gelassen, soweit der Klageantrag Ziffer 1
rückgewiesen wird. Im Übrigen wird sie nicht
gelassen. Streitwert für das Berufungsverfahren: 40.000,- EUR. Gründe I. Der Kläger macht wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche aus der Verwendung einer Seite eines Formulars für Verbraucherdarlehen geltend. Wegen des Sachverhalts wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem Urteil des Vorsitzenden der
sammenhang mit der Vergabe von Darlehen an Verbraucher eine Widerrufsbelehrung
verwenden oder verwenden
lassen, die nicht deutlich gestaltet ist, wie nachfolgend geschehen in dem Vertragsformular 192 643.000 (Fassung November 2011): [es folgt die angegriffene Gestaltung]. 2. Der Beklagten wird untersagt, im
sammenhang mit der Vergabe von Darlehen an Verbraucher eine Widerrufsbelehrung
verwenden oder verwenden
lassen, in der das Ankreuzen von Belehrungsbestandteilen vorgesehen ist, soweit diese für den jeweiligen Einzelfall einschlägig sind, wie geschehen in dem Vertragsformular 192 643.000 (Fassung November 2011). Hierzu hat das Landgericht ausgeführt: Die
lässige Klage sei aus §§ 3 , 4 Nr. 11 UWG i.V.m. §§ 491 , 503 , 495 BGB, Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB begründet. Die Widerrufsbelehrung bei Verbraucherkreditverträgen habe in deutlicher und hervorgehobener Form
erfolgen. Zwar sei in § 495 BGB auf § 360 Abs. 1 BGB nicht Bezug genommen. Aber das Deutlichkeitsgebot in Bezug auf die Form ergebe sich aus Art. 247 § 6 EGBGB, wie die Wortlautauslegung und die Auslegung nach der Gesetzessystematik ergäben, durch Sinn und Zweck der Belehrung gestützt. Eine inhaltlich
treffende Belehrung versetze den Verbraucher noch nicht in die Lage, sein Widerrufsrecht auszuüben, was eine in der Form hervorgehobene Belehrung erfordere. Die Argumentation der Beklagten führe dazu, dass bei weniger bedeutenden Verträgen, die unter § 360 BGB fielen, strengere Anforderungen gälten. Die angegriffene Verletzungsform (Klageantrag und Schriftsatz vom 19.06.2013 - GA 69) in Ziffer 14 des Vertragstextes, unmittelbar nach den Ziffern 12 und 13 des Vertragsmusters, gestaltet wie aus Anlage K 3 bzw. B 1 ersichtlich, genüge dem Gebot deutlicher Hervorhebung nicht. Danach müsse sich die Widerrufsbelehrung gestalterisch vom übrigen Text abheben. Das könne erfolgen durch mannigfache Varianten in Schriftart, Schriftdicke, Umrahmungen, farbliche Unterlegungen usw., wenn dadurch der bezweckte, nicht übersehbar, augenfällige Hinweis auf die Widerrufsbelehrung aus der Sicht eines verständigen Darlehensnehmers gewahrt sei. Dem werde der Vertragstext nicht gerecht (näher LGU 22 f.). Das Ankreuzmodell sei als solches bereits unlauter, unabhängig davon, ob das passende Kreuz, wie in der Anlage K 3, nicht gesetzt sei. Die Belehrung sei inhaltlich klar
erteilen.
sätze, die
r Verdeutlichung der Belehrung nicht erforderlich sind, seien unzulässig. Daher sei für jeden Vertragstyp grundsätzlich ein gesondertes Formular
verwenden. Durch die "Ankreuzoptionslösung" erfahre der Darlehensnehmer zwar, wenn die entsprechenden, für den Vertrag geltenden Widerrufsbelehrungsinhalte angekreuzt seien, welche Rechte er habe. Die Ankreuzoptionslösung widerspreche aber sowohl dem inhaltlichen wie dem gestalterischen Deutlichkeitsgebot.
m einen müsse der Darlehensnehmer
nächst feststellen, welche Widerrufsbelehrung angekreuzt worden sei. Das sei ihm zwar durchaus leicht möglich. Dadurch werde aber die Übersichtlichkeit und Deutlichkeit der Gestaltung beeinträchtigt.
m anderen werde der Darlehensnehmer sich ggf. auch mit den nicht angekreuzten Optionen befassen. Dadurch werde er möglicherweise irritiert. Die Widerrufsbelehrung werde bei der von der Beklagten gewählten Lösung deutlich umfangreicher. Auch das widerspreche dem Deutlichkeitsgebot. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte form- und fristgerecht Berufung eingelegt und ihr Rechtsmittel prozessordungsgemäß begründet. Sie trägt gegen das landgerichtliche Urteil vor: Rechtsirrig gehe das Landgericht davon aus, dass es bei Verbraucherdarlehensverträgen entgegen den gesetzlichen Vorgaben nicht ausreiche, wenn die Pflichtangaben „klar und verständlich" im Vertrag enthalten sind. § 495 Abs. 2 Nr. 1 BGB hebe ausdrücklich hervor, dass die Pflichtangaben i.S.v. Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB die Widerrufsbelehrung ersetzten. Dem Wortlaut des Art. 247 § 6 Abs. 1 EGBGB lasse sich entnehmen, dass weder eine optische Hervorhebung der Widerrufsbelehrung noch eine optische Hervorhebung der Pflichtangaben erforderlich sei. Demgemäß verpflichteten die Regelungen der §§ 491a Abs. 1, 492 Abs. 2 BGB den Darlehensgeber lediglich
r Erteilung der in Art. 247 EGBGB näher aufgeführten Informationen, die allerdings inhaltlich klar und verständlich formuliert sein müssten. Dies erkenne im Grunde auch das Landgericht (LGU 20), komme dann aber
einem unverständlichen Ergebnis, indem es sich
unrecht auf die Gesetzesbegründung beziehe, die gerade ergebe, dass Art. 247 § 6 EGBGB lediglich die Pflichtangaben im Verbraucherdarlehensvertrag regele, weswegen nach Art. 247 § 6 EGBGB auch nur „klare und prägnante Angaben" im Darlehensvertrag enthalten sein müssten und weswegen auch nur diese Pflichtangaben „aus sich heraus auch für den Darlehensnehmer verständlich sein" müssten (vgl. BT-Drs. 16/11643, S. 127 und
2 Satz 1 BGB BT-Drs. 16/11643, S. 83 , linke Spalte). Dies ergebe sich auch aus der Systematik des Art. 247 § 6 EGBGB und dem Bezug auf § 495 f. BGB. Die Muster gem. Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB seien später eingeführt worden. Ob der Kreditgeber sie verwende, stehe ihm frei. Der Norm komme über die darin enthaltene Gesetzlichkeitsfiktion hinaus keinerlei weitere Bedeutung im Hinblick auf die Ausweisung der Pflichtangaben
. BT-Drs. 17/1394, S. 21 , werde vom Landgericht stark verkürzt und damit verfälschend zitiert. Weil verschiedentlich konstatiert worden sei, dass ohne konkrete Richtschnur des Gesetzgebers die Gefahr unwirksamer Widerrufsinformation drohe, offeriere der Gesetzgeber in Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB optional - gleichsam als sicheren Hafen - eine Gestaltungsvariante, bei der die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben aus Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 1 und 2 EGBGB fingiert werde. Dadurch werde der Gleichklang mit § 355 Abs. 2 S. 1 und § 360 Abs. 1 S. 1 BGB hergestellt. § 495 Abs. 2 BGB erkläre nur die §§ 355 bis 359a BGB für entsprechend anwendbar, nicht aber § 360 Abs. 1 BGB. Dies sei aufgrund der europarechtlichen Vorgaben (Vollharmonisierungsgebot in Art. 22 Abs. 1 der Verbraucherkreditrichtlinie; vgl.
m Umsetzungswillen BT Drs. 17/1394 S. 1, 21) unterblieben. Eine unübersehbare und deutliche Erteilung der Widerrufsbelehrung sowie der Pflichtangaben sei außerdem gegeben. Das Landgericht vermenge schon Widerrufsbelehrung mit Widerrufsinformation. Der Beurteilung müsse der gesamte Vertragstext
grunde gelegt werden. Die Widerrufsinformation sei der einzige Vertragsbestandteil, der neben der fettgedruckten Balkenumrahmung, dem größeren Schriftbild und der hellgrauen Unterlegung
sätzlich eine gesonderte Überschrift „14 Widerruf" außerhalb des Rahmens enthalte. Die Widerrufsinformation sei optisch deutlich abgehoben, was die Berufung näher ausführt. Sie genüge damit sogar den Vorgaben des § 360 BGB. Dem trage die Argumentation des Landgerichts nicht Rechnung. Das Landgericht habe offensichtlich den Vortrag der Beklagten im Schriftsatz vom 08.07.2013, S.4 f., "in keinster Weise berücksichtigt". Ein unvollständiger Sachverhalt könne jedoch keine tragfähige Entscheidungsgrundlage darstellen. Andere Informationen wie die „Einwilligungen in die Datenweitergabe" gemäß § 4 a Abs. 1 S. 4 BDSG hätten deutlich hervorgehoben werden müssen. Dass diese Erklärung fett umrandet und hellgrau hinterlegt sei, spiegele lediglich die rechtskonforme Gestaltung des Vertrages wider und könne der Beklagten nicht
m Nachteil gereichen. § 495 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB i.V.m. Art. 247 § 6 EGBGB erlaube kein separates Dokument
verwenden, welches ausschließlich die Widerrufsinformation enthalte. Angesichts mehrerer hervorzuhebender Hinweise stelle sich die Frage der praktischen Umsetzung. Das gewählte Ankreuzmodell sei nicht unlauter. Der Darlehensnehmer werde durch das Ankreuzen der entsprechenden
treffenden Alternativen ausreichend darüber in Kenntnis gesetzt, welche Rechte ihm im konkreten Einzelfall
stünden. Die weitere Argumentation des Landgerichts überzeuge nicht. Irreführende Angaben oder
satzinformationen mit eigenem Erklärungswert, die weder für das Verständnis noch für die Wirksamkeit der Widerrufsbelehrung von Bedeutung seien und die deshalb von ihr ablenkten, seien hier gerade nicht gegeben. Aus der Sicht eines unbefangenen durchschnittlichen Verbrauchers, auf die abzustellen sei, werde durch eine Sammelbelehrung insbesondere auch nicht das
treffende Verständnis der in seinem Fall einschlägigen Belehrungsalternative erschwert. Die Beklagte beantragt: Unter Abänderung des am 17.07.2013 verkündeten und am 22.07.2013
gestellten Urteils des Landgerichts Ulm Az.: 10 O33/13 KfH wird die Klage abgewiesen. Der Kläger beantragt, die Berufung
rückzuweisen. Er verteidigt die Verurteilung: Wie sich aus BT-Drs. 17/1394, S. 21 (K 8, dort S. 1, re. Spalte) ergebe, habe sich der Gesetzgeber in Bezug auf die Darstellungsweise der Widerrufsbelehrung in Verbraucherdarlehensverträgen einerseits und bei sonstigen belehrungspflichtigen Rechtsgeschäften andererseits für einen Gleichklang entschieden. Die Ansicht der Beklagten führe dazu, dass derjenige, der das im Gesetz in Bezug genommene Muster verwende, strengeren Anforderungen unterliege als derjenige, der nicht darauf
rückgreife. Die Bedeutung von Verbraucherkreditverträgen verbiete es, bei diesen hinter den Anforderungen für andere Verbraucherverträge nach § 360 BGB
rückzubleiben (vgl. BT-Drs. 16/11643, S. 127 , linke Spalte Mitte und BT-Drs. 16/11643, S. 83 , linke Spalte). Abweichungen von dem Muster seien nur bei deutlich hervorgehobener Information
gelassen. Dass § 495 Abs. 2 BGB nur auf die §§ 355 bis 359a BGB verweise, nicht hingegen auf § 360 Abs. 1 BGB, widerlege dies nicht. Art. 10 Abs. 2 der Verbraucherkreditrichtlinie (RL 2008/48/EG) gebe vor, dass die in dieser Vorschrift aufgezählten Angaben in „klarer" Form anzugeben seien, was "unterscheidbar" bedeute. Wie dies gewährleistet werde, überlasse der europäische Gesetzgeber dem nationalen. Dies könne auch im
ge einer Hervorhebung gefordert werden. Die Gestaltung der Information durch die Beklagte sei, da sie als eine unter mehreren Informationen erscheine, unzureichend. Es sei schon falsch, dass die Beklagte auf das gesamte Dokument abstellen wolle, um dies
beurteilen. Die Klägerin bestimme den Streitgegenstand. Untersagt werden solle der Beklagten die von ihr gewählte Darstellung auf der konkret im Unterlassungsantrag abgebildeten Seite. Maßgeblich sei daher allein, ob die Widerrufsbelehrung in Bezug auf die vorausgehenden vertraglichen Regelungen auf eben dieser Seite hervorgehoben sei. Entscheidend sei, was der Verbraucher wahrnehme, wenn er den Vertrag flüchtig durchblättere. Das Landgericht habe die Unterschiede gewürdigt, sei aber
dem richtigen Ergebnis gelangt. Es gebe keine gesetzliche Pflicht, die Hinweise in Ziffer 12 grafisch hervorzuheben.
Ziffer 13 setze § 4a Abs. 1 S. 4 BDSG nicht zwingend voraus, dass diese Einwilligung im Vertragstext selbst enthalten sein müsse, sondern verlange lediglich, eine Hervorhebung, falls die Einwilligung mit anderen Erklärungen schriftlich erteilt werde. Die konkrete Ausgestaltung der Widerrufsbelehrung als „Ankreuzvariante" erweise sich schon deshalb als rechtswidrig, weil die Beklagte in der Praxis die einzelnen Kästchen gar nicht ankreuzen lasse (vgl. K 3, S. 5 f.). Selbst bei korrekter Auswahl verstieße die „Ankreuzvariante" gegen das Deutlichkeitsgebot. Die Anlage stelle keinen Einzelfall dar. Die Beklagte sei schon nicht im Stande,
gewährleisten, dass ihre Mitarbeiter das Ankreuzformular richtig ausfüllten. Jeglicher
satz sei schädlich. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens im zweiten Rechtszug nimmt der Senat Bezug auf die im Berufungsverfahren eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen und auf die Sitzungsniederschrift vom 20. März 2014. II. Die Berufung ist
lässig und begründet. Sie führt daher
r Abweisung der Klage. A Die Klage ist
lässig. Insbesondere bestehen gegen den Klageantrag Ziffer 1 keine durchgreifenden Bedenken im Hinblick auf die hinreichende Bestimmtheit (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Dadurch, dass die Klage sich nur gegen die konkrete Verletzungsform richtet und diese als Anlage in den Antrag einbezogen ist, ist durch die Nennung der Widerrufsbelehrung als Gegenstand des Anstoßes und die Beanstandung der Deutlichkeit in der
sammenschau mit der Anspruchsbegründung der Kern der gerügten Verletzung und damit der Streitgegenstand (vgl. BGHZ 194, 314 , bei juris Rz. 18 f. - Biomineralwasser) hinreichend beschrieben. B Die Klage ist jedoch mit beiden Anträgen unbegründet. 1. Der in Ziffer 1 des landgerichtlichen Urteiltenors
gesprochene Unterlassungsanspruch steht dem Kläger nicht
. Zwar ist dem Landgericht in seiner Auffassung
folgen, dass nach dem für die Entscheidung maßgebenden derzeit noch geltenden Recht eine grafisch hervorgehobene Darstellung des Widerrufsrechts (die Auseinandersetzung, ob statt dessen von Widerrufsinformation
sprechen sei, ist inhaltlich ohne Bedeutung und soll daher hier nicht weiter vertieft werden; in Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB spricht der Gesetzgeber selbst von einer erforderlichen Widerrufsbelehrung), geboten ist (dazu a). Aber eine solche ist in dem allein angegriffenen Formular K 3 (hier GA 15 f.) entgegen der Ansicht des Landgerichts hinreichend erfolgt (dazu b). a) Der Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB in seiner derzeit noch geltenden Fassung vom 04. August 2011 gibt in seinen Sätzen 3 ff. für die Widerrufsbelehrung nach § 495 BGB vor: "Enthält der Verbraucherdarlehensvertrag eine Vertragsklausel in hervorgehobener und deutlich gestalteter Form, die dem Muster in Anlage 6 entspricht, genügt diese den Anforderungen der Sätze 1 und 2." (Satz 4 ist überholt). "Der Darlehensgeber darf unter Beachtung von Satz 3 in Format und Schriftgröße jeweils von dem Muster abweichen." Dieser Wortlaut des Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB ist eindeutig. Daraus hat das Landgericht
treffend abgeleitet, dass eine grafische Hervorhebung geboten ist. Die übrigen Auslegungstopoi führen
keiner wortlautwidrigen Gesetzesauslegung. Auf die Argumentation des Landgerichts kann vorab Bezug genommen werden, mit Ausnahme des Argumentes, eine inhaltlich
treffende Belehrung versetze den Verbraucher noch nicht in die Lage, sein Widerrufsrecht auszuüben, was eine in der Form hervorgehobene Belehrung erfordere; damit redet das Landgericht einem Verbraucherleitbild das Wort, das zwar aus dem Gesichtspunkt einer Optimierung des Verbraucherschutzes verständlich ist, aber
r höchstrichterlichen Rechtsprechung im Widerspruch steht, die auf einen durchschnittlich informierten und verständigen Verbraucher abstellt, der der Werbung die der Situation angemessene Aufmerksamkeit entgegenbringt (vgl. BGHZ 156, 250 , 252 f. = GRUR 2004, 244 , 245 - Marktführerschaft; BGH, GRUR 2012, 1053 , Rn 19 - Marktführer Sport; auch
m europarechtlichen Hintergrund Bornkamm, in Köhler/Bornkamm, UWG, 32. Aufl., Rn. 1.46 ff.
zahlr. w. N.). Die Angriffe der Berufung vermögen das landgerichtliche Urteil in diesem Punkt gleichwohl im Ergebnis nicht
erschüttern. aa) Der Angriff, eine hervorgehobene Gestaltung der Widerrufsbelehrung sei nicht geboten, weil auf Verbraucherdarlehensverträge § 360 BGB nicht anwendbar sei, geht an der Gesetzessystematik vorbei.
diesen Pflichten. Damit ist die Weichenstellung, die der Gesetzgeber dadurch getroffen hat, dass er in § 495 BGB nicht auch auf § 360 BGB verwiesen hat,
beachten, aber - was letztlich auch die Beklagte erkennt, indem sie ihre diesbezügliche Argumentation als nicht entscheidungserheblich bezeichnet - unergiebig. Von daher kann die Berufung auch nichts daraus herleiten, dass Art. 247 § 6 EGBGB an § 495 BGB anknüpft. Indem sie daraus ablesen will, der unterbliebene Verweis auf § 360 BGB zeige, dass eine hervorgehobene Information nicht verlangt sei, argumentiert sie gegen die beschriebene Regelungssystematik. Nichts anderes ist den §§ 491a Abs. 1, 492 Abs. 2 BGB
entnehmen, die die Berufung
mindest missverständlich ins Feld führt. Sie enthalten nur einen Verweis auf Art. 247 § 6 EGBGB und die dort vorgegebene Form der Verbraucherinformation und sind also ungeeignet, diese Form
beeinflussen.
entnehmen sei. bb) Dass nach § 495 Abs. 2 Nr. 1 BGB die Pflichtangaben i.S.v. Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB die Widerrufsbelehrung ersetzen, sagt weder etwas aus über die Auslegung des Art. 247 § 6 EGBGB, noch etwas über die inhaltlichen Vorgaben an den Belehrungspflichtigen. Über die
lässigkeit oder Gebotenheit einer in den Vertrag integrierten oder einer vom Vertrag formal getrennten Widerrufsbelehrung streiten die Parteien vorliegend nicht. cc) Mit der Gesetzesbegründung
§ 6 EGBGB hat sich das Landgericht
treffend auseinandergesetzt. Die Berufungserwiderung verweist
recht darauf, dass sie die Auslegung der Berufung nicht stützt. dd) Durch das in Art. 247 § 6 EGBGB in Bezug genommene Muster wollte der Gesetzgeber den Unternehmen eine Handreichung geben, wie sie risikolos ihre Informationspflichten erfüllen können, verbunden mit der Freistellung von dessen genauer Übergabe in Form und Schriftart (Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 5), nicht aber von dessen Inhalt. Ob dem Unternehmer damit auch eine Freiheit in der inhaltlichen Widergabe belassen wurde, bedarf vorliegend keiner Entscheidung, Denn der Rechtsstreit wird nur um die formale Gestaltung geführt. Durch die formale Offenheit aus Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 5 EGBGB sollen aber nicht die in derselben Norm gesetzten Vorgaben
r Gestaltung unterlaufen werden. ee) Die Beklagte will aus dem Vollharmonisierungsgebot (u.H. auf Art. 22 Abs. 1 der Verbraucherkreditrichtlinie u.H. auf BT Drs. 17/1394 S. 1, 21) herleiten, der deutsche Gesetzgeber habe sich vor diesem Hintergrund dagegen entschieden, die Voraussetzungen des § 360 BGB auch auf Verträge nach § 495 BGB für anwendbar
erklären. Darin liegt aber noch keine Aussage über die Auslegung des Art. 247 § 6 EGBGB. Das Vollharmonisierungsgebot wird auch von der Berufung nicht dahin verstanden, dass das Erfordernis einer grafisch hervorgehobenen Verbraucherinformation europarechtswidrig sei. ff) Schließlich führt auch der Umstand, dass das Muster erst nachträglich eingeführt wurde, nicht an den Vorgaben vorbei, die der Gesetzgeber mit seiner Einführung getroffen hat. Selbst wenn er
nächst die von der Berufung vorgetragene Auslegung gewollt gehabt hätte, wäre diese durch die Einführung des Art. 247 § 6 EGBGB in der noch geltenden Fassung überholt.
r Kenntnis genommen und erwogen hat. Diese Vermutung entfällt erst dann, wenn ein Klageanspruch übergangen oder wesentlicher Sachvortrag ersichtlich nicht
r Kenntnis genommen und erwogen wurde (BVerfG, NJW 1985, 1149 ; 1982, 1453 ). "Ersichtlich" bedeutet, dass aus dem Urteil unmittelbar erkennbar sein muss, dass das Gericht Streitstoff nicht wahrgenommen oder nicht gewürdigt hat. Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG ist nur dann gegeben, wenn im Einzelfall besondere Umstände dies deutlich machen (vgl. BGH, Beschluss vom 03. Dezember 2013 - XI ZR 301/11 , WM 2014, 123 , bei juris Rz,. 9, u.H. auf BGHZ 154, 288 , 300; BVerfGE 25, 137 , 140; 47, 182 , 187 f.; 54, 86 , 92; 65, 293 , 295 f.; 69, 233 , 246; 70, 288 , 293; 85, 386 , 404; 88, 366 , 375 f.; BVerfG, NJW 1994, 2279 ; NVwZ 1995, 1096 ; NJW 1998, 2583 , 2584; NJW-RR 2002, 68 , 69). So wenn es falsche Angaben
m Vorbringen der Partei enthält oder sich auf formelhafte oder unkritische Wendungen beschränkt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Mai 2012 - 1 BvR 1999/09 , bei juris Rz. 14). Dies hat die Partei, die eine Gehörsrüge erhebt, im Einzelnen
sammen mit der Erheblichkeit dieser Rechtsverletzung für die angegriffene Entscheidung darzulegen.
seinem Widerrufsrecht bei der gebotenen Lektüre des Vertrages wahrnimmt und nicht über sie hinwegliest, insbesondere weil er sie an dieser Stelle nicht erwartet oder weil sie aufgrund ihrer äußeren Form in anderen Informationen untergehen.
gleich geeignet und erforderlich sind, den legitimen Zweck
erreichen, oder die dem zwar genügen, aber nicht angemessen im engeren Sinne sind, weil die Schwere des Eingriffs außer Verhältnis
dem angestrebten Erfolg steht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Januar 2014 - 1 BvR 1656/09 , bei juris). Dieser Verfassungsgrundsatz ist, obwohl die Grundrechte als Abwehrrechte die Freiheit des Bürgers gegen den Staat schützen und nicht darauf abzielen, seine Freiheit
gunsten anderer Bürger einzuschränken, auch bei der Gesetzesauslegung
beachten, wenn Vorgaben gesetzt werden, die zwar im Zivilrecht enthalten, ihrem materiellen Gehalt nach aber Vorgaben des Staates an den Einzelnen sind, wie er sich im Rahmen einer Vertragsgestaltung
verhalten habe; also auch bei der Auslegung der Vorschriften
gesetzlich angeordneten Informationspflichten.
erreichen. Daher ist, soweit nach den allgemeinen Auslegungsregeln vertretbar, ein verfassungskonformer Gesetzesinhalt im Wege der Auslegung
ermitteln.
gebende Belehrung oder Information findet. Dass der Gesetzgeber derartige Alleinstellungsgestaltungen nicht anordnen wollte, legt auch Art. 247 § 2 Abs. 2 S. 3 EGBGB in der Fassung vom 24. Juli 2010 nahe, wo ausdrücklich gleichartige Hervorhebungen als gesetzeskonform angegeben sind. Dort heißt es: "Verwendet der Darlehensgeber die Muster nicht, hat er bei der Unterrichtung alle nach den §§ 3 bis 5 und 8 bis 13 erforderlichen Angaben gleichartig
gestalten und hervorzuheben.". Zwar erfasst das ausdrückliche Gleichgestaltungsgebot § 6 nicht. Dies legt aber nicht den Umkehrschluss nahe, der Gesetzgeber habe die Informationspflichten aus § 6 besonders gestaltet sehen wollen. Dass er, wie die zitierte Norm zeigt, das Problem erkannt, in § 6 aber gleichwohl anders als in § 2 keine Vorgabe gesetzt hat, spricht dafür, dass er die Gestaltung einer Information nach Maßgabe des § 6 dem Informationspflichtigen überlassen wollte. Denn hätte er eine Hervorhebung des Widerrufsrechts in einzigartiger Weise gewollt, so hätte es nahegelegen, dies auszusprechen. Und eine so grundlegend höhere Bedeutung des Widerrufsrechts gegenüber den anderen Verbraucherrechten, die durch die von Art. 247 § 2 Abs. 2 EGBGB miterfasst sind, dass ein Alleinstellungserfordernis geradewegs selbstverständlich wäre, ist nicht gegeben.
grunde gelegt werden. Der Kläger bedient sich
r Begründung seiner gegenläufigen Ansicht eines Kunstgriffs, indem er eine Seite des Formulars aus dem
sammenhang herausreißt und meint, diese über den Streitgegenstandsbegriff
m alleinigen Prüfungsgegenstand machen
können. Dies widerspricht aber schon der neuen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes
m Streitgegenstand, derzufolge grundsätzlich die gesamte angegriffene Werbemaßnahme Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung ist (vgl. BGHZ 194, 314 , bei juris Rz. 19 - Biomineralwasser; BGH, Urteil vom 22. Januar 2014 - I ZR 164/12 , bei juris Rz. 13 f., m.w.N.). Außerdem verzerrt der Kläger durch die Isolierung eines Teils des Formulars das Bild, das der angesprochene Verbraucher gewinnt, wenn ihm die Werbung entgegentritt. So wie nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
r Ermittlung des Verständnisses eines Verbrauchers von einer Werbeaussage regelmäßig von einer Gesamtschau der Werbung auszugehen ist, ist auch die Frage, ob der Verbraucher hinreichend klar über sein Widerrufsrecht unterrichtet wird, nur aus einer Gesamtbetrachtung des Gesamtvertrages möglich. Dieser Bezugsrahmen entspricht auch dem Sinngehalt des Wortes "hervorheben".
m Maßstab, sondern einen situationsadäquat aufmerksamen und informierten Durchschnittsverbraucher (vgl. dazu schon oben). Denn die Norm dient nicht dem Schutz einer besonders schutzbedürftigen Gruppe, sondern dem jeder natürlichen Person. cc) Die von der Beklagten in dem Formular nach Anlage K 3 unstreitig gewählten Abgrenzungszeichen sind ausreichend, den Gesetzeszweck
erfüllen.
der stärker gedruckten Einrahmung kommen die im Fettdruck hervorgehobene, allein gestellte, inhaltlich
treffende und klare Überschrift sowie die weitere fettgedruckte Überschrift innerhalb des Rahmens.
sammengesetzte Senat aus eigener Kenntnis beurteilen (vgl. BGH, Urteil vom
kommen könnte, dass in einem konkreten Fall das
r Kennzeichnung der
gehörigen Belehrung erforderliche Kreuz nicht gesetzt worden ist. Denn darauf ist der Klageantrag nicht ausgerichtet. Er wendet sich schon nach seinem klaren Wortlaut eindeutig und ausschließlich wegen der darin enthaltenen,
m Ankreuzen bestimmten Varianten gegen die Verwendung des Formulars K 3, ganz unabhängig davon, ob das nach dem Formular gebotene Kreuz gesetzt wird oder nicht. Ein auf Verwendungsfehler oder eine Missbrauchsabsicht gestützter Unlauterkeitsvorwurf, wie ihn der Kläger in zweiter Linie anspricht, hätte einen anderen Lauterkeitskern und findet in dem Klageantrag nicht die gebotene Wiedergabe.
m Nachteil des Verbrauchers bestehen. Wegen der Bedeutung des Widerrufsrechts für den Verbraucher bei einem Verbraucherkreditvertrag schreibt § 495 BGB in Verbindung mit Art. 247 § 6 EGBGB ausdrücklich die Information des Verbrauchers vor. Der Verbraucher soll durch die Belehrung über ein Widerrufsrecht nicht nur von seinem Widerrufsrecht Kenntnis erlangen, sondern auch in die Lage versetzt werden, dieses auszuüben. Um die vom Gesetz bezweckte Verdeutlichung des Rechts
m Widerruf nicht
beeinträchtigen, darf die Widerrufsbelehrung grundsätzlich keine anderen Erklärungen enthalten (vgl. BGHZ 180, 123 , bei juris Rz. 14; BGH, Urteil vom 04. Juli 2002 - I ZR 55/00 , GRUR 2002, 1085 , 1086 = WRP 2002, 1263 - Belehrungszusatz,
2 BGB a.F. m.w.N.). Auch inhaltliche
sätze
r Widerrufsbelehrung sind schädlich, wenn sie die Erklärung in ihrer Deutlichkeit beeinträchtigen (BGH, Urteil vom 04. Juli 2002 - I ZR 55/00 , GRUR 2002, 1085 - Belehrungszusatz). Jedoch ist nicht jedweder
satz unzulässig.
lässig sind dem Zweck entsprechend Ergänzungen, die keinen eigenen Inhalt aufweisen und den Inhalt der Widerrufsbelehrung verdeutlichen ( BGHZ 180, 123 , bei juris Rz. 18;
November 2011 - I ZR 123/10 , MDR 2012, 862 , bei juris Rz. 24, u.H. auf BGH, GRUR 2002, 1085 , 1086 - Belehrungszusatz, m.w.N.; s. ferner BGH, Urteile vom
satz, der Verbraucher habe von der Widerrufsbelehrung Kenntnis genommen, als die Belehrung nicht verändernd unbeanstandet gelassen ( BGHZ 180, 123 , bei juris Rz. 18, m.w.N.), Überschriften für unbedenklich erklärt, weil die Überschrift nicht Teil der Widerrufsbelehrung selbst ist (BGH, Urteil vom 09. November 2011 - I ZR 123/10 , MDR 2012, 862 , bei juris Rz. 25), und einen Hinweis auf den persönlichen Geltungsbereich des Widerrufsrechts für
lässig erklärt, weil für einen solchen Hinweis auf das Widerrufsrecht das Klarheits- und Verständlichkeitsgebot (dort gemäß § 312c Abs. 1 Satz 1, § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F., § 312c Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 246 § 1 Abs. 1 Nr. 10 EGBGB) nicht gelte. Dieses Recht beziehe sich nach dem Wortlaut und nach Sinn und Zweck der genannten Vorschriften nur auf die eigentliche Widerrufsbelehrung und nicht auch darauf, wem ein Widerrufsrecht
stehe (BGH, a.a.O., bei juris Rz. 26). bb) Ausgehend von den Leitlinien dieser Rechtsprechung ist ein Formular, in dem für sich genommen inhaltlich nicht
beanstandende Widerrufsbelehrungen für verschiedene Vertragstypen enthalten sind, dann nicht als unlauter
beanstanden, wenn die einzelnen Belehrungen klar und deutlich voneinander getrennt sind und für den Verbraucher leicht
erkennen ist, welche Erklärung sich auf den von ihm abgeschlossenen Vertrag bezieht.
folgen ist dem Landgericht und dem Kläger aber darin, dass der Verbraucher gleichwohl durch die anderen Texte irritiert und die Widerrufsbelehrung dadurch in ihrer Klarheit beeinträchtigt werden könnte. Aufgrund der beschriebenen Erfahrung mit Formularen, die Ankreuzvarianten enthalten, wird der Verbraucher regelmäßig die nicht gekennzeichneten Varianten gar nicht in Betracht ziehen oder doch nur in der Erkenntnis, dass sie für ihn unerheblich sind. Denn dann entnimmt er auch im Bereich der Widerrufsbelehrung der Ankreuzoption, dass er unterschiedliche Vertragsgestaltungen vor sich hat, von denen für ihn nur die angekreuzte Variante von Belang ist. Damit aber scheidet eine verdunkelnde Auswirkung anderer Optionen auf die an sich
treffende Widerrufsbelehrung aus. cc) Den grafischen Anforderungen, diese Klarheit
gewährleisten, genügt das beanstandete Formular der Beklagten. Die einzelnen Belehrungen sind so deutlich voneinander getrennt, dass der maßgebende Durchschnittsverbraucher (dazu schon oben) sie nicht von vorneherein miteinander vermengt. Etwas anderes behauptet auch der Kläger nicht. III.A Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 51 Abs. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO (vgl. dazu schon die Ausführungen im landgerichtlichen Urteil). B Der Senat lässt die Revision in Ansehung des prozessual abtrennbaren Klageantrags Ziffer 1 wegen Rechtsgrundsätzlichkeit
, im Übrigen nicht. Soweit ersichtlich, hat der Bundesgerichtshof bislang weder darüber entschieden, ob Art. 247 § 6 EGBGB eine drucktechnisch hervorgehobene Belehrung fordert, noch darüber, ob diese Belehrung sich darüber hinaus von anderen gebotenen Belehrungen grafisch absetzen muss. Zwar wäre die erstgenannte Rechtsfrage für die Entscheidung nach der Rechtsauffassung des Senates nicht erheblich, wohl aber die zweite. Eine Beschränkung der Revision auf eine Rechtsfrage wäre aber, anders als diejenige auf einen abtrennbaren Teil des Streitgegenstandes, unzulässig (BGH, Urteil vom 28. Januar 2014 - XI ZR 424/12 , a.a.O., m.w.N.). Über die
lässigkeit des Ankreuzformulars K 3 kann auf der Grundlage der höchstrichterlichen Rechtsprechung hinreichend sicher entschieden werden, so dass insoweit die Revision trotz der vom Kläger ins Feld geführten abweichenden, offenbar singulären obergerichtlichen Rechtsprechung nicht
zulassen ist. Permalink: https://openjur.de/u/692721.html ( https://oj.is/692721 ) Volltext Druckansicht Zitate 43 Zitiert 24 Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen openJur e.V. Spenden English 0.9.8c
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