1 und 2 GG den Anforderungen, die an einen gerechten Interessenausgleich zu stellen sind. Dies gilt mit Blick auf den bezweckten Seuchenschutz vornehmlich auch in Anbetracht des grundgesetzlich gewährleisteten Tierschutzes (Art. 20a GG). 3. Im Gegensatz zu einer Transponderkennzeichnung von Equiden erweist sich unter Berücksichtigung der Einschätzungsprärogative des Normgebers die Kennzeichnung mittels Heißbrandes als nicht gleich effektiv. Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand Der Kläger betreibt in S. eine Pferdezucht und -haltung. Er ist Mitglied des I. Verbandes e. V. und hält derzeit acht - darunter fünf
dem
1 GG als auch in sein Grundrecht auf allgemeine Handlungsfreiheit
1 GG ein. Die ausnahmslose Pflicht zur Implantation von Transpondern lassen sich auch nicht mit den Vorgaben der Verordnung (EG) Nr. 504/2008 rechtfertigen. Der europäische Verordnungsgeber habe den Mitgliedstaaten ausdrücklich die Möglichkeit eröffnet, alternative Kennzeichnungsmittel zuzulassen. Selbst wenn man davon ausgehe, dass der Verordnungsgeber grundsätzlich berechtigt gewesen wäre, die in § 44 ViehVerkV getroffene Regelung zu erlassen, bleibe es dabei, dass diese Bestimmung rechtswidrig sei, da es an einer korrekten Ausübung des Verordnungsermessens fehle. Der Kläger hat eine gutachterliche Stellungnahme zu Kennzeichnungsmethoden bei Pferden mittels Heißbrandes und Transponder-Implantation unter besonderer Berücksichtigung von Schmerzen und Leiden von Prof. Dr. med. vet. T. aus Januar 2012 vorgelegt; auf deren Inhalt wird verwiesen. Der Kläger beantragt festzustellen, dass er nicht dazu verpflichtet ist, seine
dem 1. Juli 2009 geborenen Equiden gemäß § 44 Abs. 1 ViehVerkV mit einem Transponder kennzeichnen zu lassen, soweit er diese mit dem Schenkelbrand gekennzeichnet hat. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er ist der Ansicht, die Verpflichtung
VerkV verstoße nicht gegen Art. 14 GG. Ein solcher Verstoß ergebe sich weder aus Art. 20a GG noch aus einer Verletzung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. Das legislative Ermessen zur Zulassung von Alternativen sei
1 der Verordnung (EG) Nr. 504/2008 nicht intendiert. Gleichwertige wissenschaftliche Garantien bestünden beim Heißbrand nicht. Der Beklagte hat eine Stellungnahme der tierärztlichen Vereinigung für Tierschutz e.V. zur Kennzeichnung von Pferden (Equiden) mittels Heißbrandes und/oder Transponder vom
dem 1. Juli 2009 geborenen, im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung im Bestand vorhandenen Equiden gemäß § 44 Abs. 1 ViehVerkV mit einem Transponder kennzeichnen zu lassen, soweit diese bereits mit dem Schenkelbrand gekennzeichnet sind, liegt ein solches hinreichend konkretes und damit feststellungsfähiges Rechtsverhältnis vor. Für künftig hinzukommende Equiden ist das Rechtsverhältnis ein künftiges und daher noch nicht hinreichend konkret. Der Statthaftigkeit der Klage im Übrigen steht § 43 Abs. 2 VwGO nicht entgegen. Der Kläger kann sein Rechtsschutzziel nicht durch Verfolgung einer Gestaltungs- oder Leistungsklage erreichen. Das Kennzeichnungsgebot auf der Grundlage des § 44 Abs. 1 ViehVerkV bedarf keiner Umsetzung durch einen Verwaltungsakt, sondern gilt unmittelbar; demnach kommt eine gegen ein entsprechendes Handlungsgebot gerichtete Anfechtungsklage
GO nicht in Betracht. Der Kläger hat ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung gemäß § 43 Abs. 1 VwGO. Das berechtigte Interesse schließt jedes als schutzwürdig anzuerkennende Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder auch ideeller Art ein. Der Beklagte behauptet, dass die Kennzeichnungspflicht besteht und behält sich für den Fall der Zuwiderhandlung ein ordnungswidrigkeitenrechtliches Vorgehen gegen den Kläger vor, wodurch jedenfalls ein wirtschaftliches Interesse des Klägers berührt ist. Das Rechtsschutzbedürfnis ist gegeben. Ein leichterer, schnellerer und effektiverer Weg, sein Begehren zu erreichen, ist nicht vorhanden. Insbesondere stellt ein gerichtliches Vorgehen in Reaktion auf ein etwaiges Ordnungswidrigkeitenverfahren
VerkV keinen solchen Weg dar; es ist dem Kläger nicht zuzumuten, Handlungen vorsätzlich zu unterlassen, für deren Vornahme der Beklagte eine Verpflichtung sieht, und den rechtskräftigen Ausgang eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens abzuwarten. 2. Die Klage ist in vollem Umfang unbegründet; dies gilt auch für das Begehren, das
Ansicht der Kammer bereits unzulässig ist. Das auf der Grundlage des § 44 Abs. 1 ViehVerkV begründete Rechtsverhältnis zwischen dem Kläger und dem Beklagten besteht. Die Tatbestandsvoraussetzungen der Norm sind gegeben (a). Die Norm verstößt ihrerseits nicht gegen höherrangiges Recht (b). a) Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 44 Abs. 1 ViehVerkV sind gegeben.
dieser Norm hat der Tierhalter die Durchführung der Kenzeichnung von Einhufern
504/2008 der Kommission vom 6. Juni 2008 zur Umsetzung der Richtlinien 90/426/EWG und 90/427/EWG des Rates in Bezug auf Methoden zur Identifizierung von Equiden (ABl. L 149 vom 7.6.2008, S. 3) in der jeweils geltenden Fassung von einem Tierarzt, von einer unter der Aufsicht eines Tierarztes stehenden Person oder durch eine von einer tierzuchtrechtlich anerkannten Züchtervereinigung oder einer internationalen Wettkampforganisation beauftragte, im Hinblick auf die Vornahme der Kennzeichnung von Einhufern sachkundige Person vornehmen zu lassen. Der Kläger ist Halter von (fünf)
dem 1. Juli 2009 geborenen Einhufern. Hiernach ist er verpflichtet, seine Equiden bei der ersten Identifizierung durch die Implantation eines Transponders zu kennzeichnen.
1 VO (EG) Nr. 504/2008 trägt die ausstellende Stelle dafür Sorge, dass der Equide bei der ersten Identifizierung durch die Implantation eines Transponders gekennzeichnet wird. Die Mitgliedstaaten legen Mindestqualifikationen fest, die für den Eingriff gemäß Unterabsatz 1 erforderlich sind, oder benennen die Person bzw. Berufsgruppe, die diesen Eingriff vornehmen darf.
2 VO (EG) Nr. 504/2008 wird der Transponder unter aseptischen Bedingungen zwischen Genick und Widerrist in die Mitte des Halses im Bereich des Nackenbandes parenteral implantiert. Gleichwohl kann die zuständige Behörde die Implantation des Transponders an einer anderen Stelle des Halses genehmigen, sofern eine solche alternative Methode nicht das Wohl des Tieres beeinträchtigt und nicht die Gefahr einer Migration des Transponders im Vergleich zu der Methode gemäß Unterabsatz 1 erhöht.
1 Satz 1 VO (EG) Nr. 504/2008 können die Mitgliedstaaten abweichend von Art. 11 Abs. 1 VO (EG) Nr. 504/2008 die Identifizierung von Equiden durch geeignete alternative Methoden, einschließlich Kennzeichnungen, genehmigen, welche gleichwertige wissenschaftliche Garantien bieten und einzeln oder kombiniert sicherstellen, dass die Identität des Tieres überprüft und die doppelte Ausstellung von Identifizierungsdokumenten wirksam verhindert werden kann ("alternative Methode").
2 VO (EG) Nr. 504/2008 stellt der Halter bei Anwendung einer alternativen Methode die Mittel zum Zugriff auf diese Identifizierungsinformationen zur Verfügung oder trägt ggf. die Kosten zur Überprüfung der Identität des Tieres.
3 VO (EG) Nr. 504/2008 tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass
teile im Verhältnis zu den mit der Verordnung Nr. 21/2004 verfolgten Zielen nicht unangemessen seien, und dass er bei der Prüfung der Vor- und
teile dieser Verpflichtungen im Verhältnis zu den betroffenen Interessen keinen Fehler begangen und somit auch nicht die unternehmerische Freiheit der Schaf- und Ziegenhalter verletzt habe. Vgl. EuGH, Urteil vom 17. Oktober 2013 - C-101/12 -, juris, Rn. 75. Das gelegentliche Vorbringen zu vermeintlichen
teilen und Schwächen des durch die Verordnung festgelegten Systems der Identifizierung mittels Transponders und Equidenpasses ändert an dessen Verbindlichkeit nichts. Es deutet auch nichts darauf hin, dass die ihm zugrunde liegende Einschätzung auf einer Fehlbeurteilung seiner Funktionstauglichkeit beruht. Vgl. OVG NRW, Urteil vom
1 und 2 GG. (b) Die Vorschrift genügt den Anforderungen, die bei der Inhalts- und Schrankenbestimmung
1 GG an einen gerechten Interessenausgleich zu stellen sind. Der Gesetzgeber, der Inhalt und Schranken der als Eigentum grundrechtlich geschützten Rechtspositionen bestimmt, hat dabei sowohl der grundgesetzlichen Anerkennung des Privateigentums durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG als auch der Sozialpflichtigkeit des Eigentums (Art. 14 Abs. 2 GG) Rechnung zu tragen. Insbesondere muss jede Inhalts- und Schrankenbestimmung den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachten. Die Grenzen der Gestaltungsbefugnis des Gesetzgebers sind nicht für alle Sachbereiche gleich. Die Reichweite des Schutzes der Eigentumsgarantie bemisst sich zum einen danach, welche Befugnisse einem Eigentümer zum Zeitpunkt der gesetzgeberischen Maßnahme konkret zustehen. Soweit das Eigentum die persönliche Freiheit des Einzelnen im vermögensrechtlichen Bereich sichert, genießt es einen besonders ausgeprägten Schutz. Zum anderen ist die Befugnis des Gesetzgebers zur Inhalts- und Schrankenbestimmung umso weiter, je mehr das Eigentumsobjekt in einem sozialen Bezug und in einer sozialen Funktion steht. Der Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers wird darüber hinaus insbesondere durch die wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Verhältnisse geprägt, in denen Inhalt und Schranken des Eigentums bestimmt werden. Darüber hinaus ist er an den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG als allgemeines rechtsstaatliches Prinzip auch bei der inhaltlichen Festlegung von Eigentümerbefugnissen und -pflichten gebunden. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. Januar 2014 - 1 BvR 2344/11 -, WM 2014, 464 = juris, Rn. 23. Die Regelung in § 44 Abs. 1 ViehVerkV wird diesen Maßstäben gerecht. Sie enthält eine sachgerechte Beschränkung der Eigentümerbefugnisse, die den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahrt und auch sonst mit dem Grundgesetz vereinbar ist. (
frage in der mündlichen Verhandlung die Eignung der Transponderimplantation zur Erreichung des Zwecks "Viehseuchenschutz" nicht in Abrede gestellt. (cc) Ein im Vergleich zur Regelung des § 44 Abs. 1 ViehVerkV milderes, aber gleich effektives Mittel zur Erreichung dieses Ziels ist nicht ersichtlich. Dem Normgeber kommt in diesem Zusammenhang ein vom Grundgesetz zugebilligter Beurteilungsspielraum zu. Vgl. BVerfG, Beschluss vom
zugehen. Der Verordnungsgeber hat sich, um eine sichere Einzeltieridentifizierung zur Erfüllung der rechtlich gebotenen Tierseuchenbekämpfung sicherzustellen, für den Transponder als einzig geeignetes Mittel entschieden. Vgl. Tierschutzbericht der Bundesregierung 2011, BT-Drucks. 17/6826, S. 12 (Hervorhebung durch das Gericht). Dass dem Verordnungsgeber hierbei offensichtliche Einschätzungsdefizite unterlaufen wären, ist nicht erkennbar. Vielmehr bestätigt sich die Annahme des Verordnungsgebers
der dem Gericht vorliegenden Stellungnahme der Tierärztlichen Vereinigung für Tierschutz e. V. vom
der Implantation eingeschränkt, sodass sie bestimmte bei der Dressur geforderte Bewegungen nicht (ausreichend) durchführen könnten, betrifft dies ebenfalls allein die wirtschaftliche Vermarktung des Eigentums "Pferd", ohne dass diesbezügliche Einbußen beziffert worden wären. Zudem ist zu berücksichtigen, dass das Kennzeichnungssystem, das eine genauere und schnellere Identifizierung der Equiden ermöglicht, die während Tierseuchen miteinander in Kontakt waren, die Verbreitung ansteckender Krankheiten eindämmt und somit die Infizierung von Tieren verhindert. Finanzielle Interessen der Eigentümer - und das Wohlbefinden der Tiere - werden damit ihrerseits geschützt. Auch der deutsche Verordnungsgeber durfte hiernach davon ausgehen, dass die aus den Verpflichtungen des § 44 Abs. 1 ViehVerkV folgenden
teile im Verhältnis zu den mit ihnen verfolgten Zielen nicht unangemessen sind, und dass er bei der Prüfung der Vor- und
teile dieser Verpflichtungen im Verhältnis zu den betroffenen Interessen keinen Fehler begangen und somit auch nicht die eigentumsrechtlich geschützten Interessen der Equidenhalter verletzt hat. (ee) Nichts anderes ergibt sich unter Berücksichtigung der aus Art. 20a GG folgenden tierschutzrechtlichen Vorgaben. Art. 20a GG verpflichtet die staatliche Gewalt zum Schutz der Tiere. Mit der Aufnahme des Tierschutzes in diese Grundgesetznorm sollte der ethisch begründete Schutz des Tieres, wie er bereits Gegenstand des Tierschutzgesetzes war, gestärkt werden. Das Tier ist danach als je eigenes Lebewesen zu schützen. Als Belang von Verfassungsrang ist der Tierschutz, nicht anders als der in Art. 20a GG schon früher zum Staatsziel erhobene Umweltschutz, im Rahmen von Abwägungsentscheidungen zu berücksichtigen und kann geeignet sein, ein Zurücksetzen anderer Belange von verfassungsrechtlichem Gewicht - wie etwa die Einschränkung von Grundrechten - zu rechtfertigen; er setzt sich aber andererseits gegen konkurrierende Belange von verfassungsrechtlichem Gewicht nicht notwendigerweise durch. Den normsetzenden Organen, die dem Staatsziel Tierschutz mit geeigneten Vorschriften Rechnung zu tragen haben, kommt dabei ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Oktober 2010 - 2 BvF 1/07 -, BVerfGE 127, 293 = juris, Rn. 121 f. Es bestehen keine tierschutzrechtlichen Belange, die sich in Anbetracht des mit § 44 Abs. 1 ViehVerkV verfolgten Zwecks notwendigerweise gegenüber der Kennzeichnungspflicht mittels Transponders durchsetzen könnten. Der Normgeber hat den ihm zustehenden weiten Gestaltungsspielraum bei seiner Annahme, nur dieses Mittel verfolge den legitimen Zweck in effektiver Weise, nicht überschritten. Selbst wenn zugunsten des Klägers festgehalten würde, dass die wissenschaftliche Beurteilung der Frage, ob der Heißbrand weniger Schmerzen beim Tier erzeugt als die Transponderkennzeichnung, umstritten ist, ergibt sich hieraus nicht, dass der Normgeber seinen Gestaltungsspielraum verlassen hätte. Denn es ist diesem nicht verwehrt, sich bei einer offenen gutachterlichen Ausgangslage einer vertretenen wissenschaftlich fundierten Meinung anzuschließen, die Umsetzung der von ihm getroffenen Maßnahmen zu verfolgen und gegebenenfalls sein normatives Programm im Laufe der Zeit zu verändern. In diesem Zusammenhang ist es auch nicht zu beanstanden, wenn sich der Normgeber ‑ unterstellt, die Transponderkennzeichnung bewirkt überhaupt Schmerzen beim Equiden - unabhängig von dem einem Tier im Einzelfall bei der Kennzeichnung zugefügten Schmerz im Interesse des übergeordneten Tierseuchenschutzes für diese Art der Kennzeichnung entscheidet. Denn die Abwehr bzw. Eindämmung von Infektionen dient auch dem Wohl jedes einzelnen Tieres. Auch insoweit kam es auf die vom Kläger unter Beweis gestellte Tatsache, ob der Heißbrand schmerzhafter und traumatisierender sowie seine Heilung komplizierter ist als die Transponderimplantation, nicht an.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.