Zum Vorliegen eines Angebotes im Sinne des § 5a Abs. 3 UWG. Tenor Auf die Berufung des Klägers wird das am 11. September 2013 verkündete Urteil der 13. Zivilkammer - Kammer für Handelssachen - des Lan
§ 5aAbs.
3 UWG) als Voraussetzung für die Wesentlichkeit von Informationen genannte "Aufforderung zum Kauf" wird in Art 2 lit. i) der Richtlinie legaldefiniert als "jede kommerzielle Kommunikation, die die Merkmale des Produkts und den Preis in einer Weise angibt, die den Mitteln der verwendeten kommerziellen Kommunikation angemessen ist und den Verbraucher dadurch in die Lage versetzt, einen Kauf zu tätigen." Nur eine nicht restriktive Auslegung des Begriffes der "Aufforderung zum Kauf" steht mit einem der Ziele der UGP-Richtlinie, nämlich der Erreichung eines hohen Verbraucherschutzniveaus, im Einklang (EuGH, Urteil vom 12.05.2011 - C-122/10 - ). Eine solche Aufforderung setzt nicht das Vorliegen eines bindenden Vertragsangebotes voraus (BGH, a.a.O.; Köhler/Bornkamm/Bornkamm, UWG, 32. Aufl. [2014], § 5a Rdnr. 30a). Sie liegt bereits dann vor, wenn der Verbraucher hinreichend über das beworbene Produkt und dessen Preis informiert ist, um eine geschäftliche Entscheidung treffen zu können, ohne dass die kommerzielle Kommunikation auch eine tatsächliche Möglichkeit bieten muss, das Produkt zu kaufen, oder dass sie im Zusammenhang mit einer solchen Möglichkeit steht (EuGH, a.a.O.). Es reicht aus, dass die wesentlichen Vertragsbestandteile bekannt sind, so dass ein durchschnittlich informierter Verbraucher das Geschäft abschließen kann (BGH, a.a.O.). Der Rückschluss aus § 5a Abs. 3 Nrn. 1 und 3 UWG (
Art. 7Abs.
4 litt.
- a)und
- c)UGP-Richtlinie) ergibt, dass ein Angebot bzw. eine Aufforderung zum Kauf nicht erst dann vorliegt, wenn die in § 5a Abs. 3 Nrn. 1 und 3 UWG aufgeführten Merkmale in der kommerziellen Kommunikation enthalten sind. Eine derartige Auslegung wäre sinnwidrig (Harte/Henning/Dreyer, UWG, 3. Aufl. [2013], § 5a Rdnr. 94; i.E. ebenso EuGH, a.a.O.). Es müssen nicht alle Merkmale des beworbenen Produktes und der konkrete Endpreis angegeben sein, um die Rechtsfolge des § 5a Abs. 3 UWG (
Art. 7Abs. 4 UGP-Richtlinie) auszulösen (Eu
GH, a.a.O.). So kann es zur Erfüllung der Voraussetzungen eines Angebotes im Sinne des § 5a Abs. 3 UWG bereits genügen, dass der Werbende lediglich einen "ab"-Preis nennt, wenn das beworbene Produkt in verschiedenen Ausführungen mit anderen Merkmalen und zu verschiedenen Preisen erhältlich ist (EuGH, a.a.O.). Auch eine bloße bildliche Darstellung des Produktes kann ausreichen, und zwar auch dann, wenn das Produkt in verschiedenen Ausführungen angeboten wird (EuGH, a.a.O.). Entscheidend ist im jeweiligen Einzelfall, ob der Verbraucher unter Berücksichtigung der Beschaffenheit und der Merkmale des Produkts sowie des verwendeten Kommunikationsmediums hinreichend informiert ist, um das Produkt im Hinblick auf eine geschäftliche Entscheidung identifizieren und unterscheiden zu können (EuGH, a.a.O.).
(2)Diesen Anforderungen genügt die streitgegenständliche Werbeanzeige. (
- a)Die Anzeige enthält in Form der Abbildung von drei "Crossinos" hinreichende Informationen über das beworbene Produkt. Der Beklagten ist zwar zuzugeben, dass ihr Internetauftritt detailliertere Informationen über die beworbenen "Crossinos" im Hinblick auf die Brotsorten und den jeweiligen Belag enthält, die sich der Abbildung nicht entnehmen lassen. Die Abbildung enthält indes bereits eine hinreichende Zahl an Informationen über die Zusammensetzung der Baguettes, die aus der Sicht der angesprochenen Verkehrskreise ausreichen, um das Produkt im Hinblick auf eine geschäftliche Entscheidung identifizieren und unterscheiden zu können. So lässt sich der Abbildung entnehmen, dass das vordere "Crossino" aus einem Mehrkorn- oder Vollkornbrot, belegt mit Tomate, Salat und Käse, besteht (die Auffassung des Klägers, der Abbildung lasse sich sogar entnehmen, dass es sich bei dem Käse um Gouda handelt, ist allerdings zu weitgehend). Das mittlere Baguette lässt einen Belag aus Salat, Tomate und Fleisch (vermutlich Geflügel) erkennen. Das hintere Baguette ist mit Salat, Gurken, Ei und Wurst (oder Schinken) belegt. Diese Informationen sind ausreichend, um dem Verbraucher eine für eine Kaufentscheidung ausreichende Identifizierung und Unterscheidung des beworbenen Produktes zu ermöglichen. Dies gilt in besonderem Maße für den Kunden an einer Tankstelle, der in der Regel an einer möglichst schnellen Abwicklung des Kaufes eines belegten Brotes, das für ihn in den meisten Fällen lediglich eine "Zwischenmahlzeit" darstellen wird, interessiert ist und sich daher zuvörderst an dem äußeren Erscheinungsbild des Brotes oder - soweit dieses erst noch belegt werden muss - anhand einer Abbildung des Produktes orientieren wird. Dass der Kunde gegebenenfalls vor Ort noch Detailfragen zur Brotsorte oder zum Brotbelag haben mag und dass die beanstandete Werbeanzeige nicht alle angebotenen "Crossino"-Varianten abbildet, ist nach der bereits zitierten Entscheidung des EuGH ohne Belang. (
- b)Angesichts des Schutzzweckes des § 5a Abs. 3 UWG reicht auch die Angabe einer unverbindlichen Preisempfehlung aus, um die Voraussetzungen eines Angebotes im Sinne dieser Vorschrift zu erfüllen (Köhler/Bornkamm/Bornkamm, a.a.O., Rdnr. 30c a.E.), zumal die Erwartung des Verbrauchers - zutreffend - dahin geht, dass sich die weit überwiegende Zahl der Verkaufsstellen auch an diese Preisempfehlung halten wird.
- bb)Die beanstandete Werbeanzeige enthält keine Angaben zu Identität und Anschrift auch nur eines einzigen Unternehmers. Abgesehen davon, dass nicht eine einzige Anschrift eines Unternehmers in der Anzeige angegeben ist, ist die bloße Angabe der Bezeichnung "Aral" in der Werbeanzeige nicht einmal eine ausreichende Identitätsangabe im Sinne des § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG, da hierzu auch die Angabe der Rechtsform gehört (BGH, Urteil vom 18.04.2013 - I ZR 180/12 - ["Brandneu von der IFA"]). Angaben zur Identität und Anschrift von Unternehmern ergeben sich auch nicht "unmittelbar aus den Umständen" im Sinne des § 5a Abs. 3 UWG, insbesondere nicht aus der Wiedergabe der Internetadresse der Beklagten im Anzeigentext, über die nach den Angaben der Beklagten
e Informationen abrufbar sein sollen. Über den Internetauftritt werden die Informationen vielmehr lediglich anderweitig zur Verfügung gestellt, sie ergeben sich hierdurch nicht "unmittelbar aus den Umständen". Da die Werbeanzeige keine Informationen auch nur zu einem einzigen Unternehmer enthält, bedarf es an dieser Stelle keiner Entscheidung, wer in der vorliegenden Fallkonstellation als "Unternehmer" bzw. als "Unternehmer, für den gehandelt wird", im Sinne des § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG anzusehen ist, die Beklagte oder (auch) ihre Tankstellenpartner (in einer insoweit vergleichbaren Fallkonstellation im Ergebnis ebenfalls offengelassen vom Senat in seinem Beschluss vom 13.10.2011 - I-4 W 84/11 - ).
- cc)Das Fehlen dieser Informationen stellt zugleich ein Vorenthalten im Sinne des § 5a Abs. 2 UWG dar. Dabei ist zunächst zu beachten, dass bei der Prüfung, ob eine Information vorenthalten wird, auch die Beschränkungen des verwendeten Kommunikationsmediums zu berücksichtigen sind. Der - insoweit missglückte - Wortlaut des § 5a Abs. 2 UWG verortet die Frage der Beschränkungen des Kommunikationsmittels nur bei der Prüfung der Wesentlichkeit einer Information, was zur Folge hätte, dass die Beschränkungen des Kommunikationsmittels im Anwendungsbereich des § 5a Abs. 3 UWG keine Rolle mehr spielen könnten. Die richtlinienkonforme Auslegung des § 5a UWG führt indes zu einem anderen Ergebnis. Nach der ausdrücklichen Regelung in Art. 7 Abs. 3 UGP-Richtlinie werden räumliche oder zeitliche Beschränkungen, die durch das Kommunikationsmedium auferlegt werden, auch bei der Entscheidung über die Frage, ob wesentliche Informationen vorenthalten wurden, berücksichtigt. Auch im vorliegenden Zusammenhang bedarf es keiner Entscheidung, ob § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG im vorliegenden Falle Informationen zur Identität und Anschrift nur der Beklagten oder (auch) der - nach dem Vorbringen der Beklagten beim Verkauf von "Crossinos" im eigenen Namen und auf eigene Rechnung handelnden - Tankstellenpartner verlangt. Denn die beanstandete Werbeanzeige enthält die Informationen in jeder Hinsicht vor. Die Angabe der vollständigen Firma der Beklagten - inklusive Rechtsformzusatz - sowie ihrer Anschrift wäre in der beanstandeten ganzseitigen Werbeanzeige unschwer möglich gewesen. Der Beklagten ist zuzugeben, dass der Abdruck der erforderlichen Informationen über (alle) ihre - nach ihrem Vorbringen - selbstständigen Tankstellenbetreiber, die ein "Petit Bistro" unterhalten, in der beanstandeten Zeitschriftenanzeige aus Platzgründen nicht möglich gewesen wäre. Möglich - und damit zumindest auch erforderlich - wäre es indes gewesen, in der Werbeanzeige einen konkreten und ausdrücklichen Hinweis darauf unterzubringen, über welche Informationsquelle (z.B. über das Internet oder über eine Telefonnummer) die erforderlichen Informationen über die Tankstellenbetreiber erhältlich sind (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 21.05.2013 - 6 U 60/13 - ). Dies ist nicht geschehen. Die bloße Angabe der Internetadresse der Beklagten - kommentarlos und ohne weitere erläuternde Zusätze oder Hinweise - erfüllt diese Anforderungen jedenfalls nicht.
- b)Geschäftliche Relevanz und Spürbarkeit der Beeinträchtigung sind denknotwendig gegeben, wenn im Sinne des § 5a Abs. 2 und 3 UWG "wesentliche" Informationen vorenthalten werden (vgl. BGH, Urteil vom 18.04.2013 - I ZR 180/12 - ["Brandneu von der IFA"]).
- c)Umstände, die geeignet sind, die wegen des festgestellten Verstoßes grundsätzlich anzunehmende Wiederholungsgefahr auszuschließen, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. 2. Der geltend gemachte Zahlungsanspruch findet seine Grundlage in § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG. Bei Anwendung der Regelung in § 287 Abs. 2 ZPO erscheinen die vom Kläger geltend gemachten Abmahnkosten - auch vor dem Hintergrund der anderen Verbänden in der Rechtsprechung zugebilligten (höheren) Abmahnpauschalen (vgl. hierzu Köhler/Bornkamm/Bornkamm, a.a.O., § 12 Rdnr. 1.98) - gerechtfertigt. Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 291 , 288 Abs. 1 Satz 2 BGB. Prozesszinsen sind erst ab dem Tag zu zahlen, der auf den Tag der Zustellung der Klage (Zustellung war hier am 19.07.2013) folgt (BAG, NZA 2008, 464 ; Palandt, BGB, 73. Aufl. [2014], § 291 Rdnr. 6). III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 , 713 ZPO. Permalink: https://openjur.de/u/693337.html ( https://oj.is/693337 ) Volltext Druckansicht Zitate 9 Zitiert 5 Referenzen 3 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.