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SG Mannheim, Urteil vom 28. März 2014 - Az. S 14 U 1691/13

1. Wer Dritte vor einem Gewalttäter warnen will und hierbei Zeuge der Erschießung des Gewalttäters durch die Polizei wird, ist gesetzlich unfallversichert. 2. Es ist nicht erforderlich, dass tatsächli

§ 7Abs.

1 SGB VII sind Versicherungsfälle in der gesetzlichen Unfallversicherung Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten.

§ 8Abs.

1 Satz 1 SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten in Folge einer den Versicherungsschutz nach den §§ 2 , 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit.

§ 8Abs.

1 Satz 2 SGB VII ist für das Vorliegen einer Arbeitsunfalles erforderlich, dass eine Verrichtung des Verletzten zur Zeit des Unfalls (genauer: davor) den gesetzlichen Tatbestand einer versicherten Tätigkeit erfüllt haben muss. Diese Verrichtung muss ein zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis und dieses Unfallereignis muss einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten wesentlich verursacht haben (BSG, 27.03.2012, B 2 U 7/11 R ). Das Entstehen von länger andauernden Unfallfolgen aufgrund des Gesundheitserstschadens (haftungsausfüllende Kausalität) ist hingegen keine Voraussetzung für die Anerkennung eines Arbeitsunfalls, sondern für die Gewährung einer Verletztenrente (vgl. BSG, Urteil vom 04.09.2007, Az.: B 2 U 24/06 R ; BSG, Urteil vom 12.04.2005, B 2 U 11/04 R ; BSG, Urteil vom 09.05.2006; Az. B 2 U 1/05 R ). Der Kläger war zunächst während des streitgegenständlichen Vorfalls nicht vorrangig als Beschäftigter gem. § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII versichert, da das Verhalten des Klägers nicht zu seiner versicherten Tätigkeit als Angestellter der V-Bank zuzurechnen ist. Der Kläger war jedoch zum streitgegenständlichen Zeitpunkt gem. § 2 Abs. 1 Nr. 13 a 2. Alt. SGB VII in der gesetzlichen Unfallversicherung kraft Gesetzes versichert. Nach dieser Vorschrift erstreckt sich der Versicherungsschutz auf Personen, die bei gemeiner Gefahr Hilfe leisten. Durch das Verhalten des Täters bestand eine gemeine Gefahr. Nach der Rechtsprechung liegt eine gemeine Gefahr vor, wenn aufgrund der objektiv gegebenen Umstände zu erwarten ist, dass ohne sofortiges Eingreifen eine erhebliche Schädigung von Personen oder bedeutenden Sachwerten eintreten wird (BSG, 27.03.2012, B 2 U 7/11 R ). Vorliegend verletzte der Täter im Rahmen seiner Tat zunächst einen Gast der Bäckerei, indem er einen Stuhl auf diesen warf. In der Folge zog der Täter ein Messer und verletzte einen unbeteiligten Jugendlichen durch einen gewaltsamen Griff an dessen Kopf. Aufgrund dieses Verhaltens bestand die latente Gefahr, dass weitere Personen vom Täter angegriffen werden und diese durch den Einsatz des vom Täter mitgeführten Messers erheblich verletzt werden. Dem Ergebnis der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen ist darüber hinaus zu entnehmen, dass der Täter an einer paranoiden Schizophrenie litt. Vor dem Hintergrund des gesamten Verhaltens des Täters ist daher davon auszugehen, dass jederzeit eine weitere Verletzung unbeteiligter Personen aufgrund eines psychotischen Zustands des Täters hätte eintreten können. Wie akut die Gefährdungslage war, die durch den Täter hervorgerufen wurde, zeigt sich schon daran, dass die eintreffenden Polizeibeamten die Gefährdungslage nur durch einen Schusswaffengebrauch beenden konnten. Zum Zeitpunkt des Unfallereignisses hat der Kläger auch Hilfe geleistet. Das BSG (27.03.2012, B 2 U 7/11 R ) führt zur Hilfeleistung wie folgt aus: „Der Tatbestand der versicherten Tätigkeit der Hilfeleistung bei gemeiner Gefahr iS des § 2 Abs 1 Nr 13 Buchst a Alt 2 SGB VII ist nicht auf Hilfeleistungen begrenzt, deren Unterlassen nach § 323c StGB mit Strafe bedroht ist. Er setzt, anders als der Straftatbestand, nicht voraus, dass die erforderliche Hilfeleistung dem Helfenden zuzumuten und insbesondere ohne erhebliche eigene Gefahr und ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten möglich war. Gesetzlich unfallversichert ist nicht nur jede vom Handlungszwang des § 323c StGB erfasste Hilfeleistung. Auch eine nach dieser Vorschrift nicht gebotene erforderliche Hilfeleistung ist

§ 2

Abs 1 Nr 13 Buchst a Alt 2 SGB VII versichert, falls objektiv eine gemeine Gefahr vorliegt. Eine gemeine Gefahr besteht, wenn aufgrund der objektiv gegebenen Umstände zu erwarten ist, dass ohne sofortiges Eingreifen eine erhebliche Schädigung von Personen oder bedeutenden Sachwerten eintreten wird (vgl BSG vom 13.9.2005 - B 2 U 6/05 R - SozR 4-2700 § 2 Nr 7 RdNr 14).“ Unter einer Hilfeleistung ist nach der Rechtsprechung des BSG (aaO.) auch eine Unterstützungshandlung zu verstehen, „die darauf ausgerichtet ist, eine gemeine Gefahr zu beseitigen oder aus ihr erwachsende Störungen abzuwenden (vgl BSG vom 15.6.2010 - B 2 U 12/09 R - SozR 4-2700 § 2 Nr 15 RdNr 17)“. Die Hilfeleistung des Klägers sowie des Zeugen Sch. bestand darin, dem Täter zu folgen, um Dritte vor der von diesem ausgehenden Gefahr zu warnen. Hierbei ist es unerheblich, dass es der Zeuge Sch. war, der eine Passantin wegschickte und der Kläger hierbei nicht aktiv wurde, da es – in Anlehnung an die Rechtsprechung zur Handlungstendenz (statt aller BSG, 04.07.2013, B 2 U 3/13 R ; 18.06.2013, B 2 U 7/12 R ) – entscheidend darauf ankommt, ob die konkrete Verrichtung (hier das Verfolgen des Täters) auf einer inneren Hilfeleistungsabsicht beruhte (vgl. zur Rettungsabsicht LSG Rheinland-Pfalz, 25.06.2007, L 2 U 16/06 R). Das sowohl der Kläger, als auch der Zeuge Sch. den Täter in der Absicht verfolgten unbeteiligte Personen zur warnen steht für die Kammer nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zweifelsfrei fest. Zunächst ist der Zeugenaussage der Zeugin A., die in der Verwaltungsakte enthalten ist, zu entnehmen, dass diese zwei Personen „aus der Volksbank“ sah, die dem Täter folgten, wobei sie später eine der beiden Personen als den Kläger identifizierte. Sodann ist die Aussage des Zeugen Sch., den die Kammer für uneingeschränkt glaubwürdig hält, ohne hierbei zu verkennen, dass dieser eine mittelbares Interesse am Ausgang des Verfahrens hat, absolut glaubhaft. Der Zeuge schilderte detailreich die Geschehnisse am 04.07.2012 und machte auch aus seiner Enttäuschung über das Verhalten der Beklagten keinen Hehl, was seine Aussage umso glaubhafter erscheinen lässt. Auch seine emotionale Beteiligung während der Schilderung der Ereignisse ließ keinen Zweifel daran aufkommen, dass der Zeuge die Situation so wie er sich geschildert hat, erlebt hat. Auch die Einlassung des Klägers war für die Kammer uneingeschränkt glaubhaft. Anders als die Beklagte meint, war die Hilfeleistung des Klägers noch nicht beendet, als das Unfallereignis – die Erschießung des Täters – eintrat (vgl. zum Unfallereignis bei psychischen Traumen LSG Baden-Württemberg, 17.05.2013, L 8 U 2652/12 ). Das BSG (18.11.2008, B 2 U 27/07 R ) führt zur Dauer des Versicherungsschutzes folgendes aus: „Der Versicherungsschutz nach diesen Vorschriften dauert nur so lange, wie zB der Unglücksfall mit seinen unmittelbaren Schadensfolgen nicht abgeschlossen ist und ein weiterer Schaden droht (so schon BSGE 35, 140 , 144 = SozR Nr 39 zu § 539 RVO; BSGE 57, 134 , 135 = SozR 2200 § 539 Nr 103) . Diese Voraussetzung trägt der besonderen Struktur der Versicherungstatbestände nach § 2 Abs 1 Nr 13a und 13c SGB VII Rechnung, die zeitlich relativ eng begrenzt sind und bei denen zwischen der grundsätzlich versicherten Tätigkeit und der Verrichtung zur Zeit des Unfalls oftmals praktisch nicht unterschieden werden kann. Der Versicherungsschutz besteht nur, solange der Unglücksfall, die Gefahr oder der Angriff andauert und zu dessen bzw deren Abwehr gehandelt wird.“ Zusätzlich erstreckt sich der Versicherungsschutz auch noch auf den Weg in den und aus dem Gefahrenbereich, der zur Gefahrenbeseitigung zurückgelegt wird, sodass der Versicherungsschutz mit dem Eintritt in den Gefahrenbereich beginnt und mit dem Verlassen endet. Der darin zurückgelegte Weg zum und vom Ort der unmittelbaren Gefahr sowie die Hilfeleistung selbst bilden einen einheitlichen Lebensvorgang (BSG, 27.03.2012, B 2 U 7/11 R ; 30.01.1986, 2 RU 19/84 ; LSG Baden-Württemberg, 20.10.2011, L 10 U 1283/10 ). Zum Zeitpunkt des Unfallereignisses (Beobachtung der Erschießung des Täters) befanden sich der Kläger und der Zeuge Sch. zumindest noch im Gefahrenbereich des Täters, sodass schon deshalb noch Versicherungsschutz bestand. Naheliegender ist jedoch, dass die Hilfeleistung als solche zum Zeitpunkt des Unfallereignisses noch nicht beendet war, da bei lebensnaher Betrachtung die beiden Polizeibeamten sich in unmittelbarer Gefahr befanden. Darüber hinaus bekundete die Zeugin S, deren Aussage in der Verwaltungsakte enthalten ist, dass sie davon ausging, dass nicht nur die beiden Polizisten, sondern auch sie selbst sich in unmittelbarer Lebensgefahr befunden hätten. Diese Gefahr sei erst durch den Schusswaffengebrauch beseitigt worden. Die Auffassung der Beklagten, der Kläger und der Zeuge Sch. hätten, weil sie sich nicht unmittelbar nach Eintreffen der Polizei entfernt hätten, auf eigenes Risiko gehandelt, verkennt den oben dargestellten Rahmen des Versicherungsschutzes. Es ist nicht nur lebensfremd dies vom Kläger zu verlangen, sondern berücksichtigt zudem nicht, dass auch Polizeibeamte in eine Gefahrensituation geraten können in der sie die Hilfe Dritter Personen benötigen und sei dies nur dadurch das diese Personen den Polizeinotruf wählen, sodass Unterstützung geschickt werden kann. Daran, dass der Kläger und der Zeuge Sch. „hilfsbereit“ in der Nähe des Geschehens verharrten, in der Absicht jederzeit die erforderliche Hilfe zu leisten, besteht für die Kammer kein Zweifel. Die weiteren Motive, wie bspw. der Polizei als Zeugen zur Verfügung zu stehen, ändern hieran nichts. Die Beobachtung der Erschießung des Täters (Unfallereignis) stand nach dem Gesagten in einem inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit der Hilfeleistung bei gemeiner Gefahr. Denn ohne die versicherte Tätigkeit hätten sich weder der Kläger noch der Zeuge Sch. die Erschießung des Täters beobachtet. Das Unfallereignis hat beim Kläger einen Gesundheitserstschaden im Sinne der Theorie der wesentlichen Bedingung (vgl. hierzu zuletzt BSG, 24.07.2012, B 2 U 9/11 R ) hervorgerufen. Wie aus dem Befundbericht der Universitätsklinik Heidelberg zu entnehmen ist, erlitt der Kläger aufgrund des Unfallereignisses eine Anpassungsstörung und eine posttraumatische Belastungsstörung. Dies wurde von der Beklagten zu Recht nicht in Frage gestellt. Es bestehen für die Kammer keine Zweifel daran, dass der Kläger sich bei dem Unfallereignis ein psychisches Trauma zugezogen hat, zumindest in Form einer Anpassungsstörung, zugezogen hat, sodass sämtliche Voraussetzung für die Anerkennung des streitgegenständlichen Ereignisses als Versicherungsfall in der gesetzlichen Unfallversicherung vorliegen. Der Klage war daher vollumfänglich stattzugeben.III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Permalink: http://openjur.de/u/692679.html Kommentare

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