haltig ohne Erfolg geblieben ist, kann ein gerichtlich durchsetzbarer Austrittsanspruch in Betracht gezogen werden. Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 20. Mai 2009 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Münster wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Die Klägerin begehrt im Berufungsverfahren die Verurteilung der beklagten Industrie- und Handelskammer zum Austritt aus dem Deutschen Industrie- und Handelskammertag e. V. (DIHK). Die Klägerin ist Kammerzugehörige der Beklagten und im Bereich der Windenergieerzeugung sowie der Planung und Errichtung von Windenergieanlagen tätig. Die Beklagte ist Mitglied im DIHK. Der DIHK ist ein eingetragener Verein, dessen Zweck
1 seiner Satzung (in der von der Vollversammlung am
dem die Beklagte einen Austritt aus dem DIHK abgelehnt hatte, hat die Klägerin am
vollziehbaren und unmittelbaren Bezug zu den von der Beklagten vertretenen Wirtschaftszweigen hätten. Darüber hinaus sei dem Abwägungsgebot hinreichend Rechnung getragen worden. Auf den Antrag der Klägerin hat der Senat die Berufung zugelassen, soweit die Klägerin die Verurteilung der Beklagten begehrt, ihren Austritt aus dem DIHK zu erklären. Im Übrigen hat der Senat den Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt. Der gegen die Beklagte gerichtete Unterlassungsanspruch gehe ins Leere. Sämtliche zur Begründung der Klage angeführten Äußerungen stammten nicht von der Beklagten selbst, sondern vom DIHK bzw. von seinem damaligen Präsidenten. Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass diese der Beklagten gleichsam als eigene zuzurechnen sein könnten, seien von der Klägerin weder erstinstanzlich noch im Zulassungsverfahren dargetan worden und drängten sich
Aktenlage auch nicht auf. Der begehrte Unterlassungsanspruch könne auch nicht so verstanden werden, dass damit in Wahrheit ein Anspruch auf Distanzierung der Beklagten von den fraglichen Äußerungen des DIHK und/oder auf Einwirkung der Beklagten auf den DIHK, diese zukünftig zu unterlassen, geltend gemacht worden sei. Zur Begründung der zugelassenen Berufung führt die Klägerin aus: Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts stehe ihr ein Anspruch auf Austritt der Beklagten aus dem DIHK zu. Die Beklagte müsse als Zwangskörperschaft die Grenzen ihrer gesetzlichen Aufgabenzuweisung beachten. Diese Grenzen könne sie nicht dadurch erweitern, dass sie Mitglied in Organisationen werde, die sich in einer Weise betätigten, wie sie sich selbst nicht betätigen dürfte. Als Zwangskörperschaft sei ihr die Mitgliedschaft in derartigen Vereinigungen vielmehr untersagt, womit ein Anspruch des inkorporierten Zwangsmitglieds gegen die Körperschaft auf Erklärung ihres Austritts korrespondiere.
dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Juni 2010 ? 8 C 20.09 ? seien Äußerungen einer Industrie- und Handelskammer nur dann und nur insoweit zulässig, als sie sich auf Sachverhalte bezögen, die
vollziehbare Auswirkungen auf die gewerbliche Wirtschaft im eigenen Bezirk hätten. Äußerungen, die auf die Wirtschaft schlechthin bezogen seien, seien einer einzelnen Industrie- und Handelskammer hingegen untersagt. Darüber hinaus müssten Äußerungen einer Industrie- und Handelskammer stets auf das Gesamtinteresse der gewerblichen Wirtschaft ausgerichtet sein und dürften die wirtschaftlichen Interessen einzelner Gewerbezweige oder Betriebe lediglich abwägend berücksichtigen. Wenn aber eine einzelne Industrie- und Handelskammer danach allein die Kompetenz habe, sich zu wirtschaftlichen Fragen mit konkretem Bezug zur heimischen Wirtschaft zu äußern, könne sie auch nicht einem Verein angehören, der sich losgelöst von einer derartigen regionalen Begrenzung allgemein zu den Belangen der Wirtschaft positioniere. Eine solche Äußerung wäre der Industrie- und Handelskammer selbst untersagt, weshalb sie auch nicht durch die Mitgliedschaft in einem Dachverband daran mitwirken dürfe, dass diese durch den Dachverband erfolge und ihr als dessen Mitglied zugerechnet werde. Weitere Schranken für die Öffentlichkeitsarbeit einer Industrie- und Handelskammer ergäben sich daraus, dass grundsätzliche Äußerungen auf entsprechende Beschlussfassungen der Vollversammlung der Industrie- und Handelskammer zurückzuführen sein müssten. Dies grenze die mögliche Mitgliedschaft in einem bundesweiten Verein zusätzlich ein; denn auch insoweit müsse die Ankoppelung an die Vollversammlung der örtlichen Industrie- und Handelskammer gegeben sein. Das zugrunde gelegt, habe sie, die Klägerin, einen Anspruch darauf, dass die Beklagte ihren Austritt aus dem DIHK erkläre, weil sich der DIHK vielfach und zudem ohne Anbindung an entsprechende Beschlüsse der Industrie- und Handelskammern allgemeinpolitisch betätige. Wegen der von der Klägerin in diesem Zusammenhang angeführten Äußerungen wird auf die Berufungsbegründung vom
gedacht werden könne, wenn die zur Begründung angeführten Rechtsverstöße quantitativ und qualitativ ein solches Gewicht hätten, dass dem einzelnen Kammerzugehörigen eine Fortsetzung der Beteiligung seiner Industrie- und Handelskammer an dem Dachverband nicht länger zumutbar wäre. Dies könne nur dann der Fall sein, wenn der DIHK eindeutig,
haltig, besonders schwerwiegend und strukturell den ihm zugewiesenen Aufgabenbereich überschritte sowie zudem eine Wiederholung des Kompetenzverstoßes zu befürchten wäre. Das zugrunde gelegt begründeten die von der Klägerin zitierten Äußerungen des DIHK keinen Anspruch auf Austritt. Sofern die Zulässigkeit einzelner Erklärungen zweifelhaft sein sollte, seien die vorgenannten Voraussetzungen jedenfalls nicht erfüllt. Losgelöst davon handele es bei keiner der im Einzelnen kritisierten Stellungnahmen um unzulässige allgemeinpolitische Äußerungen. Die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für Äußerungen von Industrie- und Handelskammern oder deren öffentlichrechtlicher Zusammenschlüsse entwickelten Maßstäbe seien nicht ohne Weiteres auf Stellungnahmen des DIHK zu übertragen. Der DIHK habe die Aufgabe, in allen das Gesamtinteresse der gewerblichen Wirtschaft im Bereich des DIHK betreffenden Fragen einen gemeinsamen Standpunkt der Industrie- und Handelskammern zu vertreten. Es liege in der Natur der Sache, dass im Rahmen dieser Aufgabenwahrnehmung Äußerungen des DIHK zu konkreten Themen mit Wirtschaftsbezug allgemeiner ausfallen könnten. Das nehme ihnen aber nicht ihren wirtschaftlichen Kontext. Schließlich begegne auch das Zustandekommen der von der Klägerin angeführten Erklärungen keinen Bedenken. Es handele sich schon nicht um Grundsatzpositionen, die
Auffassung der Klägerin einer Beschlussfassung in den Vollversammlungen der einzelnen Industrie- und Handelskammern bedurft hätten. Die fraglichen Zitate beträfen entweder konkrete Äußerungen von Repräsentanten des DIHK zu (tages-)aktuellen Themen mit Wirtschaftbezug oder konkrete Empfehlungen zu aktuellen Problemen, die sich vorrangig an die staatlichen Entscheidungsträger richteten. Im Übrigen müsse der DIHK auch nicht jede einzelne seiner öffentlichen Erklärungen und Stellungnahmen zuvor von den Vollversammlungen der Industrie- und Handelskammern bestätigen lassen. Der DIHK werde nicht für und anstelle der Industrie- und Handelskammern als deren Vertreter tätig und seine Maßnahmen würden den Industrie- und Handelskammern nicht zugerechnet. Da der DIHK auf der Basis seiner Vereinssatzung handele, sei für das Zustandekommen seiner Erklärungen und Stellungnahmen das dort geregelte Verfahren und nicht das jeweilige Verfahren der Entscheidungsfindung in den einzelnen Industrie- und Handelskammern maßgeblich.
2 der Satzung bestimme die Vollversammlung des DIHK die Richtlinien für dessen Tätigkeit und verabschiede Resolutionen zu wirtschaftlichen Themen. Müsste darüber hinaus vor jeder Erklärung und Stellungnahme eine Beschlussfassung der Vollversammlungen sämtlicher Industrie- und Handelskammern zu dem jeweiligen Thema eingeholt werden, könnte der DIHK seiner Aufgabe als Dachverband faktisch nicht mehr
gehen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte verwiesen. Gründe Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg. Die Berufung ist zulässig. Insbesondere enthält die fristgerecht eingereichte Berufungsbegründung, wie von § 124a Abs. 6 Satz 3 i. V. m. Abs. 3 Satz 4 VwGO gefordert, einen bestimmten Antrag, nämlich die Änderung des erstinstanzlichen Urteils und die Verurteilung der Beklagten, ihren Austritt aus dem DIHK zu erklären (vgl. Berufungsbegründung vom 10. Februar 2014, Seite 1). Allein dass die Klägerin die Stellung des Berufungsantrags mit der Formulierung "begründen wir die Berufung wie folgt:" eingeleitet hat, ist unschädlich. Die Berufung ist unbegründet. Die Klage ist in dem im Berufungsverfahren noch anhängigen Umfang zulässig, aber nicht begründet. Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage statthaft und auch ansonsten zulässig. Die begehrte Handlung, der Austritt der Beklagten aus dem DIHK, ist nicht auf den Erlass eines Verwaltungsakts, sondern auf die Abgabe einer Willenserklärung zur Kündigung eines zivilrechtlichen Körperschaftsverhältnisses (vgl. § 4 Abs. 1 der Satzung des DIHK) gerichtet. Die Klägerin ist im Sinne des entsprechend anzuwendenden § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt. Sie kann geltend machen, durch eine mögliche Überschreitung der der Beklagten gesetzlich gesetzten Grenzen in ihrem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 19 Abs. 3 GG verletzt zu sein. Ob sie im Fall einer solchen Rechtsverletzung gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Erklärung ihres Austritts aus dem DIHK haben kann, ist eine Frage der Begründetheit und nicht der Zulässigkeit der Klage. Denn es ist jedenfalls nicht offensichtlich und eindeutig ausgeschlossen, dass ein derartiger Anspruch bestehen kann. Die Klage ist jedoch unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte aus dem DIHK austritt. Als denkbare Anspruchsgrundlage kommt nur Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 19 Abs. 3 GG in Betracht. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist anerkannt, dass das Grundrecht des Art. 2 Abs. 1 GG ? gegebenenfalls in Verbindung mit Art. 19 Abs. 3 GG ? davor schützt, durch Zwangsmitgliedschaft von "unnötigen" Körperschaften in Anspruch genommen zu werden, und dass Zwangsmitgliedschaften nur durch Gesetz angeordnet werden dürfen. Überschreitet eine Körperschaft, deren Errichtung am Maßstab des Art. 2 Abs. 1 GG zu messen ist und die ihre verfassungsrechtliche Rechtfertigung im Wesentlichen in der Repräsentation der Interessen ihrer Mitglieder findet, ihre gesetzlichen Grenzen, greift sie ohne die erforderliche Rechtsgrundlage in dieses Grundrecht ein. Jeder der Körperschaft Zugehörige kann sich ? gestützt auf Art. 2 Abs. 1 GG ? gegen eine derartige rechtswidrige Ausdehnung seiner Zwangsunterworfenheit wehren, ohne dass es darauf ankäme, ob er dadurch einen darüber hinausgehenden rechtlichen oder spürbaren faktischen
teil erleidet. Art. 2 Abs. 1 GG vermittelt dem einzelnen Mitglied dementsprechend einen einklagbaren Anspruch darauf, dass die Zwangskörperschaft bei ihrer Tätigkeit die ihr gesetzlich gesetzten Grenzen einhält. Vgl. BVerwG, Urteil vom
ihrem Ermessen darüber befinden, auf welche Weise sie die ihnen obliegenden Angelegenheiten wahrnehmen. Kommt eine Kammer zu dem Ergebnis, dass sie ihre gesetzlichen Aufgaben besser erfüllen kann, wenn sie sich überregional mit anderen Kammern organisiert, ist sie daran dementsprechend grundsätzlich nicht gehindert. Vgl. Ennuschat/Tille, GewArch 2007, 24, 25; Hendler, DÖV 1986, 675, 681 f.; Tettinger, Kammerrecht, 1997, S. 152; siehe auch BVerwG, Urteil vom
1 IHKG haben die Industrie- und Handelskammern die Aufgabe, das Gesamtinteresse der ihnen zugehörigen Gewerbetreibenden ihres Bezirkes wahrzunehmen, für die Förderung der gewerblichen Wirtschaft zu wirken und dabei die wirtschaftlichen Interessen einzelner Gewerbezweige oder Betriebe abwägend und ausgleichend zu berücksichtigen. Gemäß § 3 Abs. 1 seiner Satzung können ordentliche Mitglieder des DIHK ausschließlich Industrie- und Handelskammern sein. Zweck des DIHK ist es
1 der Satzung, die Zusammenarbeit der als Organe der Kaufmannschaft gebildeten Industrie- und Handelskammern zu sichern und zu fördern, einen regelmäßigen Erfahrungsaustausch zu gewährleisten und in allen das Gesamtinteresse der gewerblichen Wirtschaft im Bereich des DIHK betreffenden Fragen einen gemeinsamen Standpunkt der Industrie- und Handelskammern auf nationaler, europäischer und internationaler Ebene gegenüber der Politik, der Verwaltung, den Gerichten und der Öffentlichkeit zu vertreten. Diese Aufgabenstellung des DIHK knüpft erkennbar an die gesetzliche Aufgabenzuweisung für die einzelnen Industrie- und Handelskammern an, wobei die Wahrnehmung des Gesamtinteresses der gewerblichen Wirtschaft lediglich in zulässiger Weise von der Kammerbezirksebene auf die Bundesebene verlagert wird. Die Industrie- und Handelskammern sind schließlich bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben durch die Beschlüsse des DIHK auch nicht unzulässig rechtlich gebunden. Durch die Zugehörigkeit zum DIHK werden die Selbständigkeit und das Initiativrecht der Kammern gemäß § 3 Abs. 5 Satz 1 der Satzung des DIHK nicht berührt. Soweit mit einer Mehrheit von drei Vierteln gefasste Beschlüsse der Vollversammlung, die im Interesse der Gesamtorganisation ein einheitliches Verhalten der Industrie- und Handelskammern sicherstellen sollen,
5 Satz 2 der Satzung von allen Kammern zu beachten sind, handelt es sich nur um eine verbandsinterne Bindung, die die einzelne Kammer nicht an einer gegenteiligen Beschlussfassung in ihrem gesetzlich bestimmten Aufgabenbereich hindern kann. Davon abgesehen gilt auch diese Bindung im verbandsinternen Bereich ausdrücklich nicht für eine Industrie- und Handelskammer, deren zuständige Beschlussorgane daraufhin einen abweichenden Beschluss gefasst haben (§ 3 Abs. 5 Satz 3 der Satzung). Im Übrigen ist fraglich, ob ein Kammerzugehöriger von seiner Kammer den Austritt aus einem privatrechtlich organisierten Dachverband wie dem DIHK auch dann verlangen kann, wenn dessen Aufgabenbereich mit der Satzung ? gemessen am Aufgabenspektrum der ihm angehörenden Kammern ? zwar rechtlich korrekt bestimmt ist, er die für seine Mitglieder maßgeblichen gesetzlichen Restriktionen bei seiner konkreten Tätigkeit aber nicht beachtet. Zwar würde der Dachverband auch in diesem Fall außerhalb der gesetzlichen Befugnisse seiner Mitgliedskammern handeln. Nicht abschließend geklärt ist jedoch, ob in dem vorgenannten Sinn allein durch die Verbandstätigkeit bedingte Grenzüberschreitungen dem einzelnen Kammerzugehörigen das Recht geben können, von seiner Kammer die Beendigung der Mitgliedschaft in dem Verband zu verlangen. In der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ist ein Austrittsanspruch, der auf konkrete Verbandstätigkeiten gestützt war, bislang grundsätzlich kritisch gesehen worden. Vgl. OVG Rh.-Pf., Urteil vom
folgend) auch einen mit der bloßen Verbandstätigkeit begründbaren Austrittsanspruch zuzugestehen. Missachtet ein Dachverband bei seiner Tätigkeit die Grenzen, die die ihm angeschlossenen Kammern gesetzlich binden, haben diese zunächst die Verpflichtung, im Rahmen ihrer mitgliedschaftlichen Möglichkeiten auf deren Respektierung hinzuwirken. Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom
ständiger bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung dem einzelnen Kammerzugehörigen das Recht, sich dagegen zu wehren, dass seine Kammer die ihr gesetzlich gesetzten Grenzen überschreitet. Dieses Abwehrrecht aber ist im Ausgangspunkt unabhängig davon, ob die abzuwehrende Grenzüberschreitung unmittelbar von der betreffenden Kammer ausgeht oder gleichsam mittelbar aus ihrer Mitgliedschaft in einer privatrechtlichen Dachorganisation resultiert, die ihrerseits außerhalb des gesetzlichen Handlungsrahmens ihrer Mitglieder agiert. Vgl. Hendler, a. a. O., S. 683, zugleich mit
weisen zu der im Schrifttum geübten Kritik an der Reichweite des aus Art. 2 Abs. 1 GG hergeleiteten (mitgliedschaftlichen) Abwehranspruchs. Ein derartiger Anspruch wäre in erster Linie auf die Verpflichtung der jeweiligen öffentlichrechtlichen Kammer zu richten, alle vereinsrechtlich verfügbaren Möglichkeiten zu nutzen, um auf der Verbandsebene für die Einhaltung des zulässigen Handlungsrahmens Sorge zu tragen. Vgl. dazu Möllering, in: Festschrift für Stober, 2008, S. 391, 397; Schöbener, in: Kluth (Hrsg.), Handbuch des Kammerrechts,
weisen, und vom
haltig ohne Erfolg geblieben ist, kann ein gerichtlich durchsetzbarer Austrittsanspruch in Betracht gezogen werden. Vgl. Hahn, GewArch, 2003, 217, 222; ders, WiVerw 2004, 178, 200; Ennuschat/Tille, a. a. O., S. 26; Schöbener, a. a. O., § 14 Rdnr. 105; Tettinger, Kammerrecht, 1997, 156.; siehe ebenfalls Hess. VGH, Urteil vom
erfolglos bleiben würde, sind nicht erkennbar. Insbesondere hat weder die Klägerin dargetan noch ist sonst ersichtlich, dass bereits anderweitig erfolglos Bemühungen unternommen worden wären, den DIHK zu für seine Mitglieder in jeder Hinsicht zulässigen Aktivitäten anzuhalten. Ist die Klage bereits aus diesem Grunde unbegründet, kommt es im Weiteren nicht mehr entscheidend darauf an, ob sich die von der Klägerin im Einzelnen gerügten Äußerungen des DIHK bzw. seiner Organe
Inhalt und Form sowie dem Verfahren ihres Zustandekommens sämtlich als unbedenklich darstellen. Gleichwohl weist der Senat mit Blick auf das Vorbringen der Beteiligten in diesem Zusammenhang abrundend als Folgendes hin: Das IHKG enthält unmittelbar keine rechtlichen Vorgaben für die in privater Rechtsform organisierten Kammervereinigungen. Gleichwohl entfaltet das IHKG eine mittelbare Bindungswirkung auch gegenüber den Kammervereinigungen einschließlich des DIHK, weil die ihnen zugehörigen Kammern ihre gesetzlichen Kompetenzen durch die Mitgliedschaft in einer solchen Vereinigung nicht erweitern dürfen. Für Inhalt und Form von Äußerungen des DIHK gelten daher mittelbar die gleichen Regeln wie für die Äußerungen seiner Mitgliedskammern selbst. Vgl. Ennuschat/Tille, a. a. O., S. 25; Möllering, GewArch 2011, 56, 60 f. Auch der DIHK darf sich daher nicht allgemeinpolitisch äußern; umgekehrt sind auch ihm Äußerungen zu allen Sachverhalten und Themenbereichen erlaubt, die
vollziehbare Auswirkungen auf die Wirtschaft in den Bezirken der ihm angehörenden Industrie- und Handelskammern haben. Zudem müssen seine Stellungnahmen ebenso wie die der einzelnen Industrie- und Handelskammern sachlich sein und die notwendige Zurückhaltung wahren sowie gegebenenfalls die abwägende Darstellung von Minderheitenpositionen erkennen lassen. Vgl. insoweit zu den Anforderungen an eigene Äußerungen der Industrie- und Handelskammern: BVerwG, Urteil vom 23. Juni 2010, a. a. O. , Rdnr. 23 bis 34. Davon ausgehend erweisen sich die im Berufungsverfahren strittigen Äußerungen
Auffassung des Senats hinsichtlich Inhalt und Form voraussichtlich als im Wesentlichen unbedenklich. Thematisch unzulässig dürften allerdings jedenfalls einzelne von der Klägerin vorgelegte Erklärungen zur Einführung von Studiengebühren, zum föderalen Bildungssystem und zum Hochwasserschutz sein. Die mit einem Positionspapier aus Februar 2005 (Anlage zum Schriftsatz der Klägerin vom 12. Mai 2014) erhobene Forderung
der Einführung von Studiengebühren dürfte ? soweit noch aktuell ? weder für sich genommen noch unter Berücksichtigung der weiteren Begründung
vollziehbare Auswirkungen auf die gewerbliche Wirtschaft erkennen lassen. Mag man sich von Studiengebühren seitens des DIHK auch mehr Wettbewerb unter den Hochschulen und in der Folge eine Steigerung der Qualität von Forschung und Lehre versprechen, dürfte sich daraus noch kein hinreichender Wirtschaftsbezug ergeben. Im Ergebnis Entsprechendes dürfte gelten, soweit der DIHK in einem Newsletter aus August 2013 (Anlage 14 zur Berufungsbegründung) zum föderalen Bildungssystem Stellung genommen hat. Der DIHK beschäftigt sich insofern mit den aus seiner Sicht bislang nur sehr beschränkt vorhandenen Mitsprachemöglichkeiten des Bundes, deren unmittelbare Bedeutung für die gewerbliche Wirtschaft über die in ihrer Pauschalität unzureichende Behauptung hinaus, der Bildungsföderalismus werde immer mehr zum Hemmschuh für die wirtschaftliche Entwicklung in Deutschland, aber nicht deutlich werden dürfte. Ebenfalls außerhalb des Aufgabenbereichs seiner Mitgliedskammern liegen zudem wohl auch die von der Klägerin gerügten Überlegungen des DIHK zum Hochwasserschutz in einem weiteren Newsletter vom Juli 2013 (Anlage 12 der Berufungsbegründung). Die ? vom DIHK im Ergebnis verneinte ? Frage, ob über das 2005 erlassene Hochwasserschutzgesetz hinaus neue Hochwasserschutzgesetze und -programme benötigt werden, wird wesentlich mit allgemeinen Erwägungen beantwortet, ohne dass hinreichend ersichtlich würde, worin speziell die Auswirkungen des Themas auf die Wirtschaft gesehen werden. Allein der Umstand, dass von Hochwassern verursachte Schäden und damit der Hochwasserschutz auch IHK-zugehörige Unternehmen betrifft, dürfte deshalb nicht ausreichen, den erforderlichen Bezug zur Wirtschaft herzustellen. Schließlich sind
Inhalt und Form einwandfreie Erklärungen und Stellungnahmen der Industrie- und Handelskammern
der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Übrigen nur dann zulässig, wenn sie unter Einhaltung des dafür vorgesehenen Verfahrens zustande gekommen sind. Das von den Industrie- und Handelskammern
1 IHKG wahrzunehmende Gesamtinteresse ihrer Mitglieder muss unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Interessen einzelner Gewerbezweige oder Betriebe abwägend und ausgleichend ermittelt werden. Die Pflichtmitgliedschaft der Gewerbetreibenden in einer Industrie- und Handelskammer ist deshalb nur gerechtfertigt, wenn die jeweilige Kammer das durch das vorgegebene Verfahren legitimierte Gesamtinteresse wahrnimmt.
1 Satz 1 IHKG beschließt über die Angelegenheiten der Industrie- und Handelskammer die Vollversammlung, soweit nicht die Satzung etwas anderes bestimmt. Insoweit können der Vollversammlung die Bestimmung der Richtlinien der Kammerarbeit und die Beschlussfassung über alle Fragen von grundsätzlicher Bedeutung vorbehalten bleiben und darauf basierend die Entscheidung über Einzelfragen delegiert werden. Eine grundsätzliche Festlegung muss aber auf jeden Fall durch die Vollversammlung erfolgen. Vgl. BVerwG, Urteil vom
Maßgabe von dessen Satzungsrecht (vgl. insbesondere § 6 Abs. 2 und § 10 Abs. 1 Satz 1 der Satzung des DIHK) bestimmt. So auch Möllering, GewArch 2011, 56, 61 f. Für diese Sichtweise lässt sich anführen, dass ? wie oben dargelegt ? die Industrie- und Handelskammern bei der Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben nicht durch die Beschlüsse des DIHK gebunden sind, sondern weiterhin selbständig ? unter Anwendung des für die kammerinterne Willensbildung vorgeschriebenen Verfahrens ? über ihre eigene Aufgabenwahrnehmung entscheiden. Die einzelne Industrie- und Handelskammer, die innerhalb der Organe des DIHK an dessen Entscheidungsfindungen durch ihre Vertreter mitwirkt, ist deshalb an einer gegenteiligen Beschlussfassung in ihrem gesetzlich bestimmten Aufgabenbereich nicht gehindert und kann sich etwa von Positionen des DIHK, die nicht ihren eigenen entsprechen, distanzieren. Vgl. dazu Möllering, GewArch 2011, 56, 62, unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 10. Juni 1986, a. a. O. , Rdnr. 18 ff. Letztlich muss auch diese Frage auf sich beruhen. Denn selbst wenn die entgegengesetzte Auffassung der Klägerin richtig wäre und insoweit alle oder jedenfalls einzelne der streitigen Äußerungen ein zustimmendes Votum der Vollversammlungen sämtlicher Industrie- und Handelskammern erfordert hätten, ergäbe sich daraus gemäß den obigen Erwägungen kein Anspruch der Klägerin auf Austritt der Beklagten aus dem DIHK. Vielmehr müsste sich die Klägerin angesichts dessen, dass die Frage, welche Verfahrensanforderungen bei grundsätzlichen Stellungnahmen von Kammervereinigungen zu gelten haben, bislang nicht abschließend geklärt ist, erst recht auf die vorrangige Geltendmachung ihres mitgliedschaftlichen Einwirkungsanspruchs verweisen lassen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über ihre vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1 und 2, 709 Satz 2 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. Permalink: https://openjur.de/u/691992.html ( https://oj.is/691992 ) Verweise Volltext Zitate 28 Zitiert 2 Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen openJur e.V. Spenden English
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.