Einzelfallentscheidung zu den vom Bundesarbeitsgericht entwickelten Voraussetzungen für die Wirksamkeit einer Befristung gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG im Fall einer unmittelbaren Vertretung. Eine Befristung gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG setzt voraus, dass der Arbeitgeber bereits zu einem vorübergehend wegen Krankheit, Urlaubs oder sonstigen Gründen ausfallenden Mitarbeiter in einem Rechtsverhältnis steht und mit einer Rückkehr dieses Arbeitnehmers rechnet. Die Prognose des Arbeitgebers über den voraussichtlichen Wegfall des Vertretungsbedarfs durch die Rückkehr des zu vertretenden Mitarbeiters ist Teil des Sachgrundes. Solange der vertretende Arbeitnehmer einen Anspruch hat, die Tätigkeit wieder aufzunehmen, muss und darf der Arbeitgeber daher mit der Rückkehr rechnen. Nur wenn der Arbeitgeber im Ausnahmefall auf Grund der ihm vorliegenden Informationen erhebliche Zweifel daran haben muss, dass die zu vertretende Stammkraft überhaupt wieder zurückkehren wird, kann dies dafür sprechen, dass der Sachgrund der Vertretung nur vorgeschoben Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt. III. Der Streitwert wird auf 5.998,62 € festgesetzt. Gründe Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis auf Grund einer Befristung am 31.12.2010 geendet hat. Die Klägerin war zunächst in der Zeit vom 01.05.2007 bis zum 31.12.2008 bei der Beklagten tätig. Sie schloss mit der Beklagten am 18.04.2007 einen befristen Arbeitsvertag (Bl. 19 d.A.) ab, der zunächst eine Befristung vom 01.05.2007 bis zum 31.10.2007 vorsah. Diese Befristung wurde mit Vereinbarung vom 22.10.2007 (Bl. 16 d.A.), vom 19.12.2007 (13 d.A.) und zuletzt mit Vereinbarung vom 25.06.2008 bis zum 31.12.2008 verlängert. In der Zeit vom 01.09.2009 bis zum 31.12.2009 hatte die Klägerin einen befristen Arbeitsvertrag mit der H. in Duisburg. Sie wurde während dieser Zeit von der H. an die Beklagte als Leiharbeitnehmerin überlassen. Sie ist seit dem 25.01.2010 für die Beklagte aufgrund eines befristeten Arbeitsvertrages vom 21.01.2010 (Bl. 5, 6 d.A.), der eine Befristung vom 25.01.2010 bis zum 31.12.2010 vorsieht, als sog. Fachassistentin Leistungsgewährung im Bereich SGB II j. tätig. Ihre monatliche Vergütung beläuft sich auf 1.999,54 € brutto. In einem Vermerk, den die Klägerin anlässlich des Abschlusses des Arbeitsvertrages vom 21.01.2010 unterzeichnet hat, hat die Beklagte folgenden Befristungsgrund angegeben: "§ 14 Abs. 1 Nr. 3 TzBfG (Vertretung) in der Beauftragungskette H. - H.." Der Mitarbeiter H. war zunächst seit dem 22.03.2007 als sog. "Fachassistent Leistungsgewährung" im Bereich SGB II in der B. tätig. Die Mitarbeiterin H. ist bei der B. als Arbeitsvermittlerin (U25/Ü25) im Bereich SGB II tätig. Sie befand sich in der Zeit vom 01.01.2010 bis 31.12.2010 im Sonderurlaub gemäß § 31 TV-BA. Ab dem 25.01.2010 wurde Herrn H. vorübergehend bis zum 31.12.2010 die Tätigkeit eines Arbeitsvermittlers (U25/Ü25) im Bereich SGB II B. übertragen. Zwischen den Parteien ist streitig, ob Herr H. während dieser Zeit im Rahmen einer Personalentwicklungsmaßnahme, und nicht lediglich als Vertreter der Frau H. tätig war. Mit Schriftsatz vom 18.01.2011, welcher am selben Tag beim Arbeitsgericht Oberhausen eingegangen ist, hat die Klägerin Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit der Befristungsabrede vom 21.01.2010 erhoben. Die Klägerin meint, dass die Befristung im Arbeitsvertrag vom 21.01.2010 unwirksam sei. Es liege eine sog. Zweckbefristung vor. Da die Beklagte sie nicht über die Erreichung des Zwecks informiert habe, bestehe gemäß § 15 Abs. 5 TzBfG ein unbefristetes Arbeitsverhältnis. Der Zweck der Befristung soll die Vertretung des Angestellten H. sein, der wiederum die Mitarbeiterin H. vertreten haben soll. Dies sei so nicht korrekt, da Herr H. nicht als Vertreter der Frau H. tätig geworden sei, sondern in einem sog. Erprobungsverfahren im Rahmen der Personalentwicklung. Diese Erprobungsphasen hätten das Ziel eines höherwertigen Einsatzes und seien grundsätzlich nach drei Monaten abgeschlossen. Grundsätzlich kehrten erprobte Arbeiternehmer dann nicht mehr auf den Arbeitsplatz zurück, sondern würden mit höherwertigen Tätigkeiten betraut. Spätestens nach der dreimonatigen Erprobungsphase, also noch im Frühjahr 2011, sei sicher davon auszugehen gewesen, dass Herr H. nicht mehr zurückkehren werde. Aufgrund des im Vermerk zum Arbeitsvertrag vom 21.01.2010 aufgeführten Befristungsgrundes "Beauftragungskette H. - H." sei von einer sog. mittelbaren Vertretung auszugehen. Die hierfür erforderlichen Voraussetzungen seien von der Beklagten nicht dargelegt worden. Der Sachgrund der Vertretung liege deshalb nicht vor. Es gehe auch tatsächlich nicht um eine Vertretungsangelegenheit, weil Herr H. im Rahmen einer Personalentwicklungsmaßnahme tätig gewesen sei. Dies ergebe sich u.a. aus dem Auftragsvordruck Personaleinsatz vom 08.01.2010 (Bl. 41 d.A.) sowie aus der Gesprächsnotiz vom 21.12.2010 (Bl. 44 d.A.). Die Nichtrückkehr des Herrn H. sei von der Beklagten als eher wahrscheinlich eingestuft worden als dessen Rückkehr. Die Beauftragung des Herrn H. mit einer höherwertigen Tätigkeit und ihre damit verbundene befristete Einstellung sei nicht ursächlich aufgrund des Sonderurlaubs der Frau H., sondern nur anlässlich dieses Sonderurlaubs erfolgt, so dass die im Rahmen des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG erforderliche Kausalität fehle. Wenn aber die Aufgabenübertragung des I. aus anderen Gründen erfolgt sei, liege kein ausreichender Befristungsgrund vor. Auch die Voraussetzungen für eine unmittelbare Vertretung seien nicht gegeben. Die Klägerin verweist insoweit auf das Urteil des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 26.05.2010 - 2 Sa 321/09 -. Dieses habe ausgeführt, dass der Sachgrund des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG nicht vorliege, wenn der zu vertretende Arbeitnehmer überhaupt nicht abwesend sei, sondern im Betrieb weiterhin, jedoch mit anderen Aufgaben eingesetzt werde. Der Arbeitgeber könne nicht durch bloße Verschiebung von Aufgaben und anschließender vorübergehender Versetzung von Arbeitnehmern zur Erledigung der neu eingerichteten Aufgaben Vertretungsfälle schaffen, die einer weiteren Kontrolle entzogen seien. Sie bestreitet mit Nichtwissen, dass Herr H. die Tätigkeiten der Frau H. ausgeübt hat. Es sei auch fraglich, ob nicht die Beschäftigung bei der Beklagten in der Zeit vom 01.01.2009 bis zum 31.12.2009 aufgrund einer unerlaubten Arbeitnehmerüberlassung zu einem unbefristeten Arbeitsverhältnis geführt habe. Es sei auch zu berücksichtigen, dass sie mit insgesamt 5 befristeten Arbeitsverträgen beschäftigt worden sei. Bei dieser Art von Kettenarbeitsverträgen sei fraglich, ob nicht die Anforderungen an den sachlichen Grund steigen müssten und ob diese Vorgehensweise mit dem EG-Recht vereinbar sei. Die Klägerin beantragt, festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht aufgrund der Befristung vom 21.01.2010 zum 31.12.2010 beendet wurde. Für den Fall des Obsiegens mit diesem Antrag beantragt sie hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, sie ab dem 01.01.2011 zu unveränderten Arbeitsbedingungen als vollzeitbeschäftigte Angestellte der Tätigkeitsebene V des TV-BA weiter zu beschäftigen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie meint, die Befristungsabrede sei gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG sachlich gerechtfertigt. Sie habe sich dafür entschieden, Frau H. ab dem 25.01.2010 bis zum 31.12.2010 durch Herrn H. vertreten zu lassen. Es sei zu keiner Zeit beabsichtigt gewesen, Herrn H. die Tätigkeit eines Arbeitsvermittlers dauerhaft zu übertragen. Die Klägerin habe als unmittelbare Vertreterin des Herrn H. die gleichen Aufgaben erledigt, die dieser bisher auch erledigt habe. Es sei nicht zu beanstanden, dass sie im Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages mit der Klägerin am 21.01.2010 davon ausgegangen sei, dass Herr H. seine bisherige Tätigkeit als Fachassistent Leistungsgewährung im Bereich SGB II ab dem 01.01.2011 wieder aufnehmen werde und deshalb ein darüber hinausgehender Vertretungsbedarf nicht bestehe. Sie habe eine ordnungsgemäße Prognose über die Rückkehr des Herrn H. getroffen. Im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses am 21.01.2010 sei klar gewesen, dass Herr H. auf seinen Arbeitsplatz zurückkommen werde. Dieser habe ihr gegenüber zu keinem Zeitpunkt verbindlich erklärt, dass er seine Arbeit als Fachassistent Leistungsgewährung im Bereich SGB II nach Beendigung der Abordnung nicht wieder aufnehmen werde. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen und auf die Sitzungsniederschriften. E n t s c h e i d u n g s g r ü n de: Die Klage hat keinen Erfolg. I. Die zulässige Befristungskontrollklage ist unbegründet. Die im Arbeitsvertrag vom 21.01.2010 vereinbarte Befristung zum 31.12.2010 ist wirksam. 1.) Vorliegend kommt es nicht darauf an, ob aufgrund einer vermeintlich unerlaubten Arbeitnehmerüberlassung der Klägerin in der Zeit vom 01.01.2009 bis 31.12.2009 - wofür allerdings nichts ersichtlich ist - mit der Beklagten ein Arbeitsverhältnis begründet wurde. Selbst wenn dies der Fall wäre, hätte dies an der Befristung des Arbeitsverhältnisses zum 31.12.2009 nichts geändert, weil dann gemäß § 10 Abs. 1 Satz 2 AÜG ein befristetes Arbeitsverhältnis zwischen der Beklagten und der Klägerin kraft der gesetzlichen Fiktion zustande gekommen wäre. Es ist unerheblich, ob diese Befristung sachlich gemäß § 14 Abs. 1 TzBfG gerechtfertigt gewesen wäre, und ob deshalb ein unbefristetes Arbeitsverhältnis begründet worden wäre. Ein solches unbefristetes Arbeitsverhältnis wäre durch den Abschluss des Arbeitsvertrages vom 21.01.2010 in ein befristetes Arbeitsverhältnis umgewandelt worden. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts stellen die Parteien durch den vorbehaltlosen Abschluss eines weiteren befristeten Arbeitsvertrags ihr Arbeitsverhältnis auf eine neue rechtliche Grundlage, die für ihre künftige Vertragsbeziehung allein maßgeblich ist. Damit wird zugleich ein etwaiges unbefristetes Arbeitsverhältnis aufgehoben. Dies gilt zwar dann nicht, wenn die Parteien den Folgevertrag unter dem Vorbehalt abgeschlossen haben, dass er das Arbeitsverhältnis nur regeln soll, wenn nicht bereits auf Grund des vorangegangenen Arbeitsvertrages ein unbefristetes Arbeitsverhältnis besteht (vgl. BAG, Urteil vom 18.06.2008 - 7 AZR 214/07 -in: NZA 2009, Seite 35 - 38 m.w.N.). Ein solcher Vorbehalt findet sich weder im Arbeitsvertrag vom 21.01.2010 noch wird ein solcher Vorbehalt von der Klägerin behauptet. 2.) Die Parteien haben - entgegen der Auffassung der Klägerin - keine sog. Zweckbefristung im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 2 2. Alt TzBfG, sondern eine kalendermäßige Befristung vereinbart. Dies ergibt sich bereits aus dem eindeutigen Wortlaut des § 1 des Arbeitsvertrages vom 21.01.2010, in dem von einer Befristung vom 25.01.2010 bis zum 31.12.2010 die Rede ist. Auch aus dem Vermerk vom 21.01.2010 ergibt sich keine Zweckbefristung, da wiederum vom Befristungszeitraum vom 25.01.2010 bis zum 31.12.2010 die Rede ist und sich im Text des Vermerks keinerlei Zweckbestimmung findet. Soweit die Klägerin auf § 15 Abs. 5 TzBfG verweist, hätte sie zudem eine allgemeine Feststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO erheben müssen, keine punktuelle Befristungskontrollklage gemäß § 17 Satz 1 TzBfG. 3.) Die vereinbarte kalendermäßige Befristung ist gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG sachlich gerechtfertigt. Die Klägerin hat während der Dauer dieser Befristung den Mitarbeiter H. vertreten. Das Arbeitsverhältnis der Parteien wurde mit dem Ablauf des 31.12.2010 beendet. a.) Die Klägerin hat die Befristungsabrede rechtzeitig gemäß § 17 Satz 1 TzBfG angegriffen, so dass die Befristung nicht gemäß § 17 Satz 2 TzBfG i.V.m. § 7 Satz 1 KSchG als sachlich gerechtfertigt gilt. b.) Die Befristung des Arbeitsverhältnisses der Klägerin bedurfte eines Befristungsgrundes. Die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung lagen im Zeitpunkt des Abschlusses des befristeten Arbeitsvertrages am 21.01.2010 wegen der Vorbeschäftigung bis zum 31.12.2008 gemäß § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG nicht vor. c.) Die Befristung ist sachlich gerechtfertigt. Sie lässt sich auf § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG stützen. aa.) Die Voraussetzungen für Befristung gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG liegen vor.
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