dieser Vorschrift ist der Antrag auf Informationszugang abzulehnen, soweit durch das Bekanntwerden der Information personenbezogene Daten offenbart werden, es sei denn, es liegt eine besondere Fallgruppe im Sinne der
folgend aufgeführten Buchstaben
gegenwärtigem Erkenntnisstand personenbezogene Daten der Frau M. selbst sowie solche von Hinweisgebern, Zeugen und sonstigen Personen enthalte. Eine weitere Ermittlung hinsichtlich des Umfangs personenbezogener Daten sei aufgrund der behördlichen Verweigerung der Aktenvorlage
GO nicht möglich; der Kläger habe von seinem Recht, die Verweigerung der Aktenvorlage in einem Zwischenverfahren
GO überprüfen zu lassen, keinen Gebrauch gemacht. Die Voraussetzungen der Ausnahmetatbestände seien nicht erfüllt. Weder habe Frau M. in die Informationsgewährung eingewilligt - sie habe diese vielmehr ausdrücklich verweigert - noch kämen die anderen Tatbestände in Betracht. Das Vorbringen des Klägers im Zulassungsantrag, das Gericht hätte sich zunächst um die Einwilligung der übrigen Personen bemühen müssen, auch sei nicht erkennbar, welche schützenswerten personenbezogenen Daten noch betroffen seien, wenn man - womit der Kläger stets einverstanden gewesen sei - diese einzelnen Daten schwärze, stellt die Richtigkeit der Ausführungen des Verwaltungsgerichts - jedenfalls im Ergebnis - nicht in Frage. Dem Kläger geht es - wie er im Zulassungsantrag auf S. 2 unten ausdrücklich klarstellt - inzwischen nur noch um Einsichtnahme in zwei an Frau M. gerichtete Verwaltungsakte des Kreises Minden-Lübbecke (vom 24. Juni 2002 und vom 11. Juli 2003). Bei diesen Dokumenten handelt es sich angesichts des dem Kläger bekannten Namens der Adressatin dieser Verwaltungsakte - Frau T. M. - insgesamt um personenbezogene Daten i.S. des § 3 Abs. 1 DSG NRW; diese Begriffsbestimmung wird auch im Rahmen des § 9 Abs. 1 IFG NRW herangezogen. Franßen/Seidel, Das Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen, 2007, § 9 Rn. 954.
1 DSG NRW sind personenbezogene Daten Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person. Ob es sich im Einzelfall um persönliche oder sachliche Verhältnisse handelt, muss nicht festgelegt werden. Der Gesetzgeber hat die Formulierung verwendet, um deutlich zu machen, dass er alle Informationen, die über die Bezugsperson etwas aussagen, erfassen will, unabhängig davon, welchen Lebensbereich sie betreffen. Der Begriff ist daher außerordentlich weit zu verstehen. Dammann, in: Simitis (Hrsg.), Bundesdatenschutzgesetz,
1 S. 2 IFG NRW gehalten, die Einwilligung der betroffenen Personen einzuholen. Dies ist ohne Erfolg geblieben; Frau M. hat die Einsichtnahme ausdrücklich verweigert. Angesichts dessen kommt es auf die etwaige Einwilligung Dritter, deren personenbezogene Daten sich möglicherweise zusätzlich in den Verwaltungsakten befinden, nicht (mehr) an. Dass andere Ausnahmetatbestände des § 9 Abs. 1 IFG NRW vorliegen, macht der Kläger im Zulassungsantrag nicht geltend und ist auch ansonsten nicht ersichtlich. Lediglich ergänzend ist auf folgendes hinzuweisen: Soweit der Kläger im Verwaltungs- sowie im Klageverfahren vorgetragen hat, ihm sei in der Vergangenheit eine Einsichtnahme in vergleichbare Tierschutzakten ohne Weiteres ermöglicht worden, mag dies damit zusammengehangen haben, dass es in jenen Fällen um Unterlagen ihm nicht namentlich bekannter Personen ging; in einem solchen Fall kann die Anonymisierung ohne Weiteres durch Schwärzung personenbezogener Daten in den Verwaltungsakten hergestellt werden. 2. Die Berufung ist nicht wegen eines Verfahrensmangels
GO zuzulassen. a) Ein Verfahrensmangel ist nicht darin zu sehen, dass dem Kläger nicht gem. § 100 VwGO Einsicht in die dem Gericht zunächst vollständig und ungeschwärzt übersandte Tierschutzakte M. gewährt worden ist.
GO können die Beteiligten die Gerichtsakten und die dem Gericht vorgelegten Akten einsehen. Zwar hatte der Beklagte dem Gericht zunächst die vollständigen Unterlagen - zusammen mit der Klageerwiderung - vorgelegt. Die Übersendung erfolgte jedoch mit folgendem - in Fettdruck hervorgehobenen ? ausdrücklichen Hinweis: "Ich weise darauf hin, dass dieser Aktenvorgang nur dem hiesigen Gericht zur Beurteilung der Sach- und Rechtslage übersandt wird. Eine Einsichtnahme des Klägers in den vg. Aktenvorgang zum jetzigen Verfahrensstand ist nicht zulässig." Angesichts dieser unmissverständlich erklärten Einschränkung kam die Gewährung einer uneingeschränkten Akteneinsicht
GO, die der Kläger vorsorglich beantragt hatte, (zunächst) nicht in Betracht. Denn zunächst musste die Frage der Geheimhaltungsbedürftigkeit der Akten geklärt werden. Die vom Verwaltungsgericht hier gewählte Vorgehensweise - an beide Parteien gerichteter Hinweis auf die Regelungen der §§ 99 , 100 VwGO (vgl. Verfügung vom 25. Juni 2008); Ankündigung der Gewährung von Akteneinsicht für den Fall, dass binnen zwei Wochen keine Sperrerklärung
GO vorliege; spätere Rücksendung der Akten an den Beklagten auf dessen Aufforderung hin - ist verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden. Sie berücksichtigt in angemessener Weise die Interessen beider Beteiligter sowie den Grundrechtsschutz etwaiger Dritter und trägt durch die relativ kurze Fristsetzung auch dem Beschleunigungsgedanken Rechnung. Vgl. zur Problematik genauer Kopp, VwGO, 16. Aufl. 2009, § 100 Rn. 3 a und § 99 Rn. 15, jew. mit weiteren
w. b) Es ist nichts dafür ersichtlich, dass das Verwaltungsgericht in verfahrenswidriger Weise selbst Einblick in den ungeschwärzten Vorgang genommen haben könnte. Das geschilderte Vorgehen des Gerichts zielte ersichtlich darauf ab, zunächst vorab ? also vor der Befassung mit den weiteren Rechtsfragen - zu klären, ob die ungeschwärzt übersandte Tierschutzakte M. überhaupt - ganz oder teilweise - förmlicher (der Akteneinsicht
GO unterfallender) Aktenbestandteil werden sollte, und erst dann mit einer inhaltlichen Prüfung der Unterlagen zu beginnen. Dafür, dass das Gericht von der selbst gewählten Verfahrensweise abgewichen sein und sich schon während dieser "Klärungsphase" Kenntnis von dem gesamten Akteninhalt verschafft haben könnte, liegen keine Anhaltspunkte vor. Entgegen der Annahme des Klägers ergeben sich solche auch nicht aus der Urteilsbegründung. Dass das Verwaltungsgericht die Voraussetzungen des Ausschlussgrundes des § 9 IFG NRW als erfüllt angesehen hat, hat es gerade nicht mit eigener Kenntnis von ungeschwärzten Aktenteilen, sondern damit erklärt, dass der Beklagte und das Ministerium übereinstimmend vom Vorhandensein personenbezogener Daten in der Tierschutzakte M. ausgingen (Urteil, S. 8 Mitte). c) Einen Verfahrensmangel kann der Kläger nicht darauf stützen, dass er nicht darüber belehrt worden sei, dass er die Aktenverweigerung durch eine Antragstellung
GO hätte überprüfen lassen können; insbesondere sei er über den Vertretungszwang nicht informiert worden. Denn der Kläger hatte bereits durch die erwähnte gerichtliche Verfügung vom
GO i.V.m. § 227 Abs. 1 ZPO kann das Gericht aus erheblichen Gründen einen Termin aufheben oder verlegen sowie eine Verhandlung vertagen. Erhebliche Gründe sind
der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur solche Umstände, die auch und gerade zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs eine Zurückstellung des im Falle der Aufhebung bzw. Verlegung des Termins berührten Beschleunigungs- und Konzentrationsgebotes erfordern; das Fehlen einer ordnungsgemäßen Vertretung in der mündlichen Verhandlung ist in der Regel ein solcher erheblicher Grund. Darüber hinaus muss der verhinderte Beteiligte diese Gründe dem Gericht darlegen. Vgl. zum Ganzen BVerwG, Beschlüsse vom
prüfbaren Verhinderungsgrund in Bezug auf seine Person - etwa eine Terminkollision oder eine Erkrankung - benannt noch eine
vollziehbare Erklärung für die mangelnde Vertretung durch einen Prozessbevollmächtigten abgegeben. Denn die Ladung erfolgte nicht etwa äußerst kurzfristig, vielmehr war das Verfahren zum Zeitpunkt der Ladung zur mündlichen Verhandlung bereits seit acht Monaten anhängig. Das Verwaltungsgericht hat den Verlegungsantrag im Übrigen auch rechtzeitig vor der mündlichen Verhandlung abgelehnt, so dass der Kläger sich darauf hätte einstellen können. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3 sowie 52 Abs. 2 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO sowie §§ 66 Abs. 3 Satz 3 und 68 Abs. 1 Satz 5 GKG). Permalink: https://openjur.de/u/692455.html ( https://oj.is/692455 ) Volltext Druckansicht Zitate 2 Zitiert 12 Referenzen 0 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.