1. Die Gleichstellung eines schwerbehinderten Menschen mit dem Personenkreis der außergewöhnlich Gehbehinderten im Sinne der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 46 der Straßenverkehrsordnung erfordert einen Mindest-GdB von 80 für Funktionsstörungen mit Auswirkungen auf die Fortbewegungsfähigkeit (vgl. SG Karlsruhe vom 08.11.2012 - S 1 SB 977/12 - ). 2. Zur Ablehnung eines (dritten) Antrags auf Anhörung eines bestimmten Arztes nach § 109 SGG nach Rückgabe der Gutachtensaufträge wegen Zeitmangels durch zwei zuvor nach dieser Vorschrift benannte und vom Gericht beauftragte Ärzte bei fehlender Vorabklärung, ob die vom Kläger ausgewählten Ärzte zu einer zeitnahen Erstattung des Gutachtens bereit und in der Lage sind (Anschluss an SG Augsburg vom 24.01.2014 - S 8 SB 381/12 - ). Tenor Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Tatbestand Zwischen den Beteiligten ist umstritten, ob die Klägerin die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Zuerkennung des Nachteilsausgleichs „aG“ (außergewöhnliche Gehbehinderung) erfüllt. Bei der 1939 geborenen Klägerin hatte das Landratsamt K. (LRA) zuletzt ab dem 21.10.2009 einen Grad der Behinderung (GdB) im Sinne des Sozialgesetzbuchs - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (SGB IX) von 80 anerkannt unter Berücksichtigung folgender Funktionsbeeinträchtigungen: - Funktionsbehinderung des linken HandgelenksTeil-GdB 50- HirndurchblutungsstörungenTeil-GdB 20- Kniegelenksendoprothese beidseitsTeil-GdB 50- BluthochdruckTeil-GdB 10. Außerdem hatte das LRA den Nachteilsausgleich „G“ (erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr - erhebliche Gehbehinderung -) zuerkannt (Bescheid vom 12.01.2010). Am 18.01.2013 stellte die Klägerin beim LRA den Antrag, wegen einer Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes den GdB höher festzusetzen; zugleich beantragte sie u.a. die Zuerkennung des Nachteilsausgleichs „aG“. Hierzu trug sie u.a. vor, nach einer Versteifung ihres linken Kniegelenks reiche ein normaler Parkplatz nicht mehr aus, weil sie auf einem solchen die Fahrzeugtüre nicht komplett aufmachen könne. Nach medizinischer Sachaufklärung (Beizug des Entlassungsberichts der Fachklinik F., Bad H., vom Dezember 2012, versorgungsärztliche Stellungnahme des Dr. Z.) hob das LRA den Bescheid vom 12.01.2010 auf und setzte den GdB ab dem 18.01.2013 auf 100 fest unter Berücksichtigung folgender Funktionsbeeinträchtigungen: - Kniegelenkstotalendoprothese rechts, Versteifung des linken Kniegelenks,Funktionsbehinderung des rechten KniegelenksTeil-GdB 70- Funktionsbehinderung des linken HandgelenksTeil-GdB 50- HirndurchblutungsstörungenTeil-GdB 20- BluthochdruckTeil-GdB 10- Kalksalzminderung des Knochens (Osteoporose)Teil-GdB 10 Der Nachteilsausgleich „G“ blieb weiter festgestellt. Außerdem erkannte das LRA der Klägerin den Nachteilsausgleich „B“ (Notwendigkeit ständiger Begleitung) zu. Die Zuerkennung auch des Nachteilsausgleichs „aG“ lehnte es mit der Begründung ab, die Klägerin erfülle die hierfür erforderlichen gesundheitlichen Voraussetzungen nicht (Bescheid vom 25.03.2013). Zur Begründung ihres dagegen erhobenen Widerspruchs trug die Klägerin im Wesentlichen vor, sie könne nach Versteifung des linken Kniegelenks nur kurze Strecken mit Gehstützen zurücklegen. Als Alleinstehende sei sie auf die Nutzung eines Pkw angewiesen. Zum Ein- und Aussteigen müsse sie „die Autotüre ganz weit öffnen“; hierfür benötige sie „eine breitere Parklücke“. Zur Stützung ihres Widerspruchsbegehrens legte die Klägerin das Attest des Orthopäden Dr. Ke. vor. Gestützt auf eine versorgungsärztliche Stellungnahme von Dr. Ki. wies der Beklagte den Widerspruch zurück (Widerspruchsbescheid vom 13.06.2013). Deswegen hat die Klägerin am 04.07.2013 Klage zum Sozialgericht Karlsruhe erhoben, mit der sie ihr Begehren weiter verfolgt. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, sie sei dem Personenkreis außergewöhnlich gehbehinderter Menschen wegen ihrer Gesundheitsstörungen gleichzustellen. Sie sei vom ersten Schritt an außerhalb ihres Kraftfahrzeuges nur mit größter Anstrengung fähig, sich fortzubewegen. Diese Anstrengung solle nicht durch die nur inkomplette Türöffnung beim Ein- und Aussteigen erhöht werden. Allerdings stütze sie den mit der Klage verfolgten Anspruch nicht maßgebend auf die Behauptung, normale Parkplätze würden ihr das vollständige Öffnen der Wagentüre nicht oder nicht ungefährdet ermöglichen. Die Kammer hat zu Beweiszwecken die Allgemeinmedizinerin Dr. R. und den Orthopäden Dr. Ke. schriftlich als sachverständige Zeugen gehört. Dr. R. hat ausgeführt, die Klägerin könne im Ortsverkehr zu Fuß eine maximale Gehstrecke von 100 m mittels Rollator oder Unterarmgehstützen zurücklegen. Dies gelte auch für die Fortbewegung außerhalb des Fahrzeuges. Für einen aktiven selbstständigen Lebensstil sei die Parkgenehmigung für die Klägerin sehr wichtig und nützlich. Ihrer Auskunft hat Dr. R. weitere Arztunterlagen beigefügt. Dr. Ke. hat die von ihm zwischen Februar 2013 und August 2013 erhobenen Befunde und Krankheitsäußerungen mitgeteilt und zusammenfassend ausgeführt, aufgrund der erheblichen Funktionsbeeinträchtigungen beider Kniegelenke sowie der damit verbundenen Schmerzen sei die Gehstrecke auf maximal 100 m eingeschränkt. Die Klägerin sei auf allen Wegen auf die Benutzung zweier Unterarmgehstützen angewiesen. Insgesamt stimme er der versorgungsärztlichen Stellungnahme zu, allerdings sei der Klägerin langes Stehen oder Gehen nicht zuzumuten. Dr. Ke. hat seiner Auskunft ebenfalls weitere Arztunterlagen beigefügt. Auf Antrag und im Kostenrisiko der Klägerin hat die Kammer am 17.01.2014 den Orthopäden und Unfallchirurgen Dr. Ka., St. V-Kliniken K., gem. § 109 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zum gerichtlichen Sachverständigen ernannt und mit der Erstellung eines schriftlichen Gutachtens über die Klägerin nach ambulanter Untersuchung beauftragt. Der Gutachtensauftrag ist am 23.01.2014 mit dem postalischen Vermerk an das Gericht zurückgelangt, Dr. Ka. sei bei den St. V-Kliniken ausgeschieden und nunmehr in O. niedergelassen. Auf den erneuten Gutachtensauftrag vom 24.01.2014, gerichtet an die nunmehrige Praxisadresse in O., hat Dr. Ka. mit Schreiben vom 30.01.2014 mitgeteilt, ihm sei es aus zeitlichen Gründen nicht möglich, den Gutachtensauftrag anzunehmen. Mit Schriftsatz vom 07.02.2014 hat die Klägerin daraufhin Dr. Sch., R., als neuen Sachverständigen benannt. Den Gutachtensauftrag vom 11.02.2014 hat Dr. Sch. an das Gericht mit Schreiben vom 10.04.2014 zurückgegeben mit der Begründung, ihm sei es aus terminlichen Gründen nicht möglich, das gewünschte Gutachten zu erstatten. Auf den Hinweis der Kammer vom 17.04.2014, das Antragsrecht der Klägerin aus § 109 SGG sei nunmehr verbraucht, hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 09.05.2014 als neue Sachverständige den Orthopäden Dr. M., K., hilfsweise den Orthopäden Dr. F., K., benannt. Die Klägerin beantragt, den Bescheid vom 25. März 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Juni 2013 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, ihr den Nachteilsausgleich „aG“ zuzuerkennen, hilfsweise, gem. § 109 SGG ein medizinisches Sachverständigengutachten bei Dr. M., K., höchst hilfsweise bei Dr. F., K., einzuholen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er erachtet die angefochtenen Bescheide für zutreffend. Zur weiteren Darstellung des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der vorliegenden Verwaltungsakte des Beklagten sowie den der Prozessakte Bezug genommen. Gründe Die Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1 SGG) zulässig, aber unbegründet. Die angefochtenen - soweit sie mit der Klage angegriffen werden - Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 54 Abs. 2 Satz 1 SGG). Zu Recht hat der Beklagte die Zuerkennung des Nachteilsausgleichs „aG“ abgelehnt, denn die Klägerin erfüllt die hierfür erforderlichen gesundheitlichen Voraussetzungen nicht. 1. Anspruchsgrundlage für die begehrte Feststellung ist § 69 Abs. 4 SGB IX. Hiernach stellen die zuständigen Behörden neben einer Behinderung auch gesundheitliche Merkmale fest, die Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen für schwerbehinderte Menschen sind. Zu diesen Merkmalen gehört die außergewöhnliche Gehbehinderung i.S.d. § 6 Abs. 1 Nr. 14 StVG oder entsprechender straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften, für die in dem Schwerbehindertenausweis das Merkzeichen "aG" einzutragen ist (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 der Schwerbehindertenausweisverordnung). Diese Feststellung zieht straßenverkehrsrechtlich die Gewährung von Parkerleichterungen i.S. von § 46 Abs. 1 Nr. 11 der Straßenverkehrsordnung (StVO) nach sich, insbesondere die Nutzung von gesondert ausgewiesenen "Behindertenparkplätzen" (Rollstuhlfahrersymbol, Zusatzzeichen 1020-11, 1044-10, 1044-11 StVO) und die Befreiung von verschiedenen Parkbeschränkungen (z.B. vom eingeschränkten Halteverbot für die Dauer von drei Stunden). Darüber hinaus führt sie u.a. zur Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer (§ 3a Abs. 1 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes) bei gleichzeitiger Möglichkeit der unentgeltlichen Beförderung im öffentlichen Personennahverkehr (§ 145 Abs. 1 SGB IX) und ggf. zur Ausnahme von allgemeinen Fahrverboten nach § 40 Bundesimmissionsschutzgesetz (vgl. Landmann/Rohmer, Umweltrecht Bd. I, § 40 BImSchG, Rdnr. 30). Sie macht ferner die steuerliche Geltendmachung von Kosten des Kraftfahrzeugs, soweit sie nicht schon Werbungs- oder Betriebskosten sind, als außergewöhnliche Belastungen i.S. von § 33 des Einkommensteuergesetzes in angemessenem Umfang möglich (vgl. BFHE 116, 378 , 380 f; und 206, 525). Ausgangspunkt für die Feststellung der außergewöhnlichen Gehbehinderung ist die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung (VwV-StVO; vgl. BSGE 90, 180 , 182 sowie BSG vom 29.03.2007 - B 9a SB 5/05 R - und vom 05.07.2007 - B 9/9a SB 5/06 R -). Nach Abschnitt II Nr. 1 VwV-StVO zu § 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO ist außergewöhnlich gehbehindert, wer sich wegen der Schwere seines Leidens dauernd nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer Anstrengung außerhalb seines Kraftfahrzeuges bewegen kann. Hierzu zählen Querschnittsgelähmte, Doppeloberschenkelamputierte, Doppelunterschenkelamputierte, Hüftexartikulierte und einseitig Oberschenkelamputierte, die dauernd außer Stande sind, ein Kunstbein zu tragen, oder nur eine Beckenkorbprothese tragen können oder zugleich unterschenkel- oder armamputiert sind, sowie andere Schwerbehinderte, die nach versorgungsärztlicher Feststellung, auch auf Grund von Erkrankungen, dem vorstehenden Personenkreis gleichzustellen sind. Für die Gleichstellung ist bei dem Restgehvermögen des Betroffenen anzusetzen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG; vgl. BSG SozR 3-3250 § 69 Nr. 1 , BSGE 82, 37 , 38 f. und BSG vom 29.03.2007 - B 9a SB 5/05 R - und vom 05.07.2007 - B 9/9a SB 5/06 R -), der die Kammer folgt, lässt sich ein anspruchsausschließendes Restgehvermögen griffig weder quantifizieren noch qualifizieren. Weder der gesteigerte Energieaufwand noch eine in Metern ausgedrückte Wegstrecke taugen grundsätzlich dazu. Denn die maßgeblichen straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften stellen nicht darauf ab, über welche Wegstrecke ein schwerbehinderter Mensch sich außerhalb seines Kraftfahrzeuges zumutbar noch bewegen kann, sondern darauf, unter welchen Bedingungen ihm dies nur noch möglich ist: nämlich nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer Anstrengung. Wer diese Voraussetzung praktisch von den ersten Schritten außerhalb seines Kraftfahrzeuges an erfüllt, qualifiziert sich für den entsprechenden Nachteilsausgleich auch dann, wenn er gezwungenermaßen auf diese Weise längere Wegstrecken zurücklegt. Der gleichzustellende Personenkreis beschränkt sich daher auf Schwerbehinderte, deren Gehfähigkeit in ungewöhnlich hohem Maß eingeschränkt ist und die sich nur unter ebenso großen körperlichen Anstrengungen fortbewegen können wie die in Abschnitt II Nr. 1 Satz 2 Halbsatz 1 zu § 46 Abs 1 Nr. 11 VwV-StVO einzeln aufgeführten Vergleichsgruppen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Parkraum für diejenigen Schwerbehinderten geschaffen werden sollte, denen es unzumutbar ist, längere Wege zu Fuß zurückzulegen (vgl. BT-Drucks. 8/3150, S 9 f in der Begründung zu § 6 StVG). Wegen der begrenzten städtebaulichen Möglichkeiten, Raum für Parkerleichterungen zu schaffen, sind hohe Anforderungen zu stellen, um den Kreis der Begünstigten klein zu halten (vgl. BSG SozR 3-3870 § 4 Nrn. 11, 22 und 23). 2. Daran gemessen erfüllt die Klägerin die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Zuerkennung des Nachteilsausgleichs „aG“ nicht.
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