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LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 01.04.2014 - L 13 R 2341/13

1.) Voraussetzung für die Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben für behinderte Menschen ist sowohl nach dem SGB VI als auch nach dem SGB III, dass die Teilhabeleistungen behinderungsbe

§ 10Nr. 1 ; BSG, Urteil vom 17. Oktober 2006 - B 5 RJ 15/05 R - JURIS-Dokument, Rd

Nr. 17 =

§ 10Nr.

2 ). Ziel ist es hierbei immer, durch die Teilhabeleistungen nach Möglichkeit den bisherigen Arbeitsplatz zu erhalten (Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom

  1. Januar 2014 – L 5 R 626/12 –, juris). Maßgeblich ist die Minderung des Leistungsvermögens des Versicherten in seiner letzten, nicht nur kurzfristig ausgeübten Tätigkeit (vgl. BSG, Urteil vom
  2. März 2006 - B 13 RJ 37/05 R - JURIS-Dokument, RdNr. 19 =

§ 10Nr.

1 ). Nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut („wegen Krankheit oder körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung“) muss zudem gerade die Krankheit oder Behinderung für die Gefährdung der Erwerbsfähigkeit kausal sein. Wie das SG zutreffend ausgeführt hat sind diese Voraussetzungen vorliegend nicht erfüllt. Eine durch die Behinderung der Klägerin bedingte Gefährdung der Erwerbsfähigkeit kann vorliegend nicht angenommen werden. Die Klägerin steht in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis, das auf noch unbestimmte Zeit fortbestehen wird und ist gesundheitlich in der Lage, ihrer Arbeitsverpflichtung auch weiterhin nachzukommen. Der Senat ist davon überzeugt, dass die Klägerin ihren seit 1998 ausgeübten Beruf als Masseurin und medizinische Bademeisterin dem Grunde nach trotz ihrer Blindheit weiter ausüben kann. Zwar macht die Klägerin nachvollziehbar geltend, dass sie bestimmte Verrichtungen, die in ihrem Beruf anfallen können, etwa Hausbesuche, behinderungsbedingt nicht durchführen kann, hierfür ist jedoch keine Änderung der gesundheitlichen Situation der Klägerin ursächlich. Diese Einschränkungen bestanden vielmehr bereits seit Aufnahme der Tätigkeit im Jahr 1998, ohne dass sie die Fähigkeit der Klägerin ihren erlernten Beruf auszuüben, maßgeblich beeinträchtigt hätten. Die Klägerin übt die Tätigkeit als medizinische Bademeisterin und Masseurin seit langem erfolgreich aus und kann diese ohne gesundheitliche Gefährdung auch weiterhin ausüben. Vor diesem Hintergrund kann die Annahme einer Gefährdung der Erwerbsfähigkeit im Sinne des § 10 SGB VI nicht begründet werden. Ein Anspruch auf die von der Klägerin vorrangig begehrte Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben in Form der Weiterbildung zur Physiotherapeutin ergibt sich auch nicht aus dem SGB III. Maßgebliche Anspruchsgrundlage für die Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben nach dem SGB III sind die §§ 112 Abs. 1, 115 Nr. 3, 116 Abs. 5 Nr. 1 SGB III. Die Voraussetzungen einer Leistungserbringung auf Grundlage des § 112 SGB III liegen nicht vor. Zwar hat die Klägerin zutreffend darauf hingewiesen, dass nach § 116 Abs. 5 Nr. 1 SGB III eine berufliche Weiterbildung auch dann gefördert werden kann, wenn behinderte Menschen nicht arbeitslos sind. Dies ändert aber nichts daran, dass für Leistungen der Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben die sonstigen Fördervoraussetzungen des § 112 SGB III vorliegen müssen (Schubert/Schaumberg in: jurisPK-SGB III,

  1. Aufl. 2014, § 116 SGB III, Rn. 42). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Zunächst können allgemeine oder besondere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 112 SGB III gem. § 22 Abs. 2 SGB III nur dann erbracht werden, wenn kein anderer Rehabilitationsträger vorrangig zuständig ist. Hierunter ist nicht die konkrete (materiell-rechtliche) Verpflichtung des anderen Trägers zur Leistungserbringung im Einzelfall zu verstehen, sondern die sachliche Zuständigkeit für die Leistungserbringung dem Grunde nach. Für die hier geltend gemachten berufsfördernden Leistungen ist der Rentenversicherungsträger vorrangig zuständig, wenn die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen des § 11 SGB VI erfüllt sind (Brandts in Brand SGB III, § 22 Rn. 19). Dies ist vorliegend der Fall, da die Klägerin die Wartezeit von 15 Jahren unstreitig erfüllt. Insoweit ist unerheblich, dass der Rentenversicherungsträger im konkreten Fall (nur deshalb) nicht zur Erbringung von Teilhabeleistungen verpflichtet ist, weil die Anspruchsvoraussetzungen des § 10 SGB VI nicht erfüllt sind (vgl. Brandts in Brand SGB III, § 22 Rn. 15). Im Übrigen scheitert der Anspruch nach § 112 SGB III ebenso wie der Anspruch gem. §§ 9 , 10 SGB VI daran, dass aktuell behinderungsbedingt keine Teilhabeleistungen erforderlich sind. Für behinderte Menschen können gemäß § 112 Abs. 1 SGB III Leistungen zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben erbracht werden, um ihre Erwerbsfähigkeit zu erhalten, zu verbessern, herzustellen oder wiederherzustellen und ihre Teilhabe am Arbeitsleben zu sichern, soweit Art oder Schwere der Behinderung dies erfordern. Unter Erwerbsfähigkeit ist auch hier die Fähigkeit zu verstehen, die bisherige berufliche Tätigkeit im normalen Umfang möglichst dauernd ausüben zu können (Kammanski in Brand SGB III, § 112 Rn. 17). Zwar kann eine berufliche Weiterbildung bei behinderten Menschen nach § 116 Abs. 5 Nr. 1 SGB III auch dann gefördert werden, wenn diese (noch) nicht arbeitslos sind. Die berufliche Weiterbildung muss aber behinderungsbedingt erforderlich sein (Theuerkauf in Hennig, SGB III, § 101, Rn. 9). Eine berufliche Neuorientierung ist dann als behinderungsbedingt anzusehen, wenn die angestrebte neue, auf Dauer angelegte Beschäftigung, dem durch die Behinderung eingeschränkte Leistungsvermögen des behinderten Menschen besser entspricht, so dass seine Wettbewerbssituation im Verhältnis zu nichtbehinderten Arbeitnehmern verbessert wird (Lauterbach in Gagel, SGB III, § 101, Rn. 17; Großmann in Hauk/Noftz, SGB III, § 166, Rn. 35). Wie bereits oben ausgeführt ist der Senat davon überzeugt, dass die Klägerin ihren seit 1998 ausgeübten Beruf als Masseurin und medizinische Bademeisterin dem Grunde nach trotz ihrer Blindheit weiter ausüben kann. Dass die Tätigkeit als Physiotherapeutin dem behinderungsbedingt eingeschränkten Leistungsvermögen der Klägerin besser entspricht und eben hierdurch die Wettbewerbsfähigkeit der Klägerin erhöht wird ist nicht ersichtlich. Die Klägerin beruft sich gerade nicht darauf, dass sie ihren bisherigen Beruf behinderungsbedingt nicht mehr ausüben könne und die Tätigkeit als Physiotherapeutin ihrem individuellen Leistungsbild besser gerecht werde, sondern darauf, dass der Beruf als Masseur / Medizinsicher Bademeister auf dem Arbeitsmarkt nicht mehr so gefragt sei. Soweit die Klägerin behinderungsbedingte Einschränkungen in Bezug auf die Tätigkeit als Masseurin / medizinische Bademeisterin geltend macht, wie etwa dass Hausbesuche ausgeschlossen sind, gelten diese Einschränkungen ebenso für die angestrebte Tätigkeit als Physiotherapeutin. Der von der Klägerin betonte Gesichtspunkt, dass sie mit der Qualifikation als Physiotherapeutin bessere Chancen auf dem Arbeitsmarkt habe, ist kein behinderungsbedingter Gesichtspunkt. Auch bei nicht behinderten Arbeitnehmern erhöhen Qualifizierungsmaßnahmen regelmäßig die Chancen auf dem Arbeitsmarkt. Hat ein behinderter Mensch nach dauerhafter beruflicher Eingliederung die Nachteile seiner Behinderung überwunden, stehen ihm für einen beruflichen Aufstieg aber nur die Fördermittel wie den nicht Behinderten zu, sofern nicht der Aufstieg behinderungsbedingt erschwert ist (BSG , Urteil vom
  2. August 1992 – 9b RAr 21/91 –, juris). Die von der Klägerin geltend gemachten Befürchtungen mit Blick auf die weitere Entwicklung des Arbeitsmarktes für medizinische Bademeister und Masseure, sind daher bei einer vom Beigeladenen zu erbringenden Leistung im Rahmen der § 81 f SGB III zu verorten. Auch die Voraussetzungen einer Förderung der beruflichen Weiterbildung nach den § 81 f SGB III liegen allerdings nicht vor, so dass auch eine Verurteilung des Beigeladenen nach § 75 Abs. 5 SGG ausscheidet. Gem. § 81 Abs. 1 SGB III können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei beruflicher Weiterbildung durch Übernahme der Weiterbildungskosten gefördert werden, wenn
  3. die Weiterbildung notwendig ist, um sie bei Arbeitslosigkeit beruflich einzugliedern, eine ihnen drohende Arbeitslosigkeit abzuwenden oder weil bei ihnen wegen fehlenden Berufsabschlusses die Notwendigkeit der Weiterbildung anerkannt ist,
  4. die Agentur für Arbeit sie vor Beginn der Teilnahme beraten hat und
  5. die Maßnahme und der Träger der Maßnahme für die Förderung zugelassen sind. Vorliegend fehlt es jedoch an einer Arbeitslosigkeit bzw. einer drohenden Arbeitslosigkeit. Die Klägerin steht in einem ungekündigten versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis und ist damit nicht arbeitslos im Sinne des § 16 SGB III. Wann eine Arbeitslosigkeit droht wird durch die Legaldefinition in § 17 SGB III geregelt. Von Arbeitslosigkeit bedroht sind hiernach Personen, die
  6. versicherungspflichtig beschäftigt sind,
  7. alsbald mit der Beendigung der Beschäftigung rechnen müssen und
  8. voraussichtlich nach Beendigung der Beschäftigung arbeitslos werden. Von einer „alsbaldigen Beendigung der Beschäftigung“ kann vorliegend nicht ausgegangen werden. Insoweit müssen konkrete (objektive) Anhaltspunkte vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass die Beschäftigung in absehbarer Zeit beendet sein wird (BSG, Urteil vom
  9. Januar 2008, Az.: B 7/7a AL 20/06 R). Nach Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, der sich der erkennende Senat anschließt, ist für eine „alsbaldige Arbeitslosigkeit“ von einer maximalen Zeitgrenze von einem Jahr auszugehen (BSG, Urteil vom
  10. März 1994 – 11 RAr 95/93 –, juris). Die Klägerin hat zuletzt mitgeteilt, dass ihre Arbeitgeberin jetzt 61 Jahre alt sei und die Praxis, in der die Klageruin beschäftigt ist, längstens bis zum Erreichen des
  11. Lebensjahres betreiben will. Konkrete Anhaltspunkte, dass eine Gefährdung des Arbeitsplatzes der Klägerin binnen eines Jahres eintreten könnte, sind daher nicht ersichtlich. Damit ist nach eigenem Vortrag der Klägerin aktuell nicht von einer alsbaldigen und damit nicht von einer drohenden Arbeitslosigkeit auszugehen. Auch die Voraussetzungen des § 82 SGB III liegen nicht vor. Ein diesbezüglicher Anspruch setzt u.a. voraus, dass der Arbeitnehmer im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses weiterhin Anspruch auf Arbeitsentgelt hat (§ 82 Nr. 2 SGB III). Wie bereits das SG zutreffend ausgeführt hat, handelt es sich jedoch bei der von der Klägerin angestrebten Weiterbildung um eine Vollzeitmaßnahme, die nicht neben der regulären Arbeit absolviert werden kann. Da damit bereits die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen zur Teilhabe und auch der sonstigen Förderung einer beruflichen Weiterbildung nicht vorliegen, kann die Klägerin auch mit ihrem hilfsweise gestellten Klageantrag auf Erlass eine Bescheidungsurteils nicht durchdringen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Im Rahmen des dem Senat nach § 193 SGG eingeräumten Ermessens war für den Senat maßgeblich, dass die Klägerin mit der Rechtsverfolgung ohne Erfolg geblieben ist und die Beklagte keinen Anlass zur Klageerhebung gegeben hat. Der Senat hält es auch im Falle einer Zurückweisung des Rechtsmittels für erforderlich, nicht nur über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu entscheiden, sondern auch über die Kosten der vorausgehenden Instanz (so Lüdtke, Kommentar zum SGG,
  12. Aufl., § 197a SGG Rdnr. 3; erkennender Senat, Urteil vom
  13. November 2013, L 13 R 1662/12 , veröffentlicht in Juris; a.A. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG,
  14. Auflage, § 193 SGG Rdnr. 2a; Hintz/Lowe, Kommentar zum SGG, § 193 SGG Rdnr. 11; Jansen, Kommentar zum SGG,
  15. Auflage, § 193 SGG Rdnr. 4). Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor. Permalink: https://openjur.de/u/692648.html ( https://oj.is/692648 ) Volltext Druckansicht Zitate 8 Zitiert 1 Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.