Tateinheit mit Beihilfe zum versuchten gewerbs- und bandenmäßigen Betrug.
Hamburg. Zwischen der Firma … AG & Co KG (im folgenden …) und der Firma … AG bestand ein Rahmenvertrag vom 20.11.2007, auf dessen Grundlage die Firma … Leasingverträge an die Firma … verkaufte, die als Gegenleistung den Kaufpreis für die entsprechende Leasingobjekte an die Firma ... bezahlte. Die Firma ... erwarb zugleich das zugehörige Leasingobjekt zu Eigentum. Bereits 2006 schlossen sich die vormaligen Mitangeklagten ..., ... ..., ... und jedenfalls seit Ende 2008 auch die vormalige Mitangeklagte ... ... bewusst zusammen, um ihren Lebensunterhalt künftig unter anderem durch im Einzelnen noch ungewisse, arbeitsteilig gemeinschaftliche Betrugsstraftaten im Bereich Leasing zum Nachteil der Firma ... zu finanzieren. Im Rahmen der Geschäftsbeziehung mit der Firma ... reichten jedenfalls die vormaligen Mitangeklagten ... und ... ... unter Hilfeleistung des Angeklagten ... fingierte Leasingverträge über nicht existente bzw. verfügbare Wohnmobile bei der Firma ... ein, damit eine Verrechnung von offenen Forderungen aus Altverträgen mit der Firma ..., die der Firma ... gegenüber der Firma ... zustanden (sog. offene Posten), durch die Neuverträge
Höhe von
sgesamt 3.037.045,26 Euro erfolgen sollte.
sgesamt wurden 58 Leasingverträge über nicht existente bzw. nicht verfügbare Wohnmobile bei der Firma ... eingereicht, um diese zur Verrechnung der offenen Posten zu bewegen. Der Angeklagte ... leistete dadurch Hilfe, dass er nach Bitten der vormaligen Angeklagten ... ... und näheren Angaben der vormaligen Angeklagten ... und ... ... Scheinleasingnehmer für die o.g. Leasingverträge beschaffte, die sich gegen Entgelt bereit erklärten, Leasingverträge über Wohnmobile zu unterschreiben, wobei diese keinerlei Absicht hatten, Wohnmobile zu leasen.
sgesamt warb der Angeklagte ... 9 Scheinleasingnehmer, die 22 Leasingverträge unterschrieben. Im Übrigen fälschte der Angeklagte ... 23 Unterschriften auf den Leasingverträgen auf Leasingnehmerseite selbst. Eine Verrechnung der alten offenen Posten der ... AG mit den eingereichten Neuverträgen erfolgte nicht, da der Ankauf durch die Firma ... nur unter der Bedingung der Vorlage einer Rücknahmegarantie durch die Hersteller der Wohnmobile erfolgen sollte sowie das Erfordernis aufgestellt war, dass Originalleasingverträge vorlagen. Da weder die Rücknahmegarantie noch Originalverträge vorgelegt wurden, erfolgte die Verrechnung nicht. Soweit der eigene Tatbeitrag des Angeklagten ... und die Beteiligung der vormaligen Mitangeklagten ... ... betroffen ist, beruht dieser Sachverhalt auf seinem Geständnis. Im Übrigen steht der Sachverhalt fest aufgrund der Angaben von ... und ... ... sowie ... und aufgrund der Angaben der Zeugen ..., ..., ... und ... Aufgrund seines Vorgehens war der nicht vorbestrafte Angeklagte zu einer Freiheitsstrafe zu verurteilen, die sich
bei der getroffenen tatsächlichen Verständigung angegebenen Rahmen bewegt. A. Persönliche Verhältnisse Der Angeklagte ... ... wurde am …
… geboren. Er wuchs zunächst bei seinen Eltern auf. Nachdem diese sich getrennt hatten und seine Mutter aufgrund Krankheit sich nicht mehr um ihn kümmern konnte, wuchs der Angeklagte bei seinen Großeltern auf. Der Angeklagte schloss die Schule mit der mittleren Reife ab und verfügt über eine abgeschlossene Ausbildung zum Groß- und Außenhandelskaufmann. Seit Oktober 2000 betreibt der Angeklagte das Restaurant …
… . Der Angeklagte ist ledig und hat keine Kinder. Er betreibt die Gaststätte als Einzelfirma und verfügt im Schnitt über 2.500,00 Euro pro Monat aus Privatentnahmen. Er bewohnt ein eigenes Reihenhaus und hat hierbei eine Belastung
Höhe von 700,00 Euro im Monat. Für das Wohnhaus bestehen noch Schulden
Höhe von ca. 100.000,00 Euro. Gegenüber der Firma ... AG ist noch ein Darlehen
Höhe von ca. 38.000,00 Euro offen. Die Auskunft aus dem Bundeszentralregister weist für den Angeklagten keine Eintragungen auf. Der Angeklagte wurde am 07.12.2010
dieser Sache vorläufig festgenommen und befand sich bis 08.12.2010
Untersuchungshaft. Der Haftbefehl wurde durch Beschluss des Amtsgerichts Nürnberg vom 08.10.2010 außer Vollzug gesetzt. B. Tatsachverhalt 1. Beteiligte Firmen und Personen Die vormaligen Mitangeklagten und Eheleute ... ... und ... betrieben zur Abwicklung von Leasinggeschäften die im Jahr 2007 gegründete ... … AG, wobei ... als Vorstand fungierte und ... ... Mitglied des Aufsichtsrates war. Faktisch war jedoch jedenfalls ... ... Vorstand der ... AG. Bei der Geschädigten Firma ... … AG & Co KG handelt es sich um einen Leasing - Refinanzierer mit Sitz
Hamburg. Zwischen der Firma ... … AG & Co KG und der Firma ... AG bestand ein Rahmenvertrag vom 20.11.2007, auf Grund dessen die Firma ... Leasingverträge an die Firma ... verkaufte, die als Gegenleistung den Kaufpreis für die entsprechende Leasingobjekte an die Firma ... bezahlte. Die Firma ... erwarb zugleich das zugehörige Leasingobjekt zu Eigentum. Im Einzelnen:
… Mit Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 26.05.2008 wurde die vormalige Mitangeklagte ... ... als Geschäftsführerin der ... GmbH abberufen und ... ... zum einzelvertretungsberechtigten Alleingeschäftsführer der Gesellschaft bestellt. Mit Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 03.07.2009 wurde ... ... als Geschäftsführer der ... GmbH abberufen und ... ... zum einzelvertretungsberechtigten Alleingeschäftsführer der Gesellschaft bestellt. Tatsächlich war der vormalige Mitangeklagte ... ... durchweg faktischer Geschäftsführer der ... GmbH. e) Die Firma ... …AG und Co. KG ist die Geschäftspartnerin der ... e.K. und ... AG. Sie hat ihren Geschäftsbetrieb am 25.11.2002 aufgenommen und wurde am 22.03.2004
das Handelsregister des Amtsgerichts München eingetragen und am 17.08.2010
das Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg umgetragen. Unternehmensgegenstand der Firma ... ist die Refinanzierung von Leasinggeschäften. Die Firma ... ist eine Finanzierungsplattform für Leasinggesellschaften. Sie erwirbt von Leasinggesellschaften Leasingobjekte samt Leasingvertrag mit dem Leasingnehmer. Mithilfe von LISA, einem Onlinetool für Leasinggesellschaften, können über das
ternet durch die Leasinggesellschaften Leasinganforderungen und Objekte an die Firma ... verkauft werden. f) Zwischen der Firma ... AG und der Firma ... wurde am 20.11.2007 ein Rahmenvertrag geschlossen, der den Ablauf der Geschäftsbeziehung zwischen der Firma ... und der Firma ... AG festlegte. Laut der Rahmenvereinbarung beabsichtigt die Firma ... bestimmte Leasingverträge der Leasinggesellschaft zu übernehmen und entsprechend die Leasinggegenstände zu erwerben. Der Leasinggeber schließt im Rahmen seines gewöhnlichen Geschäftsbetriebs einen Leasingvertrag über bewegliche Sachen mit Unternehmen und Verbrauchern als Leasingnehmern im eigenen Namen und auf eigene Rechnung (§ 1 Abs. 1 des Rahmenvertrages). Der Leasinggeber verpflichtet sich die Daten zum jeweiligen Leasingvertrag
elektronischer Form unter Einsatz der Software LISA zu speichern und an ... zu übermitteln. Die Firma ... verpflichtet sich ihre Kreditentscheidung hinsichtlich eines Leasingvertrages
nerhalb von einem Arbeitstag nach Eingang der vollständigen Daten zu erteilen.
des Rahmenvertrages ist geregelt, welche Unterlagen die Leasinggeber dem schriftlichen Angebot an ... beizufügen haben. Nach § 2 Abs. 5 des Rahmenvertrages kann ... das Angebot der Leasinggeberin nach dessen Zugang durch Zahlung des Kaufpreises annehmen.
die Ermittlung des Auszahlungsbetrages durch ... geregelt.
des Rahmenvertrages wird bestimmt, dass die Leasinggeberin die Leasingraten des Leasingnehmers treuhänderisch für die Firma ... einzieht. 2. Tatablauf
Höhe von 3.037.045,26 Euro (netto Rechnungsbeträge zuzüglich halbe Bartwertmarge). Die eingereichten Leasingverträge wurden im folgenden vom anderweitig Verfolgten ... als Vertreter der Firma ... gegengezeichnet und somit angekauft unter der Bedingung, dass entsprechende Kfz-Briefe sowie Rücknahmegarantien der Hersteller der vertragsgegenständlichen Wohnmobile vorgelegt werden. Die Leasingverträge kamen wie folgt zustande: Durch die vormaligen Mitangeklagten ... ..., … ... und ... ... wurden unter Hilfeleistung des Angeklagten ... die Leasingverträge fingiert. Im Einzelnen wurden durch die vormalige Mitangeklagten arbeitsteilig und gemeinschaftlich zusammenwirkend die nachbenannten bei der Firma ... einzureichenden Leasingverträge fingiert,
dem der vormalige Mitangeklagte ... ... mit Unterstützung der Zeugin ... ... Leasingverträge im LISA-Onlinesystem anlegte. Die persönlichen Daten der Scheinleasingnehmer hatte auf Anforderung der vormaligen Mitangeklagten ... ... und ... sowie
sbesondere auf Bitten der vormaligen Mitangeklagten ... ... nach genauerer Vorgabe durch den vormaligen Mitangeklagten ... ... der Angeklagte ... beschafft. Der Angeklagte ... hatte im Zeitraum Ende 2008/ Anfang 2009
sgesamt mindestens 9 Privatpersonen aus dem Kreis seiner Bekannten und Gäste der von ihm betriebenen Gaststätte … erfolgreich unter dem Vorwand angesprochen, es gehe lediglich um sogenannte Tageszulassungen und diese sodann gegen Barzahlung von Geldbeträgen zwischen 50,00 bis 200,00 Euro mit dem tatsächlich unwahren Versprechen, es würde alsbald eine Umschreibung der Leasingverträge auf eine dritte Gesellschaft, die ... Handelsgesellschaft mbH, erfolgen, dazu verleitet, als Leasingnehmer auf den
der Folge bei der ... einzureichenden Wohnmobilleasingverträgen zu unterschreiben. Die schriftlichen Vertragsunterlagen hatte der Angeklagte ... zuvor von der vormaligen Mitangeklagten ... erhalten. Nachdem mindestens neun Personen auf den Leasingverträgen unterschrieben hatten, wobei teilweise eine Person mehrere Leasingverträge unterzeichnete, übergab der Angeklagte ... diese Verträge zum Teil
seiner Gaststätte ...
… der vormaligen Mitangeklagten ... ... oder direkt an die ehemalige Mitangeklagte ... am Geschäftssitz der ... AG
… Das Geld für die Bezahlung der Personen, die unterschrieben hatten, erhielt der Angeklagte ... von der vormaligen Mitangeklagten ... ..., nachdem diese gemeinsam mit dem Angeklagten ... das Geld bei der Hypo-Vereinsbank
… abgeholt hatte. Dem Angeklagten ... war dabei bewusst, dass er die übrigen Angeklagten bereits hierdurch bei deren Betrugsstraftaten zum Nachteil der ... unterstützte. Soweit dem Angeklagten ... der ihm angetragenen Einkauf von Unterschriften nicht bzw. nicht rechtzeitig gelang, wurden die Unterschriften der übrigen Scheinleasingnehmer durch den Angeklagten ... auf 23 Leasingverträgen im Beisein der vormaligen Angeklagten ..., ... ... und zum Teil auch ... ... an einem nicht mehr näher feststellbaren Sonntag Mitte Mai 2009 gefälscht (vgl. unten). Dem Angeklagten ... war dabei bekannt, dass sich die übrigen Angeklagten als Bande zur fortgesetzten gewerbsmäßigen Begehung von Betrugsstraftaten und Urkundsdelikten zusammengeschlossen hatten. Die vormalige Angeklagte ... war für den Angeklagten ... die für die Abwicklung maßgebliche Ansprechpartnerin. Sie unterzeichnete die
kriminierten Leasingverträge zudem stets auf Leasinggeberseite. Sämtliche Leasingverträge tragen das Datum vom 11.05.2009 und wurden noch
der auf die Fälschungen folgenden Nacht als Farbkopien zur Firma ... gebracht. Um gegenüber der Firma ... vorzutäuschen, dass die vertragsgegenständliche Wohnmobile tatsächlich bei der ...-… … GmbH eingekauft worden waren, überwiesen die vormaligen Mitangeklagten unter Auftreten von ... arbeitsteilig gemeinschaftlich agierend gegenüber der HypoVereinsbank … nach dem gemeinsamen Tatplan am 22.05.2009 und erneut zweimal am 25.05.2009 einen Betrag von 5.090.576,36 Euro auf das Konto Nummer … der ... GmbH bei der Hypo Vereinsbank … und buchten den Betrag
unmittelbaren Anschluss wieder zurück. Der auf diese Weise geschaffene Bezahltnachweis betreffend den Scheinlieferanten der Wohnmobile (... GmbH) kam ebenfalls letztlich erfolglos bei der Firma ... zur Vorlage. Der für den Ankauf zuständige … ... ging wie von den vormaligen Mitangeklagten ..., ... ... und ... beabsichtigt, bei Genehmigung der Leasingverträge irrtümlich davon aus, es handele sich um tatsächlich vorhandene bzw. verfügbare der Firma ... zur Sicherheit zu übereignenden Leasingobjekte und echte Leasingverträge mit reell handelnden Leasingnehmern. Diese Täuschung wurde im Weiteren nach Ausscheiden des ... ... gegenüber dem Zeugen ... aufrechterhalten, um diesen zur Verrechnung der Neuverträge mit den Altverträgen zu veranlassen. Diese Verrechnung erfolgte jedoch nicht, da der Zeuge ... festgestellt hatte, dass es sich bei den eingereichten Leasingverträgen nicht um Originalverträge, sondern lediglich um Farbkopien handelte, die Kfz-Briefe der Wohnmobile nicht mit eingereicht wurden und es sich bei den Leasingnehmern fast ausschließlich um Privatpersonen handelte. Der Zeuge ... traf daraufhin die Entscheidung, nicht zu verrechnen. Bei einem Treffen am 09.06.2009
... bei der ... AG, an dem für die Firma ... der Zeuge ... sowie die Mitarbeiter der Firma ... … und … teilnahmen, wurde von Seiten der Firma ... nochmals darauf hingewiesen, dass eine Verrechnung nur erfolgen könne, wenn die fehlenden Kfz-Briefe und Originalverträge vorlägen. Hierbei wurde vom vormaligen Mitangeklagten ... ... unter Aufrechterhaltung der Täuschung real existierender Leasingnehmer und Objekte zugesagt, die fehlenden Kfz-Briefe und Originalverträge zu übersenden. Im Einzelnen handelt es sich um folgende Fälle des Ankaufs und der Urkundenfälschung durch den Angeklagten ...: Fall Schein-Leasing-NehmerLeasing-Vertrags-NummerDatumdesfingiertenLeasing-VertragsfingiertesLeasingobjekt(Wohnmobil)Unterschrift(»gekauft«/gefälscht)Datum derUnterschriftdesScheinleasing-NehmersRechnungsbetragin €netto zzgl.Barwertmarge1 ... ...LC-161-0911.05.09SEA 1 »gekauft«(durch Angesch. ...)30.04.0965.743,412 ... ...LC-163-0911.05.09LMC 202»gekauft«(durch Angesch. ...)30.04.0962.611,863 ... ...LC-164-0911.05.09SEA 530»gekauft«(durch Angesch. ...)30.04.0963.240,034 ... ...LC-157-0911.05.09Pilote 740»gekauft«(durch Angesch. ...)29.04.0995.133,775 ... ...LC-159-0911.05.09LMC 255»gekauft«(durch Angesch. ...)29.04.0960.696,296 ... ...LC-160-0911.05.09SEA S 1»gekauft«(durch Angesch. ...)29.04.0961.576,117 ... ...LC-186-0911.05.09Pilote 710»gekauft«(durch Angesch. ...)29.04.0965.367,058 ... ...LC-187-0911.05.09Pilote 75 P»gekauft«(durch Angesch. ...)30.04.0962.327,039 ... ...LC-177-0911.05.09Hymer 512 gefälscht(durch Angesch. ...)29.04.0976.611,4010 ... ...LC-179-0911.05.09Hymer 464 gefälscht(durch Angesch. ...)29.04.0965.772,5911 ... ...LC-180-0911.05.09LMC 202 gefälscht(durch Angesch. ...)29.04.0960.604,1412 ... ...LC-197-0911.05.09Hymer 504 gefälscht(durch Angesch. ...)30.04.0976.819,3313 ... ...LC-198-0911.05.09Hymer 642 gefälscht(durch Angesch. ...)30.04.0966.785,9314 ... ...LC-199-0911.05.09Hymer 464 gefälscht(durch Angesch. ...)30.04.0966.684,6715 ... ...LC-181-0911.05.09Hymer T 61»gekauft«(durch Angesch. ...)30.04.0973.584,7316 ... ...LC-182-0911.05.09MOB 102»gekauft«(durch Angesch. ...)30.04.0960.705,4017 ... ...LC-184-0911.05.09Pilote 660»gekauft«(durch Angesch. ...)30.04.0960.604,1418 ... ...LC-138-0911.05.09Pilote I 680»gekauft«(durch Angesch. ...)30.04.0988.781,8919 ... ...LC-139-0911.05.09Hymer 135»gekauft«(durch Angesch. ...)30.04.0960.378,8820 ... ...LC-140-0911.05.09LMC 263»gekauft«(durch Angesch. ...)30.04.0960.604,1421 ... ...LC-125-0911.05.09ARC 680»gekauft«(durch Angesch. ...)30.04.0968.811,8422 ... ...LC-128-0911.05.09SEA 5 »gekauft«(durch Angesch. ...)30.04.0962.625,9423 ... ...LC-135-0911.05.09LMC 263»gekauft«(durch Angesch. ...)29.04.0967.237,7124 ... … LC-129-0911.05.09SEA M 513»gekauft«(durch Angesch. ...)29.04.0964.056,2425 ... … LC-130-0911.05.09Hymer 135»gekauft«(durch Angesch. ...)29.04.0962.856,9626 ... … LC-132-0911.05.09Carthago Chic»gekauft«(durch Angesch. ...)29.04.0991.366,5027 ... … LC-169-0911.05.09LMC 202gefälscht(durch Angesch. ...)29.04.0968.895,1128 ... … LC-170-0911.05.09LMC 434gefälscht(durch Angesch. ...)29.04.0964.750,1729 ... … LC-171-0911.05.09LMC 466gefälscht(durch Angesch. ...)29.04.0963.641,2630 ... … LC-165-0911.05.09Pilote 6Sgefälscht(durch Angesch. ...)30.04.0994.719,9931 ... … LC-166-0911.05.09LMC 434gefälscht(durch Angesch. ...)30.04.0964.638,5532 ... … LC-167-0911.05.09LMC 426gefälscht(durch Angesch. ...)30.04.0967.800,6133 ... … LC-168-0911.05.09LMC 230gefälscht(durch Angesch. ...)30.04.0963.848,2734 ... … LC-193-0911.05.09Hymer 622»gekauft«(durch Angesch. ...)28.04.0970.738,5235 ... … LC-196-0911.05.09MOB 522»gekauft«(durch Angesch. ...)28.04.0962.630,8236 ... ...LC-150-0911.05.09LMC 434gefälscht(durch Angesch. ...)29.04.0966.042,6937 ... ...LC-151-0911.05.09LMC 462gefälscht(durch Angesch. ...)29.04.0965.455,7438 ... ...LC-152-0911.05.09Hymer 135gefälscht(durch Angesch. ...)29.04.0960.728,8839 ... ...LC-145-0911.05.09VW T 5gefälscht(durch Angesch. ...)30.04.0967.320,0940 ... ...LC-146-0911.05.09LMC 620gefälscht(durch Angesch. ...)30.04.0965.043,0041 ... ...LC-147-0911.05.09LMC 202gefälscht(durch Angesch. ...)30.04.0960.483,4742 ... ...LC-148-0911.05.09Adria 5gefälscht(durch Angesch. ...)30.04.0959.751,3643 ... ...LC-173-0911.05.09Hymer 512gefälscht(durch Angesch. ...)28.04.0974.690,5144 ... ...LC-174-0911.05.09Hymer 134gefälscht(durch Angesch. ...)28.04.0963.572,8445 ... ...LC-176-0911.05.09LMC 255gefälscht(durch Angesch. ...)28.04.0960.705,40Die vormaligen Mitangeklagten ..., ... ... und ... ... handelten dabei
der Absicht, sich aus wiederholter Tatbegehung eine nicht nur vorübergehende, nicht nur unerhebliche Einnahmequelle zu verschaffen, was der Angeklagte ... wusste. C. Prozessgeschichte Mit Beschluss vom 20.03.2012 wurde das Verfahren gegen den Angeklagten ... ... von dem Verfahren gegen die vormaligen Mitangeklagten ..., ... ..., ... ..., ... ... und ... und ... abgetrennt. Soweit dem Angeklagten ... Beihilfe zum Betrug
den Fällen 61 und 62 der Anklageschrift zur Last lag, wurde das Verfahren mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft gem. § 154 a Abs. 1 und 2 StPO eingestellt. D. Beweiswürdigung
dieser Sache leitenden Polizeibeamten. Der Angeklagte ... hat die ihm zur Last gelegten Taten durchgehend bereits
einem sehr frühen Stadium des Ermittlungsverfahrens eingeräumt. Es sind keinerlei Gesichtspunkte ersichtlich, am Wahrheitsgehalt dieses Geständnisses zu zweifeln, zumal es sich mit dem Ergebnis der durchgeführten Ermittlungen objektiv deckt. Das gleiche gilt bezüglich der Angaben der vormaligen Mitangeklagten ..., ... und ... zum äußeren Sachverhalt.
sbesondere haben die vormaligen Mitangeklagten ... ... und ... eingeräumt, gemeinschaftlich arbeitsteilig handelnd gemäß eines vorgefassten Tatplanes die fingierten Leasingverträge bei der Firma ... eingereicht zu haben, um sich hieraus
der Absicht, sich aus wiederholter Tatbegehung eine nicht nur vorübergehende, nicht ganz unerhebliche Einnahmequelle zu verschaffen. Der Angeklagte ... bestätigte den Sachverhalt hinsichtlich des Konzepts der betrügerischen Leasinggeschäfte sowie deren Durchführung. Nach Überzeugung der Kammer war nach den glaubhaften Angaben des Angeklagten ... auch die vormalige Mitangeklagte ... ... aktiv
das Tatgeschehen
volviert,
dem sie den Angeklagten ... um seine Mithilfe bat sowie die unterschriebenen Leasingverträge zum Teil abholte, bei der Fälschung von Unterschriften mit anwesend war und aktiv an der Unterschriftenfälschung mitbeteiligt war sowie das Geld für die Bezahlung der sogenannten gekauften Unterschriften besorgte und zudem ihr Wissen bezüglich von Scheinleasingobjekten dem Angeklagten ... offenbarte..
Randbereichen,
sbesonders, was die Tathandlungen des Angeklagten ... bezüglich des Ankaufs von Unterschriften betrifft, wird dieser Sachverhalt auch bestätigt durch die Angaben der Zeugen ... und ... Auch die Angaben des Zeugen ... bestätigen den obengenannten Sachverhalt. Dieser gab
sbesondere an, dass noch im Juni 2009 von Seiten des vormaligen Mitangeklagten ... ... versucht wurde, die Verrechnungen bei ... zu bewirken,
dem versichert wurde, dass KFZ-Briefe und Übernahmebestätigungen vorlägen sowie die Originalverträge. Die Zeugin ... bestätigt, dass sie die Leasingverträge nach Aufforderung von ... ... im Lisa-Online-System an einem Nachmittag anlegte. Der Zeuge ... bestätigte darüber hinaus, dass sämtliche Leasingverträge durch den anderweitig verfolgten ... am 29.04.2009 genehmigt wurden. Die Angaben des Angeklagten zum äußeren Sachverhalt sowie die Angaben der weiteren vormaligen Mitangeklagten zur Vorgehensweise und die Kenntnis hierzu werden auch bestätigt durch im Wege des Selbstleseverfahrens gemäß § 249 Abs. 2 StPO eingeführten Urkunden wie der Rechnungspakete, die die einzelnen Verträge betreffen sowie der Rechnungen der Firma ... an die ... … AG, der Handelsregisterauszüge betreffend die Firma ..., die Firma ..., die Firma ... und die Firma ..., sowie des Rahmenvertrags zwischen der Firma ... … und der ... AG, die Kontoauszüge bezüglich des Kontos Nr. … der ... AG bei der Hypovereinsbank. E. Rechtliche Würdigung Der Angeklagte hat sich daher der Urkundenfälschung
Tateinheit mit Beihilfe zum versuchten gewerbs- und bandenmäßigen Betrugs gemäß §§ 267 Abs. 1, 263 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 5, 22, 23 Abs. 1, 27 , 52 StGB schuldig gemacht. Die Kammer ging sowohl hinsichtlich der Urkundenfälschung als auch hinsichtlich der Beihilfe durch den Ankauf der Unterschriften bzw. durch die Urkundenfälschung jeweils nur von einer Tat aus, da nur eine Haupttat vorliegt. Vorliegend ist zugunsten des Angeklagten davon auszugehen, dass die Einreichung der fingierten Leasingverträge
Papierform an einem Tag erfolgte. Auch die Fälschung der Unterschriften erfolgte
einem engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhang, sodass auch hier nur von einer Beihilfehandlung bzw. einer Handlung im Hinblick auf die Urkundenfälschung auszugehen ist (vgl. Fischer StGB,
sbesondere von der fakultativen Milderungsmöglichkeit des § 23 II StGB Gebrauch gemacht. 2. Strafzumessung im engeren Sinne a) Zugunsten des Angeklagten sprach zunächst sein umfassendes Geständnis, das der Kammer eine weitere umfangreichere Beweisaufnahme ersparte. Dabei war auch zu berücksichtigen, dass das Geständnis
einem sehr frühen Zeitpunkt des Ermittlungsverfahrens abgelegt wurde und somit ein großer Aufklärungsbeitrag von Seiten des Angeklagten ... erbracht wurde. Darüber hinaus sprach für den Angeklagten, dass er strafrechtlich nicht vorbelastet ist. Weiterhin war zugunsten des Angeklagten ... zu berücksichtigen, dass er finanziell nicht von der Tat profitierte und er aus persönlicher Verbundenheit gegenüber der Familie ... und
sbesondere gegenüber der vormaligen Mitangeklagten ... ... handelte. b) Zu Lasten des Angeklagten war die Höhe der Vermögensgefährdung zu sehen, die hätte bewirkt werden können. Zudem war auch zu sehen, dass der Angeklagte über eine relativ langen Zeitraum versuchte, Leasingnehmer zu finden und er eine Vielzahl von Unterschriften fälschte. Weiterhin war zu seinen Lasten zu berücksichtigen, dass der Angeklagte unbeteiligte Dritte
die Straftaten mit hineinzog, die sich teilweise noch über einen längeren Zeitraum mit Schadensersatzforderungen von Seiten der Firma ... konfrontiert sahen. c) Unter Berücksichtigung dieser vorstehenden Gesichtspunkte hat die Strafkammer für die abzuurteilende Tat unter Abwägung der für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände eine Freiheitsstrafe von 2 Jahren für erforderlich aber auch angemessen erachtet. Die Vollstreckung dieser Strafe konnte zur Bewährung ausgesetzt werden. Es ist zu erwarten, dass sich der erstmals zu einer Freiheitsstrafe verurteilte Angeklagte schon die Verurteilung zur Warnung dienen lässt (§ 56 Abs. 1 StGB). Die oben bezeichneten Strafmilderungsgründe
sbesondere der Umstand, dass sich der Angeklagte geständig gezeigt hat, stellen besondere Aspekte im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB dar. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe ist auch nicht zur Verteidigung der Rechtsordnung geboten. F. Verständigung Der Verurteilung lag eine Verständigung zwischen den Verfahrensbeteiligten zugrunde. G. Kosten Als Verurteilter hat der Angeklagte die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen zu tragen (§ 465 StPO). Soweit das Verfahren eingestellt wurde, beruht die Kostenentscheidung auf § 467 Abs. 1 StPO. Permalink: http://openjur.de/u/693498.html Kommentare
English
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.