Tenor Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Tatbestand Streitig ist die Anerkennung einer Berufskrankheit nach der Ziffer 2108 der Anlage 1 zur Berufskrankheitenverordnung (= BKV) (hier: BK 2108). Zur beruflichen Belastungssituation: Der im Jahr 1948 geborene Kläger absolvierte von 1964 bis 1967 eine Lehre zum Fleischer und arbeitete von 1967 - 1968 als Fleischergeselle. Nach der Ableistung seines Wehrdienstes war er von 1971 bis zum 30.09.2008 im G. beschäftigt. Der genaue Umfang der wirbelsäulenbelastenden Tätigkeit ist zwischen den Beteiligten streitig und hat im Laufe des Verfahrens zu immer neuen Berechnungen nach dem Mainz-Dortmunder-Dosismodell (= MDD) geführt. Streitig ist insbesondere, zu welchem Umfang der Kläger pro Schicht beim Tragen der Schweinehälften und Rinderviertel einerseits und bei den Arbeiten am Flextisch andererseits eingesetzt war. Die Arbeiten am Flextisch waren im Wesentlichen dadurch geprägt, dass der Kläger die Schweine nach der Brühung vom Flextisch aus in einen Elevator gehängt hat. Dabei musste er einen Haken (1,35 kg) in jedes Hinterbein des Schweines einführen und anschließend beide Haken mit beiden Händen in das ca. 70 cm darüber liegende Transportband einhängen. Bis 1994 musste der Kläger das Tier hierfür zunächst an sich heranziehen und um 180° drehen. Danach war dies aufgrund einer eingeführten Teilautomatisierung nicht mehr erforderlich. Dieser Vorgang wurde ca. 9 Mal pro Minute ausgeübt, so dass pro Schicht über 4.000 Hebevorgänge dieser Art anfielen. Während der Kläger geltend macht, dass er die bis zu 100 kg schweren Tiere bis zu 4.000 Mal am Tag angehoben habe, geht die Beklagte davon aus, dass die Arbeiten am Flextisch keine wirbelsäulenbelastende Tätigkeit darstellen. Zwar würde das Anhebegewicht am Flextisch ca. 12 kg betragen. Da der Kläger diesen Vorgang jedoch in aufrechter Körperhaltung verrichtet habe, sei dieses Gewicht nicht in der Lage gewesen, die erforderliche Mindestdruckkraft von 2.700 N auf der Lendenwirbelsäule (= LWS) aufzubauen. Das wirksame Lastgewicht pro Hebevorgang würde lediglich 1.700 N betragen, so dass diese Tätigkeiten zur Gänze nicht berücksichtigt werden könnten (Stellungnahme des Präventionsdienstes der Beklagten vom 27.02.2014, Bl. 105 der Akte des Sozialgerichts <= SG>). Soweit es die Hebe- und Tragebelastung des Klägers betrifft, zeigen die Ermittlungen keine einheitliche Linie. So wurde in der Stellungnahme vom 02.04.2012 von Herrn Dipl.-Phys. H. vom Präventionsdienst der Beklagten ausgeführt, dass die Angaben zur Hebe- und Tragetätigkeit lediglich für einen Tag/Woche zugetroffen hätten, so dass nicht in der überwiegenden Anzahl der Arbeitsschichten gefährdende Tätigkeiten ausgeübt worden seien. Daher habe sich eine Gesamtbelastungsdosis von 0,00 Nh ergeben. Für den Fall, dass jedoch die geltend gemachte Hebe- und Tragebelastung an 4 Tagen/Woche erfolgt sei, würde sich demgegenüber eine Gesamtbelastungsdosis von 25.202,737 Nh ergeben (Bl. 116 f. der Akte der Beklagten <= BA>). Während die Beteiligten im weiteren Verlauf davon ausgingen, dass der Kläger Hebe- und Tragetätigkeiten außerhalb der Arbeiten am Flextisch lediglich am Donnerstag ausgeführt habe, hat der Kläger gegenüber Dr. I. angegeben, dass er von 1972 - 1978 an mindestens 4 Arbeitstagen/Woche an 4 – 5 Stunden Rinderviertel und Schweinehälften vom Kühlhaus zum Kühlwagen getragen habe. Es habe sich hierbei um ca. 900 Stück mit 50 - 70 kg gehandelt, die über eine Entfernung von ca. 20 m transportiert worden seien (Bl. 80 ff. SG-Akte). In der arbeitstechnischen Stellungnahme vom 27.02.2014 führte daraufhin Herr März aus, dass unter dieser Prämisse die arbeitstechnischen Voraussetzungen erfüllt seien. Die Gesamtbelastungsdosis würde danach 17,8 MNh betragen (Bl. 109 SG Akte). In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger schließlich vorgetragen, dass er auch während seiner Lehrzeit Rinderviertel und Schweinehälften getragen habe. Der Transport sei jeweils auf der Schulter erfolgt. Zur Entwicklung der Wirbelsäulenerkrankung: Nach den Angaben des Klägers seien erste Beschwerden im Bereich der LWS bereits im Jahr 1980 aufgetreten (Bl. 59 BA). Behandlungszeiten sowie Arbeitsunfähigkeitszeiten aufgrund der Diagnose "Lumboischialgie" liegen aus den Jahren 1999 - 2005 vor. Eine Röntgenaufnahme der LWS vom 04.06.2003 ergab „eine linkskonvexe Verbiegung der LWS, eine ausgeprägte Spondylose der LWS von L 1 - S 1, eine Randzackenbildung im Bereich aller Lenden-wirbelkörper und eine Verschmälerung der Zwischenwirbelräume bei L 4/5 und L 5/S 1“ (Bl. 16 BA). Die letzte Arbeitsunfähigkeit aufgrund von Kreuzschmerzen bestand allerdings vom 20.05.2005 bis zum 01.06.2005 (Bl. 32 BA). Vom 07.02.2007 - 17.02.2007 war der Kläger aufgrund einer „Zervikalneuralgie" arbeitsunfähig erkrankt. Die letzte Arbeitsunfähigkeit vom 28.03.2008 bis zum 30.09.2008 beruhte auf einer Gonarthrose und einem Impingementsyndrom der Schulter (Bl. 28 BA). Vom 18.06.2008 bis zum 09.07.2008 wurde außerdem in J. eine medizinische Reha-Maßnahme durchgeführt. Auch dort waren als führende Gesundheitsstörungen die Schulter- und Knieschmerzen angegeben, während die Lumbalgien, die Handgelenksarthrose, die Adipositas als Nebendiagnosen rangierten. Seit dem 01.08.2010 erhält der Kläger eine Rente wegen Erwerbsminderung aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Zum berufsgenossenschaftlichen Feststellungs- und Widerspruchsverfahren: Das berufsgenossenschaftliche Feststellungsverfahren wurde durch die ärztliche Anzeige des behandelnden Arztes Dr. K. vom 17.09.2009 eingeleitet. Da sich nach dem Bericht des Präventionsdienstes der Beklagten vom 19.01.2010 keine gefährdende Tätigkeit im Sinne einer BK 2108 ergab (Bl. 66 BA), lehnte die Beklagte mit dem Bescheid vom 31.03.2010 die Anerkennung einer BK 2108 ab. Im sich anschließenden Widerspruchsverfahren hat Dr. K. am 28.11.2010 einen weiteren Bericht erstattet. Darin wurde ausgeführt, dass der Kläger über Ruhe- und Belastungsschmerzen der Halswirbelsäule (= HWS) klagen würde. Im Bereich der HWS sei „eine schwerste Unkovertebralarthrose insbesondere in den Segmenten C 4 bis C 6“ vorhanden. Von „schwersten degenerativen Veränderungen sei auch die mittlere und untere Brustwirbelsäule (= BWS) mit spondylotischen großen Randzacken und durch Spangenbildung verbundene Wirbel“ betroffenen. Im Bereich der LWS würde ein Bewegungs- und Belastungsschmerz mit Ausstrahlung in die Oberschenkel vorliegen. Neurologische Symptome seien nicht festgestellt worden. Es würden „eine ausgeprägte Spondylose und Osteochondrose und eine Verschmälerung des Zwischenwirbelraumes bei L 4/5 sowie eine deutliche linkskonvexe Skoliose“ vorliegen (Bl. 95 BA). In der gutachtlichen Stellungnahme vom 17.01.2011 wies Dr. L. darauf hin, dass beim Kläger vielfältige Veränderungen der gesamten Wirbelsäule bestehen würden. Außerdem sei beim Kläger eine eigenständige Erkrankung im Sinne einer „Spondylosis hyperostotica“ vorhanden. Unter der Annahme, dass beim Kläger eine sog. Begleitspondylose bestehen würde, sei zwar zunächst von einer Konstellation B 1 der „Medizinischen Beurteilungskriterien zu bandscheibenbedingten Berufskrankheiten der LWS" (abgedruckt in Trauma und Berufskrankheit 3/2005, 211 ff., hier: Konsensempfehlungen) auszugehen. Allerdings müssten beim Kläger auch die anderen Wirbelsäulenabschnitte beachtet werden, so dass hier eine Konstellation B 8 oder B 7 nach den Konsensempfehlungen vorliegen könnte. Sofern die arbeitstechnischen Voraussetzungen erfüllt seien, wäre daher eine Begutachtung durchzuführen. Fraglich sei allerdings, ob beim Kläger aufgrund der zum Zeitpunkt der Tätigkeitsaufgabe führenden Schulter- und Kniebeschwerden der Unterlassungstatbestand erfüllt sei (Bl. 102 ff. BA). In der Stellungnahme des Präventionsdienstes der Beklagten vom 18.02.2011 wurde erneut die Auffassung vertreten dass die Belastungsabschätzung nach dem MDD weiterhin bei 0,00 Nh liegen würde (Bl. 116 BA). Der Widerspruch wurde mit dem Widerspruchsbescheid vom 26.06.2011 zurückgewiesen (Bl. 122 BA). Zum Klageverfahren: Hiergegen hat die Prozessbevollmächtigte des Klägers am 11.07.2011 beim Sozialgericht (= SG) Lüneburg Klage erhoben und weiter geltend gemacht, dass die arbeitstechnischen Voraussetzungen erfüllt seien. Das weitere Klageverfahren war daher auch zunächst durch einen intensiven Schriftwechsel der Beteiligten in Bezug auf die arbeitstechnischen Voraussetzungen geprägt. In der mündlichen Verhandlung wurde von der Kammer, dem Sachverständigen und den Beteiligten ein Video in Augenschein genommen, welches die Arbeit am Flextisch nach 1994, d. h. nach der durchgeführten Teilautomatisierung, veranschaulicht. Außerdem hat Dr. I. in der mündlichen Verhandlung ein Gutachten erstattet, nachdem er den Kläger zuvor am 12.02.2012 untersucht hatte. Darin hat er ausgeführt, dass beim Kläger im Bereich und L 4/5 und L 5/S 1 eine deutliche Bandscheibenschädigung i. S. eines sog. Vakuumphänomens vorliegen würde. Zwar seien auch an der LWS Osteophyten im Sinne einer Abstützreaktionen vorhanden. Ob beim Kläger eine sog. Begleitspondylose vorliege, könne jedoch nicht mit Gewissheit festgestellt werden, da hierfür auch die „Spondylosis hyperostotica“ als Grunderkrankung verantwortlich gemacht werden könne. Dafür würde auch sprechen, dass entsprechende Veränderungen auch im Bereich der BWS in ausgeprägter Weise vorhanden sind. Außerdem seien die Abstützreaktionen auch durch die Skoliose bedingt. Weiterhin wäre bei der vom Kläger meist in aufrechter Körperhaltung verrichteten Arbeit am Flextisch zu erwarten gewesen, dass nicht nur die Segmente L 4/5 und L 5/S 1 im Sinne einer Bandscheibenverschmälerung betroffen sind, sondern auch die darüber liegenden LWS-Segmente. Im Übrigen seien die Veränderungen im HWS- und BWS-Bereich gleich stark ausgeprägt, wie diejenigen im LWS-Bereich. Das Erkrankungsbild im Bereich der HWS könne allerdings nicht mit einer BK 2109 im Einklang gebracht werden, da in diesem Fall Veränderungen in den oberen Segmenten der HWS, insbesondere bei C 2/3, zu erwarten gewesen wären. Dies ist jedoch beim Kläger nicht der Fall. Schließlich könne er auch keinen wesentlichen Beitrag der mit der LWS-Erkrankung einhergehenden Beschwerden an der Aufgabe der gefährdenden Tätigkeit feststellen. Dies würde daran liegen, dass die letzte Arbeitsunfähigkeit hinsichtlich der LWS-Erkrankung aus dem Jahr 2005 datieren würde und bei der im Juni 2008 durchgeführten Reha-Maßnahme die Schultererkrankung ganz deutlich im Vordergrund gestanden sei. Die Prozessbevollmächtigte des Klägers beantragt, 1.) den Bescheid der Beklagten vom 31.03.2010 und den Widerspruchsbescheid vom 27.06.2011 aufzuheben, 2.) festzustellen, dass beim Kläger eine Berufskrankheit nach der Ziffer 2108 der Anlage 1 zur Berufskrankheitenverordnung vorliegt. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Entscheidung lagen die Gerichtsakten sowie die Akten der Beklagten zugrunde. Auf ihren Inhalt wird Bezug genommen. Gründe Die Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage zulässig (§ 54 Abs. 1 i.V.m. § 55 Abs. 1 Nrn. 1, 3 SGG); sie ist jedoch nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig, da eine BK 2108 nicht festgestellt werden kann. Nach dem Recht der gesetzlichen Unfallversicherung kann nicht jede Erkrankung als Berufskrankheit anerkannt werden. Gem. § 9 Abs. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (= SGB VII) sind Berufskrankheiten vielmehr nur solche Krankheiten, welche in der Anlage 1 zur BKV im Einzelnen bezeichnet sind und die Versicherte infolge einer den Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeiten erleiden (sog. Listenerkrankungen). Streitig ist hier nur eine BK
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.