1. Eine mitwirkende Verursachung des Todes durch Vorerkrankungen gemäß § 182 VVG ist nur anzunehmen, wenn feststeht, dass der (unfallbedingte) Tod des Versicherungsnehmers ohne die Vorerkrankungen nicht eingetreten wäre. Für den Nachweis der Mitverursachung, der dem Versicherer obliegt, ist ein Vollbeweis gemäß § 286 Abs. 1 ZPO erforderlich. 2. Stirbt ein 75-jähriger Versicherungsnehmer nach dem unfallbedingten Bruch eines Oberschenkelknochens, weil im Krankenhaus Dekubitus-Geschwüre auftreten, die zu einer tödlichen Sepsis führen, kann eine Mitverursachung des Todes durch Vorerkrankungen, wie z. B. bei einer arteriellen Verschlusskrankheit, nahe liegen. Für den Nachweis einer Mitverursachung im Sinne von § 182 VVG reicht dies jedoch nicht aus, weil bei einem 75-jährigen Patienten - auch ohne Vorerkrankungen - generell ein Risiko besteht, dass bei einem stationären Krankenhausaufenthalt Dekubitus-Geschwüre auftreten, die u U. auch zu einer tödlich verlaufenden Sepsis führen können. Tenor I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Waldshut-Tiengen vom 21.06.2013 - 1 O 206/12 - im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt abgeändert: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 52.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 04.01.2012 zu bezahlen. 2. Die Beklagte wird weiter verurteilt, die Klägerin von der Verpflichtung zur Begleichung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.761,08 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.03.2012, sowie einer Auslage zur Akteneinsicht bei der Universitätsklinik Freiburg in Höhe von 79,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30.05.2012 gegenüber ihrem Prozessbevollmächtigten, Rechtsanwalt H., Freiburg, freizustellen. II. Die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen trägt die Beklagte. III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann eine Vollstreckung der Klägerin abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe I. Der Vater der Klägerin, J. X., unterhielt bei der Beklagten eine Lebensversicherung. Eingeschlossen war eine Unfalltod-Zusatzversicherung mit einer Versicherungssumme von 52.000,00 EUR. Für diese sollten die „Bedingungen für die Unfalltod-Zusatzversicherung“ der Beklagten gelten (Anlage B 1; im folgenden abgekürzt „Bedingungen“). Diese enthielten u.a. in § 4 folgende Regelung: „Haben zur Herbeiführung des Todes neben dem Unfall Krankheiten oder Gebrechen zu mindestens 25 Prozent mitgewirkt, vermindert sich unsere Leistung entsprechend dem Anteil der Mitwirkung.“ Bei einem häuslichen Sturz erlitt der zu diesem Zeitpunkt 75-jährige Vater der Klägerin am 06.07.2011 eine Femurfraktur (Bruch des Oberschenkelknochens) links. Er wurde stationär in die Universitätsklinik Freiburg aufgenommen und dort operiert. In den folgenden Wochen befand sich der Vater der Kläger nach mehrfachen Verlegungen stationär in verschiedenen Krankenhäusern. Es entwickelten sich Dekubitus-Geschwüre im Bereich der linken Ferse und des linken Unterschenkels. Diese führten am 16.08.2011 zu einer Unterschenkelamputation, und in der Folgezeit zu einer Sepsis, an welcher der Vater der Klägerin am 21.08.2011 verstarb. Die Klägerin, welche nach den vertraglichen Vereinbarungen für Leistungen der Beklagten aus dem Vertrag mit ihrem Vater bezugsberechtigt ist, hat vor dem Landgericht Zahlung der Unfalltod-Zusatzversicherung in Höhe von 52.000,00 EUR nebst Zinsen verlangt. Sie hat geltend gemacht, der Tod ihres Vaters beruhe auf dem häuslichen Unfall vom 06.07.2011. Denn ohne die Femur-Fraktur wäre es nicht zum Krankenhausaufenthalt und nicht zum Tod ihres Vater durch eine Sepsis gekommen. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat geltend gemacht, der Tod ihres Versicherungsnehmers sei allein durch unfallunabhängige Vorerkrankungen (Niereninsuffizienz und arterielle Verschlusskrankheit) verursacht worden. Das Landgericht hat zu der Frage, welche Ursachen für den Tod des Vaters der Klägerin bestimmend waren, ein medizinisches Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. K. eingeholt. Mit Urteil vom 21.06.2013 hat das Landgericht der Klägerin 26.000,00 EUR nebst Zinsen, also die Hälfte der vereinbarten Versicherungssumme, zugesprochen. Außerdem hat das Landgericht die geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten auf einen Betrag von 1.196,43 EUR nebst Zinsen gekürzt. Zwar stehe nach dem medizinischen Gutachten fest, dass die Voraussetzungen für eine Leistungspflicht der Beklagten aus der Unfalltod-Zusatzversicherung gegeben seien; denn ohne den unfallbedingten Krankenhausaufenthalt wäre der Vater der Klägerin nicht gestorben. Vorerkrankungen des Versicherungsnehmers seien jedoch in erheblichem Umfang für den Tod mitursächlich geworden. Daher sei die Versicherungsleistung gemäß § 4 der Bedingungen auf die Hälfte zu kürzen. Gegen die Entscheidung richtet sich die Berufung der Klägerin. Sie hält an ihren erstinstanzlichen Anträgen fest. Eine Kürzung der Versicherungsleistung komme nicht in Betracht. Entgegen der Auffassung des Landgerichts sei dem Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. K. keineswegs zu entnehmen, dass Vorerkrankungen für den Tod ihres Vaters mitursächlich geworden seien. Im Übrigen sei - falls eine Mitverursachung anzunehmen wäre - jedenfalls nicht der für eine Kürzung erforderliche Mitwirkungsanteil von 25 % gemäß § 4 der Bedingungen erreicht. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Landgerichts Waldshut-Tiengen vom 21.06.2013 - 1 O 206/12 - wie folgt abzuändern: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 52.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 04.01.2012 zu bezahlen. 2. Die Beklagte wird weiter verurteilt, die Klägerin von der Verpflichtung zur Begleichung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.761,08 EUR sowie einer Auslage zur Akteneinsicht bei der Universitätsklinik Freiburg in Höhe von 79,00 EUR, und zwar nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins seit dem 01.03.2012 im Hinblick auf den ersten Betrag und seit dem 30.05.2012 im Hinblick auf den zweiten Betrag, gegenüber ihrem Prozessbevollmächtigten, Herrn Rechtsanwalt H., Freiburg, freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt das Urteil des Landgerichts. Sie hält die Beweiswürdigung für zutreffend. Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen. Der Senat hat Beweis erhoben durch eine ergänzende mündliche Stellungnahme des Sachverständigen Prof. Dr. K. . Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll vom 13.03.2014 verwiesen. II. Die zulässige Berufung der Klägerin ist begründet. Sie hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Auszahlung der vollen Versicherungssumme aus der Unfalltod-Zusatzversicherung in Höhe von 52.000,00 EUR. Die Voraussetzungen für eine Kürzung gemäß § 4 der Bedingungen liegen nicht vor. 1. Zutreffend hat das Landgericht festgestellt, dass die Voraussetzungen für eine Leistung aus der Unfalltod-Zusatzversicherung gemäß §§ 1, 2 der Bedingungen vorliegen. Die Klägerin ist als Bezugsberechtigte zur Geltendmachung der Versicherungsleistung aktiv legitimiert. Ihr Vater hat am 06.07.2011 einen Unfall im Sinne der Bedingungen erlitten, der den Krankenhausaufenthalt erforderlich machte. Er ist im Sinne von § 1 der Bedingungen an den Folgen des Unfalls verstorben. Denn die Dekubitus-Geschwüre und die letztlich tödliche Sepsis wären ohne den - durch den Unfall verursachten - Krankenhausaufenthalt nicht eingetreten. Die Feststellungen, die das Landgericht zur Kausalität auf der Grundlage des eingeholten medizinischen Gutachtens getroffen hat, sind nicht zu beanstanden. 2. Die Voraussetzungen für eine Kürzung der Leistung wegen einer mitwirkenden Verursachung durch Vorerkrankungen gemäß § 4 der Bedingungen liegen nicht vor.
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