← Deutschland

LAG Köln, Urteil vom 26. März 2014 - Az. 5 Sa 819/13

§ 33 des Tarifvertrages für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Bundesagentur für Arbeit begründet keine materiellen Pflichten der Arbeitgeberin. Daher kann auf dieser Vorschrift kein Wiede

§ 64Abs. 1 und Abs. 2 Arb

GG statthaft und wurde gemä

§Â§ 66 Abs. 1 Satz 1, 64 Abs. 6 Satz 1 und 5 ArbGG, §§ 519 und 520 ZPO frist- und formgerecht eingelegt und begründet. II. Das Rechtsmittel hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Die Klage ist mit Haupt- und Hilfsanträgen unbegründet. Das Arbeitsgericht hat zu Recht angenommen, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund der Befristungsvereinbarung vom 15. Mai 2012 mit dem 13. Februar 2013 sein Ende gefunden hat. Dem Kläger steht weder ein Wiedereinstellungsanspruch noch ein Anspruch auf Schadenersatz zu. 1. Der Antrag zu 1) ist unbegründet. Die Befristungsvereinbarung vom 15. Mai 2012 ist wirksam. Es handelt sich um eine zulässige sachgrundlose Befristung. Die Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 TzBfG liegen vor. Die Gesamtdauer von zwei Jahren ist nicht überschritten. Innerhalb dieser zeitlichen Grenze ist der erste Vertrag dreimal verlängert worden. Für die Wirksamkeit der Befristung kommt es nicht darauf an, ob dem Kläger ein Wiedereinstellungsanspruch zusteht. Ein derartiger Anspruch führt nicht zur Unwirksamkeit der Befristung. Entgegen der Annahme des Klägers ist es der Beklagte nicht nach Treu und Glauben verwehrt, sich auf die Befristungsmöglichkeit des § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG zu berufen. Die Beklagte hat von der ihr gesetzlich eingeräumten Möglichkeit Gebrauch gemacht, ein Arbeitsverhältnis sachgrundlos zu befristen. Nach der gesetzlichen Konzeption stand es ihr nach Ablauf der letzten Befristung frei, den Kläger nicht weiter zu beschäftigen, obwohl sie in seinem Tätigkeitsbereich Beschäftigungsbedarf hat. Es war die Intention des Gesetzgebers, dem Arbeitgeber diese Flexibilität zuzubilligen. Die Nutzung dieser Möglichkeit, die den Zeitraum von zwei Jahren nicht überschritten hat, ist nicht rechtsmissbräuchlich. Eine andere Betrachtung ergibt sich nicht aus der Entscheidung des BAG vom 25. April 2001 ( 7 AZR 376/00 - BAGE 97, 317 ), auf die sich der Kläger beruft. Dieser lag eine nicht vergleichbare Konstellation zugrunde. In diesem Fall hatte ebenso wie in anderen Fällen, in denen sich das BAG mit der Frage des Rechtsmissbrauchs bei sachgrundlosen Befristungen beschäftigt hat, ein Arbeitgeberwechsel bei gleichbleibendem Einsatz des Arbeitnehmers über einen Zeitraum von mehr als zwei Jahren, stattgefunden (vgl. nur BAG 4. Dezember 2013 - 7 AZR 290/12 - juris; 15. Mai 2013 - 7 AZR 525/11 - juris). Der Kläger hat weder seinen Arbeitgeber bei gleichbleibendem Einsatz gewechselt noch ist er länger als zwei Jahre bei der Beklagten beschäftigt worden. 2. Der Antrag zu 2) ist nicht zur Entscheidung angefallen. Er ist nur für den Fall des Obsiegens mit dem Antrag zu 1) gestellt worden. 3. Der Antrag zu 3) ist zulässig, aber unbegründet.

  1. a)Der Antrag bedarf der Auslegung, weil der Kläger nicht ausdrücklich klargestellt hat, ob er die Verurteilung der Beklagten zur Abgabe eines Angebots zum Abschluss eines unbefristeten oder eines befristeten Vertrages erreichen will. Er ist dahingehend auszulegen, dass der Kläger die Abgabe eines Angebots der Beklagten zum Abschluss eines unbefristeten Vertrages erreichen will. Dies ergibt sich bereits daraus, dass der Antrag ohne Einschränkung auf eine bestimmte Zeitdauer gestellt worden ist. Zudem wäre ein Antrag, der auf die Abgabe eines Angebots zum Abschluss eines befristeten Vertrages gerichtet wäre, mangels Bestimmtheit (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) unzulässig. Wird der Abschluss eines zeitbefristeten Vertrages verlangt, muss dessen Dauer angegeben werden (BAG 15. Mai 2012 - 7 AZR 754/10 - NZA-RR 2013, 159 ). Daran fehlt es vorliegend.
  2. b)Der Antrag ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Abgabe eines Vertragsangebots durch die Beklagte. Ihm steht kein Wiedereinstellungsanspruch zu. Ein derartiger Anspruch folgt nicht aus § 33 Abs. 3 Satz 2 TV-BA.
  3. a)§ 33 Abs. 3 TV-BA ist inhaltsgleich mit § 30 Abs. 3 TVöD. Die zu § 30 Abs. 3 TVöD ergangene Rechtsprechung des BAG kann daher auf § 33 Abs. 3 TV-BA übertragen werden. Zu § 30 Abs. 3 Abs. 3 Satz 2 TVöD hat das BAG entschieden, dass diese Vorschrift keine materiellen Pflichten bei der Prüfung, ob die unbefristete Weiterbeschäftigung eines Arbeitnehmers möglich ist, dessen Arbeitsvertrag ohne sachlichen Grund befristet ist, begründet. Es handelt sich ausschließlich um eine Verfahrensnorm (BAG 15. Mai 2012 - 7 AZR 754/10 - NZA-RR 2013, 159 ). Ein Wiedereinstellungsanspruch kann selbst dann nicht aus dieser Norm abgeleitet werden, wenn der Arbeitgeber keine oder jedenfalls keine verfahrensfehlerfreie Prüfung der Einstellung vorgenommen hat. Den diesbezüglichen Einwand hat das BAG als unerheblich bezeichnet. Aus derartigen Fehlern würde kein Einstellungsanspruch folgen (BAG 15. Mai 2012 - 7 AZR 754/10 - NZA-RR 2013, 159 ).
  4. b)Danach besteht der geltend gemachte Anspruch nicht. § 33 Abs. 3 Satz TV-BA begründet keine materiellen Pflichten der Beklagte. Das Vorbringen des Klägers, die Beklagte habe keine, jedenfalls keine verfahrensfehlerfreie Prüfung der Einstellung vorgenommen, ist unerheblich. Aus derartigen Fehlern würde kein Einstellungsanspruch folgen. 4. Die Anträge zu 4) und 5) sind unbegründet. Dem Kläger steht aus den oben zu § 33 Abs. 3 Satz 2 TVöD angestellten Erwägungen der geltend gemachte Schadenersatzanspruch nicht zu. Die Beklagte hat gegenüber dem Kläger keine Rechtspflichten verletzt, die ihr für die Entscheidung über den Abschluss eines befristeten oder unbefristeten Arbeitsvertrags materielle Vorgaben gemacht haben. Aus diesen Erwägungen hat auch das BAG in der Entscheidung vom 15. Mai 2012 den im dortigen Fall ebenfalls geltend gemachten Schadenersatzanspruch zurückgewiesen. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG i.V.m. § 97 Abs. 1 ZPO. IV. Die Revision war nicht gemä

§ 72Abs. 2 Arb

GG zuzulassen, weil die Entscheidung auf den besonderen Umständen des Einzelfalls beruht. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g: Gegen dieses Urteil ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. Wegen der Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf § 72a ArbGG verwiesen. Permalink: http://openjur.de/u/692412.html Kommentare

(0)einblenden 0 Kommentare vorhanden zum Aufklappen klicken Entscheidungen Gesetze --> Artikel Bundesgerichte Europ. Gerichte Oberlandesgerichte Landgerichte Amtsgerichte Verwaltungsgerichte Sozialgerichte Arbeitsgerichte Finanzgerichte Landesverfassungsgerichte RSS Feeds Juristische Abkürzungen Fachzeitschriften Impressum · Kontakt · Datenschutz · Nutzungsbedingungen · openJur e.V. · Blog · in English

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.