Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Tatbestand Streitig ist die Feststellung eines Anspruchs auf Versorgung mit einem Hilfsmittel. Der am … Juni 19
§ 28Nr.
4, Rn. 11, beide zitiert nach juris). Diese Ausnahmevoraussetzungen sind hier jedoch nicht erfüllt.
- b)Für die Kammer besteht keine Veranlassung hiervon in Fällen des § 13 Abs. 3a SGB V abzuweichen. Dies gebietet weder die Tatsache, dass die beanspruchte Leistung mit einem Preis von 45.569,75 € ersichtlich die finanzielle Leistungsfähigkeit des Klägers überschreitet, noch die Tatsache, dass die in § 13 Abs. 3a SGB V geregelten Fristen die ansonsten bei der Untätigkeitsklage in § 88 SGG vorgesehenen Fristen bei weitem unterschreiten, so dass mit Blick auf die Rechtsweggarantie des Artikel 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) in diesen Fällen eine Klagemöglichkeit in Form der Feststellungsklage eröffnet sei (so Thorsten Vogel, Die Genehmigungsfiktion des § 13 Abs. 3a SGB V – ein gesetzgeberisches Kuckucksei?, Neue Zeitschrift für Sozialrecht 2014, S. 201 – 211, S. 211 unter III. Die prozessuale Geltendmachung). Ein Systemversagen bzw. eine Vorenthaltung von Rechtsschutz kann hier nicht festgestellt werden. Dem Kläger wird auch in den Fällen des § 13 Abs. 3a SGB V bei Fristablauf ausreichend Rechtsschutz dadurch gewährt, dass er unter Verweis auf das inzwischen anstelle eines (feststellenden) Verwaltungsaktes nunmehr durch Genehmigungsfiktion abgeschlossenen Vorabverfahrens (ausführlich hierzu Noftz in: Hauck/Noftz, Sozialgesetzbuch – Gesamtkommentar, SGB V, § 13 SGB V, Stand März 2014, Rn. 58l) gegen die Beklagten einen Sachleistungsanspruch auf tatsächliche Verschaffung der beanspruchten Leistung im Wege einer kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage geltend machen kann. Dieser Anspruch könnte ggf. im Falle einer Eilbedürftigkeit mit Hilfe einer auf der Grundlage von § 86b Abs. 2 SGG zu erlassenden Regelungsanordnung durchgesetzt werden.
- c)Dem steht auch nicht entgegen, dass die Beklagte den Versorgungsantrag bereits mit Bescheid vom 6. Juni 2013 abgelehnt hat (SG Dessau-Roßlau in dem Urteil vom 18. Dezember 2013 - S 21 KR 282/13 , Rn. 15, welches in diesem Falle eine Ausnahme von dem Subsidiaritätsgrundsatz annimmt; zitiert nach juris). Denn auch in diesem Falle ist erstens über die hier streitigen Sach- und Rechtsfragen bereits im Rahmen des anhängigen Vorverfahrens zu entscheiden, und ist zweitens kein weitergehendes Feststellungsinteresse des Klägers ersichtlich bzw. wird von ihm auch nicht geltend gemacht. Dass der Zulässigkeit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage derzeit noch der Abschluss des bereits eingeleiteten – aber ausweislich der Verwaltungsakten noch nicht abgeschlossenen – Widerspruchsverfahrens entgegensteht, rechtfertigt nicht die vom Sozialgericht Dessau-Roßlau angenommene Ausnahme vom Subsidiaritätsgrundsatz. Der Vorrang der Gestaltungs- oder Leistungsklage gilt nämlich nicht nur dann, wenn eine solche Klage zulässig ist, sondern auch schon dann, wenn eine solche (wie hier) nach Abschluss des Vorverfahrens zulässig wäre bzw. der Kläger eine Gestaltungs- oder Leistungsklage erheben könnte (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG Kommentar, 10. Aufl., § 55 Rn. 19a, der beide Alternativen anführt). Es wäre schlechterdings wenig nachvollziehbar, das Eingreifen des Subsidiaritätsgrundsatzes in das Belieben der Beteiligten zu stellen, in einem solchen Falle das grundsätzlich vorrangige Verfahren nicht oder nur nachlässig zu betreiben.
- d)Schließlich rechtfertigt sich die Ausnahme von dem Subsidiaritätsgrundsatz auch nicht unter Hinweis auf die Tatsache, dass es sich bei der Beklagten um eine juristische Person des öffentlichen Rechts handelt (so SG Dessau-Roßlau, a.a.O., Rn. 15; allgemein hierzu Keller, a.a.O., Rn. 19c). Dies wird zwar nachvollziehbar mit der Annahme begründet, dass der Beklagte den Kläger angesichts seiner in der Verfassung verankerten Bindung an Gesetz und Recht auch ohne Leistungsurteil mit Vollstreckungsdruck befriedigt, wofür auch prozessökonomische Gründe sprechen würden. Eine solche Erwartung ist hier jedoch unbegründet. Zum einen fehlt es bereits deshalb an dem Vorliegen prozessökonomischer Gründe, weil bereits ein Vorverfahren anhängig ist, welches nach Meinung der Beteiligten (siehe hierzu das Schreiben der Beklagten vom 14. August 2013 und des Prozessbevollmächtigten vom 22. August 2013) und unter Hinweis auf die Regelung des § 88 Abs. 2 SGG ersichtlich entscheidungsreif ist. Zum anderen ist nicht zu erwarten, dass der Streitfall mit der gerichtlichen Feststellung endgültig geklärt ist, sondern es ist davon auszugehen, dass das Sozialgericht auch nach Abschluss des vorliegenden Verfahrens im Rahmen einer weiteren Leistungsklage noch einmal mit der Sache befasst werden müsste, weil über weitere streitige Punkte zu entscheiden ist, die von der begehrten Feststellung nicht erfasst werden. Dies beruht darauf, dass die von dem Kläger in Anspruch genommene Regelungen des § 13 Abs. 3a S. 1 bis 7 SGB V auf einen Anspruch auf Versorgung mit einem Hilfsmittel im Sinne des § 33 Abs. 1 S. 1 SGB V nicht anwendbar sind. Vielmehr erklärt § 13 Abs. 3a S. 9 SGB V für – die hier streitigen - Leistungen zur medizinischen Rehabilitation die speziellen Sonderregelungen der §§ 14, 15 des 9. Sozialgesetzbuches – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen (SGB IX) für anwendbar. Maßgebliche Rechtsgrundlagen für den geltend gemachten Anspruch auf die Versorgung mit einem Hilfsmittel sind § 27 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 in Verbindung mit § 33 SGB V sowie § 26 Abs. 2 Nr. 6 in Verbindung mit § 31 SGB IX. Bei der beanspruchten Kniegelenksprothese der Marke Genium handelt es sich nämlich um eine Leistung der medizinischen Rehabilitation (so z.B. BSG, Urteil vom 23. Januar 2003 - B 3 KR 7/02 R =
§ 33Nr.
1 , Rn. 18 bei einem Anspruch auf die Versorgung mit einem Hörgerät; vgl. auch Urteil vom 26. März 2003 - B 3 KR 23/02 R =
§ 33Nr.
3 zur Versorgung mit einem Rollstuhl-Ladeboy; beide zitiert nach juris). Für Leistungen der medizinischen Rehabilitation gelten gemäß § 13 Abs. 3a S. 9 SGB V die §§ 14 , 15 SGB IX zur Zuständigkeitsklärung und Erstattung selbst beschaffter Leistungen und nicht die Bestimmungen der Sätze 1 bis 7 des § 13 Abs. 3a SGB VI (ebenso Christina Manthey, Hörhilfen - Versicherte zwischen Anspruch und Wirklichkeit, ASR 2013, S. 259 – 265, S. 263). Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des BSG und der allgemeinen Auffassung im Schrifttum, dass im Falle der Selbstbeschaffung von medizinischen Rehabilitationsleistungen, zu denen auch selbst beschaffte Hilfsmittel zählen, die Zuständigkeits- und Erstattungsregelungen der §§ 14 , 15 SGB IX über die über die bisherige Verweisungsnorm des § 13 Abs. 3 S. 2 SGB V als spezielle Regelung zur Anwendung kam (vgl. Brandts in: Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, Stand 80 El. 2013, § 13 SGB V, Rn. 92 bzw. Manthey, a.a.O., in Anm. 25 m.w.N.). Die ausdrücklich in § 13 Abs. 3a S. 9 SGB V für Leistungen zur medizinischen Rehabilitation aufgenommene Sonderregelung entspricht dem in § 11 Abs. 2 S. 3 SGB V und § 13 Abs. 3 S. 2 SGB V geregelten Anwendungsvorbehalt (Noftz, a.a.O., § 13 SGB V, Rn. 58q). Da nach alledem bei Leistungen der medizinischen Rehabilitation keine Genehmigungsfiktion im Sinne des § 13 Abs. 3a S. 6 SGB V eintritt, ist vorliegend auch nicht zu erwarten, dass mit der offenbar von beiden Beteiligten übereinstimmend erstrebten gerichtlichen Entscheidung über den streitigen Eintritt der Genehmigungsfiktion der Streitfall endgültig geklärt ist. Vielmehr hängt der geltend gemachten Anspruch von der Erforderlichkeit der beanspruchten Leistung im Sinne des § 33 Abs. 1 S. 1 SGB V und deren Wirtschaftlichkeit im Sinne des § 12 Abs 1 SGB V ab. Bei Hilfsmitteln zum unmittelbaren Behinderungsausgleich insbesondere wie hier durch Prothesen ist deshalb u.a. erforderlich, dass die behauptete Innovation dem Versicherten in seinem Alltagsleben deutliche Gebrauchsvorteile bietet, und nicht nur in erster Linie die Bequemlichkeit und den Komfort bei der Nutzung des Hilfsmittels betrifft bzw. nicht ausschließlich in bestimmten Lebensbereichen zum Tragen kommen bzw. einer nur geringfügigen Verbesserung des Gebrauchsnutzens ein als unverhältnismäßig einzuschätzender Mehraufwand gegenübersteht (st. Rspr., vgl. z.B. BSG, Urteil vom 24. Januar 2013 - B 3 KR 5/12 R = SozR 4-3250 § 14 Nr.19, Rn. 34 m.w.N.; zitiert nach juris). Im Übrigen hätte die Beklagte, weil sie den Antrag nicht innerhalb der Frist des § 14 Abs. 1 S. 1 SGB IX an einen anderen Rehabilitationsträger weitergeleitet hat, im Falle einer Ablehnung eines Anspruchs auf das Hilfsmittel auf der Grundlage der Regelungen des Krankenversicherungsrechts darüber hinaus zu prüfen, ob der Anspruch ggf. unter Heranziehung des Teilhaberechts anderer Rehabilitationsträger begründet wäre. Hier käme beispielsweise unter Hinweis auf die beruflichte Tätigkeit des Klägers als Skipper/Hafenmeister dem Grunde nach eine Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen der §§ 9 ff des 6. Sozialgesetzbuches – Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI) i.V.m. §§ 6 Abs. 1 Nr. 4, 26 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 6, 31 , 33 Abs. 8 Nr. 4 SGB IX in Betracht. Die Hausärzte des Klägers hatten nämlich die Verordnung des Hilfsmittels u.a. auch damit begründet, dass der Kläger mit dem Genium-Kniegelenk „besser arbeitsfähig werde“. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG; sie entspricht dem Ergebnis der Hauptsache. Das Rechtsmittel der Berufung ist hier gemäß §§ 105 Abs. 2, 143 , 144 Abs. 1 SGG auch ohne ausdrückliche Zulassung durch das Sozialgericht statthaft. Permalink: http://openjur.de/u/693198.html Kommentare
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