Annahmeverzug befindet oder ob sie rechtlich als Pausen,
denen keine Vergütungspflicht besteht, einzustufen sind. Darüber hinaus bestehen zwischen den Parteien unterschiedliche Auffassungen, ob das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei der Anordnung von Pausen gewahrt worden ist und welche Konsequenzen sich aus einer möglichen Verletzung des Mitbestimmungsrechts ergeben. Auf das Arbeitsverhältnis findet der seit dem 1. Januar 2006 allgemeinverbindliche Manteltarifvertrag für das Wach- und Sicherheitsgewerbe
Nordrhein-Westfalen vom
einem Zeitkorridor zwischen Beginn der
nerhalb eines Kalenderjahres im Durchschnitt unbezahlte Pausen an nicht mehr als zehn Arbeitstagen monatlich gegenüber dem Mitarbeiter angeordnet werden. 3. Die Mitarbeiter werden durch Aushang an geeigneter Stelle über folgende Regelungen unterrichtet: a. Zeitlicher Rahmen der gesetzlichen Ruhepause nach Abs. 1 b. Grenzen der Zulässigkeit weiterer Pausen nach Abs. 2 c. Notwendigkeit der Arbeitsbefreiung während der Ruhepause ("Bereitschaftszeit ist keine Ruhepause") d. Freie Wahl des Aufenthalts während der Ruhepause."
heißt es, dass der Arbeitgeber den Tagesplan als Entwurf unverzüglich nach Erhalt der Tages-Personalanforderungen von der Bundespolizei dem Betriebsrat zuleitet.
4 ist geregelt, dass dann, wenn die Ablehnung nicht binnen 36 Stunden nach Eingang des Entwurfs beim Betriebsrat erfolgt, die Zustimmung des Betriebsrats als erteilt gilt.
Als Eilfälle gelten gem. Absatz 1 ausschließlich vertraglich zulässige Kundenanforderungen, Krankheit eines Mitarbeiters und Notfälle, wenn sie auf Grund von unvorhergesehenen Umständen, die der Arbeitgeber nicht zu vertreten hat, Abweichungen vom Tagesplan
nerhalb einer Reaktionszeit von 12 Stunden oder kürzer bis zum Beginn der betroffenen Schicht notwendig machen, um einen vertraglich zulässigen Kundenauftrag termingerecht abwickeln zu können.
diesen Fällen gilt gemäß § 15 Absatz 2 die Zustimmung des Betriebsrats für die Dauer von 24 Stunden nach Beginn der zeitlich ersten Änderung des Tagesplans als erteilt, wenn die durch den Eilfall notwendige Dienstplanänderung zu einer Verlängerung der Arbeitsschicht der betroffenen Mitarbeiter führt oder der Betriebsrat unverzüglich von der Eilfallregelung und deren Gründe
Textform unterrichtet wird.
der Betriebsvereinbarung ist weder
dem Mitbestimmungsverfahren für den Monatsplan (§ 13), noch
dem Mitbestimmungsverfahren für den Tagesplan (§ 14), noch
dem Mitbestimmungsverfahren für Eilfälle (§ 15) etwas über Pausenzeiten gesagt. Die Tagespläne, die
der Betriebsvereinbarung geregelt sind, werden dem Betriebsrat drei bis vier Tage vor dem jeweils geplanten Tag zugeleitet. Sie werden
Abstimmung mit dem Betriebsrat
einem Rhythmus von drei bis vier Tagen auch veröffentlicht.
diesen Tagesplänen sind die Pausenzeiten nicht enthalten. Wegen der für die einzelnen Monate geltend gemachten "Breakstunden" wird ebenso auf den Akteninhalt verwiesen wie bezüglich der von der Beklagten erstellten Stundennachweise und der Lohnabrechnungen. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Beklagte sei zur Vergütung der "Breakstunden" aus dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs verpflichtet. Der Kläger hat beantragt,
dem Zeitraum 01.01.2013 bis 30.04.2013);
dem Zeitraum 01.05.2013 bis 31.05.2013); 10. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 480,00 € brutto zuzüglich 5 Prozentpunkten Zinsen über den Basiszinssatz der EZB seit dem 01.07.2013 zu bezahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, sie müsse die Unterbrechungen der Arbeitszeit nicht vergüten, weil es sich um Pausen handele, die sie
Ausübung ihres Direktionsrechts anordnen könne. Alle Ruhepausen würden vor Beginn der Schicht durch den jeweiligen Disponenten zugeteilt. Das Arbeitsgericht hat der Klage mit Urteil vom
der Nacht vor dem Einsatztag von dem Disponenten der Nachtschicht festgelegt. Sie würden
die sogenannte "Tabelle Tagesdisposition" eingetragen. Diese Tabelle und das sogenannte "Planungsprotokoll" würden für jeden Tag erstellt. Aus dem Planungsprotokoll ergäben sich die Schichten der einzelnen Mitarbeiter, die Truppzusammenstellung und die Pausen- und Fortbildungszeiten, die von den Disponenten erstellt würden. Die Tagesdisposition und die Planungsprotokolle würden nach Erstellung
der Nacht vor dem Einsatztag an den Betriebsrat gesendet. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Köln zu dem Aktenzeichen 10 Sa 1099/13 vom 29.08.2013
soweit abzuändern, als sie verurteilt worden ist, Breaklohnansprüche für den Zeitraum August 2012 bis Dezember 2012 (Ziffer 1 des Tenors) sowie Breaklohnansprüche für den Zeitraum 01.01.2013 bis 30.04.2013 nebst Zuschlägen (Ziffer 5 des Tenors) und Breaklohnzeiten für den Zeitraum 01.05.2013 bis 31.05.2013 nebst Zuschlägen (Ziffer 7 und 8 des Tenors) zu zahlen und auch
soweit die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er behauptet, die Unterbrechungszeiten würden während des Dienstes oder kurz vor Dienstbeginn bekannt gegeben. Die Unterbrechungen der Arbeitszeiten erfolgten spontan, unvorhersehbar und unregelmäßig. Manchmal verkürzten sie sich, manchmal verlängerten sie sich; manchmal würden sie verschoben oder entfielen ganz. Die Beklagte stimme die Arbeitsunterbrechungen nicht mit dem Betriebsrat ab. Mit dem Betriebsrat sei nur die Dauer der Schicht verbindlich geregelt. Die Unterbrechung erfolge einseitig ohne Mitwirkung des Betriebsrats und verstoße gegen die mit dem Betriebsrat getroffene Vereinbarung sowie gegen betriebsverfassungsrechtliche Vorschriften. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils, die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze, die eingereichten Unterlagen sowie die Sitzungsniederschriften Bezug genommen. Gründe A. Die Berufung der Beklagten ist zulässig. Sie ist gemäß § 64 Abs. 1 und Abs. 2 ArbGG statthaft und wurde gemäß §§ 66 Abs. 1 Satz 1, 64 Abs. 6 Satz 1 und 5 ArbGG, §§ 519 und 520 ZPO frist- und formgerecht eingelegt und begründet. B. Das Rechtsmittel ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat zu Recht und mit zutreffenden Ausführungen angenommen, dass dem Kläger die geltend gemachten "Breakstunden" zustehen. Zur Klarstellung wird darauf hingewiesen, dass es
der Berufungsinstanz nur noch um "Breakstunden" ging. Dies gilt auch
soweit, als die Beklagte gemäß Ziffer 1 des Tenors zur Zahlung von 618 EUR verurteilt worden ist. Soweit das Arbeitsgericht aufgrund des Antrags des Klägers
Klammern gesetzt hat, es handele sich um "Restlohn minus Breaks 01.08.2012 bis 31.12.2012", ist dies missverständlich. Zugesprochen hat es richtigerweise den für "Breakstunden" geltend gemachten Zahlungsanspruch. Auf Seite 19 bis 21 der Entscheidungsgründe wird Bezug genommen. Das Berufungsgericht folgt mit dieser Klarstellung den Gründen der angefochtenen Entscheidung und sieht gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG von der Darstellung der Entscheidungsgründe ab. Hierfür ist maßgeblich, dass das Arbeitsgericht von den Grundsätzen ausgegangen ist, die auch die erkennende Kammer ihrer Rechtsprechung zugrunde legt. Auf die Entscheidung vom 22. Oktober 2013 ( 5 Sa 12/13 - juris) wird Bezug genommen. Den Umfang der zuerkannten Ansprüche hat das Arbeitsgericht ebenso zutreffend aus den beiden letzten Spalten des jeweiligen Stundennachweises der Beklagten ermittelt. Dabei hat das erstinstanzliche Gericht berücksichtigt, dass der Kläger für einzelne Monate nicht alle
den letzten beiden Spalten aufgeführten Stunden eingeklagt hat. C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. D. Die Kammer hat die Revision zugelassen, weil zu der Anwendung der Theorie der
dividuellen Wirksamkeitsvoraussetzung auf der Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG bei der Anordnung von Pausen noch keine Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts vorliegt und die Frage erhebliche praktische Bedeutung über den hier entschiedenen Fall hinaus hat. Außerdem liegt eine Divergenz zu Urteilen anderer Kammern des LAG Köln vor. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann vonder beklagten Partei R E V I S I O N eingelegt werden. Für die klagende Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben. Die Revision muss
nerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich beim Bundesarbeitsgericht Hugo-Preuß-Platz 1 99084 Erfurt Fax: 0361 2636 2000 eingelegt werden. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des
vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Revisionsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:
Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die Revisionsschrift unterzeichnen, die Befähigung zum Richteramt haben. Eine Partei die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. * eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden Permalink: http://openjur.de/u/692411.html Kommentare
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.