4 DBA-Schweiz i.V.m. Art. 15a Abs. 1 Satz 4 DBA-Schweiz 1971/2002 der deutschen Besteuerung zu unterwerfen? Tatbestand I. Der am xxx geborene Kläger wird für den Veranlagungszeitraum 2008 (Streitjahr) allein zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger wurde in CZ (nunmehr: Tschechische Republik) geboren. Seit 1969 lebt er in der Bundesrepublik Deutschland (zunächst in M). Der Kläger besitzt die tschechische und die deutsche Staatsangehörigkeit. Er hat ein leibliches Kind, den am xxx geborenen Sohn B. Dessen leibliche Mutter ist C D (im Folgenden: CD), mit der der Kläger inzwischen nicht mehr in einer nichtehelichen Gemeinschaft zusammenlebt. Der Kläger erzielte im Streitjahr als Eigentümer von zwei im Inland (in K/... und M/...) belegenen Wohnungen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (Hinweis auf die vom Finanzamt K zugezogenen -nicht paginiert vorgelegten- Einkommensteuerakten) und im Übrigen die ab dem 1. August des Streitjahres streitbefangenen Einkünfte aus nicht-/unselbständiger Arbeit. Der Kläger wohnte zunächst zusammen mit seinem Sohn und CD in der ihm allein gehörenden Eigentumswohnung in X, ... weg 1 (im Folgenden: ETW), die 4 ½ Zimmer umfasste.
Beendigung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft mit CD im November 2006 erteilte der Kläger am
X stand in Zusammenhang mit der Aufnahme seiner beruflichen Tätigkeit für verschiedene Unternehmen der P AG, S/CH. Die P AG hat in der Agglomeration S Betriebsstätten in H/Bundesrepublik Deutschland, I/CH, G/Frankreich und S (E)/CH. Seit dem
des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und Vermögen vom
H/Bundesrepublik Deutschland als Leiter Finanzen (CFO) der dort ansässigen P Pharma Produktions GmbH (im Folgenden: W-GmbH) „regional transferiert“. Dieser vertraglich vereinbarte regionale Transfer sollte in Übereinstimmung mit Anweisungen in der M-Richtlinie bzw. der regionalen Retentions- und Transferpolice (a.a.O., zu: zusammenfassende Übersicht, Zeitrahmen, Bl. 366 der FG-Akten) zwei Jahre (bis zum
folger zu beraten. Der Auftrag blieb ergebnislos. Im Schreiben der S-AG vom
Ablauf auch dieser Verlängerungsfrist wurde zwischen der P Pharma AG in S/CH und dem Kläger am
H/Baden geführt haben, wird auf dessen Ausführungen in den Schriftsätzen vom
der Aufnahme seiner Tätigkeit bei der W-AG im Inland der (Schweizerischen) Alters- und Hinterlassenen- bzw. der Invalidenversicherung. Rechtsgrundlage hierfür ist Art. 17 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom
dessen Umzug
S/CH ab August des Streitjahres als (sog. umgekehrten) Grenzgänger i.S.v. Art. 15a Abs. 1 DBA-Schweiz 1971/
dem er in diesem Zeitraum seinen Wohnsitz in S gehabt hätte und dort ansässig geworden sei, ging er davon aus, dass er zwar mit seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit beschränkt einkommensteuerpflichtig sei, er jedoch als (sog. umgekehrter) Grenzgänger mit seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit der Besteuerung in der Schweiz unter Berücksichtigung der zu Recht von der W-GmbH einbehaltenen (Quellen-) Lohnsteuer unterliege. Dem folgte das FA im Einkommensteuerbescheid vom
dem für das Streitjahr maßgeblichen durchschnittlichen Umrechnungskurs von 100 CHF = 63,50 EUR umgerechnet (s. die Ausführungen des Klägers im Schreiben vom 16. März 2011 [Bl. 64 der S-Akten], denen das FA gefolgt ist) und einkommensteuermindernd abgezogen. Mit der Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter, dass er ab August des Streitjahres als sog. umgekehrter Grenzgänger mit seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit nur der Besteuerung in der Schweiz unterliege (unter Berücksichtigung der ermäßigten -in der Bundesrepublik Deutschland abgeführten- Lohnsteuer). Für ein Besteuerungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland in Hinsicht auf seine ab August des Streitjahres bezogenen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Wege der sog. überdachenden Besteuerung
4 DBA-Schweiz 1971/2002 fehlten die Voraussetzungen. Wegen des weiteren Vorbringens des Klägers wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf dessen im finanzgerichtlichen Verfahren vorgelegten Schriftsätze verwiesen. Am
der Zählung des Vertrages von Nizza zur Änderung des Vertrages über die Europäische Union, der Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften -EG-, sowie einiger damit zusammenhängender Rechtsakte, Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 2002 Nr. C 325, 1, jetzt Art. 63 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union in der Fassung des Vertrages von Lissabon -AEUV- zur Änderung des Vertrages über die Europäische Union und des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, Amtsblatt der Europäischen Union, Ausgabe C: Mitteilungen und Bekanntmachungen -ABl EU- 2007, Nr. C 306/01). Das Freizügigkeitsabkommen unterliegt der Auslegung durch den EuGH (vgl. EuGH-Urteil vom 28. Februar 2013 C-425/11, „Ettwein“, BStBl II 2013, 896). Der beschließende Senat hält die Beantwortung der zur Vorabentscheidung vorgelegten Frage zur Auslegung des Freizügigkeitsabkommens in Bezug auf die Anwendung der Regelungen zur überdachenden Besteuerung i.S.d. Art. 4 Abs. 4 DBA-Schweiz 1971/2002 im Hinblick auf den Ausgangsrechtsstreit für entscheidungserheblich (Art. 267 Abs. 2 AEUV; Schwarze, EU-Kommentar, AEUV Artikel 267 Rn. 37 mit umfangreichen
weisen zur Rechtsprechung des EuGH -siehe auch
folgend zu B-). Würde die ... vorgelegte Rechtsfrage bejaht, wäre der Einkommensteueränderungsbescheid vom
deutschem (Einkommensteuer- und Doppelbesteuerungs-)Recht I.
den (auch unter den Beteiligten zu Recht unstreitigen) Feststellungen des beschließenden Senats weder einen inländischen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt innehatte. Er unterlag jedoch ab diesem Zeitpunkt der beschränkten Steuerpflicht gemäß § 1 Abs. 4 i.V.m. § 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. c EStG 2008, weil er im Rahmen eines Anstellungsverhältnisses im Inland eine nichtselbständige Beschäftigung als Geschäftsführer (s. Seite 4 Absatz 4 und Seite 5 Absatz 1) der im Inland ansässigen W-GmbH ausübte. Jene Einkünfte waren im Rahmen der Veranlagung für das Streitjahr zusammen mit den während des Bestehens der unbeschränkten Steuerpflicht bis zum 31. Juli des Streitjahres erzielten Einkünften aus unselbständiger Arbeit der Besteuerung zugrunde zu legen (§ 2 Abs. 7 Satz 3 EStG 2008; Flick/Wassermeyer/Kempermann, Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland- Schweiz Art. 4 Rn. 143.1). 2. Die im Rahmen der beschränkten Steuerpflicht vom -
der Maßgabe des Art. 4 Abs. 1 DBA-Schweiz 1971/2002 in der Schweiz seit dem 1. August des Streitjahres ansässigen- Kläger erzielten Einkünfte unterliegen abkommensrechtlich der deutschen Besteuerung (Art. 4 Abs. 4 DBA-Schweiz 1971/2002); der Kläger unterläge zwar als ein sog. umgekehrter Grenzgänger (mit Ansässigkeit in der Schweiz und Arbeitsort in Inland, von dem er regelmäßig an seinen Wohnsitz in S/CH zurückgekehrt ist -s. Art. 15a Abs. 2 Satz 2 DBA-Schweiz 1971/2002-) nur einem eingeschränkten Besteuerungsrecht im Inland (s. Art. 15a Abs. 1 Sätze 1 und 2 DBA-Schweiz 1971/2002 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 Zustimmungsgesetz; Kempermann in: Flick/Wassermeyer/Kempermann, a.a.O., Art. 15a Rn. 26). Der Kläger kann sich jedoch nicht
1 Satz 4 DBA-Schweiz 1971/2002 i.V.m. Art. 4 Abs. 4 DBA-Schweiz 1971/2002 auf ein bloßes beschränktes Quellenbesteuerungsrecht für Deutschland berufen. Dabei ist darauf hin zu weisen, dass die im Inland ansässige W-GmbH im Streitjahr die wirtschaftliche Arbeitgeberin des Klägers war, weil der Kläger in deren Unternehmen eingebunden war und diese auch die Aufwendungen für den Kläger getragen hat (Hinweis auf Seite 6 Abs. 2 und Seite 7 Abs. 1; Kempermann in: Flick/Wassermeyer/Kempermann, a.a.O., Art. 15 Anm. 56 ff.). a)
1 Satz 1 DBA-Schweiz 1971/2002 können zwar Löhne, Gehälter und ähnliche Vergütungen, die ein Grenzgänger (Art. 15a Abs. 2 DBA-Schweiz 1971/2002) aus unselbständiger Arbeit bezieht, im Ansässigkeitsstaat besteuert werden. Der Kläger erfüllte auch seit seinem Wegzug in die Schweiz die entsprechenden Tatbestandsvoraussetzungen. Allerdings wird im Rahmen der Grenzgängerregelung gemäß Art. 15a Abs. 1 Satz 4 DBA-Schweiz 1971/2002 der sog. überdachenden Besteuerung (Art. 4 Abs. 4 DBA-Schweiz 1971/2002) der Vorrang eingeräumt (ebenso schon zur bis zum
4 Satz 1 DBA-Schweiz 1971/2002 kann Deutschland bei einer in der Schweiz ansässigen natürlichen Person, die nicht die schweizerische Staatsangehörigkeit besitzt und die in Deutschland insgesamt mindestens fünf Jahre unbeschränkt steuerpflichtig war, in dem Jahr, in dem die unbeschränkte Steuerpflicht zuletzt geendet hat, und in den folgenden fünf Jahren die aus Deutschland stammenden Einkünfte und die in Deutschland belegenen Vermögenswerte, ungeachtet anderer Vorschriften des Abkommens, besteuern. Inhalt der Regelung ist ein „zeitlicher Aufschub der Abkommensberechtigung“ für den sog. Wegzüger, um u.a. einer "Steuerflucht" entgegenzuwirken (Hinweis in diesem Zusammenhang die von der Bundesrepublik Deutschland befürchtete „doppelte Sogwirkung“ von steuerlicher „Abwanderung“ und günstigen Arbeitsmarktbedingungen in der Schweiz: Botschaft über ein Protokoll zur Änderung des Doppelbesteuerungsabkommens mit der Bundesrepublik Deutschland vom
der freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung des beschließenden Senats nicht mit Erfolg auf die Ausnahmeregelung des Art. 4 Abs. 4 Satz 4 DBA-Schweiz 1971/2002 berufen (§ 96 Abs. 1 Satz 1 FGO: vgl. den zu den maßgeblichen Erwägungen in der Steuerrechtsprechung: Gosch in: Entscheidungen des Bundesfinanzhofs für die Praxis der Steuerberatung -BFH/PR- 2011, 290 zu 2.; im Übrigen: Flick/Wassermeyer/Kempermann, a.a.O., Art. 4 Rz. +128 ff.; Haase, Außensteuergesetz Doppelbesteuerungsabkommen, 2. Aufl., § 2 AStG I Rn. 17 ff., jeweils mit umfangreichen
weisen zum Schrifttum und zur Rechtsprechung). d) Im Zeitpunkt des Zuzugs des Klägers auf das Hoheitsgebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft zum 1. August des Streitjahres hat eine -hinreichend, anhand objektiver Kriterien
vollziehbare- Absicht des Klägers zur Arbeitsaufnahme in der Schweiz nicht bestanden, sodass dessen Umzug in die Schweiz nicht im Hinblick auf eine bevorstehende Arbeitsaufnahme erfolgte. Der Kläger betrieb zwar seine Entsendung von seinem damaligen Arbeitsort im Inland (in H) an einen anderen Arbeitsort im Rahmen des P Konzerns, vorzugsweise in die Zentrale des P Konzerns in S. Bei diesem sind weltweit ca. 140.000 Arbeitnehmer in ca. 140 Staaten beschäftigt. Aus der Sicht des Streitjahres bestand auch für den Kläger die konkrete Möglichkeit, in ein anderes Land als die Schweiz entsandt zu werden. Konkret ins Auge gefasst war z.B. ein Einsatz in Slowenien, der aber nicht zustande kam. Weitere Entsendungen des Klägers in andere Staaten als die Schweiz wären aber auch in Betracht gekommen. Solche Entsendungen können sich auch unter Berücksichtigung des im P Konzern angewandten Rotationsverfahrens (vgl. hierzu: Kempermann in: Flick/Wassermeyer/Kempermann, a.a.O., Art. 15 Rn. 72 ff.; Kamphaus/Büscher in: Strunk/Kaminski/Köhler, Außensteuergesetz Doppelbesteuerungsabkommen, Art. 15 OECD-MA Anm. 173 ff., jeweils mit umfangreichen
weisen) über lange Jahre hinziehen. Nicht auszuschließen war
den Aussagen der vom beschließenden Senat angehörten Zeugen, dass der Kläger erst
deutlich mehr als 10 Jahren in S beim P Konzern eine Anstellung gefunden hätte. Die Absicht einer bevorstehenden Arbeitsaufnahme in der Schweiz war deshalb nicht feststellbar. Der Umstand, dass der Kläger 4 ½ Jahre
seinem Umzug in die Schweiz in S bei einem Unternehmen der P Konzern eine Anstellung gefunden hat, widerspricht den zuvor dargelegten Erwägungen nicht. e) Im Übrigen ist für den erkennenden Senat der Zuzug des Klägers im Streitjahr von seinem Wohnsitz in X
S auch deshalb nicht im Hinblick auf ein bevorstehendes Arbeitsverhältnis erfolgt, weil nicht erkennbar wird, dass die räumliche Verlegung des Wohnsitzes im Dreiländereck Deutschland/Schweiz/Frankreich eine hinreichend konkretisierbare Verbesserung der Erreichbarkeit eines Arbeitsortes (welches ?) mit sich bringt. Wäre der Kläger z.B. zu seinem bisherigen Arbeitsort
I/CH zu einem Unternehmen des P Konzerns „zurück“versetzt worden (wo er bis zum 1. März 2006 gearbeitet hatte), hätte sich sogar eine zumindest feststellbare Verschlechterung der Erreichbarkeit seines Arbeitsortes ergeben. C. Rechtslage
Unionsrecht I.1. Der Kläger fällt mit seiner Tätigkeit in den Anwendungsbereich des Freizügigkeitsabkommens. a) Art. 7 Abs. 1 des Anhangs I des Freizügigkeitsabkommens ist
seinem Wortlaut auf die Situation des Klägers im Streitjahr ab dem 1. August anwendbar. Er ist nämlich Staatsangehöriger „einer Vertragspartei“ und zwar der Bundesrepublik Deutschland (daneben auch der Tschechischen Republik), hat seinen Wohnort im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei, hier: der Schweizerischen Eidgenossenschaft (in S), und übt im Hoheitsgebiet „der anderen Vertragspartei“, d.h. der Bundesrepublik Deutschland (genau: in H) eine nichtselbständige Tätigkeit als Geschäftsführer der W-GmbH aus. Daher ist der Kläger für die Zwecke der Anwendung des Freizügigkeitsabkommens
der Bestimmung des Art. 7 Abs. 1 des Anhangs I des Freizügigkeits-abkommens als „unselbständiger Grenzgänger“ zu beurteilen, zumal er
den Feststellungen des beschließenden Senats, die zu Recht auch zwischen den Beteiligten unstreitig sind, seit dem
1 des Anhangs I des Freizügigkeitsabkommens darf ein Arbeitnehmer, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei ist, aufgrund seiner Staatsangehörigkeit im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei hinsichtlich der Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen, insbesondere im Hinblick auf Entlohnung, Kündigung und, falls er arbeitslos geworden ist, im Hinblick auf die berufliche Wiedereingliederung oder Wiedereinstellung nicht anders behandelt werden als die inländischen Arbeitnehmer. Ein Arbeitnehmer und seine ….Familienangehörigen genießen dort die gleichen steuerlichen und sozialen Vergünstigungen wie die inländischen Arbeitnehmer (Art. 9 Abs. 2 des Anhangs I des Freizügigkeitsabkommens). b) Der Kläger ist Staatsangehöriger einer Vertragspartei (und zwar der Bundesrepublik Deutschland). Er wird jedoch nicht auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei (der Schweizerischen Eidgenossenschaft) tätig (sondern im Herkunftsland) und des Weiteren geht es auch nicht darum, dass der Kläger nicht anders behandelt werden darf als inländische Arbeitnehmer auf dem Gebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft. Gleichwohl befindet sich der Kläger gegenüber der Bundesrepublik Deutschland in einer Lage, die mit derjenigen anderer Personen, die in den Genuss der durch das Freizügigkeitsabkommen garantierten Rechte und Freiheiten gelangen, vergleichbar ist. Der Kläger kann sich folglich als deutscher Staatsbürger gegenüber seinem Herkunftsstaat (der Bundesrepublik Deutschland) auf Art. 9 Abs. 2 des Anhangs I des Freizügigkeitsabkommens berufen (Entscheid des Schweizerischen Bundesgerichts vom 26. Januar 2010 i.S.X.c. Steuerverwaltung des Kantons Genf und Verwaltungsrekurskommission des Kantons Genf 2C_319/2009, 2 C_321/2009, Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts -BGE- 136 II 241; Ludwig, Österreichische Steuerzeitung -ÖStZ- 2013, 366 Tz. 1.1.2.1.). Er kann demzufolge verlangen, dass er mit einem im Inland tätigen Arbeitnehmer mit Schweizer Staatsangehörigkeit, der in die Schweiz wegzieht, gleichgestellt wird, und er mithin die gleichen steuerlichen Vergünstigungen erhält, und demzufolge die erweiterte beschränkte Steuerpflicht i.S.d. überdachenden Besteuerung (Art. 4 Abs. 4 DBA-Schweiz 1971/2002) nicht durchgeführt wird, sondern dass seine Einkünfte aus nicht-/unselbständiger Arbeit infolgedessen wegen seines Grenzgängerstatus ab dem 1. August des Streitjahres im Inland steuerfrei bleiben (unter Progressionsvorbehalt). 3. Im Hinblick auf die Rechtsprechung des EuGH, wonach die Freizügigkeit, die die Vertragsparteien
dem zweiten Satz der Präambel des Freizügigkeitsabkommens zwischen ihnen auf der Grundlage der in der Union geltenden Bestimmungen zu verwirklichen entschlossen sind, beeinträchtigt würde, wenn ein Staatsangehöriger einer Vertragspartei in seinem Herkunftsland einen
teil allein deshalb erlitte, weil er sein Freizügigkeitsrecht ausgeübt hat (EuGH-Urteil in BStBl II 2013, 896 unter Bezugnahme auf das EuGH-Urteil vom 15.Dezember 2011 C-257/10 „Bergström“, Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften Teil II: Rechtsprechung des Gerichtshofes -Slg- 2011, I-13227, Rn. 27 und 28), geht der beschließende Senat davon aus, dass insbesondere Diskriminierungen aufgrund der Staatsangehörigkeit die Ausübung des Freizügigkeitsrechts (Art. 2 des Freizügigkeitsabkommens) beeinträchtigen können und deshalb europarechtswidrig sind (s. Haslehner, Steuer Wirtschaft International -SWI- 2007, 221, zu III. 2.). Die überdachende Besteuerung beim Wegzug von Arbeitnehmern in die Schweiz gemäß Art. 4 Abs. 4 DBA-Schweiz 1971/2002, die nicht die Schweizerische Staatsbürgerschaft besitzen, macht den Wegzug zwar nicht unmöglich, macht ihn aber weniger attraktiv (Bundesrätliche Botschaft, BBl 1971 II 1423 zu II. 2.c). Damit beeinträchtigt sie das vom Freizügigkeitsabkommen verfolgte Ziel des stetigen Ausbaus der Freizügigkeit. Denn die Bestimmung über die Freizügigkeit lt. der Präambel des Freizügigkeitsabkommens soll den Angehörigen der Vertragsstaaten den Wegzug/Zuzug aus/in deren Hoheitsgebieten erleichtern und sie steht Maßnahmen entgegen, die die Angehörigen der Vertragsstaaten beim Wegzug/Zuzug benachteiligen könnten (wie im Falle der überdachenden Besteuerung), wenn sie -wie der Kläger (unabhängig von den engeren und im Streitfall nicht erfüllten Voraussetzungen des Art. 4 Abs. 4 Satz 4 DBA-Schweiz 197172002)- im Gebiet eines anderen Vertragsstaates eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben wollen (vgl. u.a. die Urteile des EuGH zur Arbeitnehmerfreizügigkeit: Urteile vom
4 DBA-Schweiz 1971/2002 [Bundesrätliche Botschaft, BBl 1971 II 1423, zu II. 2. c]). a) Der Kläger unterliegt der überdachenden Besteuerung gemäß Art. 4 Abs. 4 Satz 1 DBA-Schweiz 1971/2002, weil er die deutsche, im Übrigen auch die tschechische Staatsangehörigkeit besitzt. Hätte der Kläger des Weiteren (oder bzw. daneben auch noch) die Schweizer Staatsbürgerschaft besessen, würde er im Streitfall nicht der überdachenden Besteuerung unterliegen, auch wenn sich sein privates und berufliches Leben in derselben Weise wie geschehen abgespielt hätte. Die Schlechterstellung des Klägers gegenüber einem Schweizerbürger hält der beschließende Senat im Hinblick auf das Verbot der Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit
b) Nichts anderes gilt für das Argument im Hinblick auf die in der Präambel des Freizügigkeitsabkommens niedergelegte Freizügigkeit, die erweiterte beschränkte Steuerpflicht i.S. der überdachenden Besteuerung sei deshalb sachlich begründet, weil bei einem Steuerpflichtigen, der nicht die Schweizerische Staatsbürgerschaft besitzt, eine gewisse Verwurzelung mit der Schweizerischen Rechts- und Gesellschaftsordnung erst eintreten müsse (Debatin, DB 1972, 1983, 1986, zu b). Im Übrigen sei die überdachende Besteuerung bei einem Schweizer Staatsangehörigen nicht gerechtfertigt, weil er mit dem Wegzug in die Schweiz in sein angestammtes Land, dem er angehört, zurückkehrt (Debatin, DB 1972, 1983, 1986, zu b). Auch dies hält der beschließende Senat für eine sachfremde Erwägung im Hinblick auf das Verbot der Diskriminierung auf Grund der Staatsangehörigkeit (Art. 2 des Freizügigkeitsabkommens; Hamminger in: Wassermeyer, a.a.O., Schweiz Art. 4 Rn. 129; vgl. zu Gestaltungsempfehlungen: Jülicher, PIStB 2004, 22). In diesem Zusammenhang ist im Übrigen zu berücksichtigen, dass die arbeitsrechtliche und sozialrechtliche Arbeitgeberin des Klägers weiterhin die in I/CH ansässige S-AG war und seine Zukunftssicherung über Schweizerische Vorsorgeeinrichtungen abgewickelt wurde und wird (s. Seite 6 Abs. 2; Vischer in: Schweizerisches Privatrecht, Siebenter Band, Obligationenrecht-Besonderer Teil, Vierter Teilband, Der Arbeitsvertrag, 3. Aufl., § 9 II.). Des Weiteren ist im vorliegenden Zusammenhang
Auffassung des beschließende Senats in die Erwägungen mit einzubeziehen, dass der Kläger (als Grenzgänger i.S.d. Art. 15a DBA-Schweiz 1971/2002) von 1999 bis 2006 ca. 7 Jahre bei in der Schweiz ansässigen Unternehmen gearbeitet hat, seit 2013 wieder und dazwischen von 2006 - 2012 für eine im Inland ansässige (Konzern-)Tochtergesellschaft eines in der Schweiz ansässigen Konzerns. 5. Der beschließende Senat ist des Weiteren der Auffassung, dass Art. 21 Abs. 1 des Freizügigkeitsabkommens einer Nichtanwendung der Bestimmungen über die überdachen Besteuerung nicht entgegensteht. Danach bleiben die Bestimmungen der bilateralen Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (wie z.B. die Bestimmungen zur überdachenden Besteuerung
4 DBA-Schweiz 1971/2002) grundsätzlich zwar von den Bestimmungen des Freizügigkeitsabkommens unberührt (insbesondere was die Begriffsbestimmungen des Grenzgängers angeht: vgl. in diesem Zusammenhang: Brandis in: Wassermeyer, a.a.O., Schweiz Art. 15a Anm. 1.). Jedoch dürfen
Auffassung des beschließenden Senats auch Bestimmungen in Doppelbesteuerungsabkommen nicht den gemeinschaftsrechtlichen Diskriminierungsverboten zuwider laufen. Insbesondere wird die Anwendung von Doppelbesteuerungsabkommen überlagert durch die Bindung an die im Freizügigkeitsabkommen verankerten Grundfreiheiten (ablehnend: Kempermann in: Flick/Wassermeyer/Kempermann, a.a.O., Art. 15a Rz. 8). Im Streitfall geht es um die Anwendung der Grundfreiheiten wie der Nichtdiskriminierung (Art. 2 FZA), zur Freizügigkeit (s. die Präambel des Freizügigkeitsabkommens) und Arbeitnehmerfreizügigkeit (Art. 7 des Anhangs I des Freizügigkeitsabkommens; vgl. in diesem Zusammenhang: Schaumburg, Internationales Steuerrecht, 2. Aufl., 2011, Rz. 16.41 - 16.48; Gosch, Internationale Steuer-Rundschau -ISR- 2013, 87, zu II. 7.; Beiser, ÖStZ, 2009, 211, zu 2.; Kempermann, Finanz-Rundschau - FR- 2008, 727, 729; Hahn, Betriebs-Berater -BB- 2005, 521, jeweils mit umfangreichen
weisen zur Rechtsprechung des EuGH). II. Gegen den vorliegenden Beschluss ist die Beschwerde nicht gegeben (Beschluss des FG Hamburg vom 20. April 2010 3 K 3/09 , EFG 2010, 1170 ). Permalink: http://openjur.de/u/692693.html Kommentare
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.