Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der Kammer für Handelssachen I des Landgerichts Kiel vom 8. November 2013 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Berufung trägt die Beklagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung der Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird zugelassen. Gründe I. Die Klägerin verlangt von der Beklagten, die Verwendung einer Vertragsklausel zu unterlassen, die sie für wettbewerbswidrig hält, und daneben die Erstattung der Kosten für eine diesbezügliche Abmahnung. Die Beklagte stellt u. a. Digitalkameras her, die sie sämtlichst - in mindestens sieben verschiedenen Produktserien - als „C.-E.“ (folgt jeweils Serien- und Produktbezeichnung) bezeichnet. Die Geräte vertreibt sie größtenteils über die Großhandelsschiene, aber auch direkt an Großkunden wie etwa Karstadt oder Saturn. Daneben betreibt sie einen eigenen Online-shop. Gute Einzelhändlerkunden der Großhändler bewerben sich bei diesen um eine Zulassung als sog. autorisierter Händler für den Verkauf an Endkunden. Dafür bietet die Beklagte eine „E.Partnervereinbarung Fachhandel“ (Anlage K 1) an, die Regeln für die örtliche Präsentation, Bevorratung und Bewerbung der Produkte und eine Verpflichtung der Beklagten zur Gewährung entsprechender Werbemittel enthält. Der Partner ist zum Verkauf an seinem Standort autorisiert; des Weiteren ist ihm die Vermarktung durch Kataloge, Printmedien und einen eigenen Online-shop zum Endkunden gestattet; dagegen ist nach der Ziff. 2.3. der Verkauf über sog. „Internetauktionsplattformen“ (z. B. Ebay), „Internetmarktplätze“ (z. B. Amazon Marketplace) und unabhängige Dritte nicht gestattet. Der Kläger mahnte die Verwendung dieser Bestimmung mit Hinweis darauf ab, dass sie gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV, § 1 GWB verstoße. Die Regelung führe zu einer Beschränkung des Vertriebsweges und verwehre insbesondere kleineren Partnern praktisch den Zugang zum E-Commerce; zugleich beeinträchtige die Beklagte auf diese Weise auch den Intra-Brand-Wettbewerb (den Wettbewerb zwischen verschiedenen Händlern derselben Marke), der gerade auf den ausgenommenen Internet-Plattformen besonders lebhaft sei. Es handele sich um eine bezweckte - und schon deshalb auch „spürbare“ - Wettbewerbsbeschränkung, die die Beklagte mit den von ihr nur vorgegebenen Erwägungen der Qualitäts- und Gebrauchssicherung schon deshalb nicht rechtfertigen könne, weil sie - unstreitig - kein selektives Vertriebssystem unterhalte. Die Vertragsgestaltung könne auch keine Freistellung nach Art. 2 Nr. 2 Vertikal-GVO beanspruchen, weil es sich um eine unzulässige Kernbeschränkung im Sinne von deren Art. 4
(10)soll die Verordnung keine vertikalen Vereinbarungen freistellen, die Beschränkungen enthalten, die wahrscheinlich den Wettbewerb beschränken und den Verbrauchern schaden oder die für die Herbeiführung der effizienzsteigernden Auswirkungen nicht unerlässlich sind. Angesichts dieser Ziele der Verordnung und vor dem Hintergrund, dass für eine Freistellung nach Art 101 Abs. 3 AEUV (bzw. § 2 Abs. 1 GWB), wie (zu 3. a.) schon ausgeführt, nichts ersichtlich ist, kommt es nach der Überzeugung des Senats nicht in Betracht, die eindeutig gezielt wettbewerbsbeschränkende Regelung allein deshalb als freigestellt anzusehen, weil sich die dem Händler verwehrte Kundenmenge nicht in einem engeren Verständnis als eine „Kundengruppe“ (Art. 4 b Vertikal-GVO) verstehen lässt. Auf eine solche Gruppeneigenschaft kann es richtigerweise nicht ankommen. An einer streng abgrenzbaren Gruppe fehlt es vorliegend allerdings. Zutreffend verweist die Beklagte darauf, dass es eine trennscharf abgeschlossene Gruppe von Käuferkunden, die ihre Internet-Einkäufe ausschließlich über die ausgeschlossenen Marktplätze abwickelten, nicht gibt. Das kann ihr aber nicht zum Vorteil gereichen. Nach Sinn und Zweck der Freistellungsbestimmung, die sich insbesondere vor dem Hintergrund der genannten gesetzlichen Regelungen und der Verordnungserwägungen erschließen, bedarf es für das Vorliegen einer Kernbeschränkung einer solchen „Gruppenidentität“ nicht. Es ist kein vernünftiger Grund erkennbar (und von der Beklagten schon gar nicht vorgetragen), warum die wettbewerbsrechtliche Missbilligung oder Zulässigkeit effektiver und gezielter Absatzbeschränkungen davon abhängen sollte, ob der ausgeschlossene Kundenkreis ein kontinuierliches, ihn von allen anderen Kunden-“gruppen“ unterscheidendes einheitliches Merkmal aufweist oder nicht. Es gibt, worauf die Klägerin zutreffend hinweist, entgegen dem Verständnis der Beklagten schon keine geschlossene Gruppe der Internetkäufer, dies nicht, weil solche Kunden selbstverständlich daneben auch andere Erwerbskanäle nutzen und weiter deshalb nicht, weil sich die Nutzung des Internetvertriebs durch Konsumenten für verschiedene nachgefragte Produkte - etwa für Musik, Unterhaltungselektronik, Kleidung, Reisen - stark unterscheiden kann; schon dies muss daran zweifeln lassen, dass eine „Kundengruppe“ im Sinne von Art. 4 b Vertikal-GVO streng abgrenzbar oder geschlossen sein müsste. Dass im Übrigen, wie namentlich das OLG München ( GRUR-RR 2009, 394 , Rn. 33 bei juris) anführt, sich Internet-Auktionsplattformen an die Gesamtheit aller Internetnutzer richten, und daher die Kunden solcher Plattformen auch über andere Internet-Vertriebsformen erreicht werden können, kann die Zulässigkeit der Vertriebsbeschränkung nicht rechtfertigen. Es trifft, wie ausgeführt, einfach nicht zu (so aber das OLG München, a.a.O., weiter), dass der Ausschluss des Vertriebs über derartige Plattformen den Kundenkreis der Händler nicht beschränke. Richtig ist lediglich, dass Kunden, die im Netz einkaufen, in den, mit Verlaub, „endlosen Weiten“ des Internets auch auf andere Weise als über die Plattformen grundsätzlich erreicht werden können. Das ändert aber nichts daran, dass - und das ist entscheidend - die jeweils konkreten Absatzchancen eines jeden einzelnen Händler spürbar beeinträchtigt werden, weil faktisch eine Vielzahl sonst erreichbarer potentieller Kunden eben nicht erreicht wird, und schon dies rechtfertigt eben das Verbot der durch keinerlei einleuchtenden sachlichen Grund gerechtfertigten Vertragsbestimmung. Allein schon diese - effektive und gewollte - Beschränkung des Kundenkreises und nicht erst der Ausschluss einer bestimmten finiten Gruppe führt zur Klassifizierung der Vertragsklausel als eine Beschränkung der Kundengruppe und somit als Kernbeschränkung (so auch KG, MMR 2013, 774 , Rn. 88 bei juris; Schweda/Rudowicz, WRP 2013, 590, 958; s.a. Dieselhorst/Luhn, WRP 2008, 1306, 1310 [auf der Grundlage der Vorgänger-Verordnung EG Nr. 2790/1999 vom 22. Dezember 2009, ABl. EG 1999/L 336/21, in der es im Deutschen allerdings noch „Beschränkungen des Kundenkreises“ und nicht „der Kundengruppe“ hieß]). Dass es auf eine Gruppenqualität im Sinne einer stetigen und trennscharfen kontinuierlichen Abgrenzbarkeit nicht ankommt, erhellt dementsprechend etwa auch, worauf die Klägerin zutreffend verweist, aus der englischen Fassung des Art. 4 der Verordnung. Dort heißt es: The exemption provided for in article 2 shall not apply to vertical agreements which (…) have as their object (
- b)the restriction of the territory into which, or of the customers to whom, a party (…) may sell the contract goods (…). (H. v. Senat) Hier ist lediglich von “customers”, also Kunden, und nicht von Kundengruppen die Rede. Ebenso liegt es etwa auch für die französische Fassung („restriction concernant la clientèle“), und die spanische („la resticción de los clientes“), hier zitiert nach Schweda/Rudowicz, WRP 2013, 590, 598. Von Kundengruppen ist in der englischen Fassung vielmehr lediglich bei der Gegenausnahme (
- i)zu der Kernbeschränkung die Rede, die Beschränkungen des aktiven Verkaufs in Gebiete oder an Kundengruppen („exclusive customer group“) betrifft, die der Anbieter sich selbst vorbehalten oder ausschließlich einem anderen Abnehmer zugewiesen hat. Beim aktiven Verkauf geht es um die aktive Ansprache einzelner Kunden z.B. mittels Direktwerbung einschließlich Massen-E-Mails oder persönlichen Besuchs oder die aktive Ansprache einer bestimmten Kundengruppe oder von Kunden in einem bestimmten Gebiet mit verkaufsfördernden Maßnahmen, die sich gezielt an die betreffende (ergänze: ergo von vornherein abgrenzbare) Kundengruppe oder gezielt an die Kunden in dem betreffenden Gebiet richten (vgl. Kommission, Leitlinien für vertikale Beschränkungen (2010/ C 130/01 ), Abl. EU 2010 Nr. C 130/01 vom 19. Mai 2010, Nr. 51). Die Internetpräsentation, die sich an eine unbestimmte Personen-“Gruppe“ derjenigen Kunden richtet, die u.a. auch online einkaufen, erfüllt diese Merkmale nicht. Diese wird von der Kommission (ebd.) vielmehr als sog. passiver Verkauf eingeordnet. Schon deshalb - weil der Internethandel ein passiver Verkauf ist - kann die von der Beklagten für sich reklamierte Auffassung von Dieselhorst/Luhn (WRP 2008, 1306, 1311) nicht überzeugen, die eine Beschränkung des Plattformhandels für zulässig halten; diese gehen von der - eben unzutreffenden - Annahme aus, dass die Plattformpräsentation als ein aktiver Verkauf anzusehen sei, was - auch und gerade nach dem Verständnis der Beklagten selbst - nicht angeht, weil es eine trennscharfe, einem zugewiesenen Gebiet vergleichbar bestimmte und entsprechend gezielt anzusprechende Gruppe von „Internet-Auktionsplattformkunden“ nicht gibt. Der Abgrenzung von aktivem und passivem Verkauf und der zugehörigen Differenzierung zwischen „customers“ und „exclusive customer group“ ist vielmehr deutlich zu entnehmen, dass lediglich im Falle des aktiven Verkaufs eine Aufteilung verschiedener finiter Kundengruppen (etwa bestimmter Regionen oder Berufgruppen) in Betracht kommt, wohingegen im Rahmen des passiven Verkaufes grundsätzlich schon die Einschränkung eines „amorphen“ Kundenkreises für die Bejahung einer unzulässigen Kernbeschränkung ausreicht. Diese Auslegung entspricht augenscheinlich auch dem Verständnis der Kommission im Übrigen. Gemäß der Nr. 50 der Leitlinien soll die Kernbeschränkung nach Art. 4 b GVO der Aufteilung von Märkten entgegenwirken. Um eben eine solche Marktaufteilung (und die Reservierung des E-Commerce für sich selbst) geht es hier aber für die Beklagte. Der gleiche Gedanke findet sich auch in Nr. 52 der Leitlinien. Danach ist die Kernbeschränkung beim passiven Verkauf darauf gerichtet, Händler nicht daran zu hindern, mehr und andere Kunden zu erreichen. Das ist hier, wie ausgeführt, genau der Fall. Das Verständnis der Beklagten, das Vorliegen einer Kernbeschränkung könne nur angenommen dann werden, wenn einer der Fälle a-d der Rn. 52 gegeben sei, ist nicht haltbar; ausdrücklich führt die Kommission diese Fälle nur als - nicht abschließende - Beispiele für Kernbeschränkungen des passiven Verkaufs auf. Etwas anderes folgt schließlich auch nicht aus der Rn. 54 der Leitlinien der Kommission. Dort heißt es: Jedoch kann der Anbieter nach der GVO Qualitätsanforderungen an die Verwendung des Internets zum Weiterverkauf seiner Waren stellen, genauso wie er Qualitätsanforderungen an Geschäfte, den Versandhandel oder Werbe- und Verkaufsförderungsmaßnahmen im Allgemeinen stellen kann. Dies kann insbesondere für den selektiven Vertrieb von Bedeutung sein. Nach der GVO kann der Anbieter z. B. von seinen Händlern verlangen, dass sie über einen oder mehrere physische Verkaufspunkte oder Ausstellungsräume verfügen, wenn sie Mitglied des Vertriebssystems werden wollen. Spätere Änderungen einer solchen Bedingung sind nach der GVO ebenfalls möglich, es sei denn, es soll durch sie bezweckt werden, den Online-Verkauf der Händler direkt oder indirekt zu beschränken. Ebenso darf ein Anbieter verlangen, dass seine Händler für den Online-Vertrieb der Vertragsprodukte nur im Einklang mit den Normen und Voraussetzungen, die zwischen dem Anbieter und seinen Händlern für deren Nutzung des Internets vereinbart wurden, Plattformen Dritter nutzen. Befindet sich die Website des Händlers z. B. auf der Plattform eines Dritten, könnte der Anbieter verlangen, dass Kunden die Website des Händlers nicht über eine Website aufrufen, die den Namen oder das Logo dieser Plattform tragen. Die Beklagte leitet isoliert aus diesem letzten Satz ab, dass, wenn sie danach den Zugriff auf ihren Händler über eine das Ebay- oder Amazon-Logo tragende Plattform unterbinden könne, auch sogleich den Handel über diese Plattform müsse verbieten können. Das verkennt den Zusammenhang, in dem der für sich reklamierte Satz steht. In der Nr. 54 geht es zuvörderst um das Stellen von Qualitätsanforderungen und näher darum, dass diese bei der Verwendung des Internets in gleichem Maße wie bei Anforderungen an stationäre Geschäfte gestellt werden könnten. Gemäß dem folgenden Satz hat die Kommission ganz augenscheinlich die hier bereits erörterten Strategien des selektiven Vertriebs im Auge. Im Rahmen einer solchen selektiv-strategischen Gleichausrichtung von stationärem Verkauf und Internet-Versandhandel mögen unter bestimmten restriktiven Bedingungen - „es sei denn, es soll durch sie bezweckt werden, den Online-Verkauf der Händler direkt oder indirekt zu beschränken“ - Einschränkungen zulässig sein. Außerhalb der Qualitätsanforderungen eines selektiven Vertriebes, die in den E-Commerce hinein „verlängert“ werden dürfen, können isolierte Absatzbeschränkungen dagegen unmöglich von der Kommission als zulässig erachtet werden. Hätte die Kommission gemeint, dass Einzelhändlern der Online-Verkauf auf Internet-Plattformen rundheraus verboten werden könne, wäre nichts einfacher gewesen, als eben dies zu formulieren, und hätte es der vielfältig erwägenden und abgrenzenden Ausführungen zum Internet-Handel in den Nrn. 51 ff. nicht bedurft. B. Nicht zu beanstanden ist schließlich, dass das Landgericht die Beklagte zur Erstattung der Abmahnkosten von 219,35 € nebst Zinsen verurteilt hat. Der Anspruch folgt aus §§ 683 Satz 1, 677 , 670 BGB. Die Abmahnung erweist sich nach dem Vorgesagten (A.) als berechtigt. Entgegen der Rüge der Berufung (Bl. 239) hat das Landgericht auch nicht etwa rechtsfehlerhaft nicht beachtet, dass die Beklagte die Berechnungsgrundlagen und die Richtigkeit der Forderungshöhe bestritten hat. Die Klägerin hat (schon mit der Klage, Bl. 17 f.) näher dargetan, welcher Anteil ihrer Gesamtausgaben auf den - im Jahr 2011 erheblich defizitären - Abmahnbereich entfällt, und den durchschnittlichen Kostenaufwand pro Abmahnung danach mit 333,68 € angegeben. Diese Angaben genügen am Maß des § 287 ZPO allemal für eine Schätzung des Aufwandes, dies zumal, weil schon aufgrund der Höhe des Betrags praktisch auszuschließen ist, dass die Klägerin an der Abmahnung in dieser nicht eben einfach liegenden Sache noch verdient haben könnte. C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die Vollstreckbarkeitsentscheidung auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Im Hinblick auf die widerstreitenden Urteile des Oberlandesgerichts München einerseits und des Kammergerichts (sowie nunmehr des Senats) andererseits lässt der Senat gemäß § 543 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 2 ZPO die Revision zu. Permalink: https://openjur.de/u/692882.html ( https://oj.is/692882 ) Volltext Druckansicht Zitate 8 Zitiert 1 Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen openJur e.V. Spenden English 0.9.8c