N.). Diese sind vorliegend jedoch nicht betroffen. b) § 126 Abs. 2 ZPO steht der Aufrechnung nicht entgegen. Denn die Vorschriften über die Prozesskostenhilfe (§§ 114 ff. ZPO) - und damit auch § 126 ZPO - sind hinsichtlich der Vergütung eines nach § 140 Abs. 2 StPO beigeordneten Verteidigers nicht anwendbar. Soweit im Strafverfahren die Vorschriften über die Prozesskostenhilfe anzuwenden sind, ist dies konkret geregelt. So verweist die Strafprozessordnung ausdrücklich etwa in § 379 Abs. 3 StPO für den Privatkläger, in § 397a Abs. 2 StPO für den Nebenkläger sowie - betreffend das Adhäsionsverfahren - in § 404 Abs. 5 StPO für den Antragsteller und den Angeschuldigten auf die Anwendung der Vorschriften über die Prozesskostenhilfe in bürgerlich-rechtlichen Rechtsstreitigkeiten. Demgemäß kann etwa der dem Privatkläger, dem Nebenkläger und dem Antragsteller im Klageerzwingungsverfahren im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnete Rechtsanwalt seine über die aus der Staatskasse gezahlten Beträge hinausgehende Vergütung gegen den Verurteilten gemäß § 126 ZPO selbst beitreiben (vgl. Volpert, aaO.,
N.; Burhoff, in Gerold/Schmidt, RVG, 21. Aufl., § 53 Rn. 10, 12; Schmahl, in: Riedel/Sußbauer, RVG, 9. Aufl., § 53 Rn. 4). § 126 ZPO ermöglicht jedoch auch in diesen Fällen keine Festsetzung der über die Pflichtverteidigergebühren hinausgehenden Vergütung gegen die Staatskasse. Eine derartige Verweisung findet sich bei den Vorschriften der §§ 140 ff. StPO über die notwendige Verteidigung nicht.
1) noch von der Erfolgsaussicht der Verteidigung ab. Deren Zweck besteht ausschließlich darin, im öffentlichen Interesse dafür zu sorgen, dass der Beschuldigte in schwerwiegenden Fällen rechtskundigen Beistand erhält und der ordnungsgemäße Verfahrensablauf gewährleistet wird ( BVerfGE 39, 238 = NJW 1975, 1015 , Rdn. 13 nach juris; BVerfGE 68, 237 = NJW 1985, 727 , Rdn. 42 nach juris; OLG Bamberg StraFo 2009, 350 Rdn. 18 nach juris). Mit dem Institut der notwendigen Verteidigung und mit der Bestellung eines Pflichtverteidigers ohne Rücksicht auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Betroffenen sichert der Gesetzgeber somit das Interesse des Rechtsstaats an einem prozessordnungsgemäßen Strafverfahren und zu diesem Zweck nicht zuletzt an einer wirksamen Verteidigung des Beschuldigten (Meyer-Goßner/Schmitt aaO. § 140 Rdn. 1 mwN.). bb) Unabhängig hiervon kommt eine entsprechende Anwendung des § 126 ZPO auf den Pflichtverteidiger auch deshalb nicht in Betracht, da der Regelungsgehalt dieser auf einen Zweiparteienprozess zugeschnittenen Vorschrift auf die vorliegende Fallkonstellation nicht passt und eine Regelungslücke nicht besteht.
12 ff., 27, ff). Eine Aufrechnung der Staatskasse gegen den Kostenerstattungsanspruch des Verurteilten kann nämlich dadurch verhindert werden, dass der Verteidiger sich diesen vom Verurteilten rechtzeitig abtreten lässt. Gemäß § 43 RVG ist im Falle der Abtretung des Anspruchs des Betroffenen gegen die Staatskasse auf Erstattung von Anwaltskosten als notwendige Auslagen an den Rechtsanwalt eine Aufrechnung durch die Staatskasse (und zwar im vorliegenden oder in einem anderen, früheren Verfahren; vgl. Volpert, aaO.,
11, 13) insoweit unwirksam, als sie den Anspruch des Rechtsanwalts vereiteln oder beeinträchtigen würde. Eine solche Abtretung ist nicht erfolgt. Damit steht der Beschwerdeführerin kein Anspruch gegen die Staatskasse auf Erstattung ihrer Wahlverteidigervergütung zu. d) Auf die von der Beschwerdeführerin zu § 126 Abs. 2 ZPO aufgeworfenen Fragen, ob ein förmlicher Kostenfestsetzungsbeschluss ergangen und zugestellt ist, kommt es somit nicht an. Diesbezüglich sei nur ergänzend darauf hingewiesen, dass zwar nach § 464b StPO, § 104 ZPO, § 21 Abs. 1 Nr. 1 RPflG die der Staatskasse auferlegten notwendigen Auslagen des Beschuldigten auf Antrag vom Rechtspfleger grundsätzlich durch Beschluss festgesetzt werden. Gemäß Nr. 2.11 der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz über die Einführung und Ergänzung der Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren (EBekRiStBV) vom 02.12.1976 (Az.: 4208 - II - 5500/76), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 08.02.2012 (JMBl S. 23), diese geändert durch Bekanntmachung vom 05.03.2012 (JMBl S. 30), kann der Rechtspfleger aber ohne gleichzeitigen Erlass eines Festsetzungsbeschlusses (vgl. Nr. 145 Abs. 4 RiStBV) die Auszahlung an den Antragsteller anordnen, wenn der Vertreter der Staatskasse - wie geschehen - die geltend gemachten Erstattungsbeträge anerkennt. In diesem Fall genügt die Übersendung eines Abdrucks der Auszahlungsanordnung an den Antragsteller. 3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 473 Abs. 1 StPO. Permalink: http://openjur.de/u/692985.html Kommentare
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