- Eine Entscheidung nach § 67d Abs. 2 StGB über die Fortdauer einer Unterbringung nach § 63 StGB muss auf einer ausreichend ermittelten und aktuellen Tatsachengrundlage beruhen (verfassungsrechtliches Gebot bestmöglicher Sachaufklärung).
- Anordnung und Fortdauer der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus bedürfen wegen ihres freiheitsbeschränkenden Charakters besonderer Prüfung der Verhältnismäßigkeit.
- Je länger die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus bereits andauert, umso strenger werden die Voraussetzungen für die Verhältnismäßigkeit des Freiheitsentzuges sein.
- Die Dauer einer Unterbringung kann nicht schematisch betrachtet werden etwa derart, dass die Unterbringungsdauer rechnerisch ein Vielfaches der Ausgangsstrafe darstellt, sondern ist in einer Gesamtschau der abstrakten gesetzlichen Strafdrohung bezüglich des Anlassdeliktes und einer zu erwartenden zukünftigen Straftat sowie der konkret verhängten Strafe zu bewerten.
- Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist in die Prüfung nach § 67d Abs. 2 StGB einzubeziehen (integrative Betrachtung). Bei langdauernden Unterbringungen gilt der strenge Maßstab bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung demnach hinsichtlich beider Unterbringungsvoraussetzungen der Erheblichkeit des zu erwartenden Delikts sowie dessen Begehungswahrscheinlichkeit.
- Die Unterbringung muss darüber hinaus ein geeignetes Mittel sein, um noch eine Besserung der Erkrankung des Untergebrachten herbeizuführen, und das erforderliche, den Untergebrachten am wenigsten belastende Mittel sein, also nicht ersetzbar sein durch Weisungen im Rahmen der Führungsaufsicht, polizeirechtliche Maßnahmen, eine Betreuung nach §§ 1896 ff. BGB oder durch eine Unterbringung nach Landesrecht. Tenor
- Die sofortige Beschwerde des Untergebrachten T... gegen den Beschluss der auswärtigen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Regensburg mit dem Sitz in Straubing vom 30.09.2013 wird als unbegründet verworfen.
- Der Untergebrachte hat die Kosten des Rechtsmittels und seine notwendigen Auslagen zu tragen. Gründe I. Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat den Untergebrachten mit Urteil vom 05.02.2002 (Az.: 5 Ks 109 Js 1875/2000), rechtskräftig seit 13.02.2002, wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und zugleich seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. In diesem Urteil ist zu den persönlichen Verhältnissen des Untergebrachten festgestellt, dass er bei Verdacht einer frühkindlichen Hirnschädigung von früher Kindheit an erhebliche erzieherische Probleme bereitet habe, motorisch unruhig und leicht ablenkbar gewesen sei und deshalb mit Ritalin habe behandelt werden müssen. Vor seiner Inhaftierung habe er im Wesentlichen von Sozialhilfe gelebt und sich in Pensionen aufgehalten. Seit seinem
- Lebensjahr leide er an einer Alkoholsucht, wobei er unter Alkoholeinfluss zu aggressivem Verhalten neige. Seit 1996 stehe er unter Betreuung. Im Mai 2000 habe er die später Getötete kennengelernt, eine mehrfach geschiedene ebenfalls alkoholabhängige 26 Jahre ältere Frau. Sie hätten gemeinsam ein Zimmer in einer Pension bewohnt, wobei der Untergebrachte unter Alkoholeinfluss häufiger die später Getötete angegriffen habe. Seine insgesamt sechs Vorstrafen beträfen im Wesentlichen Sachbeschädigungen und Diebstähle. Darunter wiesen zwei Taten eine besondere kriminelle Energie auf: Am 03.01.1995 habe er, bewaffnet mit einer Gaspistole und einem Jagdmesser, eine Wohnungstüre eingetreten, am 01.09.1995 wiederum eine Wohnungstüre in Diebstahlsabsicht. Die verfahrensgegenständliche Straftat habe der Untergebrachte begangen, nachdem er erfahren gehabt habe, dass seine Lebensgefährtin eine Beziehung mit einem anderen Mann eingehen wolle. Am 19.10.2000 habe der Untergebrachte bei einem Streit seine Lebensgefährtin mit der Faust auf die beiden Augen geschlagen und sie mit den Füßen in den Bereich des Brustkorbs getreten; die Lebensgefährtin sei während der Auseinandersetzung mit dem Kopf auf die Kante eines Möbelstücks und bei zwei Stürzen jeweils mit dem Kopf auf den Boden aufgeschlagen. Sie habe eine Vielzahl von Verletzungen erlitten, u.a. eine Rippenserienfraktur sowie Kopfschwartenquetschungsblutungen und eine Hirnrindenprellung mit blutiger Erweichung des angrenzenden Markes. Nach der Tat habe der Untergebrachte die Schwellung am linken Auge mit einem nassen Waschlappen gekühlt, während sich die Lebensgefährtin zunächst geweigert habe, einen Arzt aufzusuchen. Am 23.10.2000 habe er sie im Krankenhaus besucht. Die Geschädigte sei am 24.10.2000 an Kreislaufversagen als Folge einer Lungenentzündung verstorben, die auf den vom Untergebrachten zugefügten Verletzungen beruht habe. Der Untergebrachte sei bei Tatbegehung aufgrund von einem psychiatrischen Sachverständigen diagnostizierten Schwachsinns leichter Ausprägung und chronischen Alkoholmissbrauchs nur eingeschränkt schuldfähig im Sinne von § 21 StGB gewesen. Die Unterbringung wird seit dem 28.02.2002 vollzogen. Der erste Bericht des Bezirksklinikums A... vom 04.11.2002 diagnostiziert beim Untergebrachten eine leichte Intelligenzminderung mit Verhaltensauffälligkeiten (ICD-10: F 70.1), eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit unreifen und dissozialen Zügen (ICD-10: F 61.0) bei frühkindlichem Hirnschaden (ICD-10: P 96.9) und eine chronische Alkoholabhängigkeit (ICD-10: F 10.2). Der Untergebrachte arbeite bei den therapeutischen Maßnahmen im Rahmen seiner intellektuellen Möglichkeiten gut mit, so dass trotz der intellektuellen Schwierigkeiten mit Besserung zu rechnen sei. Bei seiner mündlichen Anhörung am 04.02.2003 erklärte der behandelnde Arzt, dass die weitere Entwicklung des Untergebrachten positiv verlaufe und eine Verlegung in eine vollzugsgelockerte Station erwogen werde. Mit Beschluss vom 14.02.2003, rechtskräftig seit 04.03.2003, hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Ansbach den weiteren Vollzug der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Im Bericht des Bezirkskrankenhauses A... vom 25.11.2003 werden therapeutische Fortschritte beschrieben einschließlich erfolgreich durchgeführter Lockerungsmaßnahmen und Alkoholabstinenz. Wegen seiner intellektuellen Einschränkung könne jedoch Psychotherapie im engeren Sinne nicht stattfinden. Die eingeschränkte Reflexionsfähigkeit lasse nur einen langsamen Therapieverlauf erwarten. Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Ansbach hat daraufhin mit Beschluss vom 16.02.2004, rechtskräftig seit 28.02.2004, erneut den weiteren Vollzug der Unterbringungsmaßnahme angeordnet. Der Bericht des Bezirksklinikums A... vom 28.12.2004 bescheinigt dem Untergebrachten eine engagierte Mitarbeit an soziotherapeutischen Maßnahmen. Seine Kritikfähigkeit und sein Problembewusstsein seien jedoch noch nicht in hinreichendem Maße entwickelt. Bei ihrer mündlichen Anhörung am 15.02.2005 hat die behandelnde Ärztin erklärt, dass sich der Untergebrachte stabilisiert habe und inzwischen auch erfolgreich an der Gruppentherapie teilnehme. Mit Beschluss vom 24.02.2005, rechtskräftig seit 11.03.2005, hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Ansbach den weiteren Vollzug der Unterbringungsmaßnahme angeordnet. Im Bericht des Bezirksklinikums A... vom 25.11.2005 wird geschildert, dass der Untergebrachte einen freien Geländeausgang gezielt dazu missbraucht habe, um sich Alkohol zu beschaffen. Angesichts seiner eingeschränkten geistigen Möglichkeiten seien deutliche Fortschritte nicht festzustellen. Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Ansbach hat deshalb mit Beschluss vom 23.02.2006, rechtskräftig seit 08.03.2006, erneut den weiteren Vollzug der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Am 01.12.2006 berichtet das Bezirkskrankenhaus A... dass der Untergebrachte wieder Lockerungen erhalte und es keinen Alkoholrückfall mehr gegeben habe. Die therapeutischen Fortschritte seien jetzt so gut, dass im Jahr 2007 nach entsprechender Erprobung die Vermittlung in eine Einrichtung für chronisch alkoholkranke und persönlichkeitsgestörte Menschen angestrebt werden könne. Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Ansbach hat mit Beschluss vom 21.02.2007, rechtskräftig seit 07.03.2007, die weitere Vollstreckung der Unterbringungsmaßnahme angeordnet. Die Stellungnahme des Bezirksklinikums A... vom 21.01.2008 hält die Diagnose einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit unreifen und dissozialen Zügen (ICD-10: F 61.0) nicht mehr aufrecht und ordnet die Störung des Sozialverhaltens des Untergebrachten der primären Störung "leichte Intelligenzminderung mit deutlichen Verhaltensstörungen" zu. Nachdem sich zunächst weiterhin eine Tendenz zur Besserung abgezeichnet gehabt habe, habe der Untergebrachte am 26.07.2007 eine Sozialarbeiterin tätlich angegriffen, die dabei aber keine Verletzungen erlitten habe. Ursache dafür sei gewesen, dass dem Untergebrachten die avisierte Einrichtung nicht zugesagt habe, er diesen Konflikt aber nicht habe lösen können, sodass es - seinem bisherigen Verhaltensmuster entsprechend - zu einer Affektabfuhr mit fremdaggressivem Verhalten gekommen sei. Nach diesem Zwischenfall hätten dem Untergebrachten zwar wieder stufenweise Lockerungen gewährt werden können, wobei er die Ausgangsregeln zuverlässig eingehalten habe; die Behandlungsprognose/Individual-Rückfallprognose, Sozialprognose und Legalprognose stellten sich jedoch noch negativ dar. Ein ausreichend stabilisierender sozialer Empfangsraum mit Schutzfunktion stehe nicht zur Verfügung, aufgrund der fortbestehenden deliktrelevanten Krankheitsdynamik seien weitere schwere Straftaten mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten. Am 27.03.2008 hat das Bezirksklinikum E... ein ausführliches Prognosegutachten erstellt, das die Diagnosen in der Stellungnahme des Bezirksklinikums A... vom 21.01.2008 bestätigt. Bei der Exploration habe der Untergebrachte mit einem hohen Maß an Selbstverständlichkeit berichtet, während des Maßregelvollzugs bereits mehrfach suchtmittelrückfällig geworden zu sein, zuletzt kurz vor der Exploration; alternative Handlungsmöglichkeiten in Stresssituationen sehe er nicht. Hinsichtlich Delikten vergleichbar dem Anlassdelikt bestünden nach den Ausführungen des Sachverständigen bei hoher statistischer Rückfallwahrscheinlichkeit keine individualspezifischen Faktoren, die geeignet wären, von der sehr negativen Prognose abzuweichen. Die ausgeprägte Alkoholisierung des Untergebrachten bei Tatbegehung sei kein einmaliger situativer Zustand gewesen, sondern habe auf einer schweren süchtigen Bindung basiert. Dabei sei die aus der Minderbegabung mit einem sehr geringen Intelligenzniveau resultierende Persönlichkeitsstruktur besonders kritisch zu werten, da die organische Grunderkrankung einer therapeutischen Intervention praktisch nicht zugänglich sei. Eine dieser Persönlichkeitsstruktur immanente Impulsivität und Aggressionsbereitschaft sei jedoch handlungsleitend gewesen. Kritikfähigkeit in Bezug auf seine bisherige Delinquenz und tiefergreifende Krankheitseinsicht in seine Alkoholabhängigkeit seien nicht ersichtlich, im Maßregelvollzug habe er fortgesetzt impulsive Reaktionen und Aggressionsbereitschaft sowie eine geringe Fähigkeit gezeigt, seine Wut zu kontrollieren. Eine Besserung der psychopathologischen Auffälligkeiten sei deshalb nur in kleinen Teilbereichen gegeben, die Behandlung stagniere und die deliktrelevante Krankheitsdynamik bestehe fort, dies einhergehend mit einer hohen Gefahr für weitere schwere Straftaten. Dies habe der Vorfall vom 26.07.2007 gezeigt, als er in nüchternem Zustand eine Sozialarbeiterin tätlich angegriffen habe; daraus lasse sich unschwer die noch viel höhere Gefahr ableiten, wenn der Untergebrachte außerhalb des Maßregelvollzugs in Anspannungssituationen unter erheblichem Alkoholeinfluss stehe. Zu erwarten seien dabei insbesondere auch Körperverletzungsdelikte wie das Anlassdelikt; auch wenn der Untergebrachte nicht mit gesteigerter Wahrscheinlichkeit ein Tötungsdelikt begehen wolle, könne er aber in alkoholisiertem Zustand nicht die Intensität seiner Übergriffe steuern und dem Opfer zahlreiche und schwerste Verletzungen zufügen, die auch zu dessen Tod führen könnten. Bei ihrer Anhörung am 06.05.2008 berichtete die behandelnde Ärztin des Untergebrachten, dass dieser im Februar 2008 erneut alkoholrückfällig geworden sei. Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Ansbach hat mit Beschluss vom 13.05.2008, rechtskräftig seit 03.06.2008, den weiteren Vollzug der Unterbringungsmaßnahme angeordnet. In der Stellungnahme des Bezirksklinikums A... vom 11.03.2009 wird von zwei Alkoholrückfällen im Herbst 2008 berichtet, obwohl dem Untergebrachten zuvor bei sozialkonformem Verhalten offeriert worden sei, ihn auf eine Heimeinrichtung vorzubereiten. Eine Bearbeitung der Rückfälle sei auch diesmal nicht möglich gewesen. Insgesamt hätten nur geringe Behandlungsfortschritte erzielt werden können. In seiner mündlichen Anhörung am 21.04.2009 ergänzte der behandelnde Arzt des Untergebrachten (der sich jetzt erstmals geweigert hat, zum Anhörungstermin zu erscheinen), dass sich der Zustand des Untergebrachten noch verschlechtert habe. Dieser weigere sich, Therapieangebote wahrzunehmen, und sei als äußerst gefährlich einzuschätzen. Mit Beschluss vom 27.04.2009, rechtskräftig seit 16.05.2009, hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Ansbach die weitere Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Im Bericht vom 11.02.2010 teilt das Bezirksklinikum A... mit, dass der Untergebrachte Lernfortschritte erzielt habe, die aber noch nicht ausreichten. In seiner mündlichen Anhörung am 06.04.2010 ergänzte der behandelnde Arzt des Untergebrachten, dass an eine Unterbringung in einer offenen Einrichtung zu denken sei, wenn sich der Untergebrachte weiterhin zuverlässig verhalte. Mit Beschluss vom 07.04.2010, rechtskräftig seit 21.04.2010, hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Ansbach die Fortdauer der Unterbringungsmaßnahme angeordnet. Am 01.02.2011 teilt das Bezirksklinikum A... mit, dass sich auch in Bezug auf Konfliktfähigkeit eine leichte Besserung eingestellt habe, während es anderweitig wieder zu Regelverstößen gekommen sei. Die Unterbringung wurde aufgrund Beschlusses der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Ansbach vom 06.04.2011, rechtskräftig seit 16.04.2011, fortgesetzt. Der Untergebrachte wurde am 21.04.2011 auf eigenen Wunsch in das Bezirkskrankenhaus S... verlegt. Die dortige gutachterliche Stellungnahme vom 26.01.2012 bestätigt die Diagnosen der leichten Intelligenzminderung mit deutlichen Verhaltensauffälligkeiten und der Alkoholabhängigkeit und führt aus, dass beim Untergebrachten Regelverstöße festzustellen gewesen seien, zuletzt am
- und am 22.08.2011, wobei er zu einer kritischen Selbstreflexion nicht oder erst nach längerer Zeit in der Lage gewesen sei. In Konflikt- und Belastungssituationen habe er gereizt, angespannt, verbal aggressiv und impulsiv reagiert, therapeutischen Empfehlungen gegenüber habe er sich überwiegend unzugänglich gezeigt, bezüglich seiner Alkoholproblematik habe er eine gewisse Problemeinsicht erkennen lassen. Es sei davon auszugehen, dass der Untergebrachte ohne das gesicherte und stressarme Milieu der Einrichtung weitere erhebliche rechtswidrige Taten einschlägiger Art begehen werde. Mit Beschluss vom 12.04.2012, rechtskräftig seit 27.04.2012, hat die auswärtige Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Regensburg mit dem Sitz in Straubing die Vollstreckung der Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus nicht zur Bewährung ausgesetzt. In der gutachterlichen Stellungnahme des Bezirkskrankenhauses S... vom 06.02.2013 wird mitgeteilt, dass der Untergebrachte im Juli 2012 einem Mitpatienten einen Faustschlag auf den Kopf versetzt habe, weil er sich von diesem provoziert und genervt gefühlt habe. Daneben zeige der Untergebrachte eine geringe Frustrationstoleranz, eine stark eingeschränkte Kritikfähigkeit und oftmals impulsive Reaktionen. Hinsichtlich der Einbindung in die Arbeitstherapie habe sich der Untergebrachte jetzt nur eingeschränkt belastbar bewiesen mit großen Schwankungen in der Motivation, wobei er nach Auseinandersetzungen mit dem Arbeitstherapeuten die Arbeitstherapie verweigert habe. Auch habe er jetzt die Fortsetzung der Beschulung im Rahmen eines Elementarunterrichtes und die Teilnahme an Gruppentherapien abgelehnt. Die Grenzen der therapeutischen Beeinflussbarkeit des Untergebrachten seien schnell erreicht worden, wobei Ursache nicht nur dessen starke kognitive Leistungseinschränkung sei, sondern auch seine fehlende Motivation. In der Tagesstruktur und in der Absprachefähigkeit habe eine gewisse Stabilisierung erreicht werden können, die für eine Rückverlegung in eine weiterführende Klinik mit Lockerungsprogramm aber noch nicht ausreiche. Derzeit seien vom Untergebrachten weiterhin erhebliche einschlägige rechtswidrige Taten zu erwarten. Am 17.06.2013 wurde ein ausführliches forensisch-psychiatrisches Gutachten durch Dr. N..., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Schwerpunkt Forensische Psychiatrie, erstellt. Er bestätigt die bereits zuvor gestellten Diagnosen einer leichten Intelligenzminderung mit deutlicher Verhaltensstörung (ICD-10: F 70.1) und eines Alkoholabhängigkeitssyndroms, gegenwärtig abstinent, aber in beschützender Umgebung (ICD-10: F 10.21). Ebenfalls verneint er in Übereinstimmung mit den zuletzt gestellten Diagnosen eine emotional-impulsive Persönlichkeitsstörung im Sinne der ICD-10 und ordnet die impulsiven Symptome und die reduzierte Frustrationstoleranz der Intelligenzminderung zu. Bei der prognostischen Beurteilung kommt der Sachverständige zu dem Ergebnis einer hohen Rückfallwahrscheinlichkeit für ein Gewaltdelikt (Prognoseinstrument VRAG) bzw. zu der Einschätzung, dass die derzeitige Prognose für eine Entlassung aus dem Maßregelvollzug nicht ausreiche (Prognoseinstrument ILRV). Eine Verlegung in eine weiterführende Einrichtung sei in etwa 1,5 Jahren möglich, eine bewährungsweise Entlassung in ca. 2 Jahren. Mangels Entlassungsreife könnten deshalb jetzt auch noch keine Aussagen über eventuelle Führungsaufsichtsweisungen getroffen werden. In einer aktualisierten gutachterlichen Stellungnahme vom 08.08.2013 teilt das Bezirkskrankenhaus S... mit, dass der Untergebrachte jetzt zwar eine ausreichende Kontinuität hinsichtlich der arbeitstherapeutischen Maßnahmen zeige, dass er aber bezüglich der Teilnahme am Gruppentraining eine äußerst geringe Motivation aufweise und erneut mit Regelverstößen aufgefallen sei. Dem Untergebrachten sei es dabei erneut nicht möglich gewesen, Fehlverhalten einzugestehen oder Kritik anzunehmen. Das Bezirkskrankenhaus S... teilt die Einschätzung von Dr. N..., dass bei einer Entlassung des Untergebrachten weiterhin mit einschlägigen rechtswidrigen Taten zu rechnen sei. Bei der Anhörung durch die Strafvollstreckungskammer am 19.09.2013 erklärte die Diplompsychologin des Bezirkskrankenhauses S..., dass sich der Untergebrachte nicht richtig auf die Therapie einlasse; seine Intelligenz reiche für die Therapie aus. Der Sachverständige Dr. N..., sieht zwar Fortschritte, eine Entlassung des Untergebrachten hält er aber noch nicht für möglich. Eine unmittelbare Gefahr für Tötungsdelikte bestehe nach seiner Einschätzung nicht, jedoch eine deutlich erhöhte Gefahr für auch schwere Körperverletzungsdelikte. Mit Beschluss vom 30.09.2013 hat die auswärtige Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Regensburg mit dem Sitz in Straubing die weitere Vollstreckung der verhängten Maßregel nicht zur Bewährung ausgesetzt und eine Sperrfrist für einen neuen Antrag von einem Jahr festgesetzt. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die Gründe dieses Beschlusses Bezug genommen. Gegen den am 11.10.2013 dem Verteidiger zugestellten Beschluss hat der Untergebrachte mit Verteidigerschreiben vom 11.10.2013, bei Gericht eingegangen am 16.10.2013, sofortige Beschwerde eingelegt und mit Schreiben vom 30.10.2013 ergänzend begründet. Hinsichtlich des Anlassdeliktes sei entgegen dem Ausgangsurteil der Kausalverlauf für den Untergebrachten nicht vorhersehbar gewesen. Die Tat liege inzwischen 13 Jahre zurück. Die dem Ausgangsurteil zugrunde liegende Diagnose werde jetzt nicht mehr aufrechterhalten. Im Übrigen wird auch hier auf den Inhalt der Beschwerdebegründung verwiesen. Die Generalstaatsanwaltschaft Nürnberg hat mit Schreiben vom 22.10.2013 beantragt, die sofortige Beschwerde des Untergebrachten als unbegründet zu verwerfen. II. Die sofortige Beschwerde ist nach §§ 463 Abs. 3, 454 Abs. 3, 306 , 311 Abs. 2 StPO zulässig, aber nicht begründet. Der angefochtene Beschluss beruht auf einer ausreichend ermittelten Tatsachengrundlage (unten 1.). Bei der dreistufig vorzunehmenden Prüfung, nämlich Erheblichkeitsprüfung, Wahrscheinlichkeitsprüfung und Prüfung der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne, ergibt sich, dass die Strafvollstreckungskammer zutreffend den weiteren Vollzug der Unterbringungsmaßnahme angeordnet hat. Die Straftaten, die der Untergebrachte in Freiheit erneut auf Grund seiner psychischen Störung (unten 2.a)) begehen könnte, überschreiten die erforderliche Erheblichkeitsschwelle (unten 2.b)). Diese Taten erreichen auch den erforderlichen Grad der Gefahr ihrer Begehung (unten 2.c)). Die Anordnung der Unterbringungsfortdauer ist schließlich auch verhältnismäßig im Hinblick auf die Schwere der Taten, deren Begehungsgefahr und deren Folgen für die potentiellen Opfer einerseits und die Länge der bereits vollstreckten Unterbringung und das betroffene Freiheitsgrundrecht des Untergebrachten andererseits (unten 3.).
- Der Beschluss der Strafvollstreckungskammer beruht auf einer ausreichend ermittelten und aktuellen Tatsachengrundlage und wird damit dem verfassungsrechtlichen Gebot bestmöglicher Sachaufklärung (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 26.08.2013, Az. 2 BvR 371/12 , Rn. 42 - zitiert nach juris) gerecht. Der Strafvollstreckungskammer lagen aktuelle Stellungnahmen des Bezirkskrankenhauses S... vom 06.02.2013 und vom 08.08.2013, ein forensisch-psychiatrisches Gutachten vom 17.06.2013 sowie die Anhörung des Untergebrachten, einer Diplom-Psychologin der Maßregelvollzugseinrichtung und des Sachverständigen vom 19.09.2013 zugrunde. Das forensisch-psychiatrische Gutachten erfüllt dabei alle an ein Prognosegutachten zu stellenden Anforderungen (dazu Boetticher/Kröber u.a., NStZ 2006, 537 ff.). Der Sachverständige ist als zuverlässig und erfahren bekannt und hat sein Gutachten ebenfalls auf einer vollständigen Tatsachengrundlage erstattet. Er hat die vorliegenden Vollstreckungsakten, Vorgutachten, die Krankenakten des Bezirkskrankenhauses S... und die Erkenntnisse aus seiner eigenen Exploration des Untergebrachten umfassend ausgewertet, im Gutachten zur prädeliktischen Entwicklung des Untergebrachten, zum Tatgeschehen, zur postdeliktischen Persönlichkeitsentwicklung, insbesondere sein Verhalten im Vollzug, und zu den Möglichkeiten der Gestaltung eines geeigneten sozialen Empfangsraums Stellung genommen, im Gutachten die angewandten Prognoseinstrumente nachvollziehbar dargestellt und darauf aufbauend eine auf den Untergebrachten abgestimmte individuelle Prognose vorgenommen.
- Von dem Untergebrachten sind außerhalb des Maßregelvollzugs aufgrund seiner Erkrankung erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten. Das vorliegende Gutachten und die Stellungnahmen des Bezirkskrankenhauses S... bieten für diese Prognose eine belastbare Grundlage. a) Bei dem Untergebrachten bestehen nach allen ab dem 21.01.2008 eingegangenen Stellungnahmen und Gutachten eine leichte Intelligenzminderung mit deutlicher Verhaltensstörung (ICD-10: F 70.1) und ein Alkoholabhängigkeitssyndrom, gegenwärtig abstinent, aber in beschützender Umgebung (ICD-10: F 10.21), wobei stets auch ein frühkindlicher Hirnschaden (ICD-10: P 96.9) als ursächlich gesehen wird. Lediglich die ursprünglich auch angenommene Diagnose einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit unreifen und dissozialen Zügen (ICD-10: F 61.0) wurde ab dem 21.01.2008 der primären Störung "leichte Intelligenzminderung mit deutlichen Verhaltensstörungen" zugeordnet. Darin liegt entgegen dem Beschwerdevorbringen aber keine grundlegende Änderung der ersten Diagnose, sondern lediglich eine andere Erfassung derselben Störung des Sozialverhaltens des Untergebrachten, ohne dass dies zu einer abweichenden rechtlichen Beurteilung führt: Die sozialen Störungen des Untergebrachten werden nicht mehr eigenständig als kombinierte Persönlichkeitsstörung mit unreifen und dissozialen Zügen klassifiziert, sondern als (unselbständige) Folge der Grunderkrankung der leichten Intelligenzminderung mit deutlicher Verhaltensstörung bewertet. b) Vom Untergebrachten ist außerhalb des Maßregelvollzugs aufgrund seiner Erkrankung die Begehung erheblicher rechtswidriger Taten zu erwarten. Der Begriff der "rechtswidrigen Taten" ist in § 67d Absatz 2 StGB unstreitig so zu verstehen wie in § 63 StGB, das heißt im Sinne von erheblichen rechtswidrigen Taten (BVerfGE 70, 313; Fischer, StGB,
- Aufl., § 67d Rn. 10 mit weiteren Nachweisen). Erforderlich ist, dass schwere Störungen des Rechtsfriedens drohen, das heißt solche, die zumindest in den Bereich der mittleren Kriminalität hineinreichen (BGH, NStZ-RR 2011, 271 ; Fischer, a.a.O., § 63 Rn. 13, 17 mit zahlreichen weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung). Ob dies der Fall ist, lässt sich nicht allein anhand der potentiell verletzten gesetzlichen Straftatbestände sagen (BGH, NStZ-RR 2011, 271 ; Fischer, a.a.O., § 63 Rn. 16). Wichtiger Gesichtspunkt ist die Intensität der zu erwartenden Rechtsgutsbeeinträchtigungen, so dass Gewalt- und Aggressionsdelikte in der Regel ausreichen, insbesondere auch Faustschläge ins Gesicht (vgl. Fischer, a.a.O., § 63 Rn. 17). Vorliegend drohen nach Einschätzung des Senats in Übereinstimmung mit allen vorliegenden Stellungnahmen und Gutachten von dem Untergebrachten Körperverletzungen von der Art, zu der auch die einschlägige Anlasstat gehört. Die Anlasstat ist der jetzigen Beurteilung genau so zugrunde zu legen, wie sie im Ausgangsurteil rechtskräftig festgestellt worden ist. Die Richtigkeit dieses Urteils wird nicht mehr überprüft; richtiger Ort hierfür sind allein das Revisions- und das Wiederaufnahmeverfahren. Der Untergebrachte kann daher nicht mehr mit dem Einwand gehört werden, dass für ihn der Kausalverlauf (tödliche Folge seiner Körperverletzungshandlungen) gar nicht vorhersehbar gewesen sei. Schon vor dem Anlassdelikt war der Untergebrachte zweimal wegen Aggressionsdelikten verurteilt worden, jedes Mal weil er Haustüren eingetreten hatte, davon einmal sogar bewaffnet mit einer Gaspistole und einem Jagdmesser. Der Untergebrachte ist bislang nicht ausreichend therapiert. Bei ihm bestehen nach wie vor impulsive Symptome und eine reduzierte Frustrationstoleranz, gegen die Regeln in der Einrichtung hat er wiederholt verstoßen. Selbst im beschützten Rahmen der Einrichtung hat dies bereits dazu geführt, dass er seinem bisherigen eingeschliffenen Verhaltensmuster folgend am 26.07.2007 eine Sozialarbeiterin tätlich angegriffen und im Juli 2012 einem Mitpatienten einen Faustschlag auf den Kopf versetzt hat. Diese Vorfälle dürfen vorliegend berücksichtigt werden ohne die Einschränkungen, die der Bundesgerichtshof bezüglich Tätlichkeiten in Unterbringungseinrichtungen während des Maßregelvollzugs vornimmt (BGH, NStZ-RR 2011, 271 ; BGH, NStZ-RR 2002, 331 ); weder bei der Sozialarbeiterin noch bei dem Mitpatienten handelt es sich nämlich um im Umgang mit schwierigen und aggressiven Patienten erfahrenes oder geschultes Personal, das bei Tätlichkeiten durch in der Einrichtung Untergebrachte nicht desselben strafrechtlichen Schutzes bedarf wie beliebige Dritte außerhalb der Einrichtung oder dem Untergebrachten nahe stehende Personen. Hinzu kommt, dass der Untergebrachte hinsichtlich seiner Alkoholerkrankung nicht die erforderliche Kritikfähigkeit besitzt und sogar unter bewusstem Missbrauch von Lockerungsmaßnahmen schon mehrfach rückfällig geworden ist. Insoweit nicht ausreichend stabilisiert, wird sich der Untergebrachte bei Entlassung aus der Einrichtung insbesondere in Konflikt- und Belastungssituationen, die den Untergebrachten zusätzlich psychisch, physisch und sozial destabilisieren und hinsichtlich der er bislang keine Bewältigungsstrategien entwickelt und ausreichend eingeübt hat, sofort wieder dem Alkoholkonsum zuwenden, was seine Aggressivität erheblich erhöht und seine Hemmschwelle erheblich absenkt. Die genannten Umstände begründen zwar nicht die unmittelbare Gefahr für bewusste Tötungsdelikte, jedoch eine deutlich erhöhte Gefahr für auch schwere Körperverletzungsdelikte wie erneut wuchtige Faustschläge ins Gesicht mit sogar tödlichem Ausgang. Solche Delikte sind zu den schwersten Gewalt- und Aggressionsdelikten zu zählen. c) Derartige Taten wären auch zu erwarten im Sinne der §§ 63 , 67d Absatz 2 StGB. Für dieses Erfordernis verlangt der Bundesgerichtshof eine "Wahrscheinlichkeit höheren Grades" (BGH, NStZ-RR 2011, 271 ; Fischer, StGB,
- Aufl., § 63 Rn. 15). Unstreitig reicht es nicht aus, wenn weitere Taten nur möglich erscheinen (Fischer, a.a.O., § 63 Rn. 13, 15, 19 mit weiteren Nachweisen). Bei dem Wahrscheinlichkeitsurteil handelt es sich um eine Rechtsfrage, deren Beantwortung Aufgabe des Richters ist, nicht eines Sachverständigen (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 26.08.2013, Az. 2 BvR 371/12 , Rn. 42 - zitiert nach juris). Vorliegend nennt das Gutachten vom 17.06.2013 für die Rückfallwahrscheinlichkeit des Untergebrachten keine Prozentzahlen. Bei Anwendung des Prognoseinstruments VRAG kommt der Sachverständige zu dem Ergebnis einer hohen Rückfallwahrscheinlichkeit für ein Gewaltdelikt, bei Anwendung des Prognoseinstruments ILRV zu dem Ergebnis, dass eine Entlassung aus dem Maßregelvollzug jedenfalls nicht verantwortet werden kann. Bei seiner mündlichen Anhörung am 19.09.2013 hat der Sachverständige hinsichtlich der Wahrscheinlichkeitsprognose eines Rückfalls des Untergebrachten präzisiert, dass zwar keine unmittelbare Gefahr für Tötungsdelikte besteht, jedoch eine deutlich erhöhte Gefahr für auch schwere Körperverletzungsdelikte. Nach den Stellungnahmen des Bezirkskrankenhauses S... vom 06.02.2013 und vom 08.08.2013 sind vom Untergebrachten weiterhin erhebliche einschlägige rechtswidrige Taten zu erwarten. In der Gesamtschau versteht der Senat diese Ausführungen so, dass solche Körperverletzungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit drohen, es also wahrscheinlicher ist, dass der Untergebrachte außerhalb des Maßregelvollzugs weitere erhebliche Körperverletzungen begehen, als dass er dies nicht tun werde. Die nachvollziehbar dargelegten psychiatrischen Befunde des Gutachters und des Bezirkskrankenhauses S... - insbesondere: mangelnde Impulskontrolle, reduzierte Frustrationstoleranz, nicht ausreichende Kritikfähigkeit - in Verbindung mit der Krankengeschichte und den bisherigen Taten (prädeliktische Taten, Anlasstat, Tätlichkeiten während des Maßregelvollzugs) des Untergebrachten legen eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dessen nahe, dass er außerhalb des Maßregelvollzugs erneut ungehemmt und brutal zuschlagen wird. Ferner ist nicht nur überwiegend wahrscheinlich, sondern nahezu sicher, dass er in solche Situationen geraten wird. Seine nur im beschützten Rahmen der Einrichtung unterdrückte Alkoholabhängigkeit wird ihn nämlich außerhalb des Maßregelvollzuges insbesondere in Konflikt- und Belastungssituationen immer wieder zu übermäßigem Alkoholkonsum verleiten mit einer dann deutlich erhöhten Aggressivität auf der einen und einer erheblich herabgesetzten Hemmschwelle auf der anderen Seite.
- Die weitere Unterbringung ist schließlich auch verhältnismäßig. a) Der Grundsatz, dass alle staatlichen Maßnahmen verhältnismäßig zu sein haben, folgt aus dem Rechtsstaatsprinzip (vgl. BVerfGE 70, 297 ). In § 62 StGB hat ihn der Gesetzgeber noch einmal einfachgesetzlich festgeschrieben, um seine Bedeutung für das Maßregelrecht zu betonen (vgl. BT-Drs. V/4094, S. 17). Er beherrscht auch die Anordnung und Fortdauer der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und gebietet, dass die Freiheit der Person nur beschränkt werden darf, soweit dies im öffentlichen Interesse unerlässlich ist (BVerfG, Beschluss vom
- Juli 2013, 2 BvR 789/13 , BeckRS 2013, 53753 ; BGH, NStZ-RR 2013, 339 ). Damit ist nicht nur gemeint, dass die Unterbringung erforderlich sein muss, um weitere krankheitsbedingte und erhebliche Taten des Untergebrachten zu verhindern. Sondern sie muss auch - wie alle staatlichen Eingriffe - im engeren Sinne verhältnismäßig sein (Übermaßverbot). Ins Verhältnis zu setzen und gegeneinander abzuwägen sind einerseits die Beeinträchtigung des Freiheitsrechts des Untergebrachten aus Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 Grundgesetz und andererseits die Gefahren für die Sicherheit der Allgemeinheit, wenn der Untergebrachte auf freien Fuß gesetzt würde. Dabei sind alle Besonderheiten des Falles zu berücksichtigen ( BVerfGE 70, 297 ; BGH, NStZ-RR 2013, 339 ). b) Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist bereits in die Prüfung nach § 67d Abs. 2 StGB einzubeziehen (integrative Betrachtung) ( BVerfGE 70, 297 ; BVerfG, Kammerbeschluss vom 26.08.2013, Az. 2 BvR 371/12 , Rn. 43 - zitiert nach juris). Die dem Richter auferlegte Prognose erfordert eine wertende Entscheidung. Die darauf aufbauende Gesamtwürdigung hat die von dem Täter ausgehenden Gefahren zur Schwere des mit der Maßregel verbundenen Eingriffs ins Verhältnis zu setzen. Je länger die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus bereits andauert, umso strenger werden die Voraussetzungen für die Verhältnismäßigkeit des Freiheitsentzuges sein. Die Frage, wann eine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus als lang oder sehr lang andauernd bezeichnet werden kann, lässt sich nicht allgemein gültig beantworten. Einen Anhalt hierfür können die Strafrahmen derjenigen Tatbestände geben, die der Täter verwirklicht hat und an die seine Unterbringung anknüpft, aber auch diejenigen der von ihm drohenden Delikte. Der im Einzelfall unter Umständen nachhaltige Einfluss des gewichtiger werdenden Freiheitsanspruchs wird jedoch dort an Grenzen stoßen, wo es im Blick auf die Art der von dem Untergebrachten drohenden Taten, deren Bedeutung und deren Wahrscheinlichkeit vor dem staatlichen Schutzauftrag für die Rechtsgüter des Einzelnen und der Allgemeinheit unvertretbar erscheint, den Untergebrachten in die Freiheit zu entlassen (vgl. BVerfGE 70, 297 ; BVerfG, Kammerbeschluss vom 26.08.2013, Az. 2 BvR 371/12 , Rn. 47 - zitiert nach juris). c) Unter Zugrundelegung dieser verfassungsrechtlichen Vorgaben ist der weitere Vollzug der Unterbringungsmaßnahme im Sinne der integrativen Betrachtungsweise verhältnismäßig.
(1)Bei vorliegender Unterbringung handelt es sich um eine langdauernde. Als einen möglichen Anknüpfungspunkt für die Beurteilung der Dauer einer Unterbringung benennt das Bundesverfassungsgericht, wie vorstehend wiedergegeben, die Strafrahmen derjenigen Tatbestände, die der Täter verwirklicht hat und an die seine Unterbringung anknüpft, aber auch diejenigen der von ihm drohenden Delikte. Weiter ist zu berücksichtigen die konkret verhängte Strafe (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 04.01.2013, Az. 3 Ws 717/12 , Rn. 13 - zitiert nach juris). Diese Umstände sind in einer Gesamtschau zu bewerten, wobei sich eine schematische Betrachtungsweise etwa derart, dass die Unterbringungsdauer rechnerisch ein Vielfaches der Ausgangsstrafe darstellt, verbietet. Vorliegend wird die Unterbringung bereits seit 28.02.2002 vollzogen und damit bereits seit elf Jahren neun Monaten. Der Tatbestand bezüglich der Anlassverurteilung und damit vergleichbarer zukünftiger Straftaten sieht zwar eine abstrakte Strafdrohung von drei bis 15 Jahren vor (§§ 227 Abs. 1, 38 Abs. 2 StGB). Die konkrete Strafe lag hier jedoch weit unter der gesetzlichen Höchststrafe. Der Untergebrachte hatte die Anlasstat nämlich im Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) begangen und ist zu einer Freiheitsstrafe von lediglich vier Jahren verurteilt worden. Die bisherige Unterbringungsdauer von elf Jahren neun Monaten liegt ganz erheblich darüber und rechtfertigt deshalb im Rahmen der erforderlichen Gesamtbetrachtung die Bewertung, dass die Unterbringung eine langdauernde ist.
(2)Bei langdauernden Unterbringungen ist ein strenger Maßstab bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung anzulegen. Wie oben ausgeführt, müssen die Voraussetzungen für die Verhältnismäßigkeit des Freiheitsentzuges nämlich umso strenger sein, je länger die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus schon andauert, wobei diese Verhältnismäßigkeitsprüfung integrativ vorzunehmen ist. Das führt dazu, dass bereits die beiden Unterbringungsvoraussetzungen der Erheblichkeit des zu erwartenden Delikts und dessen Begehungswahrscheinlichkeit einer strengen Verhältnismäßigkeitsprüfung zu unterziehen sind.
(3)Von dem Untergebrachten drohen dem Anlassdelikt vergleichbare schwerste Gewaltstraftaten. Der Untergebrachte ist zwar nur zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt worden, was maßgeblich darin begründet lag, dass der Untergebrachte den Verletzungserfolg des Todes lediglich fahrlässig herbeigeführt hatte und die Strafe gemäß § 21 StGB gemildert worden ist. Soweit der Untergebrachte jedoch mit Vorsatz gehandelt hat, ist das Bild der Anlasstat geprägt durch massive Körperverletzungshandlungen in Form von wuchtigen Faustschlägen in das Gesicht und Fußtritten gegen den Brustkorb des Opfers. Dabei war es eine sehr naheliegende Folge seiner Tätlichkeiten, dass sein Opfer zu Fall kam, mit dem Kopf auf der Kante eines Möbelstücks und zweimal auf dem Boden aufschlug und schwerste, letztendlich tödliche Verletzungen erlitten hat. Solche Delikte sind dem Bereich schwerster Gewalt- und Aggressionsdelikte zuzuordnen.
(4)Beim Untergebrachten besteht auch eine dem strengen Verhältnismäßigkeitsprüfungsmaßstab genügende Rückfallgefahr. Hinsichtlich der Rückfallprognose ist von einer überwiegenden bzw. deutlich erhöhten Wahrscheinlichkeit auszugehen. Dieser Grad der Rückfallwahrscheinlichkeit ist in Übereinstimmung mit den vorliegenden gutachterlichen Stellungnahmen beim Untergebrachten eindrücklich belegt durch sein über Jahrzehnte fest eingeschliffenes Verhaltensmuster (zwei durch Aggression motivierte Sachbeschädigungsdelikte vor der Anlasstat, massive Körperverletzungshandlungen bei der Anlasstat mit tödlichem Ausgang, zwei tätliche Übergriffe während des Maßregelvollzugs, davon zuletzt erst im Juli 2012 erneut ein Faustschlag auf den Kopf des Opfers). Seine unzureichenden therapeutischen Fortschritte begründen eine signifikante Rückfallwahrscheinlichkeit. Beim Untergebrachten bestehen die Ursachen für das Anlassdelikt nämlich fast unverändert fort. Der Maßregelvollzug zeigt bei ihm keinen kontinuierlichen Verlauf mit Besserungstendenz auf, sondern ist - bei durchgehend formaler Anpassung - geprägt durch eine mehrfach wechselhafte Motivation des Untergebrachten hinsichtlich der Teilnahme an Arbeits- und Gruppentherapien und hinsichtlich seiner Bereitschaft zur Aufarbeitung seiner Alkoholabhängigkeit sowie durch wiederholte Rückfälle bezüglich Alkoholmissbrauch und fremdaggressivem Verhalten. Die erneute Gewaltausbrüche begünstigenden Umstände mangelnder Impulskontrolle, reduzierter Frustrationstoleranz und unzureichender Kritikfähigkeit insbesondere hinsichtlich Alkoholmissbrauch sind nicht therapiert und führen bei einer Entlassung des Untergebrachten zum jetzigen Zeitpunkt geradewegs zu der Anlassverurteilung vergleichbarer Delinquenz. Dabei sind, wie die beiden mit hohem Gewaltpotential verübten Sachbeschädigungen aus den Vorverurteilungen und die tätlichen Übergriffe während des Maßregelvollzugs belegen, Aggression und Gewalt nicht auf Beziehungstaten beschränkt, sondern auch wahllos gegen jeden beliebigen Dritten gerichtet und somit jederzeit wiederholbar.
(5)Den Untergebrachten zu entlassen, erscheint deshalb trotz der sehr langen Unterbringungsdauer angesichts der aufgezeigten Risiken im Ergebnis auch unvertretbar im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ( BVerfGE 70, 297 ; BVerfG, Kammerbeschluss vom 26.08.2013, Az. 2 BvR 371/12 , Rn. 47 - zitiert nach juris).
- d)Die weitere Unterbringung ist auch über die integrative Betrachtungsweise hinaus verhältnismäßig. Sie kann noch zu einer Besserung der Erkrankung des Untergebrachten führen und ist deshalb ein zur Erreichung dieses Zweckes geeignetes Mittel. Es ist nämlich verfassungsrechtlich von Belang, wie die Aussichten stehen, dass die Krankheit des Untergebrachten in dem psychiatrischen Krankenhaus gebessert oder unter Kontrolle gebracht werden kann ( BVerfGE 70, 297 ). Eine fehlende Heilungsaussicht steht der Anordnung einer Unterbringung zwar grundsätzlich nicht entgegen (vgl. Fischer, StGB, 61. Aufl. § 63 Rn. 2 mit zahlreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung), was vom Bundesverfassungsgericht auch gebilligt wird. Dieser Gesichtspunkt gewinnt aber bei einer lang andauernden Unterbringung im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung an Bedeutung, insbesondere wenn sich der Zustand des Untergebrachten durch einen weiteren Vollzug der Maßnahme im Gegenteil noch verschlechtern würde. Eine Besserung der Erkrankung ist vorliegend möglich. Das Sachverständigengutachten vom 17.06.2013 benennt die für einen therapeutischen Fortschritt erforderlichen und geeigneten Maßnahmen (Teilnahme an Arbeits- und Gruppentherapien, Einbindung in eine R&R-Behandlungsgruppe sowie in eine Gruppe zur Besprechung rückfallvermeidender Faktoren bei Alkoholismus, Stärkung der sozialen Kompetenz im Einzelkontakt, Veränderung der Medikation), wobei die intellektuelle Minderbegabung des Untergebrachten allenfalls gruppentherapeutischen Maßnahmen entgegensteht. Bei der Anhörung durch die Strafvollstreckungskammer am 19.09.2013 hat die Diplompsychologin des Bezirkskrankenhauses Straubing bestätigt, dass die Intelligenz des Untergebrachten für die Therapie ausreicht.
- e)Den vom Untergebrachten drohenden Gefahren kann schließlich auch nicht, dem Grundsatz der Subsidiarität Rechnung tragend, auf anderem, den Untergebrachten weniger belastenden Wege begegnet werden, namentlich durch Weisungen im Rahmen der Führungsaufsicht (vgl. BVerfGE 70, 297 ; BVerfG, Kammerbeschluss vom 26.08.2013, Az. 2 BvR 371/12 , Rn. 46, 58 - zitiert nach juris), durch polizeirechtliche Maßnahmen, durch eine Betreuung nach §§ 1896 ff. BGB (BGH, NStZ-RR 2007, 300 ) oder durch eine Unterbringung nach Landesrecht. Der Sachverständige gelangt nachvollziehbar zu dem Ergebnis, dass zum gegenwärtigen Zeitpunkt nur der weitere Vollzug der Unterbringung die erforderliche Maßnahme darstellt und der Untergebrachte bei im weiteren positiven Verlauf frühestens in 1,5 Jahren gelockert und in 2 Jahren entlassen werden kann. Das steht in völliger Übereinstimmung mit den obigen Erwägungen des Senats. 4. Aus den gleichen Gründen ist die Entscheidung über die Sperrfrist für einen neuen Antrag nach § 67e Abs. 3 StGB nicht zu beanstanden. 5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO. Permalink: http://openjur.de/u/692986.html Kommentare
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