Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Streitwert: 900,00 Euro. Gründe Die zulässige Klage ist unbegründet. I. Der Klägerin steht gerichtet gegen den Beklagten kein Anspruch auf Abgabe einer Unterlassungserklärung gem. § 1004 BGB zu. Ferner kann die Klägerin von dem Beklagten auch keinen Schadensersatz verlangen für vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten sowie für Kosten über die Einholung einer Halterauskunft in Höhe von 5,10 €.
- a)Ein Unterlassungsanspruch gem. § 1004 BGB mit der Folge, dass der Beklagte verpflichtet wäre, eine Unterlassungserklärung wie von der klägerischen Partei begehrt abzugeben, steht der Klägerin nicht zu. Denn nach Auffassung des Gerichts enthält das Schild, das unmittelbar vor den Parkplätzen des Objektes pp. aufgehängt ist mit dem Hinweis "Widerrechtlich parkende Fahrzeuge werden kostenpflichtig abgeschleppt" zugleich einen Verzicht seitens der Klägerin darauf, etwaige Unterlassungsansprüche gegen verbotswidrig parkende Fahrzeughalter geltend zu machen. Bei dieser Erklärung handelt es sich um eine Allgemeine Geschäftsbedingung für die Nutzung des Parkplatzes. Für den Nutzer, auch für den verbotswidrig parkenden Nutzer, war damit die Folge seines verbotswidrigen Parkens klar ersichtlich, nämlich, dass widerrechtlich parkende Fahrzeuge kostenpflichtig abgeschleppt werden. Mit darüber hinausgehenden Maßnahmen musste der Nutzer indes nicht rechnen. Dadurch, dass die Klägerin Dritten den Parkplatz kostenlos zur Verfügung stellt und lediglich von dem Nutzungszweck die Frage abhängig macht, ob sie kostenpflichtig ein Fahrzeug abschleppen lassen will oder nicht, hat sie eben auch zum Ausdruck gebracht, dass jemand, der rechtswidrig diesen Parkplatz nutzt - was hier unstreitig der Fall ist - nicht damit rechnen muss, dass er auf Unterlassung in Anspruch genommen wird. Auf dieses Recht zur Geltendmachung eines Unterlassungsanspruches hat die Klägerin durch die vorformulierte Bedingung konkludent verzichtet, so dass sie hier keinen entsprechenden Unterlassungsanspruch geltend machen kann. Wenn die Klägerin meint, dass Nutzer verbotswidrig den Parkplatz nutzen, dann soll sie die Fahrzeuge entsprechend ihrer eigenen Ankündigung auch abschleppen lassen.
- b)Da schon kein Anspruch auf Abgabe einer Unterlassungserklärung zugunsten der Klägerin besteht, ist der Beklagte auch nicht verpflichtet, dem Petitum nach entstandenen Anwaltskosten nachzukommen, wobei dahinstehen kann, ob der klägerseits angesetzte Gegenstandswert nicht deutlich übersetzt ist. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit findet die Rechtsgrundlage in § 708 Nr. 11 ZPO. Bei der Entscheidung über den Streitwert ist das Gericht maßgebend von dem wechselseitigen Vorbringen der Parteien ausgegangen, insbesondere, nachdem auch der Beklagte hier einen Streitwert von 900,00 € zugrunde gelegt hat, hat das Gericht hier diesen auf 900,00 € entsprechend festgesetzt. Permalink: http://openjur.de/u/692280.html Kommentare
(0)einblenden 0 Kommentare vorhanden zum Aufklappen klicken Entscheidungen Gesetze --> Artikel Bundesgerichte Europ. Gerichte Oberlandesgerichte Landgerichte Amtsgerichte Verwaltungsgerichte Sozialgerichte Arbeitsgerichte Finanzgerichte Landesverfassungsgerichte RSS Feeds Juristische Abkürzungen Fachzeitschriften Impressum · Kontakt · Datenschutz · Nutzungsbedingungen · openJur e.V. · Blog · in English