träge zur Satzung, u. a. den 7.
trag - § 13 Leistungen IX. Kostenübernahme bei künstlicher Befruchtung § 13 Abs. 9 soll danach wie folgt lauten: Kostenübernahme künstliche Befruchtung 1. Zusätzlich zu dem Zuschuss
4 SGB berechtigten Leistungserbringers erfolgen. Der Satzungsnachtrag sollte vorbehaltlich der Genehmigung am
trag zur Satzung vom
trag zur Satzung wird mit Ausnahme von Artikel I § 13 Abs. 9 Nr. 2a. (Kostenübernahme künstliche Befruchtung bei versicherten Paaren in auf Dauer angelegter Lebensgemeinschaft) und insoweit Art. II (in Krafttreten) gemäß § 195 Abs. 1 Sozialgesetzbuches V i. V. m. § 90 Abs. 1 des Sozialgesetzbuches IV genehmigt.“ Der Bescheid erhielt eine Rechtsbehelfsbelehrung (Klage innerhalb eines Monats beim hiesigen Gericht). Mit am
Auffassung des BMG von dem Kriterium der Ehe abrücken. Es werde in diesem Zusammenhang auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom
6 SGB V zulässig und daher zu genehmigen.
dieser Vorschrift könnten die Krankenkassen in ihrer Satzung zusätzliche vom Gemeinsamen Bundesausschuss (GBA) nicht ausgeschlossene Leistungen in der fachlich gebotenen Qualität u.a. im Bereich der künstlichen Befruchtung (§ 27a SGB V) vorsehen. Die von ihr beschlossenen Leistungserweiterungen bei der künstlichen Befruchtung seien von der Beklagten auch teilweise genehmigt worden. Es hätte aber auch die Erweiterung auf nicht verheiratete Paare genehmigt werden müssen.
dem Willen des Gesetzgebers habe die Krankenkasse aufgrund § 11 Abs. 6 SGB V einen weiten Gestaltungsspielraum (Bezugnahme auf BT-Drucksache 17/6906 S. 53). Im Gesetz selber seien außer in § 11 Abs. 6 SGB V keine Einschränkungen der Leistungserweiterungen genannt. Solche zu schaffen sei mit dem Wortlaut nicht vereinbar und widerspräche der Intension des Gesetzgebers. § 11 Abs. 6 SGB V differenziere auch nicht zwischen unmittelbaren und mittelbaren Leistungserweiterungen. Dass es bei der Bedingung der Ehe im § 27a SGB V nur um ein mittelbares Kriterium gehe, sei unrichtig. Das Merkmal sei nämlich
1 Nr. 3 SGB V eine unmittelbare Voraussetzung für die Leistungsgewährung. Soweit im § 27a Abs. 3 SGB V das Alter der Versicherten -zwischen 25 bis 40 für Frauen bzw. bis 50 Jahre für Männer- geregelt sei, handele es sich auch um eine unmittelbare Voraussetzung. Das Gesetz selbst nenne in § 11 Abs. 6 SGB V auch nicht nur die Paragraphen, deren Leistungsumfang erweitert werden dürften (z. B. § 27a SGB V), sondern benutze den Begriff „Bereich“. Es solle also den Krankenkassen ermöglicht werden, den gesamten Bereich der künstlichen Befruchtung auszuweiten. Hätte der Gesetzgeber unabdingbar an der Voraussetzung der Ehe festhalten wollen, hätte er dies direkt ausschließen müssen, ähnlich wie im Bereich zahnärztlicher Behandlung den Zahnersatz. Für diesen Bereich sollte die bewährte Systematik von Festbeträgen und Festzuschüssen durch die Ausweitung von Satzungsleistungen nicht gefährdet werden (Bezugnahme auf BT-Drucksache, eben da). § 27a SGB V knüpfe nicht an den Versicherungsfall der Krankheit an, vielmehr an die Unfruchtbarkeit zweier Personen (Bezugnahme auf Kassler Kommentar § 27a SGB V Rdnr. 4). Der Familienstand sei ein letztlich für den Umfang der Anspruchsberechtigung beschränkendes Merkmal ähnlich wie das Alter. Während der historische Gesetzgeber in der Begründung zur Aufnahme der künstlichen Befruchtung 1990 einen Anspruch von Ehepaaren beschrieben habe, habe er nunmehr 2012 eine Regelung geschaffen, welche den Krankenkassen Art, Umfang und Dauer der Leistungen zu bestimmen, einräume. Das Bundesverfassungsgericht habe im Urteil vom 28. Februar 2007 klar festgestellt, dass das Grundgesetz einer künstlichen Befruchtung bei nicht miteinander verheiratete Personen nicht entgegenstehe (Bezugnahme auf BVerfG, a. a. O. Rdnr. 28 und 40). Dass § 11 Abs. 6 SGB V in weitem Umfang ermächtige, zeige sich zuletzt darin, dass die Aufsichtsbehörde in Baden-Württemberg eine entsprechende Regelung der BKK Scheufelen genehmigt habe. Die Klägerin beantragt, dem Bescheid der Beklagten vom 17. September 2012 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Art. I § 13 Abs. 9 Nr. 2a (Kostenübernahme künstliche Befruchtung bei versicherten Paaren in auf Dauer angelegter Lebensgemeinschaft) in der Fassung des 7.
trags zur Satzung vom 1. Januar 2012 der Klägerin zu genehmigen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Auffassung, die Genehmigung verweigern zu müssen, da die satzungsrechtliche Öffnung eines Anspruches unverheirateter Paare auf Leistungen der künstlichen Befruchtung von § 11 Abs. 6 SGB V nicht gedeckt sei, vielmehr gegen § 27a SGB V verstoße und mit dem Grundsatz des Gesetzesvorbehaltes in § 31 Sozialgesetzbuch Erstes Buch, § 194 Abs. 2 Satz 2 SGB V und Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz (GG) unvereinbar sei. Die Auffassung der Klägerin wiederspreche der systematischen, teleologischen und historischen Auslegung des § 11 Abs. 6 SGB V. Die für erweiterte Satzungsregelungen in Betracht kommenden Leistungsbereiche seien dort ausdrücklich und abschließend genannt (Bezugnahme auf BT-Drucksache 17/6906 Seite 53). Die Bereiche müssten gesetzlich klar umschrieben und abgrenzbar sein und seien daher einer erweiternden Auslegung kaum zugänglich. Nur innerhalb eines bestimmten und schon klar umschriebenen Bereiches gebe es den von § 11 Abs. 6 SGB V eingeräumten Gestaltungsspielraum. Die Vorschrift ermächtige hingegen nicht dazu, den konkreten Leistungsbereich des in der Norm genannten Bereichs eigenmächtig zu definieren. Im konkreten Fall nehme § 11 Abs. 6 SGB V ausdrücklich auf die Definition des Bereiches in § 27a SGB V Bezug. Der von § 27a SGB V festgelegte Bereich umfasse (nur) den Anspruch eines verheirateten Paares. Ihm liege der eigenständige Versicherungsfall der Unfähigkeit der Eheleute, auf natürlichem Weg Kinder zu zeugen, zu Grunde (Bezugnahme auf Kassler/Kommentar/Brands § 27a SGB V Rdnr. 4 sowie auf BT-Drs. 11/6760 S.10).
dem Willen des historischen Gesetzgebers sollten Ehepaare einen Anspruch auf Maßnahmen der künstlichen Befruchtung erhalten. Der Ehegattenvorbehalt werde zudem nicht nur in § 27a Abs. 1 Nr. 3 SGB V normiert, sondern in Nr. 4 und 5 des Absatzes bekräftigt. Allein der Gesetzgeber könne den so umfassten Leistungsbereich des § 27a SGB V erweitern. Auch das Bundesverfassungsgericht habe nur ausgeführt, dass es dem Gesetzgeber -nicht aber den Krankenkassen- verfassungsrechtlich nicht verwehrt wäre, den Leistungsbereich auszuweiten. Der Leistungsbereich der künstlichen Befruchtung könne auch nicht in § 11 Abs. 6 Satz 2 SGB V dadurch erweitert werden, dass Art und Umfang (und Dauer) der Leistung durch die Satzung näher bestimmt würden. Bezüglich der „Art“ der Leistung, welche per Satzung geregelt werden könnten, nenne § 11 Abs. 6 SGB V zunächst die betreffenden Leistungsbereiche und verweise auf die ihnen zugrunde liegenden Normen. Mehrleistungen seien nur dann von § 11 Abs. 6 SGB V erfasst, wenn das SGB V ausdrücklich zu ihrer Leistung ermächtige. Seien Mehrleistungen also gesetzlich in konkreter Form angesprochen – wie zum Beispiel der Zuschuss
2 Satz 2 SGB V –, so sei auch diese „Art“ in den in § 11 Abs. 6 SGB V genannten „Bereich“ einbezogen und satzungsrechtlich festzuschreiben. Im Übrigen erfolge in der Satzung die Bestimmung über zulässige Abweichungen von den gesetzlichen Anforderungen. Teilweise werde in § 11 Abs. 6 SGB V mit der In-Bezugnahme auf Normen, die ihrerseits Sonderregelungen darstellten, bestehende Möglichkeiten ausgeweitet bzw. festgeschrieben, so etwa im Hinblick auf § 38 SGB V. Entscheidend sei, was in der in Bezug genommenen Norm stehe und wie diese den Bereich definiere. Für den Bereich „Leistungen für künstliche Befruchtung (27a SGB V)“ sei bereits in § 27a SGB V gesetzlich definiert, dass Anspruchsvoraussetzung die Ehe des betroffenen Paares sei. Der nicht krankheitsbezogene Sondertatbestand der Leistungen zur künstlichen Befruchtung werde so in § 11 Abs. 6 SGB V ohne Abweichungsmöglichkeit von den in § 27a Abs. 1 Nr. 3 bis 5 SGB V als Voraussetzung genannten Ehegattenvorbehalt vorgegeben. Insoweit unterscheide sich dieser Bereich auch von den übrigen in § 11 Abs. 6 genannten Bereichen wie etwa der Haushaltshilfe. Dass ein Anspruch auf Leistungen für verheiratete Paare gegeben sein sollte und es sich hierbei um ein geschlossenes Regelungskonzept handele, habe sich auch durch die Diskussion im Zuge des GKV-Versorgungsstrukturgesetzes (GKV-VStG) zur Ausdehnung des Finanzierungsanteils an einer künstlichen Befruchtung bestätigt. Zwar sei das „gesamtgesellschaftliche Anliegen“ der Unterstützung von Paaren mit Kinderwunsch seitens des Bundesrates dahingehend hervorgehoben worden, dass eine vollständige Finanzierung erfolgen solle (Bezugnahme auf BT-Drucksache 17/7274 Seite 3f). Eine Ausweitung des Regelungsbereichs auf unverheiratete Paare sei aber weder im Zuge des GKV-VStG noch im Zeichen der Initiative des Bundesrates zum Entwurf eines Kinderwunschförderungsgesetzes (BT-Drucksache 17/9344) erwogen worden. Der Bundesrat habe sogar vorgeschlagen, in § 11 Abs. 6 Satz 1 die Wörter „der künstlichen Befruchtung (§ 27a)“ zu streichen, um sie einer Satzungsregelung zu entziehen. Die Bundesregierung habe ihrerseits im Hinblick auf die Ausdehnung des Finanzierungsanteils im Bereich der künstlichen Befruchtung auf den eingeräumten Gestaltungsspielraum in § 11 Abs. 6 SGB V hingewiesen (BT-Drs. 17/7274 S. 28 und 17/9344 S.7).
der Vorstellung des Gesetzgebers wäre ein Anspruch nicht verheirateter Paare kein die Leistungen in § 27a SGB V ergänzender, sondern ein per se anderer Leistungsanspruch. Auf die von den Beteiligten eingereichten Schriftsätze wird ergänzend Bezug genommen. Gründe Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zwar zulässig, jedoch unbegründet. I. Die Klage ist zulässig. Sie ist insbesondere nicht verfristet. Das Schreiben der Beklagte vom 17. September 2012 stellt einen Verwaltungsakt
1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) dar. Die handelnde Behörde hat darin nämlich rechtsgestaltend eine Regelung getroffen. Sie hat die Genehmigung des Satzungsnachtrages abgelehnt, soweit dieser die Ausweitung der Leistungen auch für nichtverheiratete Paare vorsieht. Zwar heißt es im Schreiben vom
1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) oder als Aufsichtsklage
3 SGG statthaft ist (Bundessozialgericht – BSG – Urteil vom
1 Satz 2 SGB IV i. V. m. § 195 Abs. 1 SGB V bedarf die Satzung einer Krankenkasse bzw. deren Änderung der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Aufsichtsbehörde ist hier
1 Satz 1 SGB IV das Bundesversicherungsamt, da sich der Zuständigkeitsbereich der Klägerin als Versicherungsträger über das Gebiet eines Bundeslandes hinaus erstreckt.
2 Satz 1 SGB V darf die Satzung einer Krankenkasse keine Bestimmungen enthalten, die den Aufgaben der gesetzlichen Krankenversicherung widersprechen. In der Anwendung des § 195 Abs. 1 SGB V ist die Beklagte als Aufsichtsbehörde auf eine Rechtskontrolle beschränkt. Durch den Genehmigungsvorbehalt soll (nur) sichergestellt werden, dass sich die Satzung mit dem Gesetz und dem sonstigen für die Krankenkassen maßgeblichen Recht in Einklang befindet (ständige Rechtsprechung des BSG vgl. Urteil vom 24. April 2002 – B 7/1a 4/00 R – juris-Rdnr. 39 mit weiteren
weisen).
1 Nr. 3, Abs. 2 Satz 2 SGB V darf die Krankenkasse Satzungsleistungen aber nur einführen, wenn und soweit das SGB V hierzu ausdrücklich ermächtigt (vgl. BSG, a. a. O. Juris Rdnr. 43). Eine solche Ermächtigung enthält § 11 Abs. 6 SGB V für die dort im Einzelnen aufgezählten Leistungsbereiche. Zu diesen zählt jedoch die begehrte Ausweitung des Personenkreises für Maßnahmen der künstlichen Befruchtung nicht. Die Beklagte musste die Genehmigung deshalb versagen, auch wenn die Aufsichtsbehörde in Baden-Württemberg dies anders gesehen hat. 2. Einer Erweiterung des Leistungsanspruches auf unverheiratete Paare steht allerdings nicht bereits die Vorgabe in § 11 Abs. 6 SGB V entgegen, dass die Satzungsleistungen nicht vom GBA ausgeschlossen seien dürfen. Diese Einschränkung ist
dem Ordnungssystem des SGB V sachlich geboten und als Klarstellung zu deuten, weil es andernfalls nicht nur zur formellen Kollisionen, sondern auch zu inhaltlichen Wertungswidersprüchen zwischen der Satzungskompetenz der Kasse einerseits und der Beurteilungs-/Richtlinienkompetenz des GBA andererseits kommen könnte, die bezüglich Qualität, Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit der Leistungen übergreifend angelegt ist (so zutreffend Noftz in Hauck/Noftz SGB V § 11 Rdnr. 77).
1 Satz 1 SGB V beschließt der GBA zur Sicherung der ärztlichen Versorgung auf erforderlichen Richtlinien nicht nur im Hinblick auf medizinische Gesichtspunkte im engeren Sinne (ausreichende Versorgung), sondern auch für eine zweckmäßige und wirtschaftliche Versorgung der Versicherten. Eine Richtlinie zur Regelung medizinischer Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft
1 SGB V ist
4, 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 SGB V explizit vorgesehen. Der GBA ist diesem Regelungsauftrag durch die Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über ärztliche Maßnahmen zur künstlichen Befruchtung („Richtlinien über künstliche Befruchtung“) in der Fassung vom 14. August 1990, zuletzt geändert am 18. Oktober 2012 mit Wirkung zum 18. Dezember 2012,
gekommen. Allerdings muss der entsprechenden Richtlinie selbst ein originärer Regelungscharakter zukommen. Dies ergibt sich aus der Gesetzeswendung, dass kein „Ausschluss“ durch den GBA vorliegen darf. Wiederholt eine Richtlinie des GBA lediglich die Bestimmung des höherrangigen formellen Rechts schließt nicht die Richtlinie die Leistung im Sinne des § 11 Abs. 6 SGB V aus. Dies erfolgt vielmehr bereits durch das höherrangige formelle Recht. So liegt der Fall hier: Die Richtlinien über künstliche Befruchtung wiederholt in Nr. 2 lediglich, dass die betreffenden Personen miteinander verheiratet sein müssen.
der Eigenart des zu ordnenden Lebenssachverhalts und mit Rücksicht auf den Normzweck gerechtfertigt ist (vgl. BVerfGE 110, 371, 396 m. w. N.). Eine Auslegungsbedürftigkeit macht eine Norm nicht unbestimmt. Dem Bestimmtheitserfordernis wird vielmehr genügt, wenn Auslegungsprobleme mit herkömmlichen juristischen Methoden bewältigt werden können (vgl. BVerfGE 82, 209 , 224 ff; 110, 370 , 396f m. w. N.). So können unbestimmte Rechtsbegriffe verwendet werden, sofern sie der Konkretisierung durch Auslegung zugänglich sind (vgl. z. B. BVerfGE 82, 209 , 224 bis 227 zu Begriffen wie Bedarfsgerechtigkeit, Leistungsfähigkeit und Kostengünstigkeit). Danach ist der Begriff der auf Dauer angelegten Lebensgemeinschaft ein noch tauglicher und gängiger unbestimmter Rechtsbegriff, gerade in der Abgrenzung zur Ehe und zur eingetragenen Partnerschaft. Da die Satzungsregelung eine Begünstigung auf Antrag einführen soll, sind Unklarheiten hinnehmbar. 4. Die Satzungsregelung verstößt auch nicht gegen Art. 3 Abs. 1 und 3 GG. Danach sind unter anderem Regelungen unzulässig, die Personen aufgrund ihres Geschlechts benachteiligen.
der Satzungsregelung ist zwar theoretisch eine Diskriminierung der Lebenspartner
dem Gesetz über eingetragene Lebenspartner (LPartSchG) denkbar. Das gleiche Geschlecht im Sinne des § 1 LPartSchG ist nämlich nicht zwangsläufig gleichbedeutend mit dem biologischen. Es gibt zwar eine einschlägige Vorschrift,
der auf abstrakt-genereller Gesetzes die Fähigkeit (rechtlich) gleichgeschlechtlicher Partner Kinder zeugen zu können, ausgeschlossen sein sollte, § 8 Transsexuellengesetz. § 8 Transsexuellengesetz setzt nämlich für einen Wechsel des Geschlechts von Gesetzes wegen unter anderem dauerhafte Fortpflanzungsunfähigkeit voraus. Diese Gesetzesregelung ist aber mittlerweile vom Bundesverfassungsgesetz aufgrund ihrer Verfassungswidrigkeit für unanwendbar erklärt worden (BVerfG, B. v.
Maßgabe des § 27a SGB V. Vom Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenversicherung werden
dieser Vorschrift Leistungen nicht nur zur Behandlung einer bestehenden Krankheit (Fertilisationsstörung) gewährt sondern auch für den/die Ehegatten, der selbst nicht an einer Fertilisationsstörung leidet. § 27a SGB V stellt eine Leistungserweiterung dar. Es werden Leistungen nicht nur zur Behandlung einer eigenen Krankheit gewährt, sondern auch dem gesunden Partner. Das BVerfG hat bereits entschieden, dass es verfassungsmäßig nicht zu beanstanden ist, dass das Gesetz die medizinischen Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft
G, a. a. O. juris-Rdnr. 34). Der Gesetzgeber hatte bei Einführung des § 27a SGB V diese Leistungserweiterung bewusst auf Eheleute beschränkt. Dies verletzt die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft nicht in ihrem Recht auf Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG), obwohl sie finanziell benachteiligt werden. Denn der Gesetzgeber hatte hinreichende sachliche Gründe, die Gewährung von Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung zur Herbeiführung einer Schwangerschaft auf Ehepaare zu beschränken. Da die Ehe
wie vor die rechtlich verfasste Paarbeziehung von Mann und Frau ist, in der die gegenseitige Solidarität nicht nur faktisch gelebt wird, solange es gefällt, sondern rechtlich eingefordert werden kann, durfte der Gesetzgeber davon ausgehen, dass die Ehe auch in einer Situation, in der sich Paare ihren Kinderwunsch im Wege der künstlichen Befruchtung erfüllen wollen, die Grundlage für eine erhöhte Belastbarkeit der Partnerschaft darstellt (BVerfG., a. a. O. Rdnr. 37f). Es lag im Einschätzungsermessen des Gesetzgebers, wenn er die eheliche Partnerschaft als besonders geeignet ansieht, die mit den in Frage stehenden medizinischen Maßnahmen verbundenen Belastungen und Risiken gemeinsam zu bewältigen. Der Gesetzgeber durfte die Ehe in typisierender Betrachtung auch wegen ihres besonderen rechtlichen Rahmens als eine Lebensbasis für ein Kind ansehen, die den Kindeswohlbelangen mehr Rechnung trägt als eine nichteheliche Partnerschaft. So ist die Ehe auf Lebenszeit angelegt und nur unter den Voraussetzungen der Aufhebung oder Scheidung wieder auflösbar, während nicht-eheliche Partnerschaften jederzeit beendet werden können (BVerfG, a. a. O. Rdnr.38). Dass der § 27a SGB V durch § 11 Abs. 6 SGB V nicht allgemein zur Disposition steht, ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass der Bereich nicht allgemein als der der künstlichen Befruchtung bezeichnet ist, sondern dass nur die künstliche Befruchtung
Maßgabe des § 27a SGB V in Bezug genommen wird. Denkbar wäre auch die bloße Bezeichnung des Bereiches „künstliche Befruchtung“ gewesen. Das Embryonenschutzgesetz definiert nämlich im Einzelnen, was in Deutschland unternommen werden darf, um auf nicht-natürlichem Wege ein Kind zu zeugen. Das allgemein danach allgemein Erlaubte ist für die gesetzliche Krankenversicherung also von vornherein weiter eingeschränkt auf künstliche Befruchtungen
Maßgabe des § 27a SGB V. § 11 Abs. 6 SGB V erlaubt keine Leistungsausweitungen auf dem Gebiet der künstlichen Befruchtung im Sinne des
dem Embryonenschutzgesetz Möglichen. Bezugspunkt ist von vornherein der beschränkte Leistungsumfang des § 27a SGB V. Zu diesen Beschränkungen gehören insbesondere die
1 SGB V. Die Maßnahmen künstlicher Befruchtung müssen kumulativ aufgrund ärztlicher Feststellung (überhaupt) erforderlich sein, es muss aufgrund ärztlicher Feststellung eine (näher definierte) Erfolgsaussicht bestehen, die Partner müssen beide aktuell noch leben und miteinander verheiratet sein, und es dürfen nur Ei- und Samenzellen der Ehegatten verwendet werden (vgl. auch die Gesetzesbegründung BT-Drucks. 11/3760 S. 14: „Absatz 1 regelt den Leistungsanspruch im einzelnen.“). Nur in diesem Rahmen, der lediglich noch durch § 27a Abs. 2 SGB V näher ausgestaltet wird, gibt es einen Leistungsbereich künstlicher Befruchtung
dem SGB V, auf den § 11 Abs. 6 SGB V Bezug nehmen kann. § 11 Abs. 6 SGB V ermöglicht es nicht, von diesen Grundvoraussetzungen abzuweichen (Im Ergebnis ähnlich ausweislich der bislang veröffentlichen Presseinformation: Hessisches LSG, Urt. v. 15. Mai 2014 - L 1 KR 56/13 KL - zur Versagung einer Satzungsgenehmigung,
der ein Zuschuss für Brillen gewährt werden sollte, weil im Bereich der Sehhilfen für Erwachsene ein grundsätzlicher Leistungsausschluss bestehe). § 11 Abs. 6 SGB V ermöglicht es einen Leistungsbereich um Mehrleistungen zu erweitern. Die Satzungsermächtigung erlaubt jedoch nicht -wie hier- die Leistungen auf einen nicht anspruchsberechtigten Personenkreis zu erweitern. Ob aufgrund dieser gesetzlichen Vorgaben danach die Satzungsregelung zur Erweiterung der Altersgrenzen rechtmäßig ist, braucht hier nicht entschieden zu werden. Die Beklagte hat die Satzungsänderung in diesem Punkt genehmigt. Die gesetzliche Altersregelung für Frauen ist allerdings
dem Willen des Gesetzgebers primär wirtschaftlichen Aspekten geschuldet. Das Mindestalter soll möglichst sicherstellen, dass eine künstliche Befruchtung wirklich erforderlich ist. Das Höchstalter dient der Begrenzung im Hinblick auf die abnehmende Fertilität. Gleiches lässt sich auch für das Höchstalter beim Mann feststellen. Der weitere Aspekt, dass die Eltern nicht zu alt sein sollen, tritt zudem beim Höchstalter für Männer hinzu. Es spricht also einiges dafür, dass auch die Altersregelung die gesetzliche Leistung selbst definiert und deshalb der Disposition im Rahmen des § 11 Abs. 6 SGB V entzogen ist. 6. Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a SGG in Verbindung mit § 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung. Die Revision war
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.