folgender anschließlicher Fortführung des Betriebes als Gaststätten- und Hotelbetrieb kann
jahrelangem Leerstand nicht eine Umnutzung der verbliebenen Gebäudesubstanz in eine Wohnnutzung legitimieren. Tenor Der Gebührenbescheid der Beklagten vom
Teilung des Grundstücks Flur °°, Flurstück °° in die Flurstücke °°°, 14.777 m2 groß, und °°°, das 11.831 m2 große Flurstück °°° an Dritte. Auf dem abgetrennten Grundstücksteil stehen heute weitere nicht genehmigte Nebengebäude. Wann diese errichtet wurden, ist nicht mehr feststellbar. Im selben Jahr wurde für die im Eigentum des Veräußerers verbliebenen Grundstücke Flur °°, Flurstück °°, und Flur °°, Flurstück °°° die Zwangsverwaltung und -versteigerung angeordnet. Neuer Eigentümer dieser Grundstücke wurde der Eigentümer einer Brauerei- und Getränkevertretung. 1997 verkaufte dieser an die Brauerei- und Getränkevertretung, 1999 verkaufte diese an die Ehefrau des Eigentümers der Brauereiund Getränkevertretung und 2010 erwarben der Kläger, seine Ehefrau sowie sein Bruder die Grundstücke im Rahmen einer Zwangsversteigerung. Am
GB vier Wohnungen im Rahmen der Erweiterung oder Nutzungsänderung von zuvor landwirtschaftlich oder forstwirtschaftlichen genutzten Gebäuden genehmigt werden. Die eingetragene Baulast könne daher seinem Vorhaben nicht mehr entgegengehalten werden. Auch die übrigen Genehmigungsvoraussetzungen des § 35 Abs. 4 S. 1 BauGB lägen vor. Mit Bescheid vom 28. Februar 2012 lehnte die Beklagte den Antrag zur Änderung einer ehemaligen Gaststätte mit Hotelbetrieb zu einem Wohnhaus mit vier Wohneinheiten ab. Zur Begründung führte sie aus: Das Vorhaben liege im Außenbereich. Da die Änderung keinem privilegierten land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb diene, sei das Vorhaben als sonstiges Vorhaben zu beurteilen. Als solches widerspreche es den Darstellungen des Flächennutzungsplans sowie den Festsetzungen des Landschaftsschutzgebietes Nr. 75 "Strocker und Eppendorfer Flachwellen"
der ordnungsbehördlichen Verordnung des Regierungspräsidenten vom
bar der vorherigen Eigentümer aus eigener Anschauung bezeugen. Die anders lautenden Darstellungen in dem Ablehnungsbescheid seien nicht
vollziehbar und in keiner Weise belegt. In der Vergangenheit habe die Beklagte zu keinem Zeitpunkt während der diversen Baugenehmigungsverfahren und der in diesem Zusammenhang durchgeführten Ortstermine auch nur ein einziges Mal die Nutzung als landwirtschaftlicher Nebenerwerb angezweifelt. Insoweit sei die Beklagte an ihre eigene, über Jahrzehnte andauernde Bewertung der Sachlage gemäß Art. 3 Abs. 1 GG gebunden. Er habe die Liegenschaft auch im Vertrauen auf den Baugenehmigungsbescheid der Beklagten und auf deren Bewertung als landwirtschaftlicher Nebenerwerbsbetrieb und der sich daraus ergebenden Privilegierung erworben. Sein Vorhaben diene einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz. Die Gebäudesubstanz befinde sich in einem erhaltenswerten Zustand und könne im Wesentlichen durch eine Verschiebung der Innenwände zu vier gesonderten Wohneinheiten umgebaut werden. Das Gebäude stehe in doppelter Hinsicht in räumlichfunktionalem Zusammenhang mit der Hofstelle des landwirtschaftlichen Betriebes. Zum einen, weil es selbst als landwirtschaftliche Nebenerwerbsstelle errichtet worden sei, und zum anderen, weil sein haupterwerbslandwirtschaftlicher Betrieb unmittelbar an die streitgegenständliche Hofstelle angrenze. Neben der bereits genehmigten Betriebsleiterwohnung im ersten Obergeschoss würden lediglich drei weitere Wohnungen entstehen.Selbst wenn der Ansicht der Beklagten zu folgen sei, die in dem streitgegenständlichen Objekt keinen landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetrieb sehe, nehme das Streitobjekt an der Privilegierung seines unmittelbar angrenzenden landwirtschaftlichen Haupterwerbsbetriebes teil. Die Privilegierung sei in einem solchen Fall nicht deshalb ausgeschlossen, weil der landwirtschaftliche Betrieb sich auch ohne den zusätzlichen Betriebsteil betriebswirtschaftlich sinnvoll führen lasse. Das BauGB hindere ihn als privilegierten Eigentümer nicht, zu bauplanungsrechtlich hinzunehmenden Umstrukturierungsmaßnahmen zu gelangen. Die für sich betrachtete nichtlandwirtschaftliche Nutzung werde von der Privilegierung mitgezogen. Neben der Bodenbewirtschaftung und der Mastviehhaltung betreibe er auf seiner Hofstelle einen genehmigten gewerblichen Baumaschinenhandel in Form des Verkaufs und Verleihs von Baumaschinen, die in der Landwirtschaft eingesetzt werden. Die ersteigerten Freiflächen seien bereits heute wieder einer landwirtschaftlichen Nutzung in seinem Betrieb zugeführt. Die angestrebte Wohnnutzung im verbliebenen Gebäude solle im Rahmen der angestrebten Vermietung die wirtschaftliche Existenz des Hauptbetriebes absichern. Die Baulast aus dem Jahr 1987 könne der begehrten Nutzungsänderung nicht entgegengehalten werden. Der Erklärungsinhalt dieser Baulast sei nur unter der Maßgabe der seinerzeit geltenden gesetzlichen Bestimmungen verständlich, die maximal die Errichtung einer zweiten Wohnung im Rahmen der Erweiterung oder Nutzungsänderung von zuvor landwirtschaftlich oder forstwirtschaftlich genutzten Gebäuden zum Zwecke der Nutzung durch den Eigentümer oder die Familie zugelassen habe. Die damalige Verpflichtungserklärung könne sich keinesfalls auf Rechte beziehen, die erst durch Gesetz einige Jahre später normiert worden seien. Dem folgend habe er Anspruch auf Genehmigung von zumindest zwei weiteren Wohnungen gemäß § 35 Abs. 4 S. 1 Buchst. f BauGB, da zuvor aufgrund anderer Begünstigungstatbestände
GB auf seiner Hofstelle errichtete Wohnungen anzurechnen seien.Ihm sei die begehrte Nutzungsänderung jedenfalls
GB zu genehmigen. Die Festsetzung des Gebietes im Flächennutzungsplan als Fläche für die Landwirtschaft könne dem Vorhaben nicht entgegengehalten werden. Die Beklagte gehe davon aus, dass bereits 1962 bei Erteilung der Baugenehmigung ein sonstiges Vorhaben gemäß § 35 Abs. 2 BauGB vorgelegen habe. Dann aber sei die Beklagte an die in dem damaligen Genehmigungsverfahren vorgenommenen Bewertungen hinsichtlich der Beeinträchtigung öffentlicher Belange gebunden. Bereits damals habe das Vorhaben den Darstellungen des Flächennutzungsplans nicht entsprochen. Zudem sei im Rahmen der wertenden Abwägung zu berücksichtigen, dass die nunmehr geplante Wohnnutzung des Gebäudes dem landwirtschaftlichen Haupterwerbsbetrieb diene und die geplante Nutzung im Vergleich zu der vorherigen Nutzung als Gaststättenbetrieb einen deutlich geringeren Eingriff in Natur und Landschaft darstelle. Das streitgegenständliche Gebäude habe schon als Gaststättenbetrieb den Darstellungen des Landschaftsplans widersprochen. Da er die Bausubstanz auf das Hauptgebäude durch Abriss der Nebengebäude zurückgebaut und die Außenflächen bereits wieder einer landwirtschaftlichen Nutzung zugeführt habe sowie in Zukunft durch die beabsichtigte Wohnnutzung bei weitem nicht der Zu- und Abfluss von Gästen eines Gaststättenbetriebs hinzunehmen sei, sei die geplante Nutzung als ein Weniger im Vergleich zur jahrzehntelangen Vornutzung des Gebäudes anzusehen und damit in dem bereits 1962 ausgeübten Ermessen enthalten. Da es um eine Nutzungsänderung mit Umbauten nur innerhalb der zu erhaltenden Gebäudehülle gehe, lasse das geplante Vorhaben die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung nicht befürchten. Die angestrebte Nutzung stelle im Vergleich zur bisherigen sogar ein Weniger dar, so dass von einer Erweiterung einer Splittersiedlung nicht ausgegangen werden könne.Schließlich sei der Genehmigungsanspruch auch aus dem aus Art. 14 GG abgeleiteten Gesichtspunkt des überwirkenden Bestandsschutzes von Bauwerken gegeben. Die wirtschaftliche Nutzung des streitigen Objekts in der Form der bisherigen zugelassenen Nutzung sei
derzeitigem Erkenntnisstand nicht möglich, ohne im erheblichen Umfang Erweiterungen der Gebäudesubstanz vorzunehmen. Der Bestandsschutz des Eigentums sei daher nur im Rahmen einer Nutzungsänderung zu bewerkstelligen. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung ihres Ablehnungsbescheides vom
G zu beurteilen gewesen. Auch das Vorhaben des Klägers sei nicht außenbereichsprivilegiert und deshalb
GB einzustufen. Es widerspreche der Darstellung des Grundstücksbereichs im Flächennutzungsplan, Belangen des Natur- und Landschaftsschutzes und lasse zudem noch die Entstehung bzw. Verfestigung eines Siedlungssplitters befürchten. Diese öffentlichen Belange seien dem Vorhaben entgegenzuhalten, da erleichterte Zulässigkeitsvoraussetzungen
GB, insbesondere
dessen Satz 1, nicht gegeben seien. Hier sei das Gebäude im Jahr 1962 zwar möglicherweise
GB genehmigt, nicht aber als solches genutzt worden. Dementsprechend könne es sich bei dem Antragsvorhaben überhaupt nicht um eine Nutzungsänderung eines landwirtschaftlichen Betriebsgebäudes handeln. Diese - ihre - Rechtsauffassung sei dem Kläger seit seinem Nutzungsänderungsgenehmigungsantrag im Jahre 2004 bekannt.Ein Genehmigungsanspruch ergebe sich nicht aus mitgezogener Nutzung seines landwirtschaftlichen Haupterwerbsbetriebs. Die Errichtung von vier Wohneinheiten zur Vermietung könne in ihrer Wertigkeit schon als solche nicht untergeordneter Teil der privilegierten landwirtschaftlichen Hofstelle sein. Auf Bestandsschutz könne sich der Kläger ebenfalls nicht berufen. Dieser ende, wenn die bislang zulässige Nutzung aufgegeben werde. Auch der Wortlaut der Baulast vom
GB - ist im Außenbereich ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb dient sowie einen nur untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt. Das Vorhaben dient nicht mehr dem ehemaligen landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetrieb T
Verwendungszweck, Größe, Gestaltung, Ausstattung und sonstiger Beschaffenheit dem Betrieb zu- und untergeordnet sein. Vgl. BVerwG, Urteil vom
Inkrafttreten des Flächennutzungsplan unter Förderung oder Duldung durch die Baugenehmigungsbehörde oder durch die Gemeinde als Planungsgeberin in einem qualitativ wie quantitativ so erheblichen Maß entgegen der vorgesehenen städtebaulichen Planung verlaufen ist, dass die Verwirklichung der ursprünglichen Planungsabsichten entscheidend beeinträchtigt ist, BVerwG, Urteil vom
O NRW zu errichten oder zu erweitern. Der beabsichtigte Umbau eines Wohnhauses als landwirtschaftliche Nebenerwerbsstelle mit Gaststätte einschließlich Fremdenzimmern zu einem Wohnhaus mit vier Wohneinheiten entspricht der Errichtung einer solchen Anlage.
O NRW sind bauliche Anlagen mit dem Erdboden verbundene aus Baustoffen und Bauteilen hergestellte Anlagen. Dazu zählen Gebäude wie das auf dem Vorhabengrundstück stehende.
O NRW sind Gebäude selbständig benutzbare, überdachte bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und geeignet sind, dem Schutz von Menschen und Tieren oder Sachen zu dienen. Selbständig benutzbar sind bauliche Anlagen dann, wenn sie für sich geeignet sind, den Verwendungszweck, hier die Nutzung als Wohnhaus mit vier Wohneinheiten zu erfüllen. Dies ist im Hinblick auf den vorhandenen Gebäudetorso (fehlende Fenster, Eingänge, Wohnungsunterteilungen, Raumaufteilungen) derzeit keinesfalls gegeben. Ein derartiges Gebäude müsste derzeit erst noch errichtet werden. Dass dabei auf eine vorhandene bauliche Substanz zurückgegriffen werden kann, ist schon deshalb unbeachtlich, weil diese in der Vergangenheit einem anderen Nutzungszweck, nämlich als Wohnhaus einer landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstelle mit Gaststätte diente, der bereits von den Voreigentümern - wenn er überhaupt jemals realisiert wurde, jedenfalls zwischenzeitlich - endgültig aufgegeben wurde. Der Kläger selbst will den Betrieb einer landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstelle nicht fortführen. Der vormalige Pächter des Grundstücks hatte spätestens seit 2004 den landwirtschaftlichen Nebenerwerb aufgegeben. Bereits 1989 wurde ein wesentlicher Flächenanteil der landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstelle abgetrennt und separat verkauft, so dass weniger als 2 ha verblieben, wovon ein Teil weiter entfernt an der ° °° lag und das weniger als 1,5 ha große Vorhabengrundstück mit seinem damals noch umfangreicheren Gebäudebestand und seinen Waldflächen für eine Nebenerwerbslandwirtschaft allenfalls eingeschränkt nutzbar war. Dass der vormalige Eigentümer und spätere Pächter weitere landwirtschaftlich nutzbare Flächen gepachtet hatte, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Wahrscheinlich ist eher das Gegenteil, da dieser im Jahr 1989 aufgrund Überschuldung seinen Grundbesitz verkaufen musste bzw. durch Zwangsversteigerung verlor. Es waren auch zu keinem Zeitpunkt zu landwirtschaftlichen Zwecken genehmigte Gebäude vorhanden, deren Kapazität es erlauben würde, von einer aktiv betriebenen Nebenerwerbslandwirtschaft seitens des Pächters und vormaligen Eigentümers auszugehen. Auch die von dem Kläger berichtete Erinnerung an Federvieh-, Schaf- und Damtierhaltung aus vergangenen Tagen ist nicht geeignet, die Existenz einer von einer Liebhaberei oder von einer Tierhaltung zum Zwecke der Gewinnung von Gaststättenbesuchern oder Übernachtungsgästen abzugrenzenden Nebenerwerbslandwirtschaft zu belegen. Das Vorhaben lässt zudem die Entstehung einer Splittersiedlung befürchten (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB). Die vorhandenen Baulichkeiten auf den Grundstücken E. T. 201 bis 207 stellen einen städtebaulich nicht erwünschten Siedlungsansatz dar. Sie erfüllen
ihrer gesamten Struktur keine städtebauliche Funktion, weil sie unorganisch abgesetzt von der geschlossenen Ortslage entfernt liegen und mit Ausnahme des wesentliche Teile der vorhandenen Bebauung umfassenden landwirtschaftlichen Betriebes des Klägers praktisch nur der Befriedigung von Wohnbedürfnissen dienen, vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Juni 1977 - IV C 37.75 -, BRS 32 Nr. 75. Das Vorhaben des Klägers ist
GB konkret zu missbilligen, weil es
Aufgabe der landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstelle und des mitgezogenen Gastronomiebetriebes durch die Errichtung eines Wohnhauses mit vier Wohneinheiten zur weiteren Zersiedelung dieses Teils des Außenbereichs beiträgt. Es muss ferner deshalb als unerwünscht angesehen werden, weil mit einem derartigen Vorhaben regelmäßig Ansprüche verbunden sind, die sich in einer Splittersiedlung nicht erfüllen lassen und ihm im übrigen typischerweise eine nicht zu übersehende Vorbildwirkung beigemessen werden muss. Im Übrigen wären zwischen den dann zu Wohnzwecken genutzten Gebäuden hinreichend große Flächen vorhanden, bei denen zu befürchten stünde, dass sie weitere Wünsche
Wohnnutzung im Außenbereich weckten, so dass die Verfestigung einer Splittersiedlung zu befürchten wäre. Diese Beeinträchtigung öffentlicher Belange durch das beantragte Vorhaben ist auch nicht
GB unerheblich. Zunächst greift § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB nicht zu Gunsten des Klägers ein. Diese Regelung erfasst die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes im Sinne von § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB unter den Voraussetzungen, dass das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz dient (a), die äußere Gestalt des Gebäudes im wesentlichen gewahrt bleibt (b), die Aufgabe der bisherigen Nutzung nicht länger als sieben Jahre zurückliegt (c), das Gebäude vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet wurde (d), es im räumlichfunktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes steht (d), im Falle der Änderung zu Wohnzwecken neben den bisher
GB zulässigen Wohnungen höchstens drei Wohnungen je Hofstelle entstehen (e) und eine Verpflichtung übernommen wird, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebes im Sinne des Abs. 1 Nr. 1 erforderlich (g). Der Kläger begehrt bereits nicht die Änderung der Nutzung eines Gebäudes im Sinne von § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB. § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB privilegiert lediglich die erstmalige Nutzungsänderung. Jede weitere Umnutzung eines ursprünglich privilegierten, aber bereits geänderten Vorhabens beurteilt sich allein
GB und wird von § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB nicht erfasst. Ernst/Zinkhahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 35 Rn. 138 m.w.N. aus der Rechtsprechung Dies bedeutet, dass
der Inanspruchnahme einer Nutzungsänderung zu erleichterten Bedingungen eine künftige Nutzungsänderung allein
GB zu beurteilen ist. Das als Wohnhaus einer landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstelle mit Gaststätte genehmigte Gebäude hat mit der Nichtaufnahme oder der Aufgabe der Nebenerwerbslandwirtschaft und damit des Wegfalls der Privilegierung eine Nutzungsänderung erfahren, hin zu einem Wohnhaus mit Gaststätte, das im Außenbereich nicht privilegiert war. Für die weitere Nutzungsänderung in ein Wohnhaus mit vier Wohneinheiten kann sich der Kläger mithin nicht mehr auf die Privilegierung
GB berufen. Das Vorhaben steht entgegen der Bedingung
GB nicht im räumlichfunktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes. Die Nebenerwerbslandwirtschaft ist seit Jahren aufgegeben. Ein funktionaler Zusammenhang mit ihr kann heute daher nicht mehr bestehen bzw. begründet werden. Mit der vom Kläger auf der benachbarten Hofstelle betriebenen Landwirtschaft steht das geplante Wohnhaus mit vier Wohneinheiten nicht in einem räumlichfunktionalen Zusammenhang. Ein solcher besteht, wenn das Gebäude in unmittelbarer Nähe zur Hofstelle liegt oder selbst Bestandteil der Hofstelle ist und der Hofstelle gedient hat. Tatsächlich hat das Gebäude zu keinem Zeitpunkt zur erwerbslandwirtschaftlichen Hofstelle des Klägers gehört. Da er es durch Zwangsversteigerung zusammen mit seiner Ehefrau und seinem Bruder zu Eigentum erworben hat, deutet nichts darauf hin, dass es funktional in die Betriebsabläufe des landwirtschaftlichen Betriebes mit einbezogen war. Gebäude und Hofstelle des Klägers liegen mehr als 105 m voneinander entfernt. Bei einer solchen Entfernung fehlt es auch an der räumlichen Nähe. Eine Privilegierung des Vorhabens
GB scheidet aus, weil der Kläger nicht die Errichtung eines gleichartigen (Wohn-)Gebäudes beantragt. Unstreitig geht es auch nicht um die Nutzungsänderung eines das Bild der Kulturlandschaft prägenden und deshalb erhaltenswerten Gebäudes im Sinne von § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 BauGB. Die begehrte Nutzungsänderung beschränkt sich nicht auf eine Erweiterung auf bis zu höchstens zwei Wohnungen, wie dies § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 BauGB fordert. Soweit der Kläger argumentiert, es kämen zu den ehemals zwei genehmigten Wohnungen nur zwei Wohnungen hinzu, steht dem der Wortlaut der Vorschrift entgegen, der gerade nicht die Erweiterung "um" zwei Wohnungen privilegiert. § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 BauGB privilegiert die Erweiterung eines bestehenden Betriebes. Dass der Kläger das Wohnhaus mit vier Wohneinheiten zwecks Erweiterung seines landwirtschaftlichen Betriebes schafft, ist der Baugenehmigung nicht zu entnehmen und im Übrigen mangels ersichtlichen betriebsbedingten Wohnbedarfs auch fernliegend. Der angefochtene Gebührenbescheid der Beklagten über 1.874,00 € ist zum Teil rechtswidrig und verletzt den Kläger im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang in seinen Rechten. Rechtsgrundlage für die Festsetzung der Verwaltungsgebühr sind die §§ 1 Abs. 1 Nr. 1, 13 Abs. 1 Nr. 1, 14 Abs. 1, 15 Abs. 2 Gebührengesetz für das Land Nordrhein Westfalen (GebG NRW), § 1 Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung für das Land Nordrhein Westfalen (AVerwGebO NRW) und die Tarifstellen 2.4.2.1 und 2.4.3
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.