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LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 29. April 2014 - Az. L 11 KR 2876/12

Während der auf einer Krankheit beruhenden Arbeitsunfähigkeit tritt eine weitere Krankheit hinzu (§ 48 Abs. 1 Satz 2 SGB V), wenn diese Krankheit unabhängig von der bereits vorliegenden Erkrankung

§ 192

Nr 4 ; BSG 02.11.2007, B 1 KR 38/06 R ,

§ 44Nr 14 ). Wird das Krg abschnittsweise gew

ährt, ist das Vorliegen der leistungsrechtlichen Voraussetzungen des Krg für jeden weiteren Bewilligungsabschnitt neu zu prüfen (BSG 22.03.2005, B 1 KR 22/04 R , BSGE 94, 247 =

§ 44Nr 6 = juris).

§ 48 Abs 1 SGB V bestimmt zur Dauer des Krankengeldes: „Versicherte erhalten Krankengeld ohne zeitliche Begrenzung, für den Fall der Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit, jedoch längstens für 78 Wochen innerhalb von je drei Jahren, gerechnet vom Tag des Beginns der Arbeitsunfähigkeit an. Tritt während der Arbeitsunfähigkeit eine weitere Krankheit hinzu, wird die Leistungsdauer nicht verlängert.“ Bei der Feststellung der Leistungsdauer des Krg werden nach § 48 Abs 3 Satz 1 SGB V Zeiten, in denen der Anspruch auf Krg ruht oder für die das Krg versagt wird, wie Zeiten des Bezugs von Krg berücksichtigt. § 48 Abs 1 SGB V enthält drei unterschiedliche Regelungen: Anspruch auf Krankengeld besteht zunächst im Grundsatz ohne abstrakte zeitliche Begrenzung, solange die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Nach der in § 48 Abs 1 Satz 1 Halbsatz 2 SGB V geregelten ersten Ausnahme führt es zur Rechtsfolge der Begrenzung der Leistungsdauer auf 78 Wochen, wenn „dieselbe Krankheit“ die Arbeitsunfähigkeit bedingt. Jede neue Krankheit löst hier eine Kette von Dreijahreszeiträumen mit entsprechenden Höchstbezugszeiten von 78 Wochen aus (Methode der starren Rahmenfrist; ständige Rechtsprechung des BSG seit 17.04.1970, 3 RK 41/69 , BSGE 31, 125 = SozR Nr 49 zu § 183 RVO). Die zweite Ausnahme ist in § 48 Abs 1 Satz 2 SGB V geregelt und ein der ersten gleichgestellter weiterer Fall der Leistungsbegrenzung, nämlich dass während der Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer ersten Erkrankung eine weitere Erkrankung hinzutritt (Beschluss des Senats vom 16.12.2013, L 11 KR 4880/13 ER-B). Der Kläger hat keinen Anspruch auf Krankengeld ab dem 06.12.2011, weil seine Arbeitsunfähigkeit auf derselben Krankheit beruht, wegen der er schon Krg für 78 Wochen innerhalb eines Dreijahreszeitraums erhalten hat. Der relevante Zeitraum von drei Jahren begann, wie die Beklagte und das SG zutreffend festgestellt haben, am 08.06.2010, da die Erkrankung zu diesem Zeitpunkt das erste Mal festgestellt wurde. Die maßgebende Blockfrist endet mithin am 07.06.

  1. Innerhalb dieses Zeitraums bezog der Kläger für 78 Wochen Krg wegen Beschwerden im linken Knie sowie wegen einer Depression. Bei der Depression handelt es sich um eine hinzugetretene Krankheit iSd § 48 Abs 1 Satz 2 SGB V, weil diese Erkrankung zumindest von April bis Mai 2011 neben den seit Juni 2010 bestehenden Kniegelenksbeschwerden bestanden hat und beide Krankheiten für sich allein AU verursacht hätten. Tritt während der auf einer Krankheit beruhenden Arbeitsunfähigkeit eine weitere Krankheit hinzu, so wird die Leistungsdauer nicht verlängert (§ 48 Abs 1 Satz 2 SGB V). Unter einer hinzugetretenen Krankheit in diesem Sinne ist ein Krankheitsgeschehen zu verstehen, bei dem eine andere medizinische Ursache feststellbar ist. Die Krankheit muss während einer aufgrund einer anderen Erkrankung bereits bestehenden Arbeitsunfähigkeit hinzutreten. Dass (noch) Krg gezahlt wird, ist dagegen nicht Voraussetzung. Ein „Hinzutritt während der Arbeitsunfähigkeit“ liegt auch dann vor, wenn zeitgleich mit dem Vorliegen oder Wiedervorliegen einer zur Arbeitsunfähigkeit führenden ersten Erkrankung unabhängig von dieser Erkrankung zugleich eine weitere Krankheit die Arbeitsunfähigkeit des Versicherten bedingt. Es reicht insoweit aus, dass die Krankheiten zumindest an einem Tag zeitgleich nebeneinander bestanden haben. Ist die Arbeitsunfähigkeit dagegen beendet und tritt eine neue Krankheit am Tag nach dem Ende der Arbeitsunfähigkeit ein, so liegt keine hinzugetretene Krankheit im Sinne des § 48 Abs 1 Satz 2 SGB V vor, selbst wenn inzwischen die Arbeit nicht wieder aufgenommen wurde. Entfällt wegen der zuerst aufgetretenen Krankheit die Arbeitsunfähigkeit und wird die fortbestehende Arbeitsunfähigkeit nur noch von der „hinzugetretenen“ Krankheit verursacht, so sind bei der Feststellung der Höchstbezugsdauer für das Krg auch die Vorerkrankungen wegen der zuerst eingetretenen Krankheit anzurechnen. Die hinzugetretene Erkrankung verlängert also auch bei Fortfall der Ersterkrankung die Leistungsdauer von 78 Wochen ab dem ersten Tag der (zunächst nur) auf die Ersterkrankung beruhende Arbeitsunfähigkeit nicht. Die weitere Krankheit verlängert nicht die Leistungsdauer und setzt auch nicht - wie eine nach Beendigung der vorhergehenden Arbeitsunfähigkeit eingetretene neue Krankheit mit erneuter Arbeitsunfähigkeit - einen neuen Dreijahreszeitraum in Gang. Zur Überzeugung des Senats handelt es sich bei der Depressionserkrankung des Klägers um eine zur Kniegelenkserkrankung des Klägers hinzugetretene Erkrankung im Sinne von § 48 Abs 1 Satz 2 SGB V mit der Folge, dass kein selbstständiger, neuer Krg-Anspruch mit erneuter Höchstbezugsdauer entstanden ist. Die Beklagte hat die Zahlung von Krg vielmehr zu Recht mit Ablauf des 05.12.2011 nach Ausschöpfen der gesetzlichen Höchstbezugsdauer von 78 Wochen eingestellt. Die Kammer stützt ihre Einschätzung auf die Befragung der behandelnden Ärzte, den vorläufigen sowie den endgültigen Entlassbericht der R. Klinik Bad K. sowie die Stellungnahme des MDK vom 11.04.
  2. Die behandelnde Diplompsychologin B. hat in ihrer Stellungnahme vom 13.12.2012 mitgeteilt, dass sich der Kläger seit 01.04.2011 in regelmäßiger ambulanter psychotherapeutischer Behandlung befinde. Seit Beginn der Behandlung am 01.04.2011 sei von Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Dementsprechend diagnostizierte sie eine rezidivierende depressive Störung mittelgradiger bis schwerer Ausprägung sowie eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung. Insoweit stellte sie in ihrem psychischen Befund vom 01.04.2011 fest, dass das Kontaktverhalten des Klägers freundlich und hilfesuchend sei. Mimik und Gestik seien angespannt. Der Kläger wirke erschöpft und vorgealtert. Er sei bewusstseinsklar, allseitig orientiert. Konzentrationsstörungen seien vorhanden, ansonsten keine anamnestischen Auffälligkeiten. Der Antrieb sei gehemmt. Gleichzeitig sei der Kläger unruhig. Es sei von einer depressiv gedrückten, gereizten Stimmungslage mit Schwankungen bei erhaltener Modulationsfähigkeit auszugehen. Der Kläger schildere starke Insuffizienzgefühle wegen seiner Schmerzen und zeige deutlichen Leidensdruck. Der Kläger wirke gekränkt und frustriert. Formale Denkstörungen in Form von kreisendem Denken und seine für ihn ausweglos erscheinende Lebenssituation sei vorhanden. Der Gedankengang sei unstrukturiert und weitschweifig. Aktuell seien Gefühle von Sinnlosigkeit und Lebensüberdruss vorhanden. Suizidideen mit Umsetzungstendenzen bestünden nicht. Die von der behandelnden Psychotherapeutin angenommene Arbeitsunfähigkeit durch die Erkrankung auf psychiatrischem Fachgebiet zumindest seit 01.04.2011 ist aufgrund der genannten Befunde für die Kammer sozialmedizinisch nachvollziehbar. Danach ist der Kläger jedenfalls ab dem 01.04.2011 auch aufgrund der psychischen Erkrankung vorübergehend nicht mehr in der Lage gewesen, leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes zu verrichten. Dem steht auch nicht entgegen, dass der behandelnde Hausarzt erst ab dem 20.05.2011 Arbeitsunfähigkeit auf der Grundlage einer Depression bescheinigt hat. So geht dieser selbst davon aus, dass diese Depression schon viel früher den Krankheitsprozess wesentlich beeinflusst hat. Dies ergibt sich auch aus dem Entlassbericht der R. Klinik Bad K.. Dort wurde bereits im Rahmen der im Dezember 2010 durchgeführten Rehabilitation eine mittelgradige depressive Episode diagnostiziert, die dringend behandlungsbedürftig sei. Auch dies stützt die Einschätzung der behandelnden Psychotherapeutin, dass bereits vor dem 19.05.2011 aufgrund der psychischen Erkrankung Arbeitsunfähigkeit bestand. Die Angaben des Klägers, wonach nach dem 19.05.2011, nachdem die Arbeitsunfähigkeit aufgrund der Kniegelenkserkrankung beendet war, eine Intensivierung der Depression erfolgt sein soll, sodass nunmehr erstmals eine Arbeitsunfähigkeit aufgrund der psychischen Erkrankung begründet worden ist, ist demgegenüber nicht nachvollziehbar. Dagegen spricht insbesondere, dass ausweislich des MDK-Gutachtens vom 06.06.2011 und dem darin wiedergegebenen psychologischen Befundbericht der Diplompsychologin B. vom 11.05.2011 über die durchgeführte Psychotherapie sich Fortschritte im Rahmen dieser therapeutischen Behandlung gezeigt hätten. Dies lässt eher eine Verbesserung der psychischen Problematik im Mai 2011 gegenüber dem zuvor bestehenden Zustand erkennen als eine Verschlechterung, auch wenn noch keine ausreichende affektive Stabilität eingetreten war und die Arbeitsunfähigkeit - nunmehr allein wegen der psychischen Erkrankung - daher noch fortbestand. Es besteht daher kein Anhaltspunkt dafür, dass diese Erkrankung taggenau am 20.05.2011 in einer die Arbeitsunfähigkeit nunmehr erstmals begründenden Intensität aufgetreten ist. Auf die vom Klägervertreter geltend gemachte Argumentation, es liege kein ärztliches Attest dafür vor, dass die Depression schon vor dem 20.05.2011 eine Arbeitsunfähigkeit begründet habe, kommt es nach Auffassung des Senats nicht an, weil der Kläger bis zum 19.05.2011 wegen der Kniegelenkserkrankung durchgehend arbeitsunfähig und auch arbeitsunfähig geschrieben war. Ein zusätzlicher Arbeitsunfähigkeitsnachweis wegen einer weiteren - der hinzugetretenen - Krankheit war daneben nicht erforderlich. Die Feststellung, dass neben der orthopädischen Erkrankung eine weitere Erkrankung vorlag, die ebenfalls eine Arbeitsunfähigkeit begründet hat, scheitert deshalb nicht an einer fehlenden förmlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung seiner Depressionserkrankung, da es einer solchen bis zum Ende der attestierten Arbeitsunfähigkeit wegen der orthopädischen Erkrankung eben nicht bedurft hat. Dies hat Herr R in seiner sachverständigen Zeugenaussage bestätigt. Der Senat schließt sich damit der Stellungnahme des MDK vom 04.11.2011 und der darin geäußerten Auffassung, dass es sich um einen typischen Fall des Hinzutritts handelt, an. Zu der Kniegelenkserkrankung des Klägers, die zumindest bis 19.05.2011 Arbeitsunfähigkeit begründet hat, ist zumindest seit 01.04.2014 die psychiatrische Erkrankung hinzugetreten. Die Bescheide der Beklagten vom 21.10.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20.12.2011 sind daher rechtlich nicht zu beanstanden. Die Berufung war deshalb zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Nr 1 und 2 SGG). Permalink: http://openjur.de/u/692714.html Kommentare

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