der Kläger vorzeitig aus dem Arbeitsvertrag ausscheiden kann und sich eine Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes um die Bruttogehälter erhöht, die bei einem Fortbestand des Arbeitsverhältnisses bis zum
der Gerichtsgebührenstreitwert für die Anwaltsgebühren nicht maßgebend sei, weil sich die anwaltliche und die gerichtliche Tätigkeit nicht auf denselben Gegenstand bezögen. Der Anwalt sei anders als das Gericht mit dem Weiterbeschäftigungsbegehren befasst gewesen, so
diese Befassung gemäß § 33 Abs. 1 RVG zusätzlich zu bewerten sei (vgl. GK-ArbGG/Wenzel, § 12 Rz. 186; Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG,
sich die Gebühren für die anwaltliche Tätigkeit in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert berechnen oder
es an einem solchen Wert fehlt. Das bedeutet,
der Wert für die Gerichtsgebühren von dem für die anwaltliche Tätigkeit abweichen kann. Das ist hier aber nicht der Fall. Damit sollten Fälle erfasst werden, in denen ein Gerichtsbeschluss nach dem Gerichtskostengesetz nicht ergehen konnte, z.B. gerichtsgebührenfreie Verfahren oder wenn sich die Gegenstandswerte der gerichtlichen und der anwaltlichen Tätigkeit nicht decken. Demgegenüber bestimmt aber § 32 Abs. 1 RVG (ehemals § 9 Abs. 1 BRAGO),
dann, wenn der für die Gerichtsgebühren maßgebende Wert gerichtlich festgesetzt wird, die Festsetzung auch für die Gebühren des Rechtsanwalts maßgebend ist. Hieraus folgt,
RVG hinsichtlich der Anwaltsgebühren auf die Wertvorschriften verweist, die für die Gerichtsgebühren gelten. Hierzu zählt auch § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG. Die Regelung in § 45 GKG hat ihren Grund ersichtlich darin,
für Anträge, mit denen das Gericht sich nicht befasst hat und entsprechend den Anträgen der Parteien auch nicht befassen sollte, Gebühren nicht erhoben werden sollen. Dies gilt nicht nur für die sogenannten echten Hilfsanträge, d. h. solche Anträge, die für den Fall gestellt sind,
der Hauptantrag erfolglos bleibt, sondern auch für sogenannte unechte oder uneigentliche Hilfsanträge, d.h. Hilfsanträge, die nicht als zusätzlicher Antrag, sondern ausdrücklich nur für den Fall des Erfolgs mit dem Hauptantrag gestellt werden (LAG Schleswig-Holstein vom 14.01.2003 – 2 Ta 224/02 – zitiert nach Juris, Rz. 11 m.w.N.; vgl. LAG Bremen vom 30.07.2001, 1 Ta 51/01 – zitiert nach Juris Rz. 11 f; LAG Düsseldorf 27.07.2000 – 7 Ta 249/00 Rz. 4). Insoweit ist auch für die anwaltliche Wertfestsetzung die für Hilfsanträge mit § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG (vormals 19 Abs. 1 Satz 2 GKG) gewollte kostenrechtliche Besserstellung für die Partei zu berücksichtigen. Nach der Neufassung der Vorschrift durch das Kostenrechtsänderungsgesetz 1994 und nach der weiteren Neufassung ab 01.07.2004 erweist sich diese Auffassung umso mehr als richtig. Dem Gesetzgeber war die Kontroverse um den uneigentlichen Hilfsantrag bekannt. Gleichwohl hat er ihn nicht aus dem Geltungsbereich des § 45 Abs. 1 GKG herausgenommen (vgl. LAG Hamm vom 18.10.2006 – 6 Ta 551/06 – zitiert nach Juris, Rz. 17; LAG Niedersachsen vom 09.03.2009 – 15 Ta 53/09 – zitiert nach Juris, Rz. 11). Dem steht auch nicht entgegen,
beim uneigentlichen Hilfsantrag Haupt- und Hilfsantrag nicht in einem Alternativverhältnis stehen. Bei einem uneigentlichen Hilfsantrag auf Weiterbeschäftigung im Falle des Obsiegens mit dem Kündigungsschutzantrag handelt es sich nach der Rechtsprechung des BAG um einen zulässigen Hilfsantrag (BAG vom 08.04.1988 – 2 AZR 777/87 , AP Nr. 4 zu § 611 BGB Weiterbeschäftigung). § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG ist nicht zu entnehmen,
die einzelnen Arten des Hilfsantrags kostenrechtlich unterschiedlich zu behandeln sind. Eine kumulative Klagehäufung, die die Zusammenrechnung von Haupt- und Hilfsantrag rechtfertigen, liegt sowohl bei einem unechten als auch bei einem echten Hilfsantrag immer erst dann vor, wenn über den Hilfsantrag entschieden worden ist (LAG Niedersachsen vom 09.03.2009 – 15 Ta 53/09 – zitiert nach Juris, Rz. 13 m. w. N.; vgl. auch LAG Bremen vom 30.07.2001 – 1 TA 51/01 – zitiert nach Juris Rz. 10 f m. w. N.). Auch vor dem Hintergrund,
Kündigungsschutzantrag und Weiterbeschäftigungsantrag wirtschaftlich zwei Streitgegenstände darstellen und der Rechtsanwalt - anders als das Gericht – im Zeitpunkt der Klageeinreichung mit beiden befasst ist, ergibt sich nichts anderes. Das alleine kann eine gesonderte Berücksichtigung nicht gebieten. Auch bei Anträgen auf Auflösung eines Arbeitsverhältnisses nach §§ 9 , 10 KSchG ist der Streitwert nicht zu erhöhen (§ 42 Abs. 4 Satz 1 GKG), obwohl der Rechtsanwalt mit ihnen befasst war zu dazu vortragen musste. Es besteht zudem die Wahlmöglichkeit, den allgemeinen Weiterbeschäftigungsanspruch unbedingt geltend zu machen. Geschieht das, dann ist er – auch im Hinblick auf die anwaltliche Tätigkeit - streitwerterhöhend zu berücksichtigen. Wird der Anspruch aber ausdrücklich nur als unechter Hilfsantrag für den Fall des Obsiegens geltend gemacht, kann das nicht ignoriert werden. Es ist insoweit abzustufen und dem klar erklärten Willen des Klägers Rechnung zu tragen. Der Antrag ist in Anwendung des GKG bei der Wertfestsetzung nur zu berücksichtigen, wenn über ihn entschieden wird oder eine andere Regelung getroffen wurde. Demnach kann der Antrag zu 3 (als) sogenannter uneigentlicher Hilfsantrag nicht berücksichtigt werden, weil über ihn keine Entscheidung ergangen ist. Der Rechtsstreit ist durch Vergleich beendet worden. Dieser enthält hinsichtlich des Weiterbeschäftigungsanspruches keine Regelung. Der vom Beschwerdeführer angeführte Beschluss des LAG Hamburg vom 12.8.2012 ( 4 Ta 17/11 ) führt zu keiner anderen Beurteilung. Der Wortlaut des § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG ist eindeutig. Die These des LAG,
die Norm nur für den gerichtlichen Streitwert gelte, ist weder belegt noch überzeugend. Mit der ausführlichen Begründung der gegenteiligen Ansicht des Arbeitsgerichts zu diesem Punkt hat sich das Landesarbeitsgericht nicht auseinandergesetzt. Zu Recht vertreten deshalb andere Kammern des LAG Hamburg die hier vertretene Auffassung (vgl. LAG Hamburg, Beschluss vom 23.12.2013 – 5 Ta 19/13 ).
der Weiterbeschäftigungsantrag und das im Vergleich vereinbarte Sonderlösungsrecht entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts jeweils mit € 2.460 streitwerterhöhend zu berücksichtigen seien. II. 1. Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.
einer Streitwertaddition sowohl der Wortlaut des Gesetzes als auch die Entstehungsgeschichte der einschlägigen Kostennormen entgegenstehen. Denn die Wertfestsetzung nach § 33 Abs. 1 RVG setzt voraus,
sich die Gebühren für die anwaltliche Tätigkeit in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert berechnen oder
es an einem solchen Wert fehlt. Ein solcher ist hier aber gegeben. § 32 Abs. 1 RVG bestimmt,
dann, wenn der für die Gerichtsgebühren maßgebende Wert gerichtlich festgesetzt wird, die Festsetzung auch für die Gebühren des Rechtsanwalts maßgeblich ist. Daraus ist zu folgern,
RVG hinsichtlich der Anwaltsgebühren auf die Wertvorschriften verweist, die für die Gerichtsgebühren gelten, also auch auf § 45 Abs. 1 S. 2 GKG. Der Zweck des § 45 Abs. 1 S. 2 GKG besteht offensichtlich darin,
für Anträge, mit denen sich das Gericht nicht befasst hat – wie hier -, Gebühren nicht erhoben werden sollen. Zudem hat der Gesetzgeber bei der Neufassung des Kostenrechts - obwohl ihm der Streit um die Bewertung des unechten Hilfsantrages bekannt war - diesen nicht ausdrücklich aus dem Geltungsbereich des § 45 Abs. 1 GKG herausgenommen (LAG Niedersachsen 09.03.2009, 15 Ta 53/09 ). Es spricht viel dafür,
der Gesetzgeber die einzelnen Arten des Hilfsantrages kostenrechtlich nicht unterschiedlich behandeln wollte. All dies spricht für die hier vertretene Auffassung. Auch der Gesichtspunkt des Arbeitsgerichts,
obwohl Kündigungsschutzantrag und Weiterbeschäftigungsantrag wirtschaftlich zwei Streitgegenstände darstellen und der Rechtsanwalt im Zeitpunkt der Klageeinreichung mit beiden befasst ist, deshalb nicht zwangsläufig eine gesonderte Berücksichtigung geboten ist, überzeugt. Denn eine solche Situation ist im Arbeitsrecht keineswegs unüblich, wie der Auflösungsantrag nach §§ 9 ,10 KSchG zeigt, der regelmäßig gleichfalls nicht zu einer Werterhöhung führt.“ Soweit die 4. Kammer des Landesarbeitsgerichts darauf abstellt (Beschluss vom 12. August 2011, 4 Ta 17/11 , Rn 11),
1 Satz 2 GKG nur für den gerichtlichen Streitwert und nicht für den für die Rechtsanwaltsgebühren maßgeblichen Wert gilt, wird dem nicht gefolgt. Das Arbeitsgericht und die Zweite Kammer des Landesarbeitsgerichts weisen zu Recht auf die eindeutige gesetzliche Regelung hin,
die Wertvorschriften für die Gerichtsgebühren auch maßgeblich sind für die Wertfestsetzung zum Zwecke der anwaltlichen Vergütung. Soweit die
der Prozessbevollmächtigte beim uneigentlichen Hilfsantrag als Geschäft auch diesen zu besorgen habe, weil er vom gerade gewünschten Erfolg abhänge, handelt es sich um keine Besonderheit gegenüber dem echten Hilfsantrag. Auch dieser ist von der anwaltlichen Vertretung so vorzubereiten,
im Falle einer Abweisung des Hauptantrages über ihn entschieden werden kann. Regelmäßig wird über Haupt- und echten Hilfsantrag gemeinsam entschieden, so
die anwaltliche Vertretung immer auch das Geschäft des echten Hilfsantrages zu besorgen hat. Die Befassung mit einem unechten Hilfsantrag ist auch nicht schwieriger als die mit einem echten Hilfsantrag. Insoweit gibt es insoweit keine Unterschiede zwischen echten und unechten Hilfsanträgen. Die Begründung eines unechten Weiterbeschäftigungsantrages dürfte regelmäßig einfacher sein als etwa echten Hilfsantrages auf Urlaubsabgeltung, die die Ermittlung der restlichen Urlaubstage und die Höhe des Urlaubsentgelts erfordert. Im Übrigen kommt es für die Bemessung des Wertes nicht auf die Schwierigkeit der Angelegenheit an. Ferner ist ohne Bedeutung,
im Falle des unechten Hilfsantrages von vornherein das Obsiegen mit einem höheren Wert angestrebt wird, weil die klagende Partei eigentlich mit Haupt- und Hilfsantrag gewinnen will. Diese Überlegung kann nicht dafür maßgeblich sein, ob der Wert des Hilfsantrages überhaupt berücksichtigt werden kann. Zunächst ist nach § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG zu klären, ob eine Zusammenrechnung erfolgen kann, erst dann ist zu prüfen, zu welchem Ergebnis eine derartige Zusammenrechnung führt. Schließlich spricht maßgeblich für die Behandlung des unechten Hilfsantrages nach § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG,
der Antrag gerade in einem Eventualverhältnis zu dem Hauptantrag gestellt wird, um das Kostenrisiko zu senken. Warum dieses nur im Verhältnis zum Gericht, nicht aber im Verhältnis zur eigenen anwaltlichen Vertretung oder im Verhältnis der im PKH-Verfahren beigeordneten anwaltlichen Vertretung zur Staatskasse gelten soll, ist nicht ersichtlich. Der Wert des uneigentlichen Hilfsantrages auf Weiterbeschäftigung ist ferner nicht nach § 45 Abs. 4 GKG zu berücksichtigen. Anders als bei dem Sachverhalt, der der Entscheidung der
ein unbefristeter Weiterbeschäftigungsantrag unter Berücksichtigung seines besonderen Wertes für die Sicherung des Arbeitsplatzes und das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers mit einem Monatsentgelt bewertet wird, ist es angemessen, für die Freistellung 25 % eines Monatsentgelt pro Monat der Freistellung, maximal aber ein Monatsentgelt als Wert anzusetzen. Soweit das Landesarbeitsgericht Hamburg mit Beschluss vom 7. Dezember 2011 ( 7 Ta 31/11 , Rn 5) angenommen hat,
bereits immer dann, wenn eine Freistellung von mehr als einem Monat Dauer vereinbart wird, ein Wert von einem Monatsentgelt anzusetzen ist, wird dem nicht gefolgt. Zwar ist die Freistellung das Gegenteil der Weiterbeschäftigung. Sie hat aber gerade nicht dieselbe Bedeutung für den Schutz des Persönlichkeitsrechts und den Erhalt des Arbeitsplatzes. Es ist deshalb angemessen, für sie pro Monat der Freistellung nur ein Viertel des Monatsentgelts anzusetzen (Streitwertkatalog, NZA 13, 809, A II 25.2). 3) Gegen diesen Beschluss ist kein Rechtsmittel gegeben, § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG. Permalink: http://openjur.de/u/693266.html Kommentare
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