u.a. des Zeitpunktes der Gegenüberstellung der Richtervorbehalt (wohl auch unter - entsprechender - Anwendung des § 81 a StPO, Meyer-Goßner, StPO, 54. Aufl., § 58 Rn. 11.). Ausweislich des eigenhändig unterschriebenen Protokolls der Beschuldigtenvernehmung des Klägers vom 25.06.2007, dessen Echtheit, Unversehrtheit und Vollständigkeit dieser nicht anzweifelt, hat der Kläger sich (auch) mit der Gegenüberstellung freiwilllig einverstanden erklärt. Das Protokoll, auf das der Kläger unter Beantragung der Beiziehung der Akten zu 262 Js 886/08 StA Arnsberg selbst Bezug nimmt, darf nach § 286 ZPO im Zivilprozess als öffentliche Urkunde über Tatsachen im Sinne des § 418 ZPO gewürdigt werden (vgl. dazu: Hartmann, in: Baumbach/Lauterbach/ Albers/Hartmann, ZPO, 63. Aufl., § 286 Rn. 64 und § 415 Rn. 8; OLG Hamm, NVersZ 1998, 44 ) und erbringt vollen Beweis aller in der Urkunde bezeugten Tatsachen, soweit diese auf eigenen Handlungen oder eigenen Wahrnehmungen der Urkundsperson beruhen (Zöller-Geimer, ZPO, 28. Aufl., § 418 Rn. 3).Den erforderlichen Gegenbeweis (vgl. dazu: Zöller-Geimer, ZPO, 28. Aufl., § 418 ZPO Rn. 4) hat der Kläger nicht zu erbringen vermocht. Er hat nicht einmal nachvollziehbar darzulegen vermocht, aus welchem Grund er das Protokoll unterschrieben hat. In seiner persönlichen Anhörung am 04.11.2001 hat er erklärt, er habe vor Unterschriftsleistung den Inhalt des Protokolls gelesen, allerdings habe der Vernehmungsbeamte, der seine - des Klägers - Tochter F "angepackt" habe, schreiben können, was er gewollt habe. Dies würdigt der Senat dahin, dass der Kläger dem Inhalt des Protokolls - entgegen der in § 418 ZPO bestimmten Beweiskraft - persönlich keine Bedeutung beigemessen hat, was an der rechtlichen Würdigung aber nichts ändert.Die Vernehmung der Zeugin T war zu diesem Punkt unergiebig. Im Übrigen ist wiederum die Kausalität dieser Maßnahme für die geltend gemachten Schadenspositionen zweifelhaft, da der Kläger sich nach eigenem Vortrag in der Berufungsbegründung in Bezug auf die aus Amtshaftung geltend gemachten Anspruchspositionen "auch auf die anderen Maßnahmen" bzw. "auf das gesamte Ermittlungsgeschehen" (Seite 8 der Berufungsbegründung vom 30.04.2010) stützt. Darauf kommt es indes angesichts der Beweiskraft des Protokolls der Beschuldigtenvernehmung vom 25.06.2007 gemäß § 418 ZPO nicht mehr an. (dd)Auch Ansprüche aus Amtshaftung wegen der durchgeführten Wohnungsdurchsuchung stehen dem Kläger nicht zu. Soweit der Kläger in seiner persönlichen Anhörung vor dem Senat am 04.11.2011 erstmals erklärt hat, er habe seine Einwilligung dazu nicht erteilt, gilt das unter (
- cc)Ausgeführte entsprechend, da das Protokoll (auch) die Bestätigung der seitens des Klägers erteilten Einwilligung zur Wohnungsdurchsuchung enthält. Aber selbst, wenn der Kläger - wie er bis zum Senatstermin durchgehend vorgetragen hat - nur aufgrund eines bei ihm bestehenden Schockzustandes keine Einwendungen gegen die Durchsuchung erhoben hätte, ergäbe sich nichts anderes. Einem Anspruch steht insoweit entgegen, dass der Kläger in der Berufungsbegründung (dort S. 8) ausdrücklich vorgetragen hat, der Schock sei (erst) Folge der Durchsuchung gewesen bzw. er habe lediglich "unter dem Druck der Geschehnisse" (nicht wegen Schockzustandes) keine Einwendungen gegen die Durchsuchung erhoben (S. 4 der Berufungsbegründung). Zudem ist dem Vortrag des Klägers - auch unter Berücksichtigung der vorgelegten ärztlichen Unterlagen - nicht zu entnehmen, dass er sich gemäß § 105 BGB bei Abgabe der Einverständniserklärung im Zustand einer vorübergehenden Störung der Geistestätigkeit, das heißt in einem die freie Willensbildung ausschließenden Zustand (§ 104 Nr. 2 BGB), befunden hat (vgl. zu diesem Maßstab wegen des Charakters der Einwilligung als geschäftsähnlicher Handlung: Palandt-Ellenberger, BGB, 70. Aufl., Überbl v § 104 Rn. 7). Abgesehen davon sind auch keine Anhaltspunkte dafür vorgetragen oder sonst ersichtlich, ein solcher Zustand - geht man von dessen Vorliegen aus - für die ermittelnden Beamten erkennbar war oder sein musste, so dass es jedenfalls an dem erforderlichen Verschulden fehlt. ee)Die am 25.06.2007 durchgeführte Beschuldigtenvernehmung des Klägers stellt bereits deshalb keine Amtspflichtverletzung dar, weil sie auch im Interesse und zur Wahrung der Rechte des Klägers durchgeführt wurde. Sie ist im Ermittlungsverfahren obligatorisch (§ 163 a StPO) und dient nicht nur der Sachaufklärung, sondern auch der Information des Beschuldigten und der Gewährung rechtlichen Gehörs. Denn sie bietet dem Beschuldigten die Möglichkeit, entlastende Umstände vorzubringen (Meyer-Goßner, StPO, 54. Aufl., § 163 a Rn. 1). Soweit der Kläger in der Berufungsbegründung (dort S. 4) vorträgt, er habe gar nicht zur Polizeiwache verbracht werden dürfen, scheidet auch insoweit eine Amtspflichtverletzung aus. Insbesondere war nicht eine schriftliche Beschuldigtenvernehmung nach § 163 a Abs. 1 Satz 2 StPO angezeigt bzw. als aufgrund einer Ermessensreduzierung auf Null die einzig rechtmäßige Maßnahme anzusehen. Eine "schriftliche Äußerung" kommt nur in "einfachen" Fällen in Betracht, was hier bereits angesichts des erheblichen Tatvorwurfs nicht der Fall ist. c)Auch Amtshaftungsansprüche aus abgetretenem Recht kommen nicht in Betracht. (
- aa)Soweit der Kläger Ansprüche aus abgetretenem Recht seiner am 28.03.1994 geborenen Tochter F geltend macht und in diesem Zusammenhang erstmals in der Berufungsinstanz eine schriftliche Abtretungserklärung mit Datum "03.05.2010" vorlegt, ist dieser Vortrag zum einen verspätet (§§ 529 , 531 ZPO), weil der Forderungsübergang auf eine vom beklagten Land zulässig bestrittene Abtretung gestützt wird, die erst nach Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens erfolgt sein soll; zum anderen ist die Abtretung wegen Insichgeschäfts unwirksam, §§ 1629 Abs. 2, 1795 Abs. 2, 181 BGB. (bb)Soweit der Kläger sich für Ansprüche aus abgetretenem Recht seiner am 14.12.11991 geborenen Tochter F2 gleichfalls auf die vorgenannte Abtretungserklärung vom 03.05.2010 beruft, ist sein Vortrag aus den unter (
- aa)dargelegten Gründen verspätet, §§ 529 , 531 ZPO. (
- cc)Gleiches gilt, soweit der Kläger Ansprüche aus abgetretenem Recht seiner Ehefrau auf Grundlage der Abtretungserklärung vom 03.05.2010 geltend macht. Auch insoweit ist sein Vortrag - wie ausgeführt - verspätet, §§ 529 , 531 ZPO. Darüber hinaus stünde einem Anspruch wegen Aufopferung eines Urlaubstages (nicht wegen Verdienstausfalls) auch entgegen, dass die Ehefrau gemäß § 10 Abs. 5 PolG NW einen Anspruch auf Zeugenentschädigung hätte gelten machen können, nachdem sie der mündlichen Vorladung zur Zeugenvernehmung gefolgt war (§ 839 Abs. 1 Satz 2 BGB). 4. Dem Kläger steht im Zusammenhang mit dem geltend gemachten Leistungsantrag ein Anspruch auf Rechtshängigkeitszinsen (§§ 291 , 288 ZPO) nach Klagezustellung am 06.03.2009 ab dem 07.03.2009 zu. Ein darüber hinausgehender Zinsanspruch ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich. 5.Dem neben dem Leistungsantrag geltend gemachten Feststellungsantrag fehlt bereits das erforderliche Feststellungsinteresse, § 256 ZPO. Es ist gegeben, wenn dem subjektiven Recht des Klägers einen gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit droht und die erstrebte Feststellung infolge ihrer Rechtskraft geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen (Zöller-Greger, 28. Aufl., ZPO, § 256 Rn. 7). Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn der anspruchsbegründende Sachverhalt, zum Beispiel der Schaden, zurzeit der Klageerhebung noch in der Fortentwicklung begriffen und daher der Leistungsantrag noch nicht insgesamt bezifferbar ist (Zöller-Greger, ZPO, 28. Aufl., § 256 Rn. 7 a).Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Der Feststellungsantrag des Klägers bezieht sich ausdrücklich ausschließlich auf die Feststellung der Verpflichtung des beklagten Landes, ihm auch weitere Entschädigungen, das heißt für zukünftige Schäden, nach dem StrEG zu leisten, die ihm aufgrund der ihm gegenüber durchgeführten Strafverfolgungsmaßnahme "Durchsuchung der Wohnräume am 25./26.06.2007" entstehen werden. Die Schadensentwicklung in Bezug auf die Folgen der Durchsuchung ist aber abgeschlossen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit gründet sich auf die §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor, § 543 Abs. 2 ZPO. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert nicht eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Permalink: https://openjur.de/u/691975.html ( https://oj.is/691975 ) Volltext Druckansicht Zitate 20 Zitiert 0 Referenzen 10 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen openJur e.V. Spenden English 0.9.8f