1. Die Massivität einer vorhandenen, 4- bis 5-geschossigen Bebauung führt nicht automatisch zu einer größeren Reichweite ihrer prägenden Wirkung. 2. Zur Frage des Vorliegens eines Bebauungszusammenhan
§ 35Abs. 2 Bau
GB liege ebenfalls nicht vor. Insofern könne auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid verwiesen werden. Schließlich ändere sich an der Außenbereichslage des Baugrundstücks auch nichts, wenn aufgrund der vorhandenen Bebauung von einem Ortsteil ausgegangen werde. Aus dem Flächennutzungsplan könne ein Baurecht ebenfalls nicht abgeleitet werden. Der schriftlichen Aufforderung des Gerichts vom 15.3.2012, eine Vollmacht vorzulegen, kam der Klägervertreter nicht nach. Das Gericht hat vom Baugrundstück und seiner Umgebung einen Augenschein eingenommen; bezüglich des Ergebnisses wird auf die Anlage zur Niederschrift und auf die beim Augenschein gefertigten Fotografien verwiesen. Dem Gericht lagen die vorhabenbezogenen Bauakten der Stadt I. und des Regierungspräsidiums T. vor; bezüglich weiterer Einzelheiten wird auf deren Inhalt und die Ausführungen der Beteiligten in ihren Schriftsätzen verwiesen. Gründe Die Verpflichtungsklage ist zulässig. Das Gericht geht von einer wirksamen Bevollmächtigung des Klägervertreters gemäß § 67 Abs. 6 VwGO und, dem entsprechend, von einer wirksamen Vertretung der Klägerin aus. Die Nichtvorlage der am 15.3.2012 angeforderten schriftlichen Vollmacht durch den beauftragten Rechtsanwalt dürfte auf einem Versehen beruhen. Die Verpflichtungsklage ist jedoch unbegründet und bleibt daher ohne Erfolg. Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch auf Erteilung eines positiven Bauvorbescheids besteht nicht. Der versagende Bescheid der beklagten Stadt vom 25.10.2011 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums T. vom 22.12.2012 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 VwGO). Rechtsgrundlage sind die §§ 57 Abs. 1, 58 Abs. 1 Satz 1 LBO. Nach § 57 Abs. 1 LBO kann vor Einreichung des Bauantrags auf schriftlichen Antrag des Bauherrn zu einzelnen Fragen des Vorhabens ein schriftlicher Bescheid erteilt werden. Nach dem in der mündlichen Verhandlung klargestellten Begehren, wird hier ein Bauvorbescheid zur Frage der planungsrechtlichen Zulässigkeit der in den Bauvorlagen dargestellten Wohnbauvorhabens begehrt. Damit wird von der Klägerin eine vorab klärungsfähige Frage des Bauvorhabens gestellt; ihre Bauvoranfrage ist daher zulässig (vgl. Sauter, LBO,
- Auflage, § 57 Rdnr. 6; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 14.11.2006 - 5 S 330/06 - VBlBW 2007, 305 ). Sie wäre nach § 58 Abs. 1 Satz 1 LBO im klägerischen Sinne zu beantworten und ein positiver Bauvorbescheid zu erteilen, wenn dem Bauvorhaben keine von der Baurechtsbehörde zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften des Bauplanungsrechts entgegenstünden. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens richtet sich dabei gemäß § 29 Abs. 1 BauGB nach den §§ 30 bis 37 BauGB. Nachdem das Baugrundstück nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans liegt, sind der planungsrechtlichen Beurteilung § 34 Abs. 1 BauGB (1.) bzw. § 35 Abs. 2 BauGB (2.) zugrundezulegen.
- Das Vorhaben ist nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB bauplanungsrechtlich unzulässig. Dabei kann dahinstehen und bedarf es keiner Entscheidung, ob das Gewicht der in D. vorhandenen, maßstabbildenden Bebauung für die Annahme eines Ortsteils i. S. des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ausreicht. Denn das Baugrundstück nimmt jedenfalls, entgegen der Ansicht der Klägerin, nicht an einem Bebauungszusammenhang i. S. des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB teil. Ein Bebauungszusammenhang i.S. des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist eine aufeinander folgende Bebauung, die trotz vorhandener Baulücken nach der Verkehrsanschauung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt (BVerwG, Urteil vom 6.11.1968 - 4 C 2.66 - BVerwGE 31, 20 ). Dabei kommt es nur auf äußerlich erkennbare, mit dem Auge wahrnehmbare, bereits vorhandene Gegebenheiten an (BVerwG, Urteil vom 12.12.1990 - 4 C 40.87 - NVwZ 1991, 879 m.w.N.), so dass die Darstellungen im Flächennutzungsplan ebenso unerheblich sind wie eine künftig geplante Bebauung (BVerwG, Beschluss vom 08.11.1999 - 4 B 85.99 - BauR 2000, 1171 ; Beschluss vom 17.1.2005 - 4 B 3.05 - Juris). Wie räumlich eng die maßstabsbildende Bebauung sein muss, um sich als zusammenhängend darzustellen, ist nicht nach geographisch-mathematischen Maßstäben, sondern aufgrund umfassender Wertung und Bewertung des Sachverhalts im Einzelfall zu entscheiden (BVerwG, Beschluss vom 1.10.2010 - 4 B 21.10 - Juris). Dabei können auch Flächen ohne solche Bebauung dem Bebauungszusammenhang zuzurechnen sein, wenn sie den optischen Eindruck der Geschlossenheit nicht unterbrechen (BVerwG, Urteile vom 6.11.1968, a.a.O. ). Das gilt zum einen für freie Flächen, die - gedanklich - übersprungen werden können, weil die Verkehrsanschauung das unbebaute Grundstück i. S. eines verbindenden Elements als eine sich zur Bebauung anbietende Lücke erscheinen lässt (BVerwG, Urteil vom 19.9.1986 - IV C 15.84 - BVerwGE 75, 34 ). Insoweit gibt es jedoch keinen bestimmten Höchstwert für die Ausdehnung einer Baulücke (BVerwG, Urteil vom 14.11.1991 . 4 C 1.91 - NVwZ-RR 1992, 227 m.w.N.). Ihr Vorliegen wird aber umso unwahrscheinlicher, je größer die unbebaute Fläche ist. Während eine Baulücke bei Gebäudeabständen bis zu 90 m bejaht (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 8.7.1986 - 8 S 2815/85 - BauR 1987, 59 ) und bei einer 130 m ausgedehnten unbebauten Fläche für möglich gehalten wurde (BVerwG, Urteil vom 14.11.1991, a.a.O. ), sind Flächen von 280 m, 240 m und 210 m Ausdehnung nicht als Baulücke bewertet worden (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 10.10.2003 - 5 S 747/02 - BWGZ 2004, 88 ). Als Faustformel dient die Ausdehnung von zwei bis drei Bauplätzen (Dürr in: Brügelmann, BauGB, § 34 Rn. 12), in aufgelockerter Bebauung aber auch größer (BVerwG, Urteil vom 29.5.1981 - 4 C 34.78 - BVerwGE 62, 250 ). Insoweit ist auch zu berücksichtigen, ob es sich um eine ländlich oder städtisch geprägte Umgebung handelt (BVerwG, Urteil vom 14.11.1991, a.a.O. ). Außer Baulücken sind dem Bebauungszusammenhang noch Flächen zuzurechnen, auf denen sich nicht maßstabsbildende Bautätigkeit in sichtbarer Veränderung der Geländeoberfläche niedergeschlagen hat (BVerwG, Beschluss vom 6.3.1992 - 4 B 35.92 - BauR 1993, 303 ) oder die wegen ihrer natürlichen Beschaffenheit (z.B. Gewässer) oder Zweckbestimmung (z.B. Sportplätze, Erholungsflächen) der Bebauung entzogen sind (BVerwG, Urteil vom 6.11.1968 - IV C 2.66 - BVerwGE 31, 20 ). Ein derart gebildeter Bebauungszusammenhang reicht so weit, wie die Bebauung den Eindruck der Geschlossenheit vermittelt. Eine anschließende Fläche, die unbebaut ist oder trotz Vorhandenseins von Baulichkeiten nicht zur Prägung der Siedlungsstruktur beiträgt, kann ihm aber noch bis zu einer sich aus der örtlichen Situation ergebenden natürlichen Grenze zuzuordnen sein, wenn das Landschaftsbild Besonderheiten aufweist (BVerwG, Urteil vom 13.2.1976 - IV C 72.74 - NJW 1976, 1855 ). Fehlt es daran, endet der Bebauungszusammenhang aber mit dem letzten Haus (BVerwG, Beschluss vom 18.12.1987 - 4 B 249.87 - juris m.w.N.), so dass die Grenze zum Außenbereich auch vor- und zurückspringen kann (BVerwG, Urteil vom 6.12.1967 - IV C 94.66 - BVerwGE 28, 268 >; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 25.11.1993 - 5 S 1991/93 - ZfBR 1995, 58 ). Gemessen daran liegt das bislang unbebaute Baugrundstück nach den beim Augenschein getroffenen Feststellungen und Eindrücken außerhalb eines Zusammenhangs der Bebauung. Der etwa 150 m große Bereich zwischen dem Wohnhaus D. 19, Flst.-Nr. 118, und dem westlichen Eckpunkt des Klinikgebäudes A. X weist keine maßstabsbildende Bebauung auf. Er umfasst ca. 6 Bauplätze, wenn für diese Betrachtung vom klägerischen Vorhaben ausgegangen wird. Durch das Fehlen einer Bebauung zwischen dem Wohngebäude auf D. 19 und dem Klinikgebäude A. X entsteht für den Betrachter der Eindruck, dass die Bebauung jeweils an Wohn- und Klinikgebäude endet und der Bereich dazwischen nicht am Bebauungszusammenhang teilnimmt. Die beim Augenschein festgestellte Massivität der zum Teil 4- bis 5-geschossigen Bebauung der Klinik A. X ändert an diesem Eindruck nichts. Die Reichweite der prägenden Wirkung nimmt nicht mit der Höhe der vorhandenen Bebauung graduell zu. Sie beträgt daher bei Hochbauten auch nicht das Vielfache der Reichweite eingeschossiger Gebäude. Die Klinikbebauung vermag folglich auch nicht wegen ihrer Massivität und Höhe den Bereich bis zum Baugrundstück im Sinne eines baulichen Zusammenhangs und einer Bebaubarkeit zu überprägen. Der Umfang des bebauungsfreien Bereichs zwischen dem Wohngebäude D. 19 und dem ersten Gebäude der Klinik A. X wird auch nicht durch eine landschaftliche oder sonstige Zäsur verkleinert. Der bisher von Bebauung freigehaltene Bereich stellt sich vielmehr aufgrund des beim Augenschein gewonnenen Eindrucks als weitgehend einheitlich dar. Der D. Bach tritt optisch weder durch einen Geländeeinschnitt noch in sonstiger Weise hervor. Er ist optisch kaum wahrnehmbar und es bedarf einer Nachsuche zur Feststellung, wo sich sein Bachbett befindet. Von daher ist die Aussage im Bescheid der Beklagten vom 25.10.2011, der D. Bach bilde im fraglichen Bereich eine Grün“zäsur“, für das Gericht nicht nachvollziehbar. Nachdem der Bach optisch nicht in Erscheinung tritt, kommt ihm eine den Bereich trennende Wirkung in keiner Weise zu. Eine andere Bewertung ergibt sich auch nicht, wenn die auf dem Grundstück Flst.-Nr. 118 vorhandene Garage in die Betrachtung mit einbezogen und auf die östliche Außenwand dieses Gebäudes abgestellt würden. Der dann etwa 140 m messende Bereich zwischen den Außenwänden der Garage und der Klinik A. X lässt die Annahme eines Bebauungszusammenhang nach dem beim Augenschein gewonnenen Gesamteindruck ebenfalls nicht zu. Danach liegt das Baugrundstück der Klägerin im Außenbereich, weil es keinem Bebauungszusammenhang angehört.
§ 34Abs. 1 Bau
GB scheidet damit aus. Hiergegen kann die Klägerin nicht mit Erfolg einwenden, dass eine andere Bewertung vorzunehmen sei, weil im Bereich der Flst.-Nrn. 115, 114/1 und im westlichen Bereich des Flst.-Nr. 114 bis zum Baugrundstück eine Änderung der Geländeoberflächen erfolgt und das Gelände den Nutzungen der Klinik angepasst worden sei, so dass sich die prägende Wirkung des Klinikgebäudes bis zum Baugrundstück erstrecke. Nach dem beim Augenschein gewonnenen Eindruck treffen die Angaben der Klägerin tatsächlich nicht zu. Die Gestaltung der insofern angesprochenen Bereiche ist vielmehr sehr naturnah erfolgt. Dies gilt zunächst für die östlich des Baugrundstücks befindliche Wiesenfläche und für den im südlichen Teil des Flst.-Nr. 115 angelegten, eingewachsenen naturnahen Teich. Naturnah ist auch die Gestaltung der Feuchtzone mit Schilfgürtel, die sich vom Teich im Bogen über große Teile des Flst.-Nr. 114/1 bis zum Baugrundstück erstreckt. Beim Augenschein entstand daher nicht der Eindruck, dass die Wiesen-, Teich- und Schilfgürtelbereiche dem Klinikbetrieb als Betriebsteile zu- und untergeordnet sind. Die dem Klinikbetrieb dienenden Spazierwege und therapeutischen Wege mit unterschiedlichen Oberflächen aus Steinen, Kies etc. nehmen nur einen geringen Teil der Gesamtfläche ein, treten optisch kaum in Erscheinung und sind vom Baugrundstück weit entfernt. Sie können daher einen Bebauungszusammenhang für den Bereich zwischen den Klinikgebäuden und dem Wohnhaus D. 19 ebenfalls nicht herstellen. Unter den Begriff der "Bebauung" im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB fallen dabei nur bauliche Anlagen, die optisch wahrnehmbar sind und ein gewisses Gewicht haben, so dass sie geeignet sind, ein Gebiet als einen Ortsteil mit einem bestimmten Charakter zu prägen (vgl. BVerwG, 14.9.1992 - 4 C 15/90 - BRS 54 Nr 65). Diese Qualität haben die auf dem Klinikgelände vorhandenen Spazierwege und therapeutischen Wege nach dem Eindruck des Gerichts beim Augenschein nicht. Weiter kann die Klägerin nicht mit Erfolg einwenden, dass wegen der, baurechtlich von der Beklagten jedenfalls geduldeten Stellplätze nordwestlich der Klinik A. X, eine andere Bewertung angezeigt sei. Befestigte Stellplätze sind für sich allein genommen keine Bauten, die einen Bebauungszusammenhang begründen oder an seiner Entstehung mitwirken können (BVerwG, Beschluss vom 10.10.2000 - 4 B 39.00 - NVwZ 2001, 70 ). Ihnen fehlt die maßstabbildende Kraft, weil sie sich dem Beobachter bei einer optischen Bewertung eher als unbebaut darstellen (BVerwG, Urteil vom 14.9.1992 - Urteil vom 14. September 1992 - BVerwG 4 C 15.90 - Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 152). Jedoch können nach der Verkehrsanschauung auch andere bauliche Anlagen die erforderliche prägende Kraft besitzen und zwar auch solche, die wegen ihrer Zweckbestimmung einer Bebauung mit Gebäuden entzogen sind, wie befestigte Parkplätze, die typischer und notwendiger Bestandteil der dazugehörigen Betriebsgebäude und diesen auch räumlich ohne weiteres erkennbar zugeordnet sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.6.1993 - 4 C 17.91 -, NVwZ 1994, 294 ff. [Stellplätze eines Verbrauchermarkts]). Für die von der Klägerin in Bezug genommenen Stellplätze besteht eine solche ohne weiteres erkennbare Zuordnung nicht. Die Stellplätze befinden sich südlich und nördlich entlang des Wegegrundstücks Flst.-Nr. 112 etwa 30 bis 40 m von den Gebäuden der Klinik A. X entfernt. Der Bereich zwischen den Stellplätzen und den Gebäuden der Klinik ist dabei nach dem Eindruck beim Augenschein nicht so beschaffen, dass eine räumliche Zuordnung ohne weiteres erkennbar wäre. Damit haben die Stellplätze entlang des Wegegrundstücks Flst.-Nr. 112 keinen Einfluss auf den Bebauungszusammenhang. Davon unabhängig kann die Berücksichtigung der Stellplätze aus anderem Grund nicht zur Annahme eines Bebauungszusammenhangs für das Baugrundstück führen. Eine maßgebliche Vergrößerung des vom Klinikgebäude bewirkten baulichen Zusammenhangs lösen die Stellplätze nicht aus. Dies liegt daran, dass die Entfernung der Stellplätze zum Wohngebäude D. 19 immerhin etwa 120 m beträgt und dass sich die Stellplätze nicht im Bereich zwischen dem Klinikgebäude und dem Wohngebäude D. 19 befinden sondern 30 bis 40 m in nördlicher Richtung versetzt. Die Klägerin kann aus diesem Grund auch nicht mit Erfolg auf die beim Augenschein festgestellten Hütten auf dem Flst.-Nr. 111 verweisen. Diese, von der Beklagten wohl nicht geduldeten Bauwerke, können für das Baugrundstück schon deshalb keinen Bebauungszusammenhang herstellen, weil sie nördlich des Wegegrundstücks Flst.-Nr. 112 gelegen sind und daher den hier maßgeblichen Bereich Zwischen dem Gebäude D. 19 und der Klinik A. 1 nicht prägen können.
§ 34Abs. 1 Bau
GB besteht damit nicht.
- Nach den Ausführungen unter
- befindet sich das Baugrundstück im Außenbereich, der nach § 35 BauGB grundsätzlich von Bebauung und insbesondere von Wohnbebauung freizuhalten ist. Die Zulässigkeit des klägerischen Vorhabens ist hier auch nicht ausnahmsweise nach § 35 Abs. 2 BauGB gegeben. Nach dieser Vorschrift können sonstige Vorhaben im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigen und die Erschließung gesichert ist. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Das Wohnbauvorhaben bewirkt zum einen eine Beeinträchtigung der natürlichen Eigenart der Landschaft und ihres Erholungswerts. Insofern kann auf den Inhalt der Stellungnahme des Landratsamts R., Umweltamt, im Schreiben vom 25.8.2011 verwiesen werden. Dort wurde ausgeführt, das Vorhaben stelle einen Eingriff nach § 15 BNatSchG dar, es stünden daher Belange von Natur und Landschaft entgegen. Die nichtprivilegierte Wohnnutzung führe zu einer Beeinträchtigung der natürlichen Eigenart der Landschaft und störe das typische Landschaftsbild. Durch die Bebauung werde die bisherige lockere Besiedelung durch einzelne landwirtschaftliche Betriebe mit vielfältigen Beziehungen zur naturnahen Umgebung erheblich eingeschränkt. Zudem sei das Baugrundstück von naturschutzfachlich erheblicher Bedeutung. Es weise einen lockeren Gehölzbestand auf und biete Lebensraum für allerlei Tiere und Pflanzen. Über Gewässer und Gehölze sei es mit ähnlichen Lebensräumen vernetzt. Damit ist eine Beeinträchtigung der natürlichen Eigenart der Landschaft und ihres Erholungswerts auch nach der Überzeugung des Gerichts gegeben. Des weiteren lässt das Wohnbauvorhaben die Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten (vgl. § 35 Abs. 3 Nr. 7 BauGB). Die Bebauung der Klinik A. X auf dem Flst.-Nr. 114 stellt gegenwärtig nur einen Siedlungssplitter dar. Denn nach den obigen Ausführungen besteht kein Bebauungszusammenhang zwischen den Gebäuden der Klinik und der Wohnbebauung an der Kreuzung der Wegegrundstücke Flst.-Nr. 112 und
- Zugleich stellt der Klinikkomplex A. X für sich keinen Ortsteil dar, sondern eine bloße Anhäufung von Gebäuden. Während unter einem Ortsteil jeder Bebauungszusammenhang zu verstehen ist, der nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist, ist eine Splittersiedlung eine bloße Anhäufung von Gebäuden (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.4.2012 - 4 C 10/11 -, BauR 2012, 1626). Die von der Klägerin vorgesehene Bebauung würde dazu führen, dass ein Bebauungszusammenhang bezüglich des Bereichs zwischen dem Baugrundstück und der Klinik A. X entstünde und damit zur Verfestigung der Splittersiedlung entscheidend beitragen. Dem geltend gemachten Anspruch auf Erteilung des Bauvorbescheids steht nach alldem entgegen, dass das Wohnbauvorhaben an der vorgesehenen Stelle bauplanungsrechtlich unzulässig ist. Die Klage ist daher abzuweisen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, weil sie unterliegt (vgl. § 154 Abs. 1 VwGO). Eine Zulassung der Berufung gemäß § 124a Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO unterbleibt. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und das Gericht weicht mit der Entscheidung auch nicht von der Rechtsprechung der maßgeblichen Obergerichte ab. Permalink: http://openjur.de/u/692707.html Kommentare
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