1. Die Veräußerung von Audiodateien (Hörbücher) über das Internet in der Weise, dass einem Kunden die Möglichkeit geboten wird, die entsprechende(n) Datei(en) herunterzuladen und lokal auf einem eigen
2001/29/EG hat für das Urheberrecht allgemein das Bestehen des Verwertungsrechts der öffentlichen Zugänglichmachung klargestellt, gleichzeitig aber auch in Art. 3 Abs. 3 und Erwägungsgrund 29 deutlich gemacht, dass die Erschöpfung für die Online-Übertragung geschützter Werke keine Gültigkeit hat. Das gleiche Prinzip wird ausdrücklich in Erwähnungsgrund 43 der Datenbank-Richtlinie hervorgehoben: "Im Fall einer Online-Übermittlung erschöpft sich das Recht, die Weiterverwendung zu untersagen, weder hinsichtlich der Datenbank noch hinsichtlich eines vom Empfänger der Übermittlung mit Zustimmung des Rechtsinhabers angefertigten physischen Vervielfältigungsstücks dieser Datenbank oder eines Teils davon". Zwar gilt die Info-Richtlinie insofern nicht für Computerprogramme. Jedoch hat der Gesetzgeber in § 69 c Nr. 4 eine ausdrückliche Gleichstellung mit dem allgemeinen Urheberrecht und § 19 a vorgenommen (Wiebe a.a.O. § 69 c UrhG, 20 und § 17, 8; vgl. auch Hoeren GRUR 2010, 665, 669; Schulze a.a.O. § 17, 30). Dies entspricht im Ergebnis der Rechtsprechung des EuGH, der die Vorlagefrage des BGH dahin beantwortet hat, dass Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG in seinem Verbreitungsbegriff und der Erschöpfung des Verwertungsrechts dahin auszulegen sei, dass die Erschöpfung des Verbreitungsrechts für das Original oder für Vervielfältigungsstücke eines Werks beim Erstkauf dieses Gegenstandes eine Übertragung des Eigentums an diesem Gegenstand voraussetze (EuGH GRUR 2008, 604 [Tz. 33 bis 36] - Peek & D KG/ Cassina SpA). Auch der BGH führt in seinem weiteren Vorlagebeschluss an den EuGH aus - dort allerdings bezogen auf Computerprogramme -, dass das Speichern eines Programms eine Vervielfältigung darstelle, die nach Art. 4 Abs. 1 S. 2 der Richtlinie 2009/24/EG und § 69 c Nr. 1 S. 2 UrhG der Zustimmung des Rechtsinhabers bedürfe (BGH a.a.O. [Tz. 13] - UsedSoft). Der Kunde sei nicht berechtigt, das Recht der Vervielfältigung des Programms weiter zu übertragen (BGH a.a.O. [Tz. 15] - UsedSoft). Der Gesichtspunkt der Erschöpfung sei nicht behilflich. Denn er kann nur bezogen sein auf ein in einem Vervielfältigungsstück körperlich festgelegtes Werk. Auch für eine Analogie insoweit sei kein Raum (OLG Düsseldorf MMR 2009, 629 ; OLG Frankfurt MMR 2009, 544 , 545; zust. hierzu BGH a.a.O. [Tz. 32] - UsedSoft m. ausführl. Darstellung des Streitstandes; Bräutigam MMR 2009, 545; vgl. auch OLG München MMR 2008, 601 [Vorinstanz des BGH-Verfahrens]; Marly/Hoeren in Vertragsrecht und AGB-Klauselwerke a.a.O. 67; Loewenheim in Schricker/Loewenheim a.a.O. § 17, 5 und 63; Spindler ebenda § 69 c, 26; so wohl auch Scholz GRUR 2011, 421, 422)."
(2)Im Ergebnis schließt der Senat sich der Auffassung des OLG Stuttgart an. (
- aa)Eine grundsätzliche Unvereinbarkeit mit dem in § 16 UrhG geregelten, keiner Erschöpfung unterliegenden Vervielfältigungsrecht, die das LG Hamburg besorgt, sieht der Senat nicht. Denn das träfe nur zu, wenn jenseits der ersten und vom Rechteinhaber autorisierten Abspeicherung der Datei auf einem physikalischen Datenträger im Zuge des gestatteten Herunterladens weitere Vervielfältigungen mit einem Weiterverkauf einhergehen müssten, wovon offenbar das LG Hamburg ausgeht. Allerdings lässt dies die - gerade bei den hier streitgegenständlichen Hörbüchern lebensnahe - Möglichkeit außer Betracht, dass lediglich eine beachtliche Kopie der Datei(
- en)auf einem physikalischen Datenträger angefertigt wird, eine Weitergabe also ohne weitere Vervielfältigungshandlung erfolgen könnte. Außen vor zu bleiben haben bei dieser Betrachtung die Kopien, die lediglich technisch zur Nutzung der Datei notwendig sind und die flüchtig in Arbeitsspeicher, Cache oder Prozessorregistern abgelegt werden. Die Möglichkeit, dass lediglich eine physikalische Kopie angefertigt wird, ergäbe sich, wenn als Pfad beim Herunterladen ein externer Speicherort angegeben würde und die Datei deshalb direkt auf einer Speicherkarte oder z.B. einem USB-Stick abgespeichert würde, die in den Steckplatz des mobilen Abspielgeräts eingesteckt bzw. der mit dem jeweiligen mobilen Abspielgerät verbunden werden könnte. Wer ein Hörbuch erwirbt und dessen Benutzung in erster Linie auf einem mobilen Abspielgeräten - MP3-Player oder Smartphone - beabsichtigt, wird diese Möglichkeit in Erwägung ziehen. Bei einem solchen Szenario wäre eine Weitergabe an Dritte ohne weiteren Vervielfältigungsprozess möglich durch Weitergabe des Datenträgers, wobei nebenbei sichergestellt wäre, dass beim Veräußerer keine Kopie verbliebe. Die Regelung in § 16 UrhG taugt deshalb in derartigen Konstellationen nicht zur Begründung eines Veräußerungsverbots. Deshalb lässt sich das generelle Verbot jeglichen Weiterverkaufs damit nicht begründen, was insgesamt zur Unwirksamkeit der streitigen Bestimmung führen würde, wenn das generelle Weiterveräußerungsverbot nicht aus anderen Gründen berechtigt ist. (
- bb)Das generelle Weiterveräußerungsverbot lässt sich danach zwar nicht auf § 16 UrhG stützen. Dennoch stellt es keine unangemessene Benachteiligung dar, weil es nämlich der materiellen Rechtslage entspricht, dass das Verbreitungsrecht durch das Herunterladen von Hörbüchern in Gestalt von Audio-Dateien nicht erschöpft ist. Denn sie unterfallen der Regelung des § 17 UrhG nicht, sondern - nur - der Regelung in § 19a UrhG, das eine Erschöpfung des Verbreitungsrechts gewollt nicht kennt. Eine andere Wertung lässt das geltende deutsche Recht nicht zu, auch nicht mit Blick auf das Europarecht. Das ergibt sich aus der Entstehungsgeschichte der einschlägigen Bestimmungen des UrhG. § 19a UrhG ist eingeführt worden durch Art. 1 Abs. 1 Nr. 5 des Gesetzes vom 10.9.2003, BGBl. I 1774 und gilt seit dem 13.9.2003. Dieses beruht auf dem Gesetzentwurf der Bundesregierung für ein Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft vom 6.11.2002 ( BT-Drucksache 15/38 ) und geht zurück auf die EG-Richtlinie 2001/29/EG. Diese wiederum war Folge zweier WIPO-Verträge aus dem Jahr 1996 (WIPO-Urheberrechtsvertrags = WIPO Copyright Treaty - WCT) und des WIPO-Vertrags über Darbietungen und Tonträger = WIPO Performances and Phonograms Treaty - WPPT), denen die Bundesrepublik und auch die EG als solche beigetreten sind. Darin - in Artikel 8 WCT und Artikel 10 und 14 WPPT - wurde im Rahmen eines Rechts der öffentlichen Wiedergabe ein "online-Recht" gefordert. Ein solches Recht ist im deutschen Rechtsraum zuvor nicht vorgesehen gewesen und durch entsprechende Ergänzung von § 15 UrhG und Einführung von § 19a UrhG dann geschaffen worden (BT-Ds 15/38 S. 15). Zur Begründung für diese Bestimmungen wird dort (a.a.O., S. 16
- f)ausgeführt: "Die vorgeschlagenen Änderungen des § 15 sowie die Einfügung des neuen § 19a stehen in einem engen systematischen und funktionalen Zusammenhang. Mit ihnen wird das durch Artikel 3 der Richtlinie (gemeint
2001/29/EG) vorgegebene Ausschließlichkeitsrecht der öffentlichen Zugänglichmachung geregelt. Eng an der Systematik und am Wortlaut der Richtlinie orientiert, wonach das Recht der öffentlichen Wiedergabe das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung einschließt, wird das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung in § 15 Abs. 2 der öffentlichen Wiedergabe zugeordnet. Wiederum in enger Anlehnung an den Wortlaut des Artikels 3 Abs. 1 und 2 der Richtlinie (2001/29/EG) wird dieses Recht in § 19a definiert als das Recht, das Werk drahtgebunden oder drahtlos der Öffentlichkeit in einer Weise zugänglich zu machen, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist. Damit beschränkt sich der Entwurf darauf, den Stand der internationalen Rechtsvereinheitlichung hinsichtlich der öffentlichen Zugänglichmachung abzubilden. Nach geltendem Recht ist die urheberrechtliche Qualifizierung der Werkverwertung im Rahmen von On-Demand-Diensten nicht eindeutig geklärt. Überwiegend wird eine Einordnung bei den Rechten der unkörperlichen Werkverwertung befürwortet, wobei entweder das Senderecht für direkt oder analog anwendbar gehalten oder eine Qualifizierung als unbenanntes Recht der öffentlichen Wiedergabe befürwortet wird. Unabhängig von der Frage der genauen Qualifizierung besteht jedoch Einigkeit darüber, dass das Vorhalten urheberrechtlich geschützter Werke zum Abruf im Ergebnis einem ausschließlichen Verwertungsrecht des Urhebers unterfallen soll. Dies wird nunmehr in § 15 Abs. 2 Satz 2 ausdrücklich geregelt. Maßgebliche Verwertungshandlung ist damit bereits das Zugänglichmachen des Werks für den interaktiven Abruf, wodurch ein frühzeitiger Schutz zugunsten des Urhebers sichergestellt wird. ... Bisher war unsicher, ob das für den "klassischen" Bereich der öffentlichen Wiedergabe geforderte Kriterium der Gleichzeitigkeit (Schricker/von Ungern-Sternberg, 2. Aufl., § 15 Rz. 59 m. w. N.) auf das Vorhalten von Werken zum Abruf in digitalen Netzen zu übertragen und dadurch die "sukzessive Öffentlichkeit" in diesem Bereich nicht als öffentliche Wiedergabe zu qualifizieren sei. Artikel 3 Abs. 1 der Richtlinie gewährt entsprechend Artikel 8 des WIPO-Urheberrechtsvertrags den Urhebern das ausschließliche Recht der "öffentlichen Zugänglichmachung der Werke in der Weise, dass sie Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich sind". Inhaltsgleiche Regelungen enthalten die Richtlinie in Artikel 3 Abs. 2 sowie der WIPO-Vertrag über Darbietungen und Tonträger in Artikel 10 hinsichtlich der ausübenden Künstler sowie in Artikel 14 hinsichtlich der Tonträgerhersteller. Für diese Verwertungshandlung kann es damit gerade nicht auf eine gleichzeitige Öffentlichkeit ankommen. Auf eine entsprechende Klarstellung im Gesetzestext kann verzichtet werden, da der Wortlaut eine differenzierte Auslegung zulässt." Aus den Ausführungen und seine Bezugnahmen auf unterschiedliche Termini Technici ("On Demand", "filesharing-Systeme" ) wird deutlich, dass damit der Verbreitungsweg nicht nur, aber gerade auch über das Internet geregelt werden soll und dass sich das "online-Recht" der öffentlichen Wiedergabe weder auf eine zeitgleiche Wiedergabe bei allen Nutzern des Dienstes beziehen muss noch sich die Anwendbarkeit auf sogenannte Streaming-Portale beschränkt, die auf Abruf urheberrechtlich relevante Inhalte ohne beachtliche Speicherung auf dem Endgerät des Letztkonsumenten über ein Netzwerk zur Verfügung stellen, sondern dass unter diese Bestimmung jede unkörperliche Weitergabe kompletter Medien-Dateien, also auch im hier streitgegenständlichen Wege des Herunterladens und der lokalen Speicherung fällt. Eine "Verbreitung" i.S.v. § 17 UrhG sah der Gesetzgeber durch das neu geschaffene Recht auf die öffentlichen Wiedergabe ganz offensichtlich nicht. Das Verbreitungsrecht war im deutschen Urheberrecht in § 17 UrhG nämlich bereits - richtlinienkonform - kodifiziert und bedurfte im Ergebnis keiner Nachbesserung. Mit § 19a UrhG wurde, wie sich auch aus der entsprechenden Ergänzung von § 15 UrhG ergab, ein weiteres Urheberrecht - ohne den Anspruch, nun alle denkbaren Urheberechte bereits abschließend erfasst zu haben - neu geschaffen. Demzufolge wird bereits im Text der Richtlinie deutlich zwischen dem - im deutschen Recht bereits bekannten - Vervielfältigungsrecht (
Art 2
) und dem Verbreitungsrecht (
Art 4
) und dem - dem deutschen Recht bis dato unbekannten - Recht auf öffentliche Wiedergabe (
Art 3) unterschieden.
Die hier interessierenden Art 3 und 4 lauten: " Artikel 3: Recht der öffentlichen Wiedergabe von Werken und Recht der öffentlichen Zugänglichmachung sonstiger Schutzgegenstände
(1)Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass den Urhebern das ausschließliche Recht zusteht, die drahtgebundene oder drahtlose öffentliche Wiedergabe ihrer Werke einschließlich der öffentlichen Zugänglichmachung der Werke in der Weise, dass sie Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich sind, zu erlauben oder zu verbieten.
(2)Die Mitgliedstaaten sehen für folgende Personen das ausschließliche Recht vor, zu erlauben oder zu verbieten, dass die nachstehend genannten Schutzgegenstände drahtgebunden oder drahtlos in einer Weise der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, dass sie Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich sind:
- a)für die ausübenden Künstler in Bezug auf die Aufzeichnungen ihrer Darbietungen;
- b)für die Tonträgerhersteller in Bezug auf ihre Tonträger;
- c)für die Hersteller der erstmaligen Aufzeichnungen von Filmen in Bezug auf das Original und auf Vervielfältigungsstücke ihrer Filme;
- d)für die Sendeunternehmen in Bezug auf die Aufzeichnungen ihrer Sendungen, unabhängig davon, ob diese Sendungen drahtgebunden oder drahtlos, über Kabel oder Satellit übertragen werden.
(3)Die in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Rechte erschöpfen sich nicht mit den in diesem Artikel genannten Handlungen der öffentlichen Wiedergabe oder der Zugänglichmachung für die Öffentlichkeit. Artikel 4: Verbreitungsrecht
(1)Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass den Urhebern in Bezug auf das Original ihrer Werke oder auf Vervielfältigungsstücke davon das ausschließliche Recht zusteht, die Verbreitung an die Öffentlichkeit in beliebiger Form durch Verkauf oder auf sonstige Weise zu erlauben oder zu verbieten.
(2)Das Verbreitungsrecht erschöpft sich in der Gemeinschaft in Bezug auf das Original oder auf Vervielfältigungsstücke eines Werks nur, wenn der Erstverkauf dieses Gegenstands oder eine andere erstmalige Eigentumsübertragung in der Gemeinschaft durch den Rechtsinhaber oder mit dessen Zustimmung erfolgt." Das zeigt, dass das Recht auf öffentliche Wiedergabe die Regelung zum Verbreitungsrecht zwar unberührt lassen, den dort geregelten Erschöpfungsgrundsatz aber auch nicht auf die öffentliche Wiedergabe erweitern sollte. Nichts anderes bringen die Erwägungen, die der umgesetzten
2001/29/EG zugrundelagen, zum Ausdruck. Schon der Richtliniengeber hatte in den Erwägungen, die zu der Richtlinie geführt hatten, ausgeführt, dass sich die Frage einer Erschöpfung des Verbreitungsrechts nicht stelle. Das ist ganz offensichtlich, wenn die öffentliche Wiedergabe als etwas Eigenständiges und nicht als ein Unterfall der Verbreitung begriffen wird. Bereits das Landgericht hat zu Recht auf diese Erwägungen Nr. 28 und 29 hingewiesen. Sie lauten: "
(28)Der unter diese Richtlinie fallende Urheberrechtsschutz schließt auch das ausschließliche Recht ein, die Verbreitung eines in einem Gegenstand verkörperten Werks zu kontrollieren. Mit dem Erstverkauf des Originals oder dem Erstverkauf von Vervielfältigungsstücken des Originals in der Gemeinschaft durch den Rechtsinhaber oder mit dessen Zustimmung erschöpft sich das Recht, den Wiederverkauf dieses Gegenstands innerhalb der Gemeinschaft zu kontrollieren. Dies gilt jedoch nicht, denn das Original oder Vervielfältigungsstücke des Originals durch den Rechtsinhaber oder mit dessen Zustimmung außerhalb der Gemeinschaft verkauft werden. Die Vermiet- und Verleihrechte für Urheber wurden in der Richtlinie 92/100/EWG niedergelegt. Das durch die vorliegende Richtlinie gewährte Verbreitungsrecht lässt die Bestimmungen über die Vermiet- und Verleihrechte in Kapitel I jener Richtlinie unberührt.
(29)Die Frage der Erschöpfung stellt sich weder bei Dienstleistungen allgemein noch bei Online-Diensten im Besonderen. Dies gilt auch für materielle Vervielfältigungsstücke eines Werks oder eines sonstigen Schutzgegenstands, die durch den Nutzer eines solchen Dienstes mit Zustimmung des Rechtsinhabers hergestellt worden sind. Dasselbe gilt daher auch für die Vermietung oder den Verleih des Originals oder von Vervielfältigungsstücken eines Werks oder eines sonstigen Schutzgegenstands, bei denen es sich dem Wesen nach um Dienstleistungen handelt. Anders als bei CD-ROM oder CD-I, wo das geistige Eigentum in einem materiellen Träger, d. h. einem Gegenstand, verkörpert ist, ist jede Bereitstellung eines Online-Dienstes im Grunde eine Handlung, die zustimmungsbedürftig ist, wenn das Urheberrecht oder ein verwandtes Schutzrecht dies vorsieht." Die Rüge der Berufung, das Landgericht habe diese Erwägungen wie ein Gesetz angewandt, ist inhaltlich nicht berechtigt. Denn wie die vorstehenden Ausführungen zur Entstehungsgeschichte des § 19a UrhG belegen, stellt sich die Frage der Erschöpfung des Verbreitungsrechts bei unkörperlicher online-Übertragung von Daten und Dateien per se nicht. So betrachtet erweist sich die vorstehend wiedergegebene Erwägung Nr. 29 nur als zutreffende Feststellung. b. Auch eine analoge Anwendung des in § 17 Abs. 2 UrhG zum Ausdruck gebrachten Grundsatzes auf die Fälle, in denen die Möglichkeit zum Herunterladen von Hörbüchern angeboten wird, scheidet aus. Denn es liegt weder eine systemwidrige Gesetzeslücke vor noch ist die Interessenlage eines Verbrauchers, der eine Audio-Datei in verkörperter Form auf einem Datenträger erwirbt mit derjenigen eines Kunden, der von der Möglichkeit zum Herunterladen eines Hörbuchs über einen Internet-Link Gebrauch macht, vergleichbar.
(1)Dass § 19a UrhG abweichend von § 17 Abs. 2 UrhG keine Regelung zur Erschöpfung enthält, ist bereits keine Regelungslücke, ausgehend davon, dass die öffentliche Wiedergabe i.S.v. § 19a UrhG, von welcher das Bereithalten einer Datei zum Herunterladen ein Erscheinungsbild ist, kein Unterfall des Verbreitens im Sinne von § 17 UrhG, sondern qualitativ etwas völlig anderes darstellt. Dass dies ursprünglich so gewollt ist, ist bereits vorstehend zu aa.
(2)(bb) dargestellt worden. Zur Überzeugung des Senats hat sich an dieser Grundhaltung des nationalen Gesetzgebers auch in jüngerer Zeit nichts geändert. Das zeigt die jüngere parlamentarische Entwicklung, namentlich der gescheiterte Gesetzesentwurf der Fraktion der M (Drucksache 17/8377) in der abgelaufenen
- Legislaturperiode vom 18.01.2012 für ein "Gesetz zur Ermöglichung der privaten Weiterveräußerung unkörperlicher Werkexemplare". In der Begründung des Gesetzesentwurfs heißt es schon ganz zu Anfang: "Verbrauchern ist jedoch häufig gar nicht bewusst, dass die Medienprodukte, die sie per Download in unkörperlicher Form erwerben, gegebenenfalls weniger wert sind als körperliche Werkexemplare, also im Laden gekaufte CDs oder gedruckte Bücher. Denn während ein Buch oder eine CD, die der Besitzer nicht mehr benötigt, jederzeit gebraucht weiterveräußert werden kann, um einen wirtschaftlichen Restwert zu realisieren, ergeben sich für den Secondhandhandel mit Dateien unerwartete Schwierigkeiten. Aufgrund der unklaren Rechtslage lassen Onlineshops wie eBay einen entsprechenden Handel schon von vornherein nicht zu (bezeichnenderweise fällt Dateihandel bei eBay von vornherein in die Kategorie "Bootlegs" Während ein Musikfreund jederzeit seine CD-Sammlung, ein Bücherliebhaber nach Gutdünken seine Bibliothek gebraucht verkaufen darf, werden die Besitzer digitaler Güter daran gehindert." und (a,a,O., S. 4): "Sofern der Urheber ein körperliches Exemplar seines Werks in Verkehr gebracht hat (oder einem Dritten dies genehmigt hat), erschöpft sich mit diesem Akt sein Recht, die weitere Verbreitung zu kontrollieren. Die entsprechenden Werkstücke können mithin innerhalb der Europäischen Union frei gehandelt werden. Dies bezieht sich auch auf Gebrauchthandel. Die Regelung steht im Einklang mit den Bestrebungen der Gemeinschaft, einen möglichst reibungslosen innereuropäischen Warenhandel zu ermöglichen. Der Urheber bzw. Rechteinhaber soll, nachdem er sein Werk einmal "auf den Markt geworfen" hat, nicht mehr die Möglichkeit haben, dessen weitere Verbreitung etwa von der Zahlung von Urheberrechtsvergütungen abhängig zu machen. Allerdings gilt dies nach herrschender Meinung nur für körperliche Werk exemplare, also für Musik-CDs, Bücher oder Softwaredatenträger, nicht jedoch für unkörperliche Medienprodukte, also Dateien. Dies hat nicht zuletzt darin seinen Grund, dass Dateien per definitionem nicht "verbreitet" werden und folglich auch nicht "weiterverbreitet" werden können. Wird ein Werk nicht in körperlicher Form, sondern beispielsweise als Download vertrieben, handelt es sich von vornherein nicht um eine Verbreitung, sondern hier ist das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19a) betroffen. Folglich kann auch keine Weiterverbreitung stattfinden. Das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung jedoch erschöpft sich nicht, die Nutzung ist genehmigungspflichtig. "Die Online-Übertragung stellt keine Verbreitung dar, sondern ist ein Recht der öffentlichen Wiedergabe", schreibt auch Gerhard Schricker in seinem Urheberrechtskommentar (Schricker/Loewenheim, Urheberrecht Kommentar,
- Aufl. 2010, § 17, Rn. 45). Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, ob daraus geschlossen werden muss, dass die Verkehrsfähigkeit unkörperlicher Werkstücke grundsätzlich eingeschränkt sein soll, nämlich abhängig von der Genehmigung des Rechteinhabers. Oder ob in Fällen, in denen der unkörperliche Vertrieb lediglich traditionelle Vertriebsformen ersetzt, von einer Analogie körperlicher und unkörperlicher Werkexemplare auszugehen ist. Hierüber gehen die Meinungen auseinander (vgl. Berger, GRUR 2002, S. 198/199; Dreier, ZUM 2002, S. 28/32; Dreier/Schulze-Dreier, § 19a, Rn. 11; Hoeren, MultiMedia und Recht 2000, S. 515/517; Knies, GRUR Int. 2002, S. 314 ff. passim; Spindler, GRUR 2002, S. 105/110; Wandtke/Bullinger-Grützmacher, § 69c, Rn. 31; Kröger, CR 2001; S. 316/318; Fromm/Nordemann-Dustmann, § 19a, Rn. 29; Mäger, CR 1996, S. 522/524 ff.; Linnenborn, K&R 2001, S. 394/395; Koch, GRUR 1997, S. 417/425 ff.; Koehler, Der Erschöpfungsgrundsatz im Online-Bereich, Dissertation 2000, S. 167 ff. Anderer Auffassung Jaeger, Der Erschöpfungsgrundsatz im neuen Urheberrecht, in Hilty, Reto/Peukert, Alexander (Hrsg.), Interessenausgleich im Urheberrecht, Baden-Baden 2004, S. 47 ff.; Schricker-Loewenheim, § 17, Rn. 37; Fromm/Nordemann-Czychowski, § 69c, Rn. 17; Schricker/v. Ungern-Sternberg, § 19a, Rn. 6; Schricker/Loewenheim, § 69c, Rn. 34)..." Man schlug vor, das UrhG um folgende Bestimmung zu ergänzen: § 17a Weiterveräußerung von Werkexemplaren
(1)Vervielfältigungsstücke des Werkes, die vom Berechtigten im Gebiet der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Wege der Veräußerung in Verkehr gebracht wurden, dürfen vom rechtmäßigen Erwerber weiterveräußert werden, soweit dieser keine weitere Vervielfältigung des veräußerten Werkexemplars zurückbehält.
(2)Das Recht zur Weiterveräußerung kann nicht vertraglich abbedungen werden. Eine öffentliche Zugänglichmachung von Vervielfältigungsstücken des Werkes durch den Erwerber ist nicht zulässig." Der Rechtsausschuss des Deutschen Bundestags gab am 12.6.2013 (BT-Ds. 17/13943) folgende Beschlussempfehlung und Bericht ab: "Ablehnung des Gesetzentwurfs mit den Stimmen der Fraktionen der D und G gegen die Stimmen der Fraktion M bei Stimmenthaltung der Fraktionen P und C." Dementsprechend war am folgenden Tag im Bundestag das Abstimmungsergebnis. Der Gesetzesentwurf, der die rechtliche Ausgangssituation zutreffend und entsprechend der Auffassung des Senats dargestellt hatte, wurde abgelehnt. Das lässt zur Überzeugung des Senats nur den Schluss zu, dass der Gesetzgeber in Kenntnis dieser Situation keinen Handlungsbedarf dahin sah, heruntergeladene Multimedia-Dateien wie Gegenstände zu behandeln, die ein urheberrechtlich geschütztes Werk verkörpern, kurz, auch bei ihnen eine Erschöpfung des Verbreitungsrechts zu begründen.
(2)Im Fehlen einer Erschöpfung des Verbreitungsrechts heruntergeladener Audio-Dateien könnte jedenfalls auch keine systemwidrige Regelungslücke erblickt werden. § 17 UrhG betrifft den Fall, dass das Original des Werks oder Vervielfältigungsstücke davon in Verkehr gebracht werden. Soweit es sich um bereits originär körperliche Gegenstände handelt, an denen ein sachenrechtlich fassbares Interesse besteht, liegt ohnehin nahe, sie zuallererst dem Sachenrecht zu unterstellen. Das ist auch einfühlbar, wenn unkörperliche Werke - dazu gehören die hier streitigen Hörbuchdateien - in einer Sache verkörpert werden. In beiden Fällen begibt sich der Veräußerer der Sache eines Vermögensgegenstands, was unmittelbar zu einer Vermögensminderung führt. Völlig anders ist das bei Bereithalten von Audiodaten zum Herunterladen. Hier findet keine Substanzverschiebung statt. Auch das Urheberrecht selbst, weil schon nicht verkehrsfähig i.e.S., wird nicht transferiert. Macht der Erwerber von der Möglichkeit Gebrauch, die Datei(en) herunterzuladen, tritt keinerlei physische Veränderung der Sachen des Anbieters ein. Es ist auch nicht so, wie die unpräzise Bezeichnung "Dateiübertragung" suggeriert, dass etwaige Magnetisierungs- oder Spannungszustände über das Internet vom Anbieter zum Erwerber übertragen würden. Letztlich reduziert sich der sog. "Download" auf das Übertragen einer Anweisung, welche Abfolge von Informationszuständen das Betriebssystem auf dem Endgerät des Erwerbers in Dateiform auf einem lokalen physikalischen Speicher erzeugen soll, wobei völlig offen bleibt, ob die Daten in optischer, magnetischer oder elektrischer Form gespeichert werden sollen. Das gilt auch dann, wenn beim Herunterladen nicht eine bereits vorhandene Datei kopiert wird, sondern wenn die herunterzuladende Datei erst bei diesem Prozess beim Anbieter flüchtig und individuell für den jeweiligen Erwerber erzeugt wird. Das scheint hier so betrieben zu werden, weil die Beklagte in ihren AGB im weiteren Wortlaut des streitbefangenen § 10 darlegt, jede Datei werde mit einem digitalen Wasserzeichen versehen, das die Datei individualisiere. Auch dann bleibt es aber dabei, dass sich der Anbieter nichts Greifbarens begibt und demzufolge der Erwerber nichts Greifbares bekommt, dem zur Verkehrssicherheit auch eine Verkehrsfähigkeit zuzugestehen wäre.
(3)Nichts anderes besagt im Ergebnis die jüngere Rechtsprechung des EuGH (Urteil des EuGH vom 03.07.2012 ( C-128/11 ; ZUM 2012, 661 ) und ihm folgend des BGH (Urteil des
- Zivilsenats vom 17.07.2013 - I ZR 129/08 - UsedSoft II). Diese bezog sich auf Computersoftware und damit nicht auf Multimediadateien oder speziell Hörbücher. Auf diese digitalen Produkte lassen sich die für Software geltenden Grundsätze nicht übertragen. Der EuGH hat auch nicht ausgesprochen, dass der Erschöpfungsgrundsatz des § 17 Abs. 2 UrhG für Computerprogramme gelte, die im Wege des Herunterladens auf dem Internet erworben wurden. (aa) Nach dem Willen des Europaparlaments und des Rates sowie nach dem Willen des Bundestags als dem zuständigem nationalen Gesetzgeber sind Multimediadateien wie Hörbücher einerseits und Computersoftware andererseits keine gleichartigen urheberrechtlich geschützte Werke und können und sollen unterschiedlichen Regeln folgen. Das ergibt sich zwingend aus der Entstehungsgeschichte des § 19a UrhG einerseits und der Bestimmungen der § 69a UrhG andererseits und wird - auf nationaler deutscher Ebene - auch durch jüngere parlamentarischen Ereignisse und damit durch die (Un)Tätigkeit des Gesetzgebers bestätigt. Wie § 19a UrhG, zu dessen Entstehungsgeschichte auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen wird, beruhen auch die für den Schutz von Computerprogrammen maßgeblichen Bestimmungen des UrhG, namentlich die §§ 69a ff UrhG, auf einer Richtlinie des Europaparlaments ( ursprünglich 91 /250/EWG vom 14.5.1991), um im Lichte der zu erzielenden weitgehenden Allgemeingültigkeit der maßgeblichen Regelungen eine Harmonisierung des Rechts aller Unionsstaaten herbeizuführen. In nationales Recht umgesetzt worden sind sie basierend auf der BT-Ds 12/
- Dort heißt es (S. 7 f): "... Auch wenn die Richtlinie gemeinschaftsweit Urheberrechtsschutz für Computerprogramme festlegt, so ist doch nicht zu verkennen, dass zwischen der neuen Werkart Computerprogramme und den traditionell durch das Urheberrecht geschützten Arten von Werken Unterschiede bestehen, die Sonderregelungen für Computerprogramme erfordern. Einer der wesentlichen Unterschiede ist, dass ein Computerprogramm als Industrieprodukt darauf angelegt ist, mit anderen Elementen eines Datenverarbeitungssystems zusammenzuarbeiten; es muss kompatibel sein. Weiterhin erschließt sich Dritten der Inhalt eines Computerprogramms nicht ohne weiteres. Ein Buch kann jeder lesen, einen Film jeder sehen, eine Schallplatte jeder hören, ein Kunstwerk jeder betrachten. Anhand des Datenträgers lassen sich Arbeitsweise und Funktion eines Programms nicht ohne weiteres ermitteln. Die Umsetzung der Richtlinie bringt spezielle Bestimmungen ausschließlich für Computerprogramme mit sich. So wären Änderungen der § 16 (Vervielfältigungsrecht), § 17 (Verbreitungsrecht), § 23 (Bearbeitungen und Umgestaltungen), § 43 (Urheber in Arbeits- oder Dienstverhältnissen), §§ 45 ff. (Schranken des Urheberrechts) und §§ 97 ff. (Rechtsverletzungen) erforderlich. Es erscheint zum einen geboten, diese Sonderregelungen im Interesse der Rechtsklarheit in einem einheitlichen Abschnitt zusammenzufassen. Die Rechtsanwendung wird so erleichtert. Der Rechtsanwender findet die wesentlichen Vorschriften über den Rechtsschutz von Computerprogrammen übersichtlich an einer Stelle im Gesetz. Die Alternative, das UrhG jeweils im Anschluss an die Regelungen zu ändern, die mit der Richtlinie nicht in Einklang stehen, würde dazu führen, dass diese Vorschriften sich verstreut an verschiedenen Stellen im Gesetz befänden. Zum anderen sollen die Ausstrahlungen von Sonderregelungen für Computerprogramme auf das "klassische" Urheberrecht möglichst vermieden werden. Die urheberrechtliche Systematik soll nicht im Interesse einer Werkart geändert werden, die an der Grenze zwischen dem Urheberrecht traditioneller Art und anderen Rechtssystemen zum Schutz des geistigen Eigentums liegt. Dem vorliegenden Entwurf liegt die Konzeption einer weitgehend wörtlichen Übernahme der Richtlinie zugrunde, auch wenn dies nicht in vollem Umfang dem Sprachgebrauch des UrhG entspricht. Damit soll eine möglichst EG-weite einheitliche Auslegung der Bestimmungen zum Rechtsschutz von Computerprogrammen gefördert werden. Bei §§ 69a bis 69 e und 69 g handelt es sich der Sache nach um ein Stück europäisches Urheberrecht innerhalb des UrhG. Bei der Auslegung der neuen Vorschriften ist dieser Hintergrund zu berücksichtigen. Es ist zu erwarten, dass sich die Rechtsprechung der Mitgliedstaaten wechselseitig beeinflussen wird. ... All dies macht die vorgeschlagene Schaffung eines gesonderten Abschnitts sinnvoll..." und weiter (a.a.O. S. 11): "... Zu § 69c ... Zu Nummer 3 Hierdurch wird Artikel 4 Buchstabe c der Richtlinie unter Anpassung an den Sprachgebrauch des UrhG umgesetzt. Diese Bestimmung sieht in Übereinstimmung mit § 17 UrhG ein Verbreitungsrecht vor. Satz 2 entspricht der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes zur gemeinschaftsweiten Erschöpfung des Verbreitungsrechts (EuGH GRUR Int. 1981, 229 /231 — Gebührendifferenz II; GRUR Int. 1982, 372 /377 — Polydor/Harlequin). Entsprechend dem urheberrechtlichen Territorialitätsprinzip beschränkt sich § 69 c Nr. 3 UrhG darauf, die gemeinschaftsweite Erschöpfung für den Geltungsbereich des UrhG zu regeln. Das Verbreitungsrecht in Deutschland wird durch das Inverkehrbringen in einem der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften erschöpft... " Die zeigt zur Überzeugung des Senats, dass es sich bei den §§ 69a ff UrhG um eine ganz spezielle, maßgeschneiderte Lösung exakt für und nur für Computerprogramme handelt, die nicht analogiefähig ist und es auch nicht sein soll. Das ergibt sich aus dem wiederholten Hinweis auf die Geltung dieser Spezialregelungen nur für Software, die nicht auf andere Bereiche des Urheberrechts ausstrahlen solle. Zwar auch, aber nicht nur wegen der Spezialität hat der nationale Gesetzgeber für diese dem Urheberrecht unterliegenden Werke einen eigenen Abschnitt geschaffen, anstatt ihn in den allgemeinen Teil zu integrieren, was handwerklich ohne Frage möglich gewesen wäre. Der Gesetzgeber, der die Möglichkeit gesehen hat, hat ganz bewusst davon Abstand genommen, um auch äußerlich die Spezialität von Computerprogrammen zu betonen. Zusammenfassend kann die Vorstellung des nationalen Gesetzgebers dahin formuliert werden, dass Software ist mit den allgemeinen Regeln des Urheberrechts nicht angemessen zu bewerten sei, die §§ 69a UrhG deshalb einen Spezialfall regelten und eine Generalisierung dieser Spezialregelungen ausgeschlossen sei, dass die §§ 15 ff UrhG, soweit in §§ 69 a ff keine Spezialregelungen getroffen werden, zwar auch für Software gälten, die § 69a ff UrhG aber damit nicht schon für andere digitalen Werke. Der nationale Gesetzgeber hat schon 1991 und erneut 2009 ganz gezielt die §§ 15 ff nicht angetastet. Die - mangels einer Differenzierung - verbale Gleichbehandlung von verkörperter Computersoftware und nicht verkörperter Software in der
2009/24 hat er bewusst und gewollt nicht für alle digitalen Produkte generalisiert. (
- bb)Die Entscheidung des EuGH ( C 128/11 ) betrifft Software und nicht andere digitale Produkte, insbesondere nicht Multimediadateien, speziell Hörbücher. Ausgehend von den vorstehenden Ausführungen lassen sich die Spezialregelungen für Software nicht generalisieren, was schon in Frage stellt, dass die EuGH-Entscheidung den vorliegenden Sachverhalt und seine rechtliche Bewertung erhellen kann. Die besondere Spezialität der Regelungen in den §§ 69a ff UrhG ausschließlich und nur für Computersoftware gegenüber den allgemeinen Regelungen in §§ 15 ff UrhG im nationalen Recht ist bereits dargelegt worden. Aber auch eine Auslegung der Regelung im Licht des europäischen Rechts führt zu keiner anderen Wertung. Namentlich erachtet der Senat das Argument, die Software-Richtline aus dem Jahre 2009 sei jünger als die Informationsgesellschafts-Richtlinie aus dem Jahr 2001 und bedinge auch Änderungen in den Regeln des nationalen Rechts, die auf letzteren beruhten, nicht für überzeugend. Denn die Software-Richtlinie 2009/24 EG schreibt die ursprüngliche Richtlinie des Rates vom 14. Mai 1991 über den Rechtsschutz von Computerprogrammen (91/250/EWG) in aktualisierter Form fort und lässt die Informationsgesellschafts-Richtlinie 2001/29/EG unberührt. Diese findet dort nicht einmal Erwähnung. Audiodateien sind auch grundsätzlich keine Computerprogramme, mögen sie auch geringe Anteile von Komponenten enthalten, in denen sie Gemeinsamkeiten mit Computerprogrammen aufweisen. Sie sind aber nicht eigenständig, ggf. im Zusammenwirken mit dem Betriebssystem, ablauffähig, sondern sind per se von einem bestimmten Betriebssystem unabhängig, bedürfen also eines Computerprogramms, um in durch die Sinne wahrzunehmenden Klang umgesetzt zu werden. Auch der EuGH spricht in seiner Entscheidung von einer Spezialität, die speziell für Computerprogramme zutreffe. Das sieht auch der Kläger. Er ist aber der Ansicht, entscheidend sei, dass beide Dateienarten - Computerprogramme und Audio-Dateien - jeweils in unverkörperter Form übertragen würden und dass der EuGH bei den Computerprogrammen (schon) eine Eigentumsübertragung aufgrund des Softwarekaufs bejaht habe. Das sei nun auch bei anderen digitalen Produkten zu erwarten. Diese Erwartung teilt der Senat nicht. Der Senat versteht die EuGH-Entscheidung eher dahin, dass, wenn und weil bei Computerprogrammen aufgrund ihrer Spezialität eine "Eigentumsübertragung" an der Programmkopie erfolge und deshalb eine Erschöpfung des Verbreitungsrechts eintrete, auch ein Anspruch auf eine weitere Vervielfältigung durch ein erneutes Herunterladen von den Servern des Rechteinhabers bestehe. Es knüpft die Erschöpfung an die Eigentumsübertragung, die - nur - bei Computerprogrammen auch in anderer Weise erfolgen könne als durch Übergabe eines körperlichen Vervielfältigungsstücks. (
- cc)Nach alledem ist schon nicht festzustellen, dass die Regelung in § 10 Abs. 3 der AGB der Beklagten von § 17 Abs. 2 UrhG abwiche. Es ist auch nicht festzustellen, dass sie mit wesentlichen Grundgedanken dieser gesetzlichen Regelung nicht zu vereinbaren sei. § 17 Abs. 2 UrhG steht weder dem Verbot entgegen, die erworbenen Dateien für Dritte zu kopieren noch dem Verbot, sie weiterzuverkaufen. Die Formulierung, der Kunde erwerbe "das einfache, nicht übertragbare Recht, die angebotenen Titel zum ausschließlich persönlichen Gebrauch gemäß Urheberrechtsgesetz in der jeweils angebotenen Art und Weise zu nutzen" ist nicht im Hinblick auf § 17 Abs. 2 UrhG und die dort getroffene Entscheidung zu erinnern. 3. Der Kläger ist ferner der Ansicht, die Regelung in § 10 Abs. 3 der AGB der Beklagten schränke i.S.v § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB wesentliche Rechte und Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrages ergäben, so ein, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet sei. Gerade der vergleichsweise geringe Preisunterschied begründe für einen Verbraucher eher die Erwartung einer rechtlichen Gleichwertigkeit zwischen heruntergeladener und auf Datenträger verkörpert erworbener Datei. Die Annahmen des Landgerichts unterstelle eine lebensfremde Verbrauchererwartung und -information und bewege sich bei der prinzipiellen Unterstellung eines fehlenden Weiterveräußerungsinteresses bei heruntergeladenen Dateien im Bereich der Spekulation. Insbesondere dürfe der Vertragszweck nicht derart eingeschränkt gesehen werden. Der Erwerber erwarte bei verkörperten Werken das Eigentum an dem Vervielfältigungsgegenstand und werde auch dessen Eigentümer. Bei unverkörperten Werkkopien, für die er nahezu den gleichen Preis zu zahlen habe, erwarte er zumindest eine eigentümerähnliche Stellung. Ihm diese zu verschaffen, sei der Vertragszweck. Dabei sei § 31 Abs.5 UrhG zu berücksichtigen. Auch dem vermag der Senat nicht zu folgen. Unabhängig davon, dass gerade beim Erwerb von digitalen Dateien der verschiedenen Typen (Computersoftware, Datenbanken, Multimediadateien) auf den verschiedenen in Betracht kommenden Übertragungswegen (durch Übergabe eines Datenträgers, durch aktives Kopieren auf ein anderes Speicherungsgerät innerhalb von Netzwerken, durch Herunterladen ganzer Dateien im Internet oder gar, soweit das sinnvoll ist, "gestreamt") die vertragstypologische Einordnung des dem zugrundeliegenden Vertrages ungeachtet der o.a. jüngeren Entscheidungen des BGH und des EuGH zum Spezialfall Computersoftware noch weitgehend ungeklärt sind (zum Meinungsstand z.B. OLG Stuttgart a.a.O., Rn 27
- ff)wäre eine Erwartung, die auf eine eigentümerähnliche Stellung an dem Werk gerichtet wäre, jedenfalls nicht schützenwert. Denn eine solche Erwartung ist nicht einmal begründet, soweit Multimedia-Dateien, also auch Hörbücher, in verkörperter Form vertrieben werden. Hier erwirbt der Käufer zwar in Erfüllung eines Kaufvertrags das uneingeschränkte Eigentum am Datenträger, nicht indessen an der darin verkörperten Werkkopie. Das Urheberrecht als solches ist ohnehin nicht verkehrsfähig. Ein Käufer erwirbt das an das Eigentum am Datenträger geknüpfte Recht zur Nutzung des Werks innerhalb der Grenzen des UrhG und mit der Konsequenz, dass ihm wegen § 17 Abs. 2 UrhG das Recht zusteht, das im Datenträger verkörperte Nutzungsrecht mit dessen Übereignung an Dritte weitergeben zu können. Schon bei dem Erwerb von auf Datenträgern verkörperten digitalen Produkte ist es also zweifelhaft, ob die Möglichkeit der Weitergabe des Nutzungsrechts Vertragszweck oder eher Reflex der der Verkehrssicherheit geschuldeten Erschöpfung des Verbreitungsrechts bei Inverkehrbringen verkörperter Vervielfältigungsstücke ist. Eine solche Ausgangssituation findet sich hier schon nicht, weil es an der Eigentumsverschaffung an einer Sache fehlt, die weiterzugeben der Ersterwerber erstreben könnte. Als wesentlich erachtet der Senat indessen, dass dem interessierten Erwerber digitaler Produkte, auf den abzustellen ist, von Anfang an bekannt ist, dass er nur begrenzte Rechte erwirbt. Das bestimmt seine Erwartung und damit auch den Vertragszweck. Bereits das OLG Stuttgart (a.a.O., Rn 38
- ff)hat überzeugend dargelegt dass die Erwartungshaltung eines typischen Erwerbers heute von vornherein dahin geht, ein "Produkt" zu bekommen, an dessen Verwendung ihm das Urheberrecht Grenzen setzt, mögen ihm diese im Einzelnen auch nicht geläufig sein. Dafür seien aber die Vertragsbedingungen bestimmt und geeignet, die nicht zu erinnern seien, soweit sie die Rechtslage zutreffend wiedergäben. Dem tritt der Senat ausdrücklich bei. Gerade bei neueren, in der Entwicklung begriffenen und nicht besonders typisiert geregelten Vertragstypen bedarf es zur Bestimmung von Rechten und Pflichten der Vertragsparteien und zur Leistungsbeschreibung vertraglicher Regelungen, die namentlich auch in AGB enthalten sein können. Soweit nicht besondere Erwartungen geschürt werden, kann der Erwerber derartiger digitaler Produkte nicht erwarten, dass ihm weitere Rechte eingeräumt werden, als das UrhG vorsieht. Dass das UrhG bei unverkörperten digitalen Produkten keine Erschöpfung des Verbreitungsrechts vorsieht und damit nicht über § 17 Abs. 2 UrhG oder dessen analoge Anwendung ein Weiterverbreitungsrecht für den Erwerber begründet, ist im vorstehenden schon dargelegt worden. Durch die Aufmachung der Web-Site der Beklagten oder aufgrund der geringen Preisdifferenz zur verkörperten Werkkopie wird zur Überzeugung des Senats eine darüber hinaus gehende, den Vertragszweck mitbestimmende Erwartung nicht begründet. Die Preisdifferenz mag zwar allein im ersparten Datenträger begründet sein. Das allein führt aber noch nicht zu der Annahme, dass die Nutzbarkeit im Übrigen vergleichbar sei. Der interessierte Verbraucher wird vielmehr seine Entscheidung in erster Linie davon abhängig machen, wo und wie er das Produkt - hier: das Hörbuch - verwenden will, namentlich ob auf der heimischen stationären Musikanlage oder dem dortigen PC oder auf einem mobilen Wiedergabegerät. Dafür eignen sich die unterschiedlichen Werkformen nämlich in unterschiedlicher Weise. Schon deshalb ist zweifelhaft, ob die Möglichkeit zu einer späteren Weitergabe überhaupt für die Entscheidung über die Werkform Bedeutung erlangt. Wer es verschenken will, wird ohnehin zum verkörperten Produkt greifen. Auch die vom Kläger bemühte Regelung in § 31 Abs. 5 UrhG führt nicht zu einer davon abweichenden Bewertung. Danach bestimmt sich, wenn bei der Einräumung eines Nutzungsrechts die Nutzungsarten nicht ausdrücklich einzeln bezeichnet werden, nach dem von beiden Partnern zugrunde gelegten Vertragszweck, auf welche Nutzungsarten es sich erstreckt. Entsprechendes gilt für die Frage, ob ein Nutzungsrecht eingeräumt wird, ob es sich um ein einfaches oder ausschließliches Nutzungsrecht handelt, wie weit Nutzungsrecht und Verbotsrecht reichen und welchen Einschränkungen das Nutzungsrecht unterliegt. Der Kläger verkennt, dass § 31 Abs. 5 UrhG, ohnehin nur Auslegungsregel, nicht auf die Erwartungshaltung einer Vertragspartei abstellt, sondern dem Konsens Vorrang einräumt. Nur im Umfang eines solches feststellbaren Konsenses werden Nutzungsrechte übertragen. Im Zweifel verbeiben sie beim Rechteinhaber. Soweit § 10 Abs. 3 der streitigen AGB der Beklagten also (wie hier, s.o.) keine weitergehenden Rechte einräumt, als dies die Bestimmungen des UrhG vorsehen, stehen die AGB mit § 31 Abs. 5 UrhG gerade im Einklang, bestätigt diese Bestimmung die AGB-mäßige Formulierung also eher als dass letztere ihr widersprächen (so auch OLG Stuttgart a.a.O. Rn 43 m.w.N.). 4. Auch aus anderen Gründen als den in § 307 Abs. 2 beschriebenen Katalogtatbeständen ist die Annahme, § 10 Abs. 3 der AGB der Beklagten führe i.S. der Generalklausel des § 307 Abs. 1 S. 1 BGB zu einer unangemessene treuwidrige Benachteiligung des Verbrauchers, nicht berechtigt. Wie die vorstehenden Ausführungen belegen, entspricht die Beschreibung von Rechten und Pflichten, die mit dem Erwerb der Möglichkeit zum Herunterladen verbunden sind, materiell den Regelungen des Urheberrechts. Soweit Rechte und Pflichten konkret eingeräumt werden bzw. Verbote ausgesprochen werden, ergibt sich das bereits aus der gesetzlichen Systematik. Die Notwendigkeit, die Nutzungsrechte, die das hier angesprochene einfache Nutzungsrecht ausmachen, konkret zu bezeichnen, ergibt sich wiederum aus § 31 Abs. 5 UrhG und dient im Ergebnis den Interessen des Verbrauchers. Deshalb ist § 10 Abs. 3 S. 1 der AGB nicht zu beanstanden. Mangels einer ausdrücklichen Übertragung weiterer Rechte, namentlich eines Rechts zur Weitergabe und zum Weiterverkauf, die mangels Erschöpfung des Verbreitungsrechts von Gesetzes wegen nicht bestehen, sind auch die entsprechenden Verbote in § 10 Abs. 3 S. 1 der AGB nur deklaratorisch und ebenfalls nicht zu beanstanden. Die jeweiligen Regelungen ergänzen einander sinnvoll. Deshalb hält die Klausel auch in der Gesamtbetrachtung einer Inhaltskontrolle stand. Nach alledem war der Berufung der Erfolg zu versagen. III. Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97 , 708 Nr. 10, 711 , 713 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gem. § 543 ZPO liegen nicht vor, weil die Sache nicht von grundsätzlicher Bedeutung ist und weder die Fortbildung des Rechts noch die Einheitlichkeit der Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern. Permalink: http://openjur.de/u/692344.html Kommentare
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