Tenor I. Der Antrag vom 10.03.2014 auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen. II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Antragsteller. III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Antragsteller kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Antragsgegner vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand Der Antragsteller macht gegen den Antragsgegner einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch im einstweiligen Verfügungsverfahren geltend. Der Antragsteller ist Rechtsanwalt und Premiummitglied bei der Internetplattform "XING". Der Antragsgegner ist ebenfalls Rechtsanwalt. Auch der Antragsgegner unterhält, jedoch nur im Rahmen einer Basismitgliedschaft, einen Internetauftritt bei "XING", welcher wie nachfolgend wiedergegeben gestaltet ist (vgl. Internetausdruck, Anlage K 1): ... "XING" ist nach unstreitigem Parteivorbringen ein soziales Netzwerk für berufliche Kontakte, welches es seinen Mitgliedern erlauben soll, geschäftliche und berufliche Kontakte zu knüpfen und mit anderen Mitgliedern auszutauschen. Nach der Konzeption dieser Internetplattform sollen dort Kontakte zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern bzw. zwischen Berufstätigen untereinander geknüpft werden. "XING" bietet seinen Nutzern drei verschiedene Arten von Benutzerkonten an, nämlich ein "Employer Branding-Profil", eine Premium-Mitgliedschaft und eine Basis-Mitgliedschaft. Das "Employer Branding-Profil" richtet sich nur an große Arbeitgeber, mithin große Unternehmen. Diesen stehen umfangreiche Möglichkeiten zur Gestaltung ihres Auftritts offen, wie zum Beispiel das Verwenden eigener Logos oder das Einbinden von Videos, Bildern, Präsentationen etc., d.h. sie können ihr Profil weitgehend frei, ähnlich einer eigenen Webseite, gestalten. Kleinere Unternehmen und Verbraucher haben nur die Wahl zwischen der Premium- und der Basis-Mitgliedschaft. Die Basis-Mitgliedschaft erlaubt dabei nur die Nutzung der grundlegendsten Funktionen der Plattform. Geschäftlich relevante Funktionen wie die Möglichkeit, Benutzern, die nicht Kontakte sind, Nachrichten zu schreiben, bleiben der Premium-Mitgliedschaft vorbehalten. Unregistrierte Nutzer können u.a. bei einem Mitgliederprofil kein Foto und kein Unternehmen sehen (vgl. Screenshot, Anlage Ag 4). Auch eine Kontaktaufnahme ist einem unregistrierten Benutzer nicht möglich. Nutzer von "XING" müssen zwingend die von "XING" zur Verfügung gestellten Profilfunktionen verwenden und eine geschäftliche Adresse angeben (vgl. Screenshot, Anlage Ag 2). Gibt der Nutzer seine private Adresse ein, weil er das Portal als Privatperson nutzen möchte, zeigt "XING" diese gleichwohl als Geschäftsadresse an und verknüpft diese eigenmächtig mit der an anderer Stelle eingegebenen Firma, ohne dass der Nutzer hierauf irgendwelchen Einfluss haben würde. Wegen des Internetauftritts des Antragsgegners bei "XING", welcher über kein Impressum verfügt, mahnte der Antragsteller den Antragsgegner mit Schreiben vom 04.02.2014 ab und forderte diesen erfolglos zur Abgabe, einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf (vgl. Abmahnung und Unterlassungserklärung, Anlagen K 2 und K 3). Der Antragsteller meint, eine Pflicht zur Vorhaltung eines Impressums ergebe sich aus den § 5 TMG und § 55 RStV. Das eingerichtete Internetprofil werde vom Antragsgegner nicht nur privat genutzt und erfülle zumindest Marketingzwecke, denn es sei vom Antragsgegner gerade gewünscht, dass potentielle "Ratsuchende" aufgrund des Profilinhalts mit ihm Kontakt aufnähmen und in der Folge dessen seine Dienste ais Rechtsanwalt im Rahmen der angebotenen Rechtsgebiete in Anspruch nähmen. Bereits das vom Antragsgegner bereitgestellte "Angebot" an Rechtsgebieten stelle eine Angabe dar, die Werbezwecken diene und begründe damit die Anbieterkennzeichnungspflicht im Sinne des § 5 TMG. Welchen Umfang letztlich der Gestaltungsspielraum bezüglich des Profils auf der jeweiligen Seite habe, sei irrelevant, da für das Vorliegen einer Impressumspflicht bereits der Werbezweck für sich selbst ausreichend sei. Es könnten jedoch auch auf "XING" Profile individuell erstellt und verändert, Kontakte hinzugefügt, Nachrichten geschrieben, Bilder hochgeladen, Kontaktdaten heruntergeladen, ein Portfolio erstellt sowie Gruppen gegründet und Beiträge verfasst werden. Das "XING"-Profil biete weit mehr als nur eine Visitenkarte. Eine solche könne vielmehr nur zusätzlich und separat unter dem Profilpunkt "Kontaktdaten" heruntergeladen werden. Tue man dies im vorliegenden Fall, so biete der Antragsgegner ausschließlich geschäftliche Daten an. Von einem "rein privaten Profil" könne offensichtlich nicht die Rede sein. Der Anwendungsbereich des UWG sei eröffnet. Beide Parteien nähmen durch ihre Tätigkeit als Rechtsanwälte auf den gleichen Rechtsgebieten sachlich auf demselben Markt teil, ihre Tätigkeiten überschnitten sich auch räumlich und zeitlich. Der Verstoß gegen die Informationspflicht sei dazu geeignet, die geschäftliche Entscheidung eines potentiellen Mandanten zu beeinflussen. Ein durchschnittlicher Verbraucher benötige gerade die vorenthaltenen Daten, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen. Im Hinblick auf die völlig unverständliche Weigerung des Antragsgegners, die geforderte Unterlassungserklärung abzugeben sowie die Tatsache, dass der Antragsgegner trotz klarer und eindeutiger Abmahnung noch immer nicht in der Lage sei, ein Impressum vorzuhalten, bestehe auch ein Verfügungsgrund. Im Ubrigen werde hinsichtlich der unterstellten Dringlichkeit auf § 12 Abs. 2 UWG verwiesen. Vom Verstoß des Antragsgegners habe er erstmais am 01.02.2014 Kenntnis erhalten (vgl. eidesstattliche Versicherung, bei Bl. 40/41 d. A). Der Antragsteller beantragt daher: Der Antragsgegner hat es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen, in seinem Internetauftritt innerhalb des Netzwerks "XING" gemäß Anlage ASt 1 kein Impressum mit den nach § 5 TMG erforderlichen Pflichtangaben vorzuhalten. Der Antragsgegner beantragt: Zurückweisung des Verfügungsantrags. Der Antragsgegner ist der Ansicht, dass es an einem Verfügungsanspruch fehle. Es sei bereits zu verneinen, dass für "XING"-Profile eine Impressumspflicht nach § 5 TMG bestehe. Eine solche bestehe nur für "geschäftsmäßige, inder Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien". Der Antragsgegner habe aber kein solches Telemedium betrieben, weil er zu keinem Zeitpunkt irgendwelche Dienstleistungen über das Internet angeboten habe. Außerdem könne das Angebot nicht als eigenständiger Dienst qualifiziert werden, denn hierfür müsste das zu beurteilende Angebot funktional abgrenzbar und für einen objektiven Dritten als eigenständiges Angebot wahrnehmbar sein, was für "XING" jedoch zu verneinen sei. Anders als bei Firmeneinträgen auf "Facebook" oder "Google+", welche einen webseitenähnlichen Gestaltungsspielraum zuließen, könne der Nutzer bei "XING" nur vorgefertigte Felder ausfüllen und ansonsten nur sehr beschränkt auf Darsteilung und Gestaltung einwirken. Die persönlichen Profile auf "XING" seien vergleichbar mit Visitenkarten. Sie erlaubten es einer Privatperson nur, Angaben zur Person einzutragen und ihre Fähigkeiten und Wünsche zu artikulieren, oftmals um eine Arbeit zu finden oder um sich mit Kollegen und Bekannten zu vernetzen. Weitere Einflussmöglichkeiten habe der Nutzer nicht. Das Profil solle dabei nur dazu dienen, auf die Person hinzuweisen und möglicherweise auf deren Webseite zu leiten. Es sei somit kein selbständiges Telemedium, sondern ein unselbständiger Teil des Telemediums "XING". Es sei nicht nachvollziehbar, wie der Antragsteller zu der Annahme gekommen sei, dass der Antragsgegner anwaltliche Dienstleistungen anbiete und nach Tätigkeiten suche. Der Antragsgegner habe das Profil am 02.05.2013 eingerichtet, um nach bestandener Zweiter Juristischer Staatsprüfung Kontakt mit Kanzleien aufzunehmen sowie um sich mit seinen Kollegen zu vernetzen. Er habe die Möglichkeiten der neuen Medien nutzen wollen, um auf diese Weise möglicherweise einen Arbeitsplatz in einer Kanzlei zu finden. Zu diesem Zwecke habe er die angebotenen Funktionen, seine Fähigkeiten und Kenntnisse anzugeben, genutzt. Der Begriff "Ich biete" müsse anhand des objektiven Verständnishorizonts eines "XING"-Benutzers ausgelegt werden. "Ich biete" bedeute im Zusammenhang mit der Profilnutzung "Ich biete folgende Eigenschaften und Fähigkeiten" und nicht "Ich biete Dienstleistungen in folgenden Gebieten". Nach Anstellung durch den Beklagtenvertreter habe er das Profil ausschließlich dazu genutzt, um mit Kollegen und Bekannten zu kommunizieren (vgl. eidesstattliche Versicherung, Anlage Ag 5; Screenshot, Anlage Ag 6). Sein "XING"-Profil sei daher als rein privates Profil zu klassifizieren, das nicht der Impressumspflicht des § 5 TMG unterfalle. Im Übrigen seien die Parteien keine Mitbewerber, denn der Antragsgegner trete als angestellter Rechtsanwalt nach außen nicht selbst in Erscheinung. Weder der Antragsgegner noch der Antragsgegnervertreter böten Rechtsanwaltsdienstleistungen in räumlicher Nähe zum Antragsteller oder im Internet an, weshalb auch kein konkretes Wettbewerbsverhältnis gegeben sei. Außerdem stelle ein fehlendes impressum nicht stets einen Verstoß gegen §§ 4 Nr. 11, 5a UWG dar und könne im vorliegenden Fall das fehlende Impressum keinen Einfluss auf die Entscheidung des Verbrauchers haben, es fehle mithin an einer spürbaren Beeinträchtigung. Schließlich sei auch kein Verfügungsgrund ersichtlich, denn der Antragsteller habe erst durch die grob fahrlässige Einreichung des Antrags beim örtlich unzuständigen Gericht und dann durch ein Fristverlängerungsgesuch klar gezeigt, dass ihm die Sache nicht so eilig sei. Höchsthilfsweise werde eingewandt, dass das Vorgehen des Antragstellers rechtsmissbräuchlich im Sinne von § 8 Abs. 4 UWG sein könne (vgl. FAZ-Artikel, Anlage Ag. 1). Am 02.06.2014 ist ein nicht nachgelassener Schriftsatz des Antragstellervertreters vom 02.06.2014 bei Gericht eingegangen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die wechselseitigen Schriftsätze samt Anlagen und die Sitzungsniederschriften vom 26.02.2014 und vom 13.05.2014 Bezug genommen. Mit Beschluss vom 26.02.2014 ist der Rechtsstreit vom Landgericht München II an das Landgericht München I verwiesen worden (Bl. 30 d. A.). Mit Beschluss vom 05.03.2014 hat die Kammer entschieden, dass über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung mündlich zu verhandein ist (Bl. 36/37 d. A.). Das Gericht hat mit Telefonat vom 28.02.2014 und Terminsverfügung vom 05.03.2014 Hinweise gegeben. Auf den Telefonvermerk vom 28.02.2014 und die Verfügung vom 05.03.2.014 wird Bezug genommen (Bl. 33 und 38/39 d.A.). Gründe A. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist zulässig. I. Der Antrag ist jedenfalls in der zuletzt gestellten Form hinreichend bestimmt, weil er sowohl auf den konkreten Internetauftritt als auch auf § 5 TMG Bezug nimmt. II. Hinreichende Anhaltspunkte für ein rechtsmissbräuchliches Handeln des Antragstellers sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Zwar kann die Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen rechtsmissbräuchlich sein, wenn diese vorwiegend dazu dient, gegen den Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen. Der vom Antragsgegner als Anlage Ag 1 vorgelegten Presseveröffentlichung lässt sich jedoch nicht entnehmen, dass der Antragsteller vorliegend überwiegend sachfremde, nicht schutzwürdige Interessen oder Ziele verfolgen würde. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang zudem, dass der Antragsteller dem Antragsgegner - wohl auch unter Beachtung der in der Entscheidung BGH GRUR 2004, 789 - 'Selbstauftrag' aufgestellten Grundsätze - keine Abmahnkosten in Rechnung gestellt hat. B. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist jedoch nicht begründet. I. Es ist zwar ein Verfügungsgrund gegeben:
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.