Es kann - ohne eine schriftliche Gerichtsstandsvereinbarung - an der internationalen Zuständigkeit des Landgerichts Berlin für eine wettbewerbsrechtliche Vertragsstrafenklage eines Berliner Wettbewerb
Art. 5Nr. 1 und Nr. 3 Eu
GVVO sind autonom auszulegen. Der Begriff "eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist"
Art. 5Nr. 3 Eu
GVVO bezieht sich auf alle Klagen, mit denen eine Schadenshaftung des Beklagten geltend gemacht wird und die nicht an einen "Vertrag"
Art. 5Nr. 1 Eu
GVVO anknüpfen (EuGH, NJW bei 1002, 3617 Rn. 35f), d.h. nicht auf einer freiwillig eingegangenen Verpflichtung beruhen (EuGH, NJW 2002, 3159 Rn. 23; Zöller/Geimer, ZPO,
- Auflage, Art. 5 EuGVVO Rn. 23).
- Vorliegend gründet sich der Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe auf dem freiwillig eingegangenen Unterlassungsvertrag der Parteien. Insoweit fehlt es an einer unerlaubten Handlung und einer dieser gleichgestellten Handlung. Dabei ist es unerheblich, wenn die Vertragsstrafe zugleich einen pauschalierten Schadensersatz umfasst. Denn auch ein auf die Verletzung der vertraglichen Unterlassungspflicht gestützter Schadensersatzanspruch würde auf einer freiwillig eingegangenen Unterlassungsverpflichtung beruhen und er wäre somit ein Anspruch aus einem Vertrag und nicht ein solcher aus einer unerlaubten Handlung (BGH, NJW 1974, 410 , juris Rn. 24; WM 1976, 1230 , juris Rn. 14).
- Dann ist es hier auch nicht entscheidend, dass dem Kläger gegen die Beklagte zugleich auch ein deliktsrechtlicher Unterlassungsanspruch aus dem UWG zusteht. Der Kläger kann als Wettbewerbsverband auf die Verletzung einer deliktsrechtlichen Unterlassungsverpflichtung einen eigenen Schadensersatzanspruch nicht stützen (§ 9 UWG) und er macht einen solchen Schadensersatzanspruch auch nicht geltend. Selbst ein theoretisch bestehender deliktsrechtlicher Schadensersatzanspruch würde hier nicht weiter führen. Denn die internationale Zuständigkeit eines deutschen Gerichts für den auf eine unerlaubte Handlung der Beklagten gestützten Schadensersatzanspruch begründet nicht zugleich die Zuständigkeit für den Schadensersatzanspruch auf vertraglicher oder vertragsähnlicher Grundlage (BGH, NJW 1974, 410 , juris Rn. 24; WM 1976, 1230 , juris Rn. 14). III. Angesichts der vorstehend erörterten gefestigten Rechtsprechung des EuGH (und im Übrigen auch des BGH) besteht kein Anlass für eine Vorlage an den EuGH. C. Die erstinstanzliche Kostenentscheidung (50 %/50 %) ist schon von Amts wegen zu ändern. Die Verpflichtung der Beklagten, die Kosten hinsichtlich des Unterlassungsbegehrens zu tragen, ist zwischen den Parteien nicht mehr im Streit. Das erstinstanzliche beiderseitige Unterliegen rechtfertigt allerdings nur eine Kostenquote von 1/3 des Klägers zu 2/3 der Beklagten. I. Die Gerichtskosten (drei Gebühren nach einem Wert von 35.100 €) in Höhe von 1.194 € sind nach der anteiligen Beteiligung am Streitwert zu verteilen, so dass auf den Kläger 170,57 € (1/7) und die Beklagte 1.023,43 € (6/7) entfallen. Die mündliche Verhandlung allein über die Vertragsstrafe (deren Kosten nur der Kläger zu tragen hat) hat hinsichtlich der Gerichtskosten keine Mehrkosten verursacht. Auch unter Billigkeitsgesichtspunkten bedarf es hier keiner Unterscheidung, weil die Beklagte sich der Erledigung hinsichtlich der Unterlassung nur unter Widerspruch gegen deren Kosten angeschlossen hat (Schriftsatz vom
- Januar 2011,156, vergleiche Nr. 1211 Ziff. 4 KV GKG). II. Für die außergerichtlichen Kosten gilt: Die Verfahrensgebühren (2 x 1,3 nach einem Wert von 35.100 €) in Höhe von 1.172, 60 € x 2 = 2.345,20 € sind anteilig nach der Beteiligung am Streitwert zu verteilen. Damit entfallen auf den Kläger 335,03 € und auf die Beklagte 2.010,17 €. Die Terminsgebühren (2 x 1,2 nach einem Wert von 5.100 €) in Höhe von 405,60 € x 2 = 811,20 € hat nur der Kläger zu tragen. III. Damit entfallen insgesamt auf den Kläger (170,57 € + 335,03 € + 811,20 €) 1.316,80 € und auf die Beklagte (1.023,43 € + 2.010,17 €) 3.033,60 €. Dies entspricht annähernd einem Verhältnis von 1/3 zu 2/
- D. Die Nebenentscheidungen zu den Kosten des Berufungsverfahrens und zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf § 97 Abs. 1, § 92 Abs. 2 Nr. 1, § 708 Nr. 10, § 711 , § 713 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die Entscheidung folgt der höchstrichterlichen Rechtsprechung und sie beruht auf den besonderen Umständen des vorliegenden Falles. Permalink: http://openjur.de/u/693033.html Kommentare
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