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VG Würzburg, Urteil vom 25. März 2014 - Az. W 4 K 14.285

Aufschüttungen im Außenbereich stellen kein privilegiertes Vorhaben i.S.d. § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB dar, wenn die Verbesserung des Bodenertrags lediglich Nebeneffekt der aus anderen Gründen vorgenommenen Aufschüttungen ist und die landwirtschaftliche Nutzbarkeit lediglich reflexartig gefördert wird.Beseitigungsanordnung; Aufschüttungen im Außenbereich; kein einem landwirtschaftlichen Betrieb dienendes Vorhaben; Bodenverbesserung nur Nebeneffekt; Widerspruch zu den Darstellungen des Flächennutzungsplans; Beeinträchtigung der natürlichen Eigenart der Landschaft Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Tatbestand Die Klägerin begehrt die Aufhebung eines Bescheids, mit welchem ihr die Beseitigung großflächiger Aufschüttungen aufgegeben wurde.

  1. Die Klägerin ist eine Unternehmensgruppe, welche sich auf die Bereiche Transportbeton, Sand und Kies, Erdbau/Abbrucharbeiten und Bodenverwertung konzentriert. Mit Bauantrag vom
  2. November 2010 beantragte die Klägerin eine Baugenehmigung für eine Geländemodellierung mittels Aufschüttungen auf dem Grundstück Fl.Nr. ...05/2 der Gemarkung M..., für welches der Flächennutzungsplan Flächen für die Landwirtschaft vorsieht. Die landwirtschaftliche Nutzbarkeit des vorgenannten, im Eigentum der Klägerin stehenden Grundstücks solle durch die Auffüllung verbessert werden. Die Erhöhung des landwirtschaftlichen Nutzwerts durch die Auffüllung mit dem aus Ausbaggerungen stammenden Bodenmaterial werde durch das mit der Baueingabe vorgelegte Sachverständigengutachten bestätigt. Die nunmehr zur Genehmigung gestellte Auffüllung schließe eine Lücke zwischen bereits bestehenden Auffüllungen, welche die Klägerin auf Grundlage der Teilbaugenehmigung des Landratsamts Kitzingen vom
  3. März 2001 vorgenommen habe. Nach den Baueingabeplänen erstreckt sich die geplante Auffüllung auf eine Fläche von 29.050 m². Mit Vertrag vom
  4. April 2012 verpachtete die Klägerin eine Teilfläche des Grundstücks Fl.Nr. ...05/2, die auch die durch die zur Genehmigung gestellte Auffüllung in Anspruch genommene Fläche umfasst, für die Dauer von fünf Jahren, beginnend zum
  5. Januar 2013, an einen Landwirt zur landwirtschaftlichen Nutzung. Mit Vereinbarung vom
  6. Januar 2014 wurde die Mindestlaufzeit des Pachtvertrags auf zwölf Jahre verlängert. Im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens beteiligte das Landratsamt Kitzingen das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Kitzingen. Dieses äußerte sich zuletzt mit Schreiben vom
  7. Oktober 2012 und vom
  8. November 2012 und führte aus, dass aus fachbehördlicher Sicht kein privilegiertes Bauvorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB vorliege. Über die Möglichkeit, einen schlechten Grünlandstandort in einen günstigen Ackerbaustandort zu verwandeln, verfüge der „normale“ Landwirt nicht. Von Landwirten vorgenommene Bodenverbesserungsmaßnahmen seien eher kleinflächiger Natur; sie beträfen in der Regel untergeordnete Teilflächen von Parzellen. Bereits mit Stadtratsbeschluss vom
  9. Dezember 2011 versagte die Stadt Dettelbach ihr Einvernehmen zu dem Bauvorhaben der Klägerin.
  10. Mit Bescheid vom
  11. März 2013 lehnte das Landratsamt Kitzingen den Bauantrag der Klägerin ab (Ziffer 1) und forderte die Klägerin unter Zwangsgeldandrohung (Ziffer 3) auf, innerhalb von acht Wochen nach Bestandskraft des Bescheids bereits eingebrachtes Bodenmaterial von der Teilfläche des Grundstücks Fl.Nr. ...05/2, auf die sich der Bauantrag vom
  12. November 2010 bezog, zu beseitigen, so dass das natürliche Gelände bzw. der ursprüngliche Geländeverlauf wiederhergestellt werde (Ziffer 2). Mit Ziffer 4 des Bescheids wurde die Klägerin zur Tragung der in Ziffern 5 und 6 erhobenen Kosten des Verfahrens verpflichtet. Zur Begründung wurde ausgeführt: Das Vorhaben der Klägerin sei baugenehmigungspflichtig, insbesondere liege keine verfahrensfreie Aufschüttung i.S.d. Art. 57 Abs. 1 Nr. 9 BayBO vor. Das Vorhaben sei nicht genehmigungsfähig, weil es sich nicht um ein privilegiertes Vorhaben i.S.d. § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB handele und es als sonstiges Vorhaben i.S.d. § 35 Abs. 2 BauGB öffentliche Belange beeinträchtige. Selbst wenn das Vorhaben die Ertragsfähigkeit des Bodens nachhaltig verbessere, könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Aufbringung des Bodenmaterials einem landwirtschaftlichen Betrieb diene. Denn ein „vernünftiger Landwirt“ würde keine Auffüllmaßnahmen des hier in Streit stehenden Umfangs vornehmen. Die von Landwirten vorgenommenen Bodenverbesserungsmaßnahmen seien eher kleinflächiger Natur und beträfen in der Regel untergeordnete Teilflächen von Parzellen. Hinzu komme, dass die Auffüllung nicht von einem Landwirt, sondern von der Klägerin geplant und vorgenommen werde, welche die Fläche an einen landwirtschaftlichen Betrieb verpachte. Es sei daher fraglich, ob tatsächlich das Interesse des Landwirts an der Bodenverbesserung oder vielmehr das Interesse der Klägerin an einer günstigen Möglichkeit zur Verwertung des Aushubmaterials im Vordergrund stehe. Als sonstiges Vorhaben i.S.d. § 35 Abs. 2 BauGB beeinträchtige die geplante Geländemodellierung öffentliche Belange, weil sie in Widerspruch zu den Darstellungen des Flächennutzungsplans (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB), der hier Flächen für die Landwirtschaft vorsehe, stehe. Das Vorhaben diene gerade keiner landwirtschaftlichen Nutzung des Baugrundstücks, sondern stelle eher eine gewerbliche Deponierung von Abfällen dar. Die Anordnung der Beseitigung der bereits vorgenommenen Auffüllung stütze sich auf Art. 76 Satz 1 BayBO. Da diese Auffüllung ohne die hierfür erforderliche Baugenehmigung vorgenommen worden sei, stünde sie im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften. Die Beseitigungsanordnung entspreche auch pflichtgemäßem Ermessen, weil die Beseitigung nicht genehmigungsfähiger Anlagen stets im besonderen Interesse der Allgemeinheit an einer geordneten baulichen Entwicklung liege. Von der nicht genehmigten Geländemodellierung gehe eine starke negative Vorbildwirkung aus.
  13. Gegen diesen Bescheid ließ die Klägerin mit Schriftsatz vom
  14. April 2013, bei Gericht eingegangen am
  15. April 2013, Klage zum Bayer. Verwaltungsgericht Würzburg erheben mit dem Antrag, den Beklagten unter Aufhebung von Ziffer 1 des Bescheids des Landratsamts Kitzingen vom 21.03.2013 zu verpflichten, der Klägerin die mit Antrag vom 23.11.2010 beantragte Baugenehmigung für die Geländemodellierung auf dem Grundstück Fl.Nr. ...05/2, Gemarkung M..., zu erteilen, hilfsweise, den Bauantrag der Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts neu zu verbescheiden, sowie den Bescheid des Landratsamts Kitzingen vom 21.03.2013 in den Ziffern 2 und 3 sowie 4 bis 6 aufzuheben. Zur Begründung wurde im Wesentlichen Folgendes vorgetragen: Das Vorhaben der Klägerin sei privilegiert i.S.d. § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB. Dies werde durch das vorgelegte Sachverständigengutachten eindeutig bestätigt. Daraus ergebe sich, dass die Kosten, die dem Landwirt, an den das Grundstück Fl.Nr. ...05/2 verpachtet wurde, für die Geländemodellierung entstehen, sich aufgrund der höheren Bodenerträge bereits nach knapp zwei Jahren amortisierten. Ein vernünftiger Landwirt, der in langfristigen Pachtverträgen denke, würde die geplante Geländemodellierung daher vornehmen. In diesem Zusammenhang komme es nicht entscheidend darauf an, dass die Klägerin als Grundstückseigentümerin selbst keine Landwirtschaft betreibe, sondern nur darauf, dass das Vorhaben dem landwirtschaftlichen Betrieb des Pächters diene. Im Übrigen sei der Zweck der landwirtschaftlichen Bodenverbesserung vom Landratsamt bereits in der Teilbaugenehmigung aus dem Jahr 2001 ausdrücklich bejaht und bestätigt worden. Warum nunmehr das Gegenteil angenommen werde, könne nicht nachvollzogen werden, zumal durch die nunmehr geplante Geländemodellierung vorhandene Auffüllungslücken geschlossen würden, so dass eine gut zu bewirtschaftende rechteckige Fläche entstehe. Auch das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Kitzingen habe das Vorhaben aus landwirtschaftlicher Sicht zunächst positiv beurteilt und sei erst im Laufe des Baugenehmigungsverfahrens „umgeschwenkt“. Selbst wenn man dem vorgelegten Gutachten aber nicht folge, so liege jedenfalls ein zulässiges sonstiges Vorhaben i.S.d. § 35 Abs. 2 BauGB vor, weil dieses den Darstellungen des Flächennutzungsplans nicht widerspreche. Denn durch die geplanten Bodenverbesserungsmaßnahmen werde der Ackerbau auf dem Grundstück ermöglicht, so dass das Grundstück, wie im Flächennutzungsplan vorgesehen, als landwirtschaftliche Fläche genutzt werden könne.
  16. Das Landratsamt Kitzingen beantragte für den Beklagten, die Klage abzuweisen. Das Vorhaben der Klägerin könne nicht als privilegiert i.S.d. § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB angesehen werden. Die Klägerin betätige sich u.a. im gewerblichen Bereich der Entsorgung von Erdabfällen und Baggergut. In dieser Eigenschaft habe sich die Klägerin in der Vergangenheit auch mehrfach um Aufträge des Wasserstraßenneubauamts zur Entsorgung von Mainbaggergut beworben. Die geplante Bodenaufschüttung führe zu einer völligen Umgestaltung der landwirtschaftlichen Fläche und des Landschaftsbildes, welche nicht den landwirtschaftlichen Gepflogenheiten entspreche. Ein vernünftiger Landwirt würde Aufschüttungen dieses Umfangs keinesfalls in Erwägung ziehen. Mit der Argumentation der Klägerin bezüglich der Verbesserung des Bodenertrags ließe sich praktisch jede Aufschüttung rechtfertigen, sofern die betroffene Fläche nur einer landwirtschaftlichen Nutzung zugeführt würde. Hinzu komme, dass ein Landwirt landwirtschaftliche Bodenverbesserungen regelmäßig nur mit unbelastetem Bodenmaterial vornehmen würde, das von der Klägerin ins Auge gefasste Material der Belastungsklasse bis Z 1.2 aber nicht unbedenklich sei und üblicherweise über eine abfallrechtlich planfestgestellte Deponie kostenpflichtig zu entsorgen wäre. Auch im Hinblick auf den Umstand, dass der Bauantrag der Klägerin zeitlich vor dem Abschluss des Pachtvertrags mit dem angeblich interessierten Landwirt eingereicht wurde, sei fraglich, ob hier tatsächlich das Interesse des Landwirts an der Bodenverbesserung oder vielmehr das Interesse der Klägerin an einer günstigen Möglichkeit zur Entsorgung von Baggergut im Vordergrund stehe. Als sonstiges Vorhaben i.S.d. § 35 Abs. 2 BauGB beeinträchtige die geplante Baumaßnahme öffentliche Belange. Die massive Umgestaltung des Landschaftsbildes sowie die Schaffung einer Erdbaustelle für einen nicht unerheblichen Zeitraum während der Durchführung der Baumaßnahme stehe in deutlichem Widerspruch zu den Festsetzungen des Flächennutzungsplans. Es würden auch Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie die Eigenart der Landschaft beeinträchtigt (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB). Schließlich sei auch nicht ausgeschlossen, dass von dem Vorhaben schädliche Umwelteinwirkungen (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB) ausgingen, da entgegen der Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamts vom
  17. März 2011 Bodenmaterial bis zur Einstufung Z 1.2 abgelagert werden solle.
  18. Die Klägerin erwiderte, das Vorhaben führe nicht zu einer wesentlichen Umgestaltung der Landschaft. Die Veränderung des Bodens werde nach Geländebegradigung und Aufnahme der landwirtschaftlichen Nutzung in der Natur überhaupt nicht mehr zu erkennen sein. Das zur Verfüllung vorgesehene Bodenmaterial sei sowohl im Hinblick auf die Bundesbodenschutzverordnung als auch im Hinblick auf den Verfüllleitfaden unproblematisch.
  19. In der mündlichen Verhandlung wurde von dem ursprünglich unter dem Aktenzeichen W 4 K 13.292 geführten Verfahren das Verfahren, soweit sich die Klage gegen die Beseitigungsanordnung, die diesbezügliche Zwangsgeldandrohung und Kostenentscheidung (vgl. Ziffern 2, 3, 4 und 6 des Bescheids vom
  20. März 2013) richtet, abgetrennt und unter dem Aktenzeichen W 4 K 14.285 fortgeführt.
  21. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichts- und Behördenakten sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen. Gründe Die zulässige Klage ist unbegründet, weil die Beseitigungsanordnung rechtmäßig ist und die Klägerin daher nicht in ihren Rechten verletzt ist (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Gemäß Art. 76 Satz 1 BayBO kann die Bauaufsichtsbehörde die teilweise oder vollständige Beseitigung der Anlagen anordnen, wenn Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet oder geändert werden und nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. Die Beseitigungsanordnung ist sowohl in formeller als auch in materieller Hinsicht rechtmäßig.
  22. Die Kammer hat keine Bedenken hinsichtlich der formellen Rechtmäßigkeit der Beseitigungsanordnung. Soweit der Klägerbevollmächtigte erstmals in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht hat, es liege ein Anhörungsmangel hinsichtlich der Beseitigungsanordnung vor, kann er damit nicht durchdringen. Art. 28 BayVwVfG verlangt, dass sich der Adressat eines Verwaltungsakts zu den „für die Entscheidung erheblichen Tatsachen“ äußern kann. Die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen entsprechen im vorliegenden Fall denjenigen, die der Ablehnung des Bauantrags (vgl. Verfahren W 4 K 13.292 ) zugrunde liegen, wie sich auch aus den Ausführungen der Klägerin und des Beklagten im Verwaltungsverfahren und im gerichtlichen Verfahren ergibt. Der Klägervertreter hat – mit Ausnahme des Anhörungsmangels - weder schriftsätzlich noch in der mündlichen Verhandlung irgendwelche Einwände gegen die Beseitigungsanordnung erhoben, die nicht in gleicher Weise die Ablehnung des von der Klägerin begehrten Bauantrags betreffen. Der Beklagte hat daher hier dem Anhörungserfordernis genügt, indem er die Klägerin unter Hinweis darauf, dass nach seiner Ansicht kein privilegiertes Vorhaben vorliege und das Vorhaben öffentliche Belange beeinträchtige, zweimal (vgl. die Schreiben vom
  23. Januar 2012 und vom
  24. Juli 2012, Bl. 41 f. bzw. Bl. 70 f. der Behördenakte) unter Fristsetzung zur Stellungnahme aufforderte, ob der Bauantrag zurückgenommen werde. Einer weiteren Anhörung hinsichtlich der Anordnung der Beseitigung des von der Klägerin bereits vor Bescheidung des Bauantrags aufgebrachten Aushubmaterials bedurfte es unter diesen Umständen nicht, zumal die Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung nochmals ausdrücklich darauf hingewiesen haben, dass sich die Beseitigungsanordnung allein auf die Fläche bezieht, für die der Bauantrag gemäß Ziffer 1 des Bescheids vom
  25. März 2013 abgelehnt wurde. Jedenfalls ist ein etwaiger Anhörungsmangel aber im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geheilt worden. Eine rechtsfehlerhaft unterbliebene Anhörung kann gemäß Art. 45 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 BayVwVfG auch noch während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und dort bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz nachgeholt werden kann. In der neueren obergerichtlichen Rechtsprechung besteht Einigkeit, dass eine unterbliebene Anhörung auch durch den Austausch von Sachäußerungen im Klageverfahren geheilt werden kann (vgl. BayVGH, B.v. 26.1.2009 - 3 CS 09.46 – juris, Rn. 23; OVG NW, B.v. 14.06.2010 - 10 B 270/10 – juris, Rn. 7 ff; B.v. 01.06.2012 – 15 A 48/12 - juris, Rn. 11 ff.; B.v. 11.02.2014 - 15 B 69/14 – juris, Rn. 14 ff.). Den hiergegen teilweise vorgebrachten Einwendungen (vgl. Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG,
  26. Aufl. 2014, § 45 Rn. 87; Kopp/Ramsauer,
  27. Aufl. 2012, § 45 Rn. 42, jeweils m.w.N) ist entgegenzuhalten, dass es zur Erfüllung der gesetzlichen Funktion des Anhörungserfordernisses nicht erforderlich ist, dass sich die Nachholung einer Anhörung während eines anhängigen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens auf Ebene eines eigenen, daneben parallel geführten Verwaltungsverfahrens vollzieht (OVG NW, B.v. 01.06.2012 – 15 A 48/12 - juris, Rn. 11). Wenn das Gesetz für die Anhörung keine bestimmte Form und kein bestimmtes Verfahren vorsieht und eine Anhörung schriftlich, aber auch mündlich erfolgen kann, ist kein Grund ersichtlich, warum der Austausch von Sachvorbringen in einem gerichtlichen Verfahren, der dem Betroffenen Gelegenheit gibt, sich zu allen maßgeblichen Tatsachen zu äußern und die Behörde veranlasst, ihre Entscheidung nochmals auf den Prüfstand zu stellen, nicht für die Heilung eines Anhörungsmangels genügen sollte (vgl. OVG NW, a.a.O, Rn. 11 und 16). Dem steht auch die frühere Rechtsprechung des BVerwG (U.v. 15.12.1983 – 3 C 27/82 – NVwZ 1984, 577 ), wonach ein Anhörungsmangel nur außerhalb des gerichtlichen Verfahrens geheilt werden könne, nicht entgegen. Denn diese Rechtsprechung bezog sich auf die frühere Gesetzesfassung des § 45 Abs. 2 VwVfG, wonach die Nachholung einer Anhörung nur bis zur Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen Klage möglich war (OVG NW, B.v. 01.06.2012 – 15 A 48/12 - juris, Rn. 13-15; BayVGH, B.v. 26.09.2013 - 3 CS 09.46 – juris, Rn. 23). Die Beteiligten haben sich schriftsätzlich und in der mündlichen Verhandlung zur Sache geäußert und ihre Standpunkte umfassend dargelegt. Die Klägerin hat in diesem Zusammenhang – in Kenntnis der Rechtsauffassung des Beklagten – Gelegenheit gehabt, zu allen aus ihrer Sicht im Rahmen der Beseitigungsanordnung zu berücksichtigenden Umständen Stellung zu nehmen. Die Beklagtenseite hat zu dem Vorbringen der Klägerin Stellung genommen und nach Erörterung der Einwendungen der Klägerin in der mündlichen Verhandlung spätestens durch Stellung des Klageabweisungsantrags zum Ausdruck gebracht, dass sie an der getroffenen Entscheidung festhalten wolle. Damit ist dem Anhörungserfordernis hinreichend Genüge getan.
  28. Die Beseitigungsanordnung ist auch materiell rechtmäßig, weil die Anordnung hinreichend bestimmt ist, das Vorhaben der Klägerin formell und materiell baurechtswidrig ist und die Anordnung der Beseitigung pflichtgemäßem Ermessen der Behörde entspricht. Die Beseitigungsanordnung verletzt nicht den Bestimmtheitsgrundsatz des Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG. Hinreichende Bestimmtheit eines Verwaltungsakts bedeutet, dass der Inhalt der getroffenen Regelung so vollständig, klar und unzweideutig erkennbar sein muss, dass der Adressat in der Lage ist, zu erkennen, was von ihm verlangt wird (BVerwG, U.v. 2.7.2008 - 7 C 38/07 – juris, Rn. 11; Kopp/Ramsauer, VwVfG,
  29. Aufl. 2012, § 37 Rn. 5). Bei der Ermittlung des Inhalts der Regelung ist nicht auf die Vorstellungen der Personen abzustellen, die innerhalb der Behörde den Verwaltungsakt erlassen haben, sondern auf den objektiven Erklärungswert, wie er sich den Betroffenen darstellt und nach Treu und Glauben (§ 157 BGB) verstanden werden darf und muss (Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 37 Rn. 7). Für die hinreichende Bestimmtheit eines Verwaltungsakts ist nicht erforderlich, dass sich sein Inhalt allein aus dem Anordnungssatz präzise ergibt, sondern es ist neben bekannten und ohne Weiteres erkennbaren Umständen insbesondere auch die Begründung des Verwaltungsakts zur Auslegung des Regelungsinhalts heranzuziehen (Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 37 Rn. 6 m.w.N.). Im vorliegenden Fall ergibt sich aus dem Ablauf des Verwaltungsverfahrens und dem Bescheid vom
  30. März 2013 hinreichend deutlich, dass sich die Beseitigungsanordnung auf die Fläche des Grundstücks Fl.Nr. ...05/2 bezieht, für welche die Klägerin mit Bauantrag vom
  31. November 2010 eine Baugenehmigung beantragt hat. Insbesondere bestehen keine Unklarheiten darüber, ob in die Beseitigungsanordnung auch weitere Aufschüttungen, die nicht Gegenstand des Bauantrags waren – wie etwa die (bestandskräftig) genehmigten Aufschüttungen auf dem Grundstück Fl.Nr. ...05 – einbezogen sind. Selbst wenn man dies anders sehen würde, wäre ein etwaiger Bestimmtheitsmangel jedenfalls durch die protokollierte Klarstellung der Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung beseitigt worden (vgl. BVerwG, B.v. 21.06.2006 - 4 B 32/06 - NVwZ-RR 2006, 589 ). Das Vorhaben ist formell baurechtswidrig. Die von der Klägerin vorgenommenen Erdbewegungen stellen eine auf unbestimmte Zeitdauer gedachte künstliche Erhöhung der natürlichen Geländeoberfläche und damit Aufschüttungen dar. Als solche gelten sie gemäß Art. 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 BayBO als bauliche Anlage i.S.d. Bauordnungsrechts und unterfallen gemäß Art. 55 Abs. 1 BayBO der Baugenehmigungspflicht. Die Aufschüttungen wurden ohne die erforderliche Baugenehmigung realisiert, insbesondere sind sie nicht durch die Teilbaugenehmigung vom
  32. März 2001 (Bl. 24 ff. der Gerichtsakte) gedeckt, da sich diese Genehmigung ausschließlich auf das Grundstück Fl.Nr. ...05, nicht aber auf das Grundstück Fl.Nr. ...05/2 bezieht. Das Vorhaben ist auch materiell baurechtswidrig, weil die vorgenommenen Aufschüttungen bauplanungsrechtlich unzulässig sind. Die Aufschüttungen sind zweifellos größeren Umfangs, so dass nach § 29 Abs. 1 BauGB und unter Berücksichtigung der Außenbereichslage des Baugrundstücks der Anwendungsbereich des § 35 BauGB eröffnet ist. Die Aufschüttungen stellen kein privilegiertes Vorhaben i.S.d. § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, sondern ein sonstiges Vorhaben i.S.d. § 35 Abs. 2 BauGB dar (2.1.), und beeinträchtigen als solches öffentliche Belange i.S.d. § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB (2.2.). 2.
  33. Bei den Aufschüttungen handelt es sich nicht um ein privilegiertes, einem landwirtschaftlichen Betrieb dienliches Vorhaben i.S.d. § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB. Nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB „dient“ ein Vorhaben nur dann einem landwirtschaftlichen Betrieb, wenn ein vernünftiger Landwirt unter Berücksichtigung des Gebots größtmöglicher Schonung des Außenbereichs dieses Vorhaben mit etwa gleichem Verwendungszweck und mit etwa gleicher Gestaltung und Ausstattung für einen entsprechenden Betrieb errichten würde und das Vorhaben durch die Zuordnung zu dem konkreten Betrieb auch äußerlich erkennbar geprägt wird (stRspr des BVerwG, z.B. U.v. 03.11.1972 – IV C 9.70 – BVerwGE 41, 138 ). Das „Dienen“ darf in diesem Zusammenhang nicht nur vorgeschoben sein, es ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls der wirkliche Zweck des Vorhabens zu ermitteln (BVerwG, U.v. 30.06.1964 - I C 80.62 – juris, Rn. 20). Bei der Würdigung der Umstände des Einzelfalls ist auch die Ortsüblichkeit des Vorhabens zu berücksichtigen (BVerwG, a.a.O, Rn. 21; Jäde in Jäde/Dirnberger/Weiss, BauGB,
  34. Aufl. 2010, § 35 Rn. 34). Bei Anwendung dieses Maßstabs ist die Kammer zu der Überzeugung gelangt, dass die vorgenommenen Aufschüttungen kein Vorhaben darstellen, das einem landwirtschaftlichen Betrieb dienlich ist. 2.1.
  35. Gegen ein privilegiertes landwirtschaftliches Vorhaben sprechen bereits die Stellungnahmen des Amts für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Kitzingen vom
  36. Oktober 2012 und vom
  37. November
  38. Dieses hat insbesondere in seiner Stellungnahme vom
  39. November 2012 ausgeführt, dass der vernünftige, ökonomisch abwägende Landwirt die zweckmäßige Nutzung nach den jeweiligen Standortvoraussetzungen wähle. Der „normale“ Landwirt verfüge nicht über die Möglichkeit, einen schlechten Grünlandstandort in einen günstigen Ackerbaustandort zu verwandeln. Von Landwirten vorgenommene Bodenverbesserungsmaßnahmen seien eher kleinflächiger Natur; sie beträfen in der Regel untergeordnete Teilflächen von Parzellen. Aus dieser Stellungnahme geht hervor, dass das Vorhaben der Klägerin offensichtlich nicht den landwirtschaftlichen Gepflogenheiten entspricht. Die vom Klägervertreter gegen die Stellungnahmen des Amts für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom
  40. Oktober 2012 und vom
  41. November 2012 vorgebrachten Einwände sowie sein Hinweis auf die früheren Stellungnahmen des Amts vermögen die Kammer nicht vom Gegenteil zu überzeugen. Es bestehen keine Bedenken hinsichtlich der Verwertbarkeit dieser Stellungnahmen. Das Verwaltungsgericht ist im Rahmen der Aufklärungspflicht des § 86 Abs. 1 VwGO nicht auf bestimmte Beweismittel beschränkt. Es kann gemäß § 96 Abs. 1 Satz 2 VwGO Sachverständige vernehmen oder auch im Rahmen der behördlichen Aktenvorlage- und Auskunftspflicht nach § 99 Abs. 1 VwGO die gutachtliche Stellungnahme einer Fachbehörde verwerten (BayVGH, B.v. 24.11.2008 - 1 ZB 08.1442 – juris, Rn. 30; BVerwG, B.v. 30.12.1997 - 11 B 3/97 – juris, Rn. 19). Der BayVGH (B.v. 24.11.2008, a.a.O. ) hat in diesem Zusammenhang ausgeführt: „Das Gericht verstößt (…) grundsätzlich nicht gegen seine Aufklärungspflicht, wenn es – wie hier – seine Entscheidung auf die Erkenntnisse der zuständigen Fachbehörden stützt und auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens verzichtet (vgl. BayVGH vom 6.6.2002 - 26 ZB 01.2979 - juris). Die Verwertung einer solchen Stellungnahme ist nur dann unzulässig, wenn bei der amtlichen Stelle oder Auskunftsperson Umstände vorliegen, die auch bei einem Sachverständigen begründeten Anlass zur Ablehnung geben würden (BayVGH vom 9.10.2007 - 13 A 04.1131 - juris; BVerwG vom 22.2.1988 NVwZ 1988, 1019 ). Das ist etwa der Fall, wenn die Stellungnahme offen erkennbare Mängel enthält, insbesondere Zweifel an der Sachkunde oder Unparteilichkeit aufkommen lässt, von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht oder unlösbare Widersprüche beinhaltet (vgl. BVerfG vom 20.2.2008 - 1 BvR 2722/06 - juris; BVerwG vom 19.12.1968 BVerwGE 31, 149 ; vom 6.2.1985 NJW 1986, 2268 ; vom 4.1.2007 Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 353).“ Solche Mängel weisen die hier herangezogenen Stellungnahmen des Amts für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten auch unter Berücksichtigung der Einwendungen des Klägerbevollmächtigten nicht auf. Soweit dieser vorbringt, die Stellungnahme vom
  42. November 2012 enthalte im Wesentlichen unzutreffende Rechtsausführungen, äußere sich aber nicht zu der maßgeblichen Frage, ob das Vorhaben einem landwirtschaftlichen Betrieb dienlich ist, kann dem nicht gefolgt werden. Denn gerade zu der hier relevanten Frage, welche Bodenverbesserungsmaßnahmen den landwirtschaftlichen Gepflogenheiten entsprechen, enthält die Stellungnahme im (oben zitierten) letzten Absatz konkrete Aussagen. Aus den früheren Stellungnahmen des Amts für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom
  43. März 2011,
  44. Mai 2011 und
  45. Mai 2012 ergibt sich nichts anderes. Denn zum einen sind diese Stellungnahmen durch die zeitlich nachfolgenden Stellungnahmen überholt. Zum anderen geht aus diesen früheren Stellungnahmen – entgegen der Auffassung der Klägerin – nicht hervor, dass das Vorhaben den landwirtschaftlichen Gepflogenheiten entspricht. So wird etwa in der Stellungnahme vom
  46. Mai 2011 (Bl. 24 f. der Behördenakte) lediglich ausgeführt, dass eine landwirtschaftliche Folgenutzung „[a]ufgrund der Darstellung und Beschreibung des Maßnahmeziels“ anzunehmen sei. Im folgenden Satz wird dann darauf hingewiesen, dass „Einzelheiten über die Art und Weise der Folgenutzung (…) nicht bekannt“ seien. In der Stellungnahme vom
  47. Mai 2012 (Bl. 60 f. der Behördenakte) führt das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten lediglich aus, dass „im Grundsatz“ eine sinnvolle landwirtschaftliche Nutzung „möglich“ sei. Aus diesen Stellungnahmen ergibt sich aber entgegen der Behauptung der Klägerin kein Widerspruch zur Stellungnahme vom
  48. November
  49. Insbesondere ist der Vorwurf, diese Stellungnahme enthalte unzutreffende Ausführungen hinsichtlich der fehlenden Übereinstimmung des Vorhabens mit landwirtschaftlichen Gepflogenheiten, nicht nachvollziehbar, zumal keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten seine Einschätzung im Laufe des Verwaltungsverfahrens aufgrund sachfremder Motive oder unlauterer Einflussnahme seitens des Landratsamts Kitzingen geändert hat. 2.1.
  50. Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass es sich bei dem Baugrundstück offenbar um ein bisher nicht landwirtschaftlich genutztes Grundstück handelt. Es geht hier also nicht um eine bisher landwirtschaftlich genutzte Fläche, auf der nun der Ertrag durch Bodenverbesserungsmaßnahmen erhöht werden soll, sondern die aus Sicht der Klägerin landwirtschaftlich nutzbare Teilfläche des Grundstücks Fl.Nr. ...05/2 wurde erst mit Pachtvertrag vom
  51. April 2012 an einen Landwirt verpachtet. Das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Kitzingen hat in der Stellungnahme vom
  52. November 2012 insoweit zu Recht darauf hingewiesen, dass ein vernünftiger, ökonomisch abwägender Landwirt die zweckmäßige Nutzung „nach den jeweiligen Standortvoraussetzungen“ wählt. Dies schließt zwar nicht aus, dass es im Einzelfall ökonomisch sinnvoll sein kann, die vorliegenden Standortvoraussetzungen durch bodenbezogene Meliorationsmaßnahmen zu verbessern. Im vorliegenden Fall sollen die Voraussetzungen einer sinnvollen landwirtschaftlichen Nutzung jedoch überhaupt erst nach Abschluss des Pachtvertrags durch die Klägerin geschaffen werden. Das Baugrundstück wurde also nicht „aufgrund der Standortvoraussetzungen“ von dem Landwirt gepachtet. Denn ein vernünftiger Landwirt wird für seinen Betrieb ein Grundstück wählen, dass nach den gegebenen Standortvoraussetzungen grundsätzlich eine ertragreiche landwirtschaftliche Nutzung gewährleistet und nicht ein Grundstück, das erst mit erheblichem Aufwand umgestaltet werden muss und erst nach längerer Bauzeit für eine sinnvolle landwirtschaftliche Nutzung zur Verfügung steht. Dieser Umstand spricht offensichtlich dagegen, dass ein vernünftiger, ökonomisch abwägender Landwirt die hier in Streit stehenden Aufschüttungen vornehmen bzw. vornehmen lassen würde. 2.1.
  53. Gegen die Annahme einer Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB spricht weiterhin, dass der Bauantrag von der Klägerin bereits vor Abschluss des Pachtvertrags mit dem Landwirt gestellt wurde und dass die Klägerin selbst keinen landwirtschaftlichen Betrieb führt, sondern sich im Bereich der Entsorgung von Baggergut und Erdabfällen gewerblich betätigt. Zwar ist dem Klägerbevollmächtigten zuzugestehen, dass es nicht zwingende Voraussetzung einer Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB ist, dass der Bauherr selbst Landwirt ist (vgl. BVerwG, U.v. 14.04.1978 - IV C 85.75 – juris, Rn. 14; Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, Stand September 2013, § 35 Rn. 36). Dieser Umstand kann jedoch – gerade im Hinblick auf den gewerblichen Tätigkeitsbereich der Klägerin - durchaus als ein Indiz dafür, dass das Vorhaben nicht einem landwirtschaftlichen Betrieb dient, im Rahmen einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls berücksichtigt werden (vgl. BVerwG, a.a.O; VG Augsburg, U.v. 01.08.2001 – Au 4 K 00.1223 – juris, Rn. 28). In diesem Zusammenhang fällt auch zu Lasten der Klägerin ins Gewicht, dass der von ihr vorgelegte Pachtvertrag vom
  54. April 2012, der zunächst mit einer Mindestlaufzeit von fünf Jahren geschlossen worden war, erst durch Vereinbarung vom
  55. Januar 2014 auf eine Mindestlaufzeit von zwölf Jahren verlängert wurde. Die Verlängerung erfolgte mithin erst, nachdem das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten in seiner Stellungnahme vom
  56. Mai 2012 (Bl. 60 f. der Behördenakte) darauf hingewiesen hat, dass sich langfristige landwirtschaftliche Pachtverträge in der Regel auf einen Zeitraum von zwölf Jahren beziehen. Dies deutet darauf hin, dass die Gestaltung des Pachtvertrags nicht Ausdruck landwirtschaftlicher Gepflogenheiten, sondern vielmehr der Verfahrenstaktik geschuldet ist, und dass hier die gewerbliche Deponierung von Baggergut und nicht die landwirtschaftliche Nutzung des Baugrundstücks im Vordergrund steht. 2.1.
  57. Soweit die Klägerin zur Begründung der landwirtschaftlichen Privilegierung auf die – bestandskräftige - Teilbaugenehmigung vom
  58. März 2001 (Bl. 24 ff. der Gerichtsakte) verweist, vermag sie auch damit nicht durchzudringen. Denn es bestehen – insbesondere aus den oben unter 2.1.
  59. dargelegten Gründen - erhebliche Bedenken hinsichtlich der Rechtmäßigkeit dieser Baugenehmigung, zumal der vom Landratsamt Kitzingen nach Erlass dieser Teilbaugenehmigung vorgenommene Austausch der Begründung des Bescheids vom
  60. März 2001 (vgl. Bl. 34 f. der Gerichtsakte) nicht nachvollziehbar ist. Jedenfalls hat dieser Bescheid aber keine Bedeutung für das vorliegende Verfahren, weil er sich auf das Grundstück Fl.Nr. ...05 bezieht und damit ein anderes Vorhaben zum Gegenstand hat. Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass die Teilbaugenehmigung vom
  61. März 2001 eine Nebenbestimmung (T 0563, Ziffer 2, vgl. Bl. 28 der Gerichtsakte) enthält, wonach für mindestens 50 % der Fläche, auf die sich die Teilbaugenehmigung bezieht, eine Folgenutzung in Form von sandigem Magerrasen und Gehölzflächen vorzusehen ist. Die Behauptung der Klägerin, dass durch die mit Bauantrag vom
  62. November 2010 zur Genehmigung gestellten Aufschüttungen eine Lücke im Gelände geschlossen werde, damit insgesamt eine aus landwirtschaftlicher Sicht gut zu bewirtschaftende Fläche entstehe, verkennt dies völlig. Denn das Grundstück, auf das sich die Teilbaugenehmigung vom
  63. März 2001 bezieht, steht nach der Nebenbestimmung gerade nicht mit seiner gesamten Fläche für die Landwirtschaft zur Verfügung. 2.1.
  64. Auch aus den Ausführungen des von der Klägerin beigezogenen landwirtschaftlichen Sachverständigen ergibt sich kein anderes Ergebnis. Dieser hat im Einzelnen ausgeführt, wie durch die Aufschüttungen die landwirtschaftliche Nutzung der Grundstücke Fl.Nrn. ...05 und ...05/2 erleichtert wird und in welchem Umfang der Bodenertrag verbessert wird. Es mag durchaus sein, dass das Vorhaben der Klägerin zu einer Erhöhung des Bodenertrags geeignet wäre. Dieser Umstand führt aus den oben dargestellten Gründen jedoch nicht zu einer landwirtschaftlichen Privilegierung des Vorhabens, da die Erhöhung des Bodenertrags lediglich ein positiver Nebeneffekt der Aushubablagerung ist und der landwirtschaftliche Betriebs des Pächters höchstens reflexartig begünstigt wäre (vgl. BayVGH, U.v. 27.11.2001 – 26 ZB 01.2606 – juris, Rn. 16). Der ergänzende Hinweis des Sachverständigen, dass auch in Franken ein vernünftiger Landwirt Maßnahmen ergreifen werde, die die Ertragsfähigkeit und Bewirtschaftung seines Standorts verbessern, stellt kein hinreichend substanziiertes Vorbringen dar, um die oben genannten, gegen eine privilegierte landwirtschaftliche Nutzung sprechenden Gründe zu erschüttern. 2.1.
  65. Schließlich hat der Beklagte zu Recht darauf hingewiesen, dass sich mit der Argumentation der Klägerin nahezu jede Bodenaufschüttung rechtfertigen ließe, wenn das entsprechende Grundstück nur anschließend irgendeiner landwirtschaftlichen Nutzung zugeführt würde. Es wird an zahllosen Standorten im Außenbereich möglich sein, durch Aufbringung von Aushubmaterial irgendeine Verbesserung der Ertragsfähigkeit des Bodens zu erreichen. Das in § 35 BauGB verkörperte und in der Rechtsprechung des BVerwG stets betonte Gebot der größtmöglichen Schonung des Außenbereichs würde damit allerdings ad absurdum geführt. Das grundsätzliche Bauverbot im Außenbereich würde umgangen und es bestünde die Gefahr, dass der Außenbereich in erheblichem Umfang als Erddeponie missbraucht würde. Nach alldem steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass es sich bei dem Vorhaben der Klägerin um eine gewerbliche Deponierung von Baggergut, nicht aber um eine privilegierte landwirtschaftliche Nutzung handelt, so dass ein sonstiges Vorhaben i.S.d. § 35 Abs. 2 BauGB vorliegt. 2.
  66. Dieses sonstige Vorhaben ist nicht nach § 35 Abs. 2 BauGB zulässig, weil es öffentliche Belange i.S.d. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 5 BauGB beeinträchtigt. 2.2.
  67. Das Vorhaben widerspricht den Darstellungen des Flächennutzungsplans, der eine Fläche für die Landwirtschaft vorsieht, weil die Aufschüttungen nach den obigen Ausführungen gerade keinem landwirtschaftlichen Betrieb dienen. Der Argumentation des Klägerbevollmächtigten, das Vorhaben stehe auch unabhängig von einer Privilegierung i.S.d. § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB in Einklang mit den Darstellungen des Flächennutzungsplans, kann das Gericht nicht folgen. Denn wenn das Vorhaben keinem landwirtschaftlichen Betrieb dienlich ist, sondern vielmehr eine gewerbliche Deponierung von Baggergut vorliegt, so kann das Vorhaben auch nicht in Einklang mit der im Flächennutzungsplan vorgesehenen landwirtschaftlichen Nutzung stehen. 2.2.
  68. Daneben beeinträchtigt das Vorhaben auch den öffentlichen Belang der natürlichen Eigenart der Landschaft (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 Var. 4 BauGB). Derartige großflächige Aufschüttungen wie die von der Klägerin vorgenommenen beeinträchtigen die „natürliche“, also naturgegebene Eigenart der Landschaft auch unabhängig von einer – vom Klägerbevollmächtigten bestrittenen – etwaigen Verunstaltung des Landschaftsbilds i.S.d. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 letzte Var. BauGB. Denn wie sich aus den vorliegenden Lichtbildern ergibt, wurde das natürliche Gelände erheblich umgestaltet. Bereits die von der Klägerin schon vorgenommenen Aufschüttungen weisen daher – unabhängig von den weiteren, mit Bauantrag vom
  69. November 2010 zur Genehmigung gestellten, aber noch nicht vorgenommenen Aufschüttungen – einen solchen Umfang auf, dass sie offensichtlich die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen. In diesem Zusammenhang bestehen auch keine Zweifel an der Verwertbarkeit der vom Berichterstatter gefertigten und in das Verfahren eingeführten Fotografien. Denn Gegenstand des Augenscheinsbeweises sind hier allein die in der mündlichen Verhandlung in Augenschein genommenen Lichtbilder, nicht aber ein vor Ort gewonnener Eindruck von den vorgenommenen Aufschüttungen. Das Gebot der Parteiöffentlichkeit der Beweisaufnahme (§ 97 Satz 1 VwGO) ist daher dadurch gewahrt, dass die Lichtbilder mit den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung in Augenschein genommen und erörtert wurden. 2.2.
  70. Dem vom Klägerbevollmächtigten bedingt gestellten Beweisantrag auf Einnahme eines gerichtlichen Augenscheins zum Beweis der Behauptung der Klägerin, dass die Aufschüttungen nach Geländebegradigung und landwirtschaftlicher Nutzung in der Natur überhaupt nicht mehr zu erkennen wären, war nicht nachzukommen. Denn dieser bezieht sich ersichtlich ausschließlich auf das Parallelverfahren W 4 K 13.292 , also auf die von der Klägerin erhobene Verpflichtungsklage auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung. Streitgegenstand im vorliegenden Verfahren ist allein die Beseitigungsanordnung hinsichtlich der bereits vorgenommenen Aufschüttungen. Dabei ist der derzeitige bauliche Zustand zu beurteilen, nicht aber der Zustand, der sich nach Vornahme weiterer – mit Bauantrag vom
  71. November 2010 zur Genehmigung gestellter - Aufschüttungen ergeben könnte. Selbst wenn sich der Beweisantrag aber auch auf das vorliegende Verfahren beziehen sollte, so ist er hier nach dem vorstehend Gesagten jedenfalls mangels Entscheidungserheblichkeit der unter Beweis gestellten Tatsache abzulehnen. Die Kammer weist lediglich ergänzend darauf hin, dass das Beweismittel des Augenscheins zur Feststellung der von der Klägerin unter Beweis gestellten Behauptung auch ungeeignet ist, da die Baumaßnahmen ja derzeit nicht abgeschlossen sind, die von der Klägerin behauptete fehlende Erkennbarkeit der Aufschüttungen in der Natur nach Abschluss der Baumaßnahmen derzeit daher überhaupt nicht visuell wahrgenommen werden kann. Im Übrigen besteht Anlass darauf hinzuweisen, dass die Einnahme eines Augenscheins hinsichtlich der örtlichen Verhältnisse grundsätzlich auch dann im Ermessen des Gerichts steht, wenn ein diesbezüglicher Beweisantrag gestellt wurde, da ein erfahrener Spruchkörper grundsätzlich in der Lage ist, sich aufgrund von Fotografien und Lageplänen ein zutreffendes Bild von den örtlichen Verhältnissen zu machen (vgl. BayVGH, B.v. 30.10.2008 – 14 ZB 08.2312 – juris, Rn. 8 f.; Rudisile in Schoch/Schneider/Bier, Verwaltungsgerichtsordnung, Stand April 2013, § 98 Rn. 33). Die gerichtliche Aufklärungspflicht erfordert nur dann die Einnahme eines Augenscheins vor Ort, wenn sich dem Gericht im Einzelfall aufdrängen muss, dass Lichtbilder zur Beurteilung der örtlichen Verhältnisse unzureichend sind oder ein Beteiligter von den Bildern abweichende Merkmale der Örtlichkeiten behauptet (BayVGH, B.v. 08.07.2010 – 14 ZB 09.3052 – juris, Rn. 13). In der mündlichen Verhandlung wurden Fotografien der Örtlichkeiten gemeinsam mit den Beteiligten in Augenschein genommen und erörtert. Dabei wurde von der Klägerseite ein Plan beigezogen, in dem die in Augenschein genommenen Bilder dem jeweils fotografierten Gelände zugeordnet wurden und der jeweils fotografierte Blickwinkel dargestellt war. Auch unter Berücksichtigung dieses Plans konnte die Klägerseite keine Merkmale anführen, die aus den vorliegenden Lichtbildern nicht ersichtlich wären. 2.2.
  72. Aufgrund der Beeinträchtigung der oben genannten öffentlichen Belange kommt es vorliegend auch nicht mehr darauf an, ob von dem Vorhaben im Hinblick auf das vorgesehene Aufschüttungsmaterial mit einer Belastungsklasse bis Z 1.
  73. schädliche Umweltauswirkungen i.S.d. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB ausgehen. 2.
  74. Auch sonst ist die Beseitigungsanordnung in rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Insbesondere liegen keine Ermessensfehler vor. Der Beklagte hat im Rahmen der Ermessensausübung auf die Bezugsfallwirkung der Aufschüttungen verwiesen. Gemäß § 114 Satz 1 VwGO justiziable Ermessensfehler sind insoweit nicht ersichtlich.
  75. Nach alldem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Beschluss Der Streitwert wird auf 37.500,00 EUR festgesetzt. Permalink: http://openjur.de/u/693530.html Kommentare

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