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OLG Nürnberg, Beschluss vom 20. Mai 2014 - Az. 2 Ws 225/14

1. § 126 Abs. 1 und 2 ZPO ist nicht entsprechend auf den Vergütungsanspruch des Pflichtverteidigers anwendbar.2. Hat die Staatskasse die notwendigen Auslagen des Beschuldigten, Angeklagten oder Verurt

§ 52RVG Rn. 29 mw

N.). Diese sind vorliegend jedoch nicht betroffen. b) § 126 Abs. 2 ZPO steht der Aufrechnung nicht entgegen. Denn die Vorschriften über die Prozesskostenhilfe (§§ 114 ff. ZPO) - und damit auch § 126 ZPO - sind hinsichtlich der Vergütung eines nach § 140 Abs. 2 StPO beigeordneten Verteidigers nicht anwendbar. Soweit im Strafverfahren die Vorschriften über die Prozesskostenhilfe anzuwenden sind, ist dies konkret geregelt. So verweist die Strafprozessordnung ausdrücklich etwa in § 379 Abs. 3 StPO für den Privatkläger, in § 397a Abs. 2 StPO für den Nebenkläger sowie - betreffend das Adhäsionsverfahren - in § 404 Abs. 5 StPO für den Antragsteller und den Angeschuldigten auf die Anwendung der Vorschriften über die Prozesskostenhilfe in bürgerlich-rechtlichen Rechtsstreitigkeiten. Demgemäß kann etwa der dem Privatkläger, dem Nebenkläger und dem Antragsteller im Klageerzwingungsverfahren im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnete Rechtsanwalt seine über die aus der Staatskasse gezahlten Beträge hinausgehende Vergütung gegen den Verurteilten gemäß § 126 ZPO selbst beitreiben (vgl. Volpert, aaO.,

§ 53RVG Rdn. 34 mw

N.; Burhoff, in Gerold/Schmidt, RVG, 21. Aufl., § 53 Rn. 10, 12; Schmahl, in: Riedel/Sußbauer, RVG, 9. Aufl., § 53 Rn. 4). § 126 ZPO ermöglicht jedoch auch in diesen Fällen keine Festsetzung der über die Pflichtverteidigergebühren hinausgehenden Vergütung gegen die Staatskasse. Eine derartige Verweisung findet sich bei den Vorschriften der §§ 140 ff. StPO über die notwendige Verteidigung nicht.

  1. c)Wegen der unterschiedlichen Voraussetzungen und Zweckrichtung für die Bestellung eines Pflichtverteidigers einerseits und die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Wege der Bewilligung von Prozesskostenhilfe andererseits kommt auch eine analoge Anwendung der Vorschriften der §§ 114 ff. ZPO über die Prozesskostenhilfe nicht in Betracht.
  2. aa)Die Prozesskostenhilfe nach §§ 114 ff. ZPO wie auch die Verfahrenskostenhilfe nach §§ 76 ff. FamFG haben ihre Grundlage im Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG), im allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) sowie im Rechtsstaatsgrundsatz (Art. 20 Abs. 3 GG). Danach darf der unbemittelten Partei die Rechtsverfolgung und -verteidigung im Vergleich zur bemittelten nicht unverhältnismäßig erschwert werden (vgl. BVerfGE 63, 380 , 394 f. = NJW 1983, 1599 Rdn. 40 nach juris). Sie muss einem solchen Bemittelten gleichgestellt werden, der seine Aussichten vernünftig abwägt und dabei auch sein Kostenrisiko berücksichtigt (vgl. BVerfGE 81, 347 , 357 = NJW 1991, 413 Rdn. 25 nach juris). Demgemäß setzt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe das persönliche und wirtschaftliche Unvermögen, die Prozesskosten zu tragen, als auch die Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung bzw. -verteidigung voraus (§ 114 Satz 1 ZPO; vgl. Zöller/Geimer, ZPO, 30. Aufl., § 114 Rdn. 16, 18 ff.). Im Unterschied hierzu hängt die Beiordnung eines Pflichtverteidigers weder von den wirtschaftlichen Verhältnissen (vgl. hierzu Volpert, aaO.,

§ 52RVG Rdn.

1) noch von der Erfolgsaussicht der Verteidigung ab. Deren Zweck besteht ausschließlich darin, im öffentlichen Interesse dafür zu sorgen, dass der Beschuldigte in schwerwiegenden Fällen rechtskundigen Beistand erhält und der ordnungsgemäße Verfahrensablauf gewährleistet wird ( BVerfGE 39, 238 = NJW 1975, 1015 , Rdn. 13 nach juris; BVerfGE 68, 237 = NJW 1985, 727 , Rdn. 42 nach juris; OLG Bamberg StraFo 2009, 350 Rdn. 18 nach juris). Mit dem Institut der notwendigen Verteidigung und mit der Bestellung eines Pflichtverteidigers ohne Rücksicht auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Betroffenen sichert der Gesetzgeber somit das Interesse des Rechtsstaats an einem prozessordnungsgemäßen Strafverfahren und zu diesem Zweck nicht zuletzt an einer wirksamen Verteidigung des Beschuldigten (Meyer-Goßner/Schmitt aaO. § 140 Rdn. 1 mwN.). bb) Unabhängig hiervon kommt eine entsprechende Anwendung des § 126 ZPO auf den Pflichtverteidiger auch deshalb nicht in Betracht, da der Regelungsgehalt dieser auf einen Zweiparteienprozess zugeschnittenen Vorschrift auf die vorliegende Fallkonstellation nicht passt und eine Regelungslücke nicht besteht.

(1)Nach § 126 Abs. 1 ZPO kann der für die Partei bestellte Rechtsanwalt seine Gebühren und Auslagen (Wahlanwaltsgebühren) von dem in die Prozesskosten verurteilten Gegner im eigenen Namen beitreiben. Diese Vorschrift soll die Staatskasse entlasten, die zunächst nach § 45 Abs. 1 RVG dem im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalt seine gesetzliche Vergütung auszahlen und diese dann nach Anspruchsübergang (§ 59 Abs. 1 Satz 1 RVG) wieder vom Gegner, der nach der Kostengrundentscheidung zur Tragung der Kosten verpflichtet ist, gemäß § 59 Abs. 2 Satz 1 RVG eintreiben müsste (vgl. Zöller/Geimer, aaO, § 126 Rn. 1; Musielak/Fischer ZPO 11. Aufl. § 126 Rn. 1). Eine derartige Konstellation, die zu einer Entlastung der Staatskasse führen würde, liegt im Fall des Gebührenanspruchs des Pflichtverteidigers nicht vor, da es (anders als bei der Privatklage, der Nebenklage oder dem Adhäsionsverfahren) keinen Dritten gibt, der letztlich zur Kostententragung verpflichtet wäre, bei dem die Staatskasse also Regress nehmen könnte. Demgemäß kommt auch der in § 126 Abs. 2 ZPO geregelte Fall einer Aufrechnung des Gegners gegen den eigenen Beitreibungsanspruch des beigeordneten Rechtsanwalts bei der aus der Staatskasse zu entrichtenden Vergütung des Verteidigers nicht vor (zur Aufrechnung der Staatskasse siehe sogleich unter b) bb).
(2)Ungeachtet der bereits erörterten Umstände, die gegen eine analoge Anwendung des § 126 ZPO sprechen, besteht auch keine Regelungslücke, die eine Heranziehung des 2. Absatzes dieser Vorschrift erforderlich machen würde. Demgemäß wird bei der in der Kommentarliteratur vorgenommenen Erörterung der Aufrechnung mit einem der Staatskasse zustehenden Anspruch wegen Verfahrenskosten gegen einen dem Beschuldigten gegen die Staatskasse zustehenden Auslagenerstattungsanspruch § 126 ZPO auch nicht erörtert (vgl. etwa Volpert, aaO.,

§ 43Rdn.

12 ff., 27, ff). Eine Aufrechnung der Staatskasse gegen den Kostenerstattungsanspruch des Verurteilten kann nämlich dadurch verhindert werden, dass der Verteidiger sich diesen vom Verurteilten rechtzeitig abtreten lässt. Gemäß § 43 RVG ist im Falle der Abtretung des Anspruchs des Betroffenen gegen die Staatskasse auf Erstattung von Anwaltskosten als notwendige Auslagen an den Rechtsanwalt eine Aufrechnung durch die Staatskasse (und zwar im vorliegenden oder in einem anderen, früheren Verfahren; vgl. Volpert, aaO.,

§ 43Rdn.

11, 13) insoweit unwirksam, als sie den Anspruch des Rechtsanwalts vereiteln oder beeinträchtigen würde. Eine solche Abtretung ist nicht erfolgt. Damit steht der Beschwerdeführerin kein Anspruch gegen die Staatskasse auf Erstattung ihrer Wahlverteidigervergütung zu. d) Auf die von der Beschwerdeführerin zu § 126 Abs. 2 ZPO aufgeworfenen Fragen, ob ein förmlicher Kostenfestsetzungsbeschluss ergangen und zugestellt ist, kommt es somit nicht an. Diesbezüglich sei nur ergänzend darauf hingewiesen, dass zwar nach § 464b StPO, § 104 ZPO, § 21 Abs. 1 Nr. 1 RPflG die der Staatskasse auferlegten notwendigen Auslagen des Beschuldigten auf Antrag vom Rechtspfleger grundsätzlich durch Beschluss festgesetzt werden. Gemäß Nr. 2.11 der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz über die Einführung und Ergänzung der Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren (EBekRiStBV) vom 02.12.1976 (Az.: 4208 - II - 5500/76), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 08.02.2012 (JMBl S. 23), diese geändert durch Bekanntmachung vom 05.03.2012 (JMBl S. 30), kann der Rechtspfleger aber ohne gleichzeitigen Erlass eines Festsetzungsbeschlusses (vgl. Nr. 145 Abs. 4 RiStBV) die Auszahlung an den Antragsteller anordnen, wenn der Vertreter der Staatskasse - wie geschehen - die geltend gemachten Erstattungsbeträge anerkennt. In diesem Fall genügt die Übersendung eines Abdrucks der Auszahlungsanordnung an den Antragsteller. 3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 473 Abs. 1 StPO. Permalink: http://openjur.de/u/692985.html Kommentare

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