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VG Ansbach, Urteil vom 26. März 2014 - Az. AN 9 K 13.01903

Baurecht;Keine drittschützende Wirkung von Festsetzungen des Bebauungsplans zur rückwärtigen Baugrenze, Dachaufbauten und Kniestock; Erfolglose Nachbarklage; Bestimmtheit der erteilten Befreiungen; Rücksichtnahmegebot nicht verletzt Tenor

  1. Die Klage wird abgewiesen.
  2. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
  3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand
  4. Der Kläger wendet sich mit seiner Klage gegen die der Beigeladenen mit Bescheid des Landratsamts ... vom
  5. September 2013 (Az. ...) erteilte bauaufsichtliche Genehmigung für die Errichtung eines Doppelhauses mit zwei Garagen und Stellplätzen auf dem Grundstück Fl.Nr. ..., ..., ..., Gemarkung ... Der Kläger ist Alleineigentümer des unbebauten Grundstücks Fl.Nr. ..., Gemarkung ... Das Grundstück des Klägers schließt im nördlichen Bereich unmittelbar an das Grundstück der Beigeladenen, Fl.Nr. ..., Gemarkung ... an. Das Grundstück der Beigeladenen befindet sich in innerstädtischer Lage im räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans „Nr. ...“ für die Stadt ..., der seit
  6. November 1984 in Kraft ist. Für das Grundstück Fl.Nr. ... der Beigeladenen sieht der Bebauungsplan ein allgemeines Wohngebiet (WA) vor. Der Bebauungsplan setzt im nordöstlichen Bereich des Baugrundstücks der Beigeladenen in Richtung zum klägerischen Grundstück Fl.Nr. ... eine Baugrenze fest. In den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans „Nr. ...“ heißt es unter anderem „
  7. Bauweise: Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes gilt die offene Bauweise, im Rahmen der festgesetzten, überbaubaren Flächen.“ Und „
  8. Gestaltung der Gebäude: Im allg. Wohngebiet und Mischgebiet. ... 4.
  9. Kniestöcke für die Gebäude II/D werden bis zu einer max. Höhe von 0,40 m, wenn ein Dachvorsprung von 0,40 m gemessen, waagrecht zur Außenwandfläche ausgeführt wird, zugelassen. 4.
  10. Dachgauben oder Dacherker und sonstige Dachaufbauten sind zugelassen; sie dürfen in ihrer Gesamtbreite 50 v.H. der Länge des Hauptdaches nicht überschreiten.“ Mit Bauantrag vom
  11. August 2013, beim Landratsamt ... eingegangen am
  12. August 2013, beantragte die Beigeladene eine Baugenehmigung für die Errichtung eines Doppelhauses mit zwei Garagen und Stellplätzen auf dem Grundstück Fl.Nr. ..., Gemarkung ... Beantragt wurden auch Befreiungen vom Bebauungsplan „Nr. ...“ gemäß § 31 Abs. 2 BauGB; zum einen die Errichtung eines Doppelhauses anstatt eines Einfamilienhauses einhergehend mit Überschreitung der Baugrenze im nordöstlichen Bereich des Baugrundstücks. Zur Begründung heißt es, die teilweise Überschreitung der Baugrenzen im nordöstlichen Bereich sei notwendig, um eine optimale und wirtschaftliche Ausnutzung des Baugrundstücks mit einem Doppelhaus und den dazu erforderlichen Stellplätzen zu erzielen. Des Weiteren beantragte die Beigeladene eine Befreiung wegen Überschreitung der im Bebauungsplan festgesetzten Kniestockhöhe. Durch die Erhöhung des Kniestocks auf 50 cm ergebe sich die Möglichkeit, bei gegebener Grundfläche mehr Wohnfläche zu erzielen. Zudem beantragte die Beigeladene eine Befreiung wegen Überschreitung der vorgeschriebenen Gesamtbreite von Dachaufbauten. Die Breite der Schleppgauben in der südöstlichen Dachfläche überschreite die Hälfte der Länge des Hauptdaches, was notwendig sei, um im Dachgeschoss ein Maximum an Wohnfläche zu erzielen und um die betreffenden Räume sinnvoll möblieren zu können. Die Beigeladene wies darauf hin, dass durch die Befreiungen nachbarliche Interessen nicht berührt und die Abstandsflächen auf dem zu bebauenden Grundstück eingehalten werden. Mit Bescheid vom
  13. September 2013 erteilte das Landratsamt ... der Beigeladenen die bauaufsichtliche Genehmigung für ihr oben bezeichnetes Bauvorhaben. Unter I.
  14. des Bescheidstenors heißt es: „Für das vorbezeichnete Bauvorhaben wird eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugelassen (Kniestock, Dachaufbauten, Baugrenzen).“ Die Erteilung der bauaufsichtlichen Genehmigung erfolgte im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren gemäß Art. 59 BayBO. In der Begründung wird ausgeführt: „Von den Festsetzungen des Bebauungsplanes konnte im Einvernehmen mit der Gemeinde eine Befreiung erteilt werden, weil durch die Befreiung die Grundzüge der Planung nicht berührt, die Abweichung städtebaulich vertretbar und auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist (§ 31 Abs. 2 BauGB).“ Weiter heißt es: „Die beantragte Genehmigung konnte trotz fehlender Unterschrift des in den Vorlagen benannten Angrenzers erteilt werden, weil öffentlich-rechtlich zu schützende nachbarliche Belange, die im bauaufsichtlichen Verfahren zu prüfen sind, durch das genehmigte Vorhaben nicht beeinträchtigt werden.“ Der streitgegenständliche Bescheid wurde dem Kläger, der im Rahmen der Nachbarbeteiligung seine Unterschrift nicht erteilt hatte, am
  15. Oktober 2013 zugestellt.
  16. Am
  17. Oktober 2013 hat der Kläger Klage erheben lassen. Der Bescheid sei rechtswidrig und verletze ihn in seinen Rechten. Der Kläger beruft sich vornehmlich auf die Verletzung von Abstandsflächenvorschriften (Art. 6 BayBO). Im nordöstlichen Bereich des Grundstücks Fl.Nr. ... würden die zum Grundstück des Klägers einzuhaltenden Abstandsflächen von 3 m (Art. 6 Abs. 5 Satz 1 BayBO) nicht eingehalten. Dies gelte sowohl bezüglich der vorgesehenen Bebauung mit dem Wohnhaus als auch bezüglich der vorgesehenen Bebauung mit einer Garage. Das Bauvorhaben der Beigeladenen überschreite im nordöstlichen Bereich, angrenzend zum Grundstück des Klägers, die im Bebauungsplan festgesetzten Baugrenzen. Die Genehmigungsbehörde habe von den diesbezüglichen Festsetzungen des Bebauungsplans offensichtlich Befreiungen erteilt, obwohl sich dies aus dem streitgegenständlichen Genehmigungsbescheid so nicht entnehmen lasse. Eine solche Zulassung von Abweichungen sei rechtswidrig. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Landratsamts ... (Az.: ...) vom
  18. September 2013, aufzuheben. Die Beklagte beantragt, Klageabweisung. Es sei entgegen den Ausführungen des Klägers nicht zutreffend, dass sich die Erteilung der Befreiungen dem Genehmigungsbescheid nicht entnehmen lasse. Insoweit sei auf Nr. I.
  19. des Tenors des Baugenehmigungsbescheids vom
  20. September 2013 zu verweisen. Durch die Erteilung der Befreiung für die Überschreitung der Baugrenzen im Nordosten des Baugrundstücks entstünden dem Kläger keine Nachteile, die das Maß dessen übersteigen, was einem Nachbarn billigerweise noch zumutbar ist. Die Abstandsflächen seien im Baugenehmigungsverfahren nicht prüfpflichtig gewesen, so dass sich der Kläger nicht auf Art. 6 BayBO berufen könne. Wegen der weiteren Einzelheiten und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogene Behördenakte Bezug genommen. Hinsichtlich des Verlaufs der mündlichen Verhandlung wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. Gründe
  21. Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der angefochtene Bescheid des Landratsamts ... vom
  22. September 2013 verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für die Errichtung eines Doppelhauses mit zwei Garagen und Stellplätzen verstößt nicht gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften, die Gegenstand der bauaufsichtlichen Prüfung sind ( Art. 59 Sätze 1 und 2 BayBO) und die auch eine Schutzfunktion zu Gunsten des Klägers als Nachbarn haben. Dritte können sich gegen eine Baugenehmigung nur dann mit Aussicht auf Erfolg zur Wehr setzen, wenn die angefochtene Baugenehmigung rechtswidrig ist und diese Rechtswidrigkeit (auch) auf der Verletzung von Normen beruht, die gerade dem Schutz des betreffenden Nachbarn zu dienen bestimmt sind (vgl. BayVGH, B.v. 24.3.2009 – 14 CS 08.3017 – juris Rn. 20). 1.1 Die Kläger können sich nicht auf eine Verletzung von Abstandsflächenvorschriften ( Art. 6 BayBO) berufen. Das streitgegenständliche Vorhaben wurde zutreffend im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren und damit mit dem sich aus Art. 59 Satz 1 BayBO ergebenden, eingeschränkten Prüfungsumfang behandelt, da ein Sonderbau im Sinne von Art. 2 Abs. 4 BayBO nicht vorliegt. Die bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenvorschriften sind nicht Gegenstand dieses Prüfprogramms ( BVerwG, B.v. 16.1.1997 – 4 B 244/96 – NVwZ 1998, 58 ; BayVGH, B.v. 14.10.2008 – 2 CS 08.2132 – juris Rn. 3). Unabhängig davon sind im vorliegenden Fall ausweislich des mit den Bauvorlagen eingereichten Abstandsflächenplans die nach Art. 6 Abs. 2 BayBO erforderlichen Abstandsflächen, die senkrecht zur Gebäudewand gemessen werden (Art. 6 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2 BauGB), eingehalten, so dass eine Verletzung von nachbarschützenden Abstandsflächenvorschriften nicht gegeben ist. 1.2 Das Vorhaben verletzt nicht nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts. Die planungsrechtliche Zulässigkeit richtet sich grundsätzlich nach § 30 Abs. 1 BauGB, da das Vorhaben (§ 29 Abs. 1 BauGB) der Beigeladenen im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplans „Nr. ...“ für die Stadt ... liegt. 1.2.1 Das Vorhaben der Beigeladenen entspricht den Festsetzungen des Bebauungsplans „Nr. ...“ zur Art der baulichen Nutzung. Danach ist für das Grundstück der Beigeladenen ein allgemeines Wohngebiet (WA) festgesetzt, in dem ein Doppelhaus als Wohngebäude gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO ohne Weiteres zulässig ist. 1.2.2 Auch im Hinblick auf die Bauweise gemäß § 22 BauNVO hält das Vorhaben der Beigeladenen die Vorgaben des Bebauungsplans „Nr. ...“ ein. In Nr. 2 der textlichen Festsetzungen der Bebauungsplansatzung ist eine offene Bauweise vorgesehen, so dass die Bebauung mit einem Doppelhaus zulässig ist (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB, § 22 Abs. 2 Satz 3 BauNVO). 1.2.3 Hinsichtlich des Kniestocks, der Dachaufbauten und der Baugrenze widerspricht das Vorhaben der Beigeladenen den Festsetzungen des Bebauungsplans „Nr. ...“ für die Stadt ... Insoweit erteilte das Landratsamt ... aber in Nr. I.1 des Bescheids vom
  23. September 2013 Befreiungen, die den Kläger nicht in seinen Nachbarrechten verletzen. 1.2.3.1 Die Befreiungen genügen – entgegen dem klägerischen Vorbringen – noch den Anforderungen der Bestimmheit. Zwar wird nach Nr. I.
  24. der angefochtenen Baugenehmigung lediglich eine Befreiung hinsichtlich des Kniestocks, der Dachaufbauten und der Baugrenzen erteilt, ohne dass dies im Bescheid selbst näher erläutert wird. Maßgeblich für die hinreichende Bestimmtheit ist allerdings nicht nur der Genehmigungsbescheid mit seiner Beschreibung des Vorhabens. He-ranzuziehen sind vielmehr auch die eingereichten Bauvorlagen und sonstigen Bauakten (vgl. Reidt in: Battis/Krautzberger/Löhr, Baugesetzbuch,
  25. Aufl. 2014, Vorbem. zu §§ 29 bis 38, Rn. 35). Legt man die von der Beigeladenen eingereichten Eingabepläne sowie den Antrag auf Erteilung der Befreiungen nach § 31 Abs. 2 BauGB vom
  26. August 2013 zu Grunde, ergeben sich daraus eindeutig Inhalt und Umfang der von der Beklagten erteilten Befreiungen. 1.2.3.2 Nach § 31 Abs. 2 BauGB kann von den Festsetzungen eines Bebauungsplans befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern oder die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Hinsichtlich des Nachbarschutzes im Rahmen des § 31 Abs. 2 BauGB ist grundsätzlich danach zu unterscheiden, ob von drittschützenden oder von nicht drittschützenden Festsetzungen eines Bebauungsplans befreit wird (BVerwG B.v. 8.7.1998 – 4 B 64.98 – NVwZ-RR 1999, 8 ). Weicht ein Bauvorhaben von drittschützenden Festsetzungen eines Bebauungsplans ab, kann der Nachbar beanspruchen, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 BauGB im konkreten Fall erfüllt sind und das Befreiungsermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt wurde. Befreit die Bauaufsichtsbehörde demgegenüber von Festsetzungen eines Bebauungsplans, die nicht dem Nachbarschutz dienen, kann ein Nachbar lediglich beanspruchen, dass die Behörde bei ihrer Entscheidung über die Befreiung seine Interessen hinreichend würdigt, mithin die gebotene Rücksicht auf seine Belange nimmt. Darüber hinaus hat ein Nachbar im Falle einer nicht nachbarschützenden Festsetzung weder ein Abwehrrecht gegen eine lediglich objektiv rechtswidrige Befreiung noch einen umfassenden Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung (vgl. BVerwG, B.v. 8.7.1998 aaO. ; BayVGH, B.v. 2.2.2012 – 14 CS 11.2284 – juris). Folgt der nachbarschützende Charakter der Festsetzung eines Bebauungsplans, wie es hier der Fall ist, nicht unmittelbar aus § 9 BauGB oder den Bestimmungen der Baunutzungsverordnung, steht es der Gemeinde als Planungsträger regelmäßig frei, eine Festsetzung ausschließlich aus städtebaulichen Gründen oder auch zum Schutz Dritter zu erlassen (vgl. BVerwG, U.v. 16.9.1993 – 4 C 28/91 – NJW 1994, 1546 ). 1.2.3.3 Die im Bereich des Vorhabensgrundstücks festgesetzte rückwärtige Baugrenze entfaltet keine nachbarschützende Wirkung. Die Festsetzung einer hinteren (rückwärtigen) Baugrenze erfolgt im Allgemeinen aus städtebaulichen Gründen und ist daher in der Regel nicht drittschützend (Dirnberger, in: Simon/Busse, Bayerische Bauordnung, Stand: Februar 2013, Art. 66 Rn. 373 m.w.N.). Auch den Festsetzungen zur Dachneigung, zum Kniestock und zu den Dachaufbauten kommt regelmäßig kein nachbarschützender Charakter zu. Es handelt sich dabei um örtliche Bauvorschriften im Bebauungsplan (Art. 81 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Nr. 5 BayBO, § 9 Abs. 4 BauGB), die grundsätzlich nicht drittschützend sind (vgl. Decker, in: Simon/Busse, Bayerische Bauordnung, Stand Februar 2013, Art. 81 Rn. 315). Von einer neben die städtebauliche bzw. gestalterische Ordnungsfunktion tretenden nachbarschützenden Wirkung der Festsetzungen ist nur dann auszugehen, wenn konkrete Anhaltspunkte für einen dahingehenden planerischen Willen erkennbar sind (BayVGH U.v. 20.5.1999 - 14 ZS 99.1333 und U.v. 29.8.2006 - 15 CS 06.1943 – juris; vgl. auch Decker, in: Simon/Busse, aaO. Rn. 317). Dies ist hier nicht der Fall. Weder den zeichnerischen und textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans „Nr. ...“ für die Stadt ... noch der dazu ergangenen Begründung lässt sich entnehmen, dass der Satzungsgeber der rückwärtigen Baugrenze bzw. den Festsetzungen zum Kniestock (Nr. 4.1 der textlichen Festsetzungen) und zu den Dachaufbauten (Nr. 4.2 der textlichen Festsetzungen) ausnahmsweise nachbarschützenden Charakter beimessen wollte. 1.2.3.4 Wird – wie hier - eine Befreiung von nicht nachbarschützenden Festsetzungen des Bebauungsplans erteilt, so hat der Nachbar über die „Würdigung nachbarlicher Interessen“ hinaus keinen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung oder gar Einhaltung der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 Nr. 1 - 3 BauGB. Ob durch die erteilten Befreiungen Nachbarrechte verletzt sind, beurteilt sich allein nach den Maßstäben des § 31 Abs. 2 BauGB zu entnehmenden Gebots der Rücksichtnahme (vgl. BVerwG, B.v. 8.7.1998 - 4 B 64/98 – NVwZ-RR 1999, 8 ). Maßgebend sind demnach die Schutzwürdigkeit des Betroffenen, die Intensität der Beeinträchtigung, die Interessen des Bauherrn und das, was billigerweise beiden Seiten zumutbar oder unzumutbar ist. Bloße Lästigkeiten lösen einen Schutzanspruch nicht aus; erforderlich ist eine qualifizierte Störung (vgl. BVerwG, U.v. 6.10.1989 – 4 C 14/87 - NJW 1990, 1192 ). Das Landratsamt hat in den Gründen des angefochtenen Bescheids zur Abwägung zwischen den für eine Befreiung sprechenden öffentlichen sowie privaten Belangen mit den nachbarlichen Interessen zu Recht ausgeführt, dass die erteilten Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans zur rückwärtigen Baugrenze, zum Kniestock und zu den Dachaufbauten nicht die Schwelle des dem Kläger im Rahmen des nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnisses noch Zumutbarem überschreiten. Hält ein Bauvorhaben – wie im vorliegenden Fall - den bauordnungsrechtlich nach Art. 6 BayBO für eine ausreichende Belichtung, Belüftung und Besonnung erforderlichen Abstand von dem maßgeblichen Nachbargrundstück ein, ist für das Gebot der Rücksichtnahme grundsätzlich kein Raum mehr (vgl. BVerwG, B.v. 6.12.1996 – 4 B 215/96 – NVwZ-RR 1997, 516 ; BVerwG, U.v. 28.10.1993 – 4 C 5.93 – juris Rn. 22). Besondere Umstände, bei denen trotz Einhaltung der bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenvorschriften ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme vorliegt, sind vorliegend zu verneinen. Eine gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstoßende Riegelwirkung oder erdrückende Wirkung einer Bebauung kommt nur bei übergroßen Baukörpern in geringem Abstand zu benachbarten Wohngebäuden in Betracht (vgl. BVerwG, U.v. 13.3.1981 – 4 C 1.78 – BauR 1981, 354 ; U.v. 23.5.1986 – 4 C 34.85 – NVwZ 1987). Nach alledem ist eine Verletzung nachbarschützender Vorschriften nicht ersichtlich. Die Klage war deshalb abzuweisen.
  27. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Da sich die Beigeladene nicht gem. § 154 Abs. 3 VwGO durch eigene Antragstellung am Kostenrisiko des Verfahrens beteiligt hat, entspicht es der Billigkeit, dass sie ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Beschluss Der Streitwert wird auf 7.500,00 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG). Permalink: http://openjur.de/u/693262.html Kommentare

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