1 S. 1 SGB XII ist älteren und dauerhaft voll erwerbsgeminderten Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht aus Einkommen und Vermögen nach den §§ 82 bis 84 und 90 bestreiten können, auf Antrag Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung zu leisten.
4 SGB XII umfassen die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Vierten Abschnitt des Dritten Kapitels.
1 S. 1 SGB XII werden Leistungen für die Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht. Zu den Kosten der Unterkunft zählen bei Mietwohnungen der mietvertraglich geschuldete Kaltmietzins sowie die Nebenkosten. Auch einmalig anfallende Bedarfe wie Nebenkostennachforderungen gehören grundsätzlich zu den übernahmefähigen Unterkunftskosten im Sinne des § 35 SGB XII. Das BSG hat hierzu für den Bereich des SGB II mehrfach entschieden, dass eine in einer Summe fällig werdende Nebenkostennachforderung als tatsächlicher, aktueller Bedarf im Zeitpunkt der Fälligkeit zu berücksichtigen ist. Nachforderungen, die nach regelmäßiger Übernahme der Heizkostenvorauszahlungen bzw. -abschläge der jeweiligen Monate entstehen, gehören als einmalig geschuldete Zahlungen zum aktuellen Bedarf im Fälligkeitsmonat (BSG, Urteil vom 02.07.2009, Az.: B 14 AS 36/08 R ; BSG, Urteil vom 22.03.2010, Az.: B 4 AS 62/09 R m. w. N.). Diese Grundsätze hält die Kammer auch für den Bereich des SGB XII für anwendbar. Entscheidend ist damit der Zeitpunkt der Fälligkeit der fraglichen Forderung. Hiervon ausgehend hat der Kläger im vorliegenden Fall keinen Anspruch auf Gewährung des Betrages von 159,74 EUR als Kosten der Unterkunft, denn der Betrag ist nicht erst während der Bedarfszeit, sondern bereits vor Beginn des Leistungsbezuges des Klägers erstmalig fällig geworden. Es handelt sich bei dem Betrag um eine Restforderung aus der Nebenkostenabrechnung für 2010, die von der Vermieterin bereits am 20.03.2011 gestellt wurde und einen Gesamtbetrag von 319,74 EUR auswies. Die Fälligkeit einer
Urteil des BGH v. 08.03.2006, VII ZR 78/05 ).
1 BGB kann der Gläubiger die Leistung sofort verlangen, der Schuldner sie sofort bewirken, wenn eine Zeit für eine Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen zu entnehmen ist.
2 BGB ist, wenn eine Zeit bestimmt ist, im Zweifel anzunehmen, dass der Gläubiger die Leistung nicht vor dieser Zeit verlangen, der Schuldner sie aber vorher bewirken kann. Hier ist in der Nebenkostenabrechnung vom 20.03.2011 bestimmt, dass die Zahlung der 319,74 EUR bis zum 01.04.2011 auf das Konto der Vermieterin überwiesen werden soll. Die Forderung war daher bereits jedenfalls zum 01.04.2011 fällig. Fällig war der Gesamtbetrag, zu dem auch der zunächst nicht gezahlte Restbetrag von 159,74 EUR gehört. Dass der Betrag zunächst nicht gezahlt wurde und die Vermieterin diesen in der Nebenkostenabrechnung vom 22.01.2012 für das Kalenderjahr 2011 erneut aufgeführt hat, ändert an der Fälligkeit des Betrages nichts. Gründe, die gegen die Ordnungsmäßigkeit der Nebenkostenabrechnung im Sinne des § 556 BGB sprechen, sind weder vom Kläger vorgetragen noch sonst für die Kammer ersichtlich. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Gewährung von Leistungen in Höhe von 159,74 EUR unter dem Aspekt der Übernahme von Mietschulden
SGB XII.
1 S. 1 SGB XII können Schulden nur übernommen werden, wenn dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen
1 S. 2 SGB XII übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht.
1 S. 3 SGB XII können Geldleistungen als Beihilfe oder als Darlehen erbracht werden. Hier ist nicht ersichtlich, dass dem Kläger die Wohnungslosigkeit oder eine vergleichbare Notlage droht. Die Vermieterin hat eine Kündigung des Mietverhältnisses nicht ausgesprochen. Soweit der Kläger darauf verweist, dass die Ablehnung früherer Leistungen rechtswidrig gewesen sei, so ist dies nicht Regelungsgegenstand des angefochtenen Bescheides und damit nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 183 , 193 SGG. Die Berufung war
2 SGG nicht zuzulassen. Sie ist
1 S. 1 Nr. 1 SGG zulassungsbedürftig, da der Wert des Beschwerdegegenstandes 750 EUR nicht übersteigt. Gründe für die Zulassung der Berufung lagen nicht vor. Permalink: http://openjur.de/u/692620.html Kommentare
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