schüsse bei fehlender Liquidität zu leisten, jedoch nur stets quotal entsprechend seiner Beteiligung an der Gesellschaft.
finanzierung kann das Nominalkapital um bis zu 10% erhöht werden durch Beitragserhöhung der Gesellschafter oder durch Aufnahme weiterer Gesellschafter.
Absatz 2 nicht mitwirkt. § 8 Gesellschafterbeschlüsse
schusspflicht
1 AVB II nicht
kommt. Die beiden in Berlin gelegenen Fondsgrundstücke befinden sich nicht im Eigentum der Klägerin. Sie ist erbbauberechtigt bis zum 31.12.
verhandlungen erforderlich gewesen. Es fehle eine generelle Reduzierung des Fremdkapitals auf einen geringen, leichter bedienbaren Valutenstand, insbesondere in Form eines Teilerlasses. Ebenso wie in der Auseinandersetzungsbilanz fehlten im Sanierungskonzept die Liquiditätszuflüsse aufgrund der Anpassung des Erbbauzinses, des Bauprozesses und der Altlastenproblematik, was unstreitig ist. Die der Klägerin gegenüber der G... AG zustehenden Zahlungsansprüche (Baumängelprozess, Altlasten) hätten eine Sanierung der Klägerin in der beschlossenen Form obsolet gemacht. Es sei im Übrigen treuwidrig, wenn der nicht sanierungswillige Gesellschafter durch den drohenden Ausschluss letztlich gezwungen werde, an der Kapitalerhöhung teilzunehmen. Die von der Klägerin behauptete Überschuldung rechtfertige seinen Ausschluss nicht, weil die Bilanzsituation per 02.12.2009 im Wesentlichen bereits zum Zeitpunkt seines Eintritts gegeben gewesen sei. Zudem sei er im Vorfeld der Gesellschafterversammlung nicht ausreichend informiert worden. Bei dem Vergleich zwischen dem Haftungsrisiko im Falle der Liquidation und dem Auseinandersetzungsfehlbetrag sei die quotale
haftung zu berücksichtigen, so dass die von ihm im Falle des Ausscheidens zu tragenden Lasten sich auf 277% beliefen. Er hat ein Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht, soweit die Klägerin diese Positionen nicht bilanziert habe. Ferner hat er die Aufrechnung mit seinem Anspruch auf Abtretung des quotal auf ihn entfallenden Anteils der Forderungen erklärt. Die Klägerin müsse ihn von jeglicher Inanspruchnahme, die aus seiner Beteiligung resultiere, freistellen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat dazu die Ansicht vertreten, dass die vom Bundesgerichtshof im Urteil vom 19.10.2009 ( II ZR 240/08 , "Ausscheiden oder Sanieren") dargestellten Grundsätze auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar seien, da es sich vorliegend nicht um eine OHG, sondern um eine GbR gehandelt habe. Von einem Kaufmann könne erwartet werden, dass er das wirtschaftliche Risiko überblicke, während ein in wirtschaftlichen Dingen häufig unerfahrener Gesellschafter einer GbR eingehender Belehrung bedürfe. Die Regelung in § 4 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrags werde ein beitretender Gesellschafter ohne weitere Belehrung als Risikobegrenzung dahingehend verstehen, dass weitere Forderungen nicht auf ihn zukommen würden. Eine solche Regelung sei in dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall nicht ersichtlich. Es gehe auch um eine weit über 10% hinausgehende Beitragserhöhung; die Gesellschafter hätten mehr als nur 60% des ursprünglich aufgewandten Betrags erneut riskieren müssen. Schließlich scheitere die Annahme einer gesellschaftsvertraglichen Treuepflicht daran, dass der Beklagte bis zum Sanierungsstichtag von Seiten der Klägerin nicht über den Abschluss der Sanierungsvereinbarungen informiert worden sei. Die Treuepflicht setze aber voraus, dass der Gesellschafter über diejenigen Umstände informiert worden sei, aus denen sich seine Pflicht zur Zustimmung ergebe. Dieses Urteil greift die Klägerin mit der Berufung an. Sie behauptet, dass der Beklagte über den Prozess der Sanierung laufend mit Schreiben vom 08.01.2010, 22.01.2010, 01.03.2010, 03.06.2010, 30.06.2010, 03.09.2010, 28.10.2010, 08.11.2010 informiert worden sei. Die Gesellschafter seien vor Umsetzung der Sanierung zum Sanierungsstichtag nochmals auf die Rechtsfolgen einer möglichen Nichtbeteiligung hingewiesen worden. Der Beklagte sei ausreichend informiert gewesen, um an der Gesellschafterversammlung teilzunehmen und ggfs. einen Berater zu konsultieren. Sie ist der Ansicht, dass das Landgericht vor seiner Entscheidung einen Hinweis
§ 4 Abs. 2 GV enthalte keine Risikobegrenzungsregel, was sich auch aus dem Prospekt ergebe. Die vom BGH aufgestellten Grundsätze seien nicht an eine prozentuale Höchstgrenze des Sanierungsbeitrags geknüpft. Die Berücksichtigung der
haftung im Falle des Ausscheidens des Gesellschafters sei mit den Grundsätzen der BGH-Entscheidung nicht vereinbar. Die Frage, ob eine Sanierungsvereinbarung zustande komme, sei für den Nichtzahler hinsichtlich des Vergleichs der ihn treffenden Zahlungspflichten ohne Konsequenz. Eine Sanierung im Wege einer Sanierungsgesellschaft sei den sanierungswilligen Gesellschaftern nicht zumutbar gewesen, weil sie dafür höhere finanzielle und rechtliche Risiken hätten eingehen müssen. Das Verfahren bezüglich der Erbbaurechtsanpassung sei im Dezember 2012 angestrengt worden. Es habe auf sich auf die Erforderlichkeit des Sanierungsbeschlusses oder Auseinandersetzungsbilanz nicht auswirken können. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 28.05.2013, 9 O 222/12 , aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, an sie 58.080,01 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.10.2011 sowie weitere 1.761,08 € für außergerichtliche Rechtsanwaltskosten zu zahlen, hilfsweise den Beklagten unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Düsseldorf vom 28.05.2013 (Az. 222/12) zu verurteilen, an sie 58.080,01 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.10.2011 sowie weitere 1.761,08 € für außergerichtliche Rechtsanwaltskosten zu zahlen, Zug um Zug gegen die Befreiung des Beklagten von seiner anteiligen persönlichen Haftung für die Verbindlichkeiten des Beklagten aus dem Darlehn der L... Berlin 4... unter der aufschiebenden Bedingung der Zahlung des auf ihn entfallenden Auseinandersetzungsfehlbetrags in Höhe von 35.593,37 € an die Klägerin durch Vorlage einer Enthaftungserklärung der L... Berlin mit vorgenanntem Inhalt sowie Zug um Zug gegen die Befreiung des Beklagten von seiner anteiligen persönlichen Haftung für die Verbindlichkeiten der Klägerin aus dem Darlehn der I... Berlin (Aufwendungsdarlehn Nr. ..., Verwaltungskosten, Beitragsdarlehn Nr. ... und Baudarlehn Nr. ... und ...) unter der aufschiebenden Bedingung der Zahlung des auf ihn entfallenden Auseinandersetzungsfehlbetrags in Höhe von 23.487,64 € an die Klägerin durch Vorlage einer Enthaftungserklärung der I... Berlin mit vorgenanntem Inhalt. Der Beklagte beantragt, die Berufung der Klägerin zurückzuweisen. Der Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Er meint, die Berufungsbegründung werde den Anforderungen des § 520 ZPO nicht gerecht. Es sei nicht erkennbar, aus welchen Gründen die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruhe oder nicht richtig angewendet worden sei. Er ist der Ansicht, dass ein gerichtlicher Hinweis hinsichtlich der Information des Beklagten nicht erforderlich gewesen sei, da bereits erstinstanzlich der Umfang der erfolgten Informationen streitig gewesen sei. Entsprechende Kenntnis habe die Klägerin auch aufgrund der Entscheidung des LG Rottweil, die in der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung im vorliegenden Verfahren erörtert worden sei, in einem Parallelverfahren gehabt. Er sei im Vorfeld des Sanierungsbeschlusses nicht ausreichend über das Sanierungskonzept informiert worden, da zu diesem Zeitpunkt die Ergebnisse der Verhandlungen mit den Gläubigerbanken noch nicht festgestanden hätten. Es sei zum Zeitpunkt der Beschlussfassung nicht absehbar gewesen, welche Änderungen sich bis zum Sanierungsstichtag, z.B. hinsichtlich der Zinslast, noch ergeben würden. Die Behauptungen der Klägerin zu den Informationsschreiben, die er nicht erhalten habe, seien verspätet. Er ist der Ansicht, dass es sich bei § 4 Abs. 2 und 5 GV um eine Risikobegrenzung handele, die sich allerdings - entgegen der Ansicht des Landgerichts - nicht auf die Investitionsphase beschränke. Der Ausschließungsbeschluss sei unverhältnismäßig: Die Klägerin hätte anstelle des eingeschlagenen Wegs eine Sanierungsgesellschaft mit sanierungswilligen Gesellschaftern gründen sollen, die dann den Gläubigerbanken einen Teil der Forderungen abgekauft und gegen sanierungsunwillige Gesellschafter vorgegangen wäre. In diesem Fall hätten die sanierungswilligen Gesellschafter verbleiben können. Die Klägerin verklage die G... AG vor dem Landgericht Berlin auf Rückzahlung von rund 36 Mio. € Erbbaurechtseinmalentschädigung, was die Klägerin im Schriftsatz vom 03.01.2014 unstreitig stellt. Daher sei sowohl eine schonendere Sanierung möglich gewesen als auch die Auseinandersetzungsbilanz fehlerhaft. Mehrere Gesellschafter der Klägerin hätten bereits im Mai 2011 in Absprache mit der Klägerin klageweise einen Anspruch auf Erbbaurechtszinsanpassung geltend gemacht. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den vorgetragenen Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze Bezug genommen. Die Klägerin hat dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten Haftentlassungschreiben der L... Berlin und der I... Berlin überreicht. II. A. Die Berufung ist entgegen der Ansicht des Beklagten zulässig.
3 Nr. 2 bis 4 ZPO muss die Berufungsbegründung erkennen lassen, auf welche
ZPO zulässigen Gründe der Berufungsführer sein Änderungsbegehren, das die Berufungsanträge
3 Nr. 1 ZPO festlegen, stützen will. Diesen Anforderungen genügt die Berufungsbegründung. Ihr lässt sich ohne Weiteres entnehmen, dass die Klägerin das angegriffene Urteil für änderungsbedürftig hält, weil das Landgericht -
Ansicht der Klägerin - unter Missachtung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine gesellschafterliche Treuepflicht des Beklagten zur Zustimmung zum Ausschließungsbeschluss verneint und damit zu Unrecht einen Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten auf Zahlung eines Auseinandersetzungsfehlbetrags abgelehnt hat. B. Die Berufung der Klägerin hat in der Sache Erfolg. Der Klägerin steht der mit der Klage geltend gemachte Zahlungsanspruch in Höhe von 58.080,01 € gegen den Beklagten zu. I. Die Klage ist zulässig, die Klägerin ist prozessführungsbefugt. Dem stehen die zwischen der Klägerin und der I... Berlin getroffenen Vereinbarungen über eine Sicherheitentauschoption vom 11.03.2011 nicht entgegen.
ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung darf jemand ein fremdes Recht aufgrund einer ihm vom Berechtigten erteilten Ermächtigung im eigenen Namen im Prozess verfolgen, sofern er hieran ein schutzwürdiges Interesse hat. Neben der Ermächtigung, die hier gemäß der jeweiligen Ziff. VI.3 der Vereinbarung zwischen der Klägerin und der I... Berlin durch die I... erklärt wurde, und Übertragbarkeit der Forderung ist ein schutzwürdiges Eigeninteresse der Klägerin und des Rechtsinhabers an der Prozessführung notwendig; auf Seiten der Beklagten müssen schutzwürdige Belange fehlen. Das erforderliche eigene Interesse der Klägerin an der Geltendmachung der abgetretenen Forderung folgt daraus, dass ihr auf diesem Weg der angestrebte Sicherheitentausch, insbesondere die Entlassung der ausgeschiedenen Gesellschafter aus ihrer persönlichen quotalen Haftung ermöglicht wird. Entsprechendes gilt für das Interesse der Banken an der Geltendmachung durch die Klägerin. Schutzwürdige Interessen des Beklagten, die einer Geltendmachung der Ansprüche durch die Klägerin entgegenstehen, sind nicht vorgetragen und nicht ersichtlich. II. Die Klage ist auch begründet. Der Zahlungsanspruch der Klägerin gegen den Beklagten folgt aus § 739 BGB i.Vm. § 17 des Gesellschaftsvertrages (im Folgenden: GV). Der Beklagte ist wirksam als Gesellschafter der Klägerin ausgeschieden und aus der Auseinandersetzungsbilanz zum maßgeblichen Stichtag ergibt sich unter Berücksichtigung der Quote des Klägers ein Fehlbetrag in Höhe der Klageforderung.
8 Satz 1 GV genügt grundsätzlich die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen zur Beschlussfassung. Für Beschlüsse, durch die der Gesellschaftsvertrag geändert wird, schreibt § 8 abs. 8 Satz 2 GV eine Mehrheit von mindestens 75% der abgegebenen Stimmen vor. Der Beschluss, durch den der neue Ausschließungsgrund in den Gesellschaftsvertrag eingefügt wurde, wurde mit 90,71% der abgegebenen Stimmen gefasst, so dass die
8 S. 2 GV notwendige Mehrheit erreicht war. Darüber hinaus sieht § 8 Abs. 10 GV vor, dass über Beschlüsse innerhalb einer Woche eine Niederschrift anzufertigen ist, deren Inhalt als anerkannt gilt, wenn nicht innerhalb von vier Wochen
Absendung der Niederschrift an die Gesellschafter eine mit Gründen versehene Einwendung erhoben wird.
Fristablauf ist jede Beanstandung ausgeschlossen. Eine entsprechende Beanstandung des Beklagten ist nicht ersichtlich. 3. Über die formelle Wirksamkeit hinaus muss der Beschluss, mit dem der neue Ausschließungsgrund in den Gesellschaftsvertrag eingefügt wurde, auch gegenüber dem Beklagten materiell wirksam sein (BGH Urteil vom 19.10.2009, II ZR 240/08 Rn.15 m.w.N.). Auch dies ist gegeben.
träglich eine Ausschlussregelung in den Gesellschaftsvertrag eingefügt wird (BGH II ZR 240/08 , Urteil vom 19.10.2009, Rn. 16, BGH II ZR 122/09 , Urteil v. 25.01.2011, Rn. 18). Beide Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Die Versäumung der Beanstandungsfrist ersetzt diese Zustimmung nicht (vgl. BGH Urteil vom 19.10.2009, II ZR 240/08 Rn. 16).
ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann sich in besonders gelagerten Ausnahmefällen für jeden einzelnen Gesellschafter jedoch etwas Abweichendes ergeben (BGH Urteil vom 19.10.2009, II ZR 240/08 Rn. 23 m.w.N., BGH II ZR 122/09 , Urteil v. 25.01.2011, Rn. 20). Eine Zustimmungspflicht kommt dann in Betracht, wenn sie mit Rücksicht auf das bestehende Gesellschaftsverhältnis oder auf die bestehenden Rechtsbeziehungen der Gesellschafter untereinander dringend erforderlich ist und die Änderung des Gesellschaftsvertrages dem Gesellschafter unter Berücksichtigung seiner eigenen Belange zumutbar ist. Die Verpflichtung des einzelnen Gesellschafters kann daher nur angenommen werden, wenn dem schützenswerte Belange des Gesellschafters nicht entgegenstehen (BGH Urteil vom 19.10.2009, II ZR 240/08 Rn. 23 m.w.N., BGH II ZR 122/09 , Urteil v. 25.01.2011, Rn. 20). Diese Grundsätze hat der BGH in seiner Entscheidung "Sanieren oder Ausscheiden" dahingehend präzisiert, dass, wenn die Gesellschafter einer zahlungsunfähigen und überschuldeten Publikumspersonengesellschaft mit der im Gesellschaftsvertrag für Änderungen des Vertrags vereinbarten Mehrheit beschließen, die Gesellschaft in der Weise zu sanieren, dass das Kapital "herabgesetzt" und jedem Gesellschafter freigestellt wird, eine neue Beitragspflicht einzugehen ("Kapitalerhöhung"), dass ein nicht sanierungswilliger Gesellschafter aber aus der Gesellschaft ausscheiden muss, die nicht zahlungsbereiten Gesellschafter aus gesellschafterlicher Treuepflicht jedenfalls dann verpflichtet sind, diesem Gesellschafterbeschluss zuzustimmen, wenn sie infolge ihrer mit dem Ausscheiden verbundenen Pflicht, den auf sie entfallenden Auseinandersetzungsfehlbetrag zu leisten, finanziell nicht schlechter stehen, als sie im Falle der sofortigen Liquidation stünden (BGH Urteil vom 19.10.2009, II ZR 240/08 , Leitsatz). Die Frage, ob eine gesellschafterliche Treuepflicht besteht, kann dabei stets nur anhand der Umstände des jeweiligen Einzelfalls beurteilt werden (vgl. hierzu Strohn ZInsO 2013, S. 12, 13).
dem weiteren Vortrag der Klägerin - unter Verweis wiederum auf den Sachstandsbericht zur Sanierung - deckten die Einnahmen die Ausgaben zwar noch in 2009, nicht mehr aber ab 2010. Mit seinem Einwand, die Voraussetzungen für den Ausschließungsbeschluss
Maßgabe der Rechtsprechung des BGH lägen deshalb nicht vor, weil die Zahlungsunfähigkeit zum Zeitpunkt der Beschlussfassung nicht vorgelegen hätten, dringt der Beklagte nicht durch. Ihm ist zwar einzuräumen, dass der BGH in der Entscheidung "Sanieren oder Ausscheiden" die Zahlungsunfähigkeit, die dort vorlag, als Merkmal der Sanierungsbedürftigkeit aufführte. Ein Verständnis der Entscheidung dahingehend, dass - erst - die eingetretene Zahlungsunfähigkeit, nicht aber die drohende Zahlungsunfähigkeit die Sanierungsbedürftigkeit einer Publikumspersonengesellschaft als Voraussetzung einer Sanierung
den Grundsätzen "Sanieren oder Ausscheiden" begründet, würde jedoch bedeuten, dass die Gesellschaft mit der Sanierung warten muss, bis Zahlungsunfähigkeit tatsächlich eingetreten ist. Ein solches Zuwarten, das die Sanierung erschwert, liegt jedoch weder im Interesse der zahlungswilligen noch der zahlungsunwilligen Gesellschafter angesichts der damit einhergehenden Verschärfung der finanziellen Situation. Für eine Gleichbehandlung der Zahlungsunfähigkeit sowie der drohenden Zahlungsunfähigkeit spricht die vergleichende Überlegung, dass
O die drohende Zahlungsunfähigkeit ebenso wie die Zahlungsunfähigkeit
O ein Eröffnungsgrund gemäß § 16 InsO darstellt. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass der Entscheidung des BGH vom 25.01.2011 ( II ZR 122/09 ) ein Sachverhalt zugrunde lag, in dem der Gesellschaft ebenfalls die Zahlungsunfähigkeit drohte, ohne dass der BGH deshalb die Grundsätze aus der Entscheidung "Sanieren oder Ausscheiden" für nicht anwendbar erachtet hätte.
der Entscheidung "Sanieren oder Ausscheiden" der von den Gesellschaftern aufzubringende Sanierungsbeitrag nicht höher als 60% liegen dürfe, trifft das nicht zu. Die Quote der Gesellschafter in dem vom BGH entschiedenen Fall lag zwar bei 60%, jedoch kann der Entscheidung nicht entnommen werden, dass eine Sanierung bereits deshalb von vorneherein wirtschaftlich sinnlos ist, weil der Sanierungsbeitrag 60% übersteigt (vgl. BGH Urteil vom 19.10.2009, II ZR 240/08 , Rn. 27). (c) Erstinstanzlich hat der Beklagte behauptet, das Sanierungskonzept sei unvollständig, fehlerhaft und wirtschaftlich unvorteilhaft. Es lasse - unstreitig - die Reduzierung der laufenden Kosten (z.B. Geschäftsbesorgung, Hausverwaltung) außer Betracht und sehe - unstreitig - keine Regelung zum Erwerb des Erbbaugrundstücks vor. Die Zinsbelastung von 5% sei inakzeptabel hoch; insoweit seien
verhandlungen erforderlich gewesen. Es fehle an einer generellen Reduzierung des Fremdkapitals auf einen geringeren, leicht bedienbaren Valutenstand, insbesondere in Form eines Teilerlasses. Die Klägerin hat bereits erstinstanzlich darauf hingewiesen, dass dieser Vortrag nicht ausreichend konkret ist. Der Beklagte wiederholt ihn auch in der zweiten Instanz nicht mehr ausdrücklich. Es kann dahinstehen, ob diese Posten in dem Sanierungskonzept fehlten mit der vom Beklagten implizierten Folge, dass eine Sanierung dann zu geringeren Kosten möglich gewesen wäre. Da die Sanierung, so wie sie beschlossen worden ist, aufgrund des
der Rechtsprechung des BGH anzustellenden Situationsvergleichs bereits "nicht von vorneherein sinnlos" war, würde der Situationsvergleich erst recht in diesem Sinne ausfallen, wenn die vom Beklagten monierten Posten im Sanierungskonzept eingestellt worden wären. Entsprechendes gilt dann auch für die
der Ansicht des Beklagten zu Unrecht im Sanierungskonzept nicht berücksichtigten Liquiditätszuflüsse wegen der Baumängel, des Erbbauzinses und der Altlastenproblematik. (d) Die Teilnahme an der Kapitalerhöhung -
vorheriger Herabsetzung des Eigenkapitals stützte sich nicht auf § 3 Abs. 1
dem Gesellschaftsvertrag konnte der Beklagte nicht davon ausgehen, dass eine Teilnahme an einer Kapitalerhöhung in einem Sanierungsfall ausgeschlossen ist. b) Die Auslegung des Gesellschaftsvertrages einer GbR richtet sich grundsätzlich
den in §§ 133 , 157 BGB normierten, für die Auslegung von Rechtsgeschäften geltenden Maßstäben (vgl. BGH, Urteil vom 28.09.1995, II ZR 87/94 , NJW 1995, 3313 - 3314; Urteil vom 21.01.1957, Az.: II ZR 147/56 , WM 1957, 512 - 514; MüKo/Ulmer/Schäfer, BGB, 6. Auflage, § 705 Rdn. 171; Staudinger/Habermeier, § 705 BGB Rdn. 13). Der Gesellschaftsvertrag einer GbR ist grundsätzlich subjektiv auszulegen (vgl. BGH, Urteil vom 07.03.2005, II ZR 194/03 , NJW 2005, 2618 - 2620; Urteil vom 18.05.1998, II ZR 19/97 , WM 1998, 1535 - 1537; Urteil vom 28.09.1995, II ZR 87/94 , NJW 1995, 3313 - 3314). Allerdings gelten für die Auslegung von Verträgen von Publikumspersonengesellschaften
allgemeiner Meinung Besonderheiten, da diese Verträge typischerweise von einigen mit den Gesellschaftern nicht oder nur zu kleinen Teilen identischen Personen erstellt werden und zum Beitritt für eine meist große Zahl über den Kapitalmarkt geworbener, untereinander nicht verbundener Anleger offenstehen. Daher richtet sich die Auslegung dieser Verträge
objektiven, an Wortlaut, Systematik und auch Zielsetzung orientierten Kriterien (BGH II ZR 73/06 , Urteil vom 19.03.2007, Rn. 18, BGH II ZR 231/07 , Urteil vom 09.02.2009 Rn. 14, MüKo/Ulmer § 705 BGB Rn. 174b, Palandt/Sprau § 705 BGB Rn. 14). Der Prospekt, den die Klägerin erwähnt, kann angesichts der notwendigen objektiven Auslegung nicht herangezogen werden (BGH, Urteil vom 04. Juli 2005 - II ZR 354/03 Rn. 27). c) Vor diesem Hintergrund enthält der Gesellschaftsvertrag - entgegen der Ansicht des Landgerichts - keine Regelung, die einer Erwartungshaltung der Gesellschafter, dass jeder Gesellschafter in der Schieflage der Gesellschaft weiteres Risiko auf sich nimmt und sich an einer Kapitalerhöhung beteiligt, entgegensteht. Insbesondere enthält § 4 Abs. 2, 5 GV eine solche Bestimmung nicht. § 4 Abs. 2 legt die Gesamtbeitragspflicht fest (S. 1), die
Satz 2 dem für die Finanzierung des Investitionsvorhabens geplanten Eigenkapital entspricht. Für eine notwendige
finanzierung kann das Nominalkapital um bis zu 10% durch Beitragserhöhung der Gesellschafter oder durch Aufnahme weiterer Gesellschafter erhöht werden.
Absatz 5 kann sich die Beteiligungsquote verringern, sofern der Gesellschafter bei einer Beitragserhöhung
Absatz 2 nicht mitwirkt. Die Regelung beschränkt sich mit der Bezugnahme auf das für die Finanzierung des Investitionsvorhabens geplanten Eigenkapitals auf die Investitionsphase. Nur für diese Phase regelt Absatz 5 eine Verwässerung der Beteiligungsquote für den Fall, dass sich ein Gesellschafter nicht beteiligt. Demgegenüber wird die Bewirtschaftungsphase von diesen Regelungen nicht erfasst. Für diese Phase sieht vielmehr § 3 Abs. 1, 2. Spiegelstrich GV vor, dass die Gesellschafter verpflichtet sind,
schüsse bei fehlender Liquidität quotal entsprechend seiner Beteiligung zu leisten.
2 lit. c) GV stellt die Verletzung der
schusspflicht einen wichtigen Grund für den Ausschluss eines Gesellschafters dar. Es bedarf vorliegend keiner Entscheidung, ob die Regelung in § 3 Abs. 1, 2. Spiegelstrich GV deshalb unwirksam ist, weil Umfang und Fälligkeit der darin normierten
schusspflicht nicht abschließend festgelegt sind (vgl. dazu MüKo/Schäfer § 707 BGB Rn. 4). Denn jedenfalls bestätigt sie das obige Ergebnis, dass § 4 Abs. 2, 5 GV die Bewirtschaftungsphase nicht erfasst, für die im Vertrag ein anderes Regelungskonzept - wenn auch unwirksam - vorgesehen war. Im Ergebnis fehlte es damit an einer gesellschaftsvertraglichen Regelung, wonach die zahlungswilligen Gesellschafter von vorneherein nur erwarten konnten, dass die nicht zahlungswilligen Gesellschafter lediglich eine Verwässerung ihres Anteils in Kauf nehmen mussten, aber mit diesem verringerten Anteil Gesellschafter bleiben konnten.
juris) die Ansicht vertreten, dass eine gesellschafterliche Treuepflicht vorliegend deshalb ausscheide, weil für die nicht zahlungswilligen Gesellschafter zum Zeitpunkt der Beschlussfassung am 02.12.2009 nicht vorhersehbar gewesen sei, ob es zu Sanierungsvereinbarungen kommen würde. Es sei nicht erkennbar, dass der Beklagte über die Sanierungsvereinbarungen, die erst kurz vor dem Sanierungsstichtag geschlossen worden seien, von der Klägerin informiert worden sei. Es habe deshalb für ihn keine ausreichende Information über die Umstände, aus denen sich ergeben hätte, dass er durch die mit dem Ausscheiden verbundene Pflicht, den auf ihn entfallenden Betrag zu leisten, nicht schlechter stünde als im Falle der sofortigen Liquidation. Die Überlegungen des Landgerichts treffen nicht zu. Bei der Frage der schützenswerten Belange des zahlungsunwilligen Gesellschafters kommt es auf den Vergleich des Verlustausgleichs im Falle der Liquidation und desjenigen im Falle des Ausscheidens an. Hierfür ist der erfolgreiche Abschluss der Sanierungsvereinbarung ohne Bedeutung. Zum anderen ist Maßstab für die Zustimmungspflicht des zahlungsunwilligen Gesellschafters der Zeitpunkt des Gesellschafterbeschlusses, d.h. der 02.12.2009, auf den bezogen der dargestellte Vergleich anzustellen ist. Auch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat schließlich in seiner Entscheidung vom "Sanieren oder Ausscheiden" (BGH Urteil vom 19.10.2009, II ZR 240/08 ) eine entsprechende Information vor dem Sanierungsstichtag nicht gefordert. c) Mit seinem Einwand, unter Berücksichtigung seiner
haftung gemäß § 160 HGB analog belaufe sich sein Haftungsrisiko im Falle seines Ausscheidens auf 277% und übersteige damit sein maximales Haftungsrisiko im Falle der Liquidation, dringt der Beklagte nicht durch. Denn
der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist für die Frage der Zumutbarkeit - lediglich - der Verlustausgleich wegen Ausscheidens mit dem bei Liquidation zu vergleichen. Diese Betrachtung, d.h. ohne Berücksichtigung der
haftung, ist auch deshalb gerechtfertigt, weil andernfalls für den Verlustausgleich bei Liquidation berücksichtigt werden müsste, dass sich die Verlustausgleichspflicht bis zum Ende der Liquidation hingezogen und alle Abwicklungsverluste umfasst hätte (vgl. K. Schmidt JZ 2010, S. 125, 128). d) Der Beklagte meint, dass die Annahme einer gesellschafterlichen Treuepflicht der nicht zahlungswilligen Gesellschafter deshalb ausscheide, weil die Sanierung, so wie sie beschlossen worden, nicht die schonendste der Sanierungsmöglichkeiten gewesen sei. Die gesellschafterliche Treuepflicht gebietet es zwar, auf die Interessen von Mitgesellschaftern insoweit Rücksicht zu nehmen, dass das schonendeste Mittel unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu wählen ist (BeckOK/Schöne § 705 BGB Rn. 104). Der Beklagte behauptet, es sei eine Sanierung ohne seinen Ausschluss möglich gewesen. In der zweiten Instanz trägt er dazu vor, dass die Möglichkeit bestanden hätte, eine Sanierungsgesellschaft zu gründen. Der sehr pauschale Vortrag des Beklagten ist als neues Vorbringen gemäß § 531 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen. Er übersieht zudem, dass bei der Frage der Zumutbarkeit des Verbleibs des zahlungsunwilligen Gesellschafters in der Gesellschaft
der Entscheidung "Sanieren oder Ausscheiden" maßgeblich ist, dass die Finanzierung der Schuldenfreiheit unter gleichzeitiger Ermöglichung einer Gewinnteilnahme den finanzierenden Gläubigern nicht zumutbar ist. Damit kommt es bei der Abwägung nicht darauf an, ob eine Sanierung auch unter der Voraussetzung gelingen konnte, dass nicht alle Gesellschafter neues Kapital beisteuern, da der nicht zu rechtfertigende wirtschaftliche Vorteil der nicht zahlungsbereiten Gesellschafter nur durch ihr Ausscheiden verhindert werden konnte (BGH Urteil vom 19.10.2009, II ZR 240/08 Rn. 31 a.E.). Die Frage der Zumutbarkeit ist nur anhand des eingeschlagenen Sanierungsweges zu beantworten. Bei diesem Verständnis kommt es auf die vom Beklagten als im Sanierungskonzept fehlend beanstandeten Positionen (Baumängel, Altlastenproblematik, Erbbauzins) nicht an.
Ziff. 7.3.2.4 lit. a) wurde der Geschäftsbesorger ermächtigt, bis zum Einzahlungsstichtag, der in Ziff. 7.3.2.3. auf den 10.03.2010 festgelegt wurde, Zeichnungen entgegenzunehmen.
Ziff. 7.3.2.4. lit. b) konnte der Geschäftsbesorger
dem Einzahlungsstichtag, spätestens bis zum Sanierungsstichtag, in begründeten Ausnahmefällen, wobei der Geschäftsbesorger das Vorliegen eines solchen Ausnahmefalls
billigem Ermessen beurteilen sollte, Zeichnungen entgegennehmen. Aus der Zusammenschau dieser Regelungen konnte der Gesellschafter also erkennen, dass er bis zum 10.03.2010 zeichnen musste, um in der Gesellschaft zu verbleiben.
dem 10.03.2010 konnte er nur in einem begründeten Ausnahmefall mit seinem Verbleib in der Gesellschaft verbleiben. Dies genügt dem Bestimheitserfordernis. 6. Die von der Klägerin vorgelegte Auseinandersetzungsbilanz zum 31.03.2011, die am 15.08.2011 erstellt wurde, weist einen nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag in Höhe von 42.061.540,54 € auf. Gegen die Richtigkeit der Berechnung bestehen keine Bedenken. Die Auseinandersetzungsbilanz dient dazu, durch eine Gegenüberstellung des Aktivvermögens mit den Verbindlichkeiten der Gesellschaft - einschließlich der Gesellschaftereinlagen - festzustellen, ob und in welcher Höhe ein Überschuss verteilt werden kann oder von den Gesellschaftern
schüsse benötigt werden, um die Verbindlichkeiten zu begleichen. Bestehen bei der Aufstellung der Bilanz ernsthafte Zweifel an der Werthaltigkeit von Forderungen der Gesellschaft, ist diesem Umstand in angemessener Weise Rechnung zu tragen (BGH II ZR 266/09 , Urteil vom 15.11.2011, Rn. 30). Forderungen, die nicht aus Lieferung oder Leistung eines Unternehmens herrühren, sind dann zu berücksichtigen, wenn sie
ihrem Grund und ihrer Höhe hinreichend konkretisiert sind (Ellrott/Roscher in Beck’scher Bilanzkommentar § 247 HGB Rn. 120, 124; Baumbach/Hopt/Merkt § 252 HGB, Rn. 10). Vor diesem Hintergrund ergibt sich für die einzelnen vom Beklagten angeführten Forderungen Folgendes: a) Erstinstanzlich hatte der Beklagte zunächst - unter Verweis auf die Ausführungen im Sicherungskonzept lediglich erhebliche Liquiditätszuflüsse behauptet. Erst mit
gelassenem Schriftsatz vom 23.04.2013 hat er erstmals behauptet, dass die Klägerin wegen der Baumängel 1,6 Mio. € eingeklagt und im Vergleichswege 425.000,00 € erhalten habe, obwohl sich der Schriftsatz der Klägerin vom 27.03.2013, zu dem ihm diese Schriftsatzfrist gewährt wurde, zu diesem Komplex nicht verhielt. Es kann offenbleiben, ob der Vortrag deshalb erstinstanzlich verspätet war (§ 296a ZPO). Er ist jedenfalls zweitinstanzlich unstreitig. Aus dem nicht
gelassenen Schriftsatz vom 15.05.2013 ergibt sich, dass das Hauptsacheverfahren bereits seit 2008 lief und den Bilanzerstellern bekannt war. Es lief zu diesem Zeitpunkt noch und wurde 2012 mit einem Vergleich, aufgrund dessen die Klägerin ca. ein Viertel der eingeklagten Summe erhalten hat, beendet. Angesichts dieses Prozessverlaufs kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Forderung jedenfalls der Höhe
zum Zeitpunkt der Bilanzerstellung bereits ausreichend konkretisiert gewesen war. Zu Recht ist deshalb eine Aufnahme in der Bilanz unterblieben. b) Zu der Altlastproblematik fehlt jede Bezifferung durch den Beklagten, der insoweit wiederum auf die Ausführungen im Sicherungskonzept verwiesen hat. Im
gelassenen Schriftsatz vom 23.04.2013 hat er mit Bezug auf die Altlastenproblematik eine "nicht unerhebliche Schadstoffmenge" beschrieben, obwohl sich der Schriftsatz der Klägerin vom 27.03.2013, zu dem ihm diese Schriftsatzfrist gewährt wurde, zu diesem Komplex nicht verhielt. Die Klägerin hat hierzu im nicht
gelassenen Schriftsatz vorgetragen, dass die Altlastenproblematik sich nicht bewahrheitet habe. Ohne weitere Darlegungen dieser Position ist die Forderung bislang nur schlagwortartig umschrieben; es fehlt eine Konkretisierung sowohl zum Grund als auch zur Höhe. d) Schließlich ist zwischen den Parteien zweitinstanzlich unstreitig, dass die Klägerin gegen die G... AG gerichtlich einen Betrag in Höhe von 36 Mio. € wegen Rückzahlung des Erbbauzinses geltend macht. Wie sich aus dem vom Beklagten mitgeteilten Aktenzeichen ergibt, stammt das Verfahren aus 2012,
Darstellung der Klägerin stammt die Klage aus Dezember 2012. Es war damit zum Zeitpunkt der Bilanzerstellung noch nicht anhängig. Entgegen der Ansicht des Beklagten war eine entsprechende Rückzahlungsforderung auch nicht in die Auseinandersetzungsbilanz einzustellen. Zwar besteht ein etwaiger Rückzahlungsanspruch unabhängig von seiner gerichtlichen Geltendmachung. Dass sich ein Rückzahlungsanspruch insbesondere der Höhe
zum Zeitpunkt der Bilanzerstellung bereits ausreichend konkretisiert hatte, lässt sich auch nicht dem Vortrag des Beklagten entnehmen. Vielmehr ist zwischen den Parteien unstreitig, dass das Urteil des KG Berlin, mit dem - in einem anderen Verfahren, dem ein anderer Vertrag zugrunde lag und an dem die hiesigen Parteien auch nicht beteiligt waren - einer - zukünftigen - Anpassung des Erbbauzinses stattgab, vom 23.08.2011 stammt, und damit aus der Zeit vor Bilanzerstellung. Das vorangegangene erstinstanzliche Urteil hatte demgegenüber - ebenso wie das KG in einem weiteren Verfahren zu einem späteren Zeitpunkt (Urteil vom 02.11.2012) - die Klage abgewiesen. Ferner behauptet der Beklagte in zweiter Instanz, dass es bereits im Mai 2011 eine Klage der Gesellschafter (actio pro socio) wegen der Anpassung des Erbbauzinses gegeben habe. Die Klägerin bestreitet zwar nicht die Klage, jedoch dass sie die Anpassung des Erbauzinses betrifft. Diese Behauptung des Beklagten ist damit gemäß § 531 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen, Gründe für den erstmaligen Vortrag in der Berufungsinstanz hat der Beklagte nicht vorgetragen. III. Die Klageforderung ist
Maßgabe der Auseinandersetzungsbilanz der Höhe
berechtigt. Bei Multiplikation der Beteiligungsquote des Beklagten (0,138083 %) mit dem Auseinandersetzungsfehlbetrag (42.061.540,54 €) ergibt sich die Klageforderung. IV. Die Forderung der Klägerin ist nicht durch Aufrechnung erloschen. In der Klageerwiderung hat der Beklagte die Aufrechnung mit seinem quotalen Anteil an den Forderungen wegen der "Rückzahlung des Erbbauzinses sowie Schadensersatz" erklärt. Diese Forderungen hat er zu keinem Zeitpunkt weiter konkretisiert. Er hat sie auch zweitinstanzlich nicht wieder explizit aufgegriffen. Der Senat geht davon aus, dass der Beklagte die Aufrechnung fallengelassen hat. Sieht man das anderes, so ist die Aufrechnung mangels Bestimmtheit (vgl. dazu BGH, Urteil vom 07. November 2001 - VIII ZR 263/00 -, BGHZ 149, 120 -129) unzulässig. V. Soweit der Beklagte ein Zurückbehaltungsrecht geltend macht, solange die Klägerin die Positionen "Rückzahlung des Erbbauzinses sowie Schadensersatz" nicht bilanziert, ist auch dies zu unbestimmt. Dieses Zurückbehaltungsrecht hat er nicht näher konkretisiert und es trotz fehlender Erwähnung im Urteil des Landgerichts zweitinstanzlich nicht wieder explizit aufgegriffen. Auch dieses Zurückbehaltungsrecht dürfte er damit fallengelassen haben. Andernfalls ist es als nicht ausreichend bestimmt zurückzuweisen (vgl. dazu Zöller/Greger § 253 ZPO, Rn. 13c, 18). VI.
S. 2 GV in der am 02.12.2009 geänderten Fassung steht die Klägerin den ausscheidenden Gesellschaftern dafür ein, dass sie für Schulden der Gesellschaft nicht in Anspruch genommen werden. Die Klägerin hat entsprechende Schreiben der Banken über die Haftentlassung im Termin im Original dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten übergeben. Von daher bedarf es es einer Zugum-Zug-Verurteilung nicht, da sich auch aus dem Vortrag des Beklagten nicht ergibt, dass weitere Schulden der Gesellschaft bestehen. VII. Der Anspruch auf Zinsen und auf außergerichtliche Rechtsanwaltskosten ergibt sich aus Verzug (§§ 286 Abs. 1, 288 BGB). Der Beklagte hat den Auseinandersetzungsfehlbetrag trotz des Schreibens vom 26.09.2011 bis zum 15.11.2011 nicht gezahlt. C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO; die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Streitwert des Berufungsverfahrens: 58.080,01 € D... S... Dr. S... Permalink: http://openjur.de/u/693586.html Kommentare
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