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VG Augsburg, Beschluss vom 2. April 2014 - Az. Au 7 S 14.30158

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Gründe I. Der Antragsteller wendet sich gegen die von der Antragsgegnerin angeordnete Rückführung nach Italien. Der Antragsteller (geboren am ….. 1984) ist nigerianischer Staatsangehöriger. Er meldete sich am 6. September 2012 in München als Asylsuchender und stellte am 2. Oktober 2012 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (nachfolgend: Bundesamt) einen Asylantrag. Am 14. Januar 2013 wurde der Antragsteller vom Bundesamt gemäß § 25 AsylVfG angehört. Dabei gab er u.a. an, er habe Nigeria Ende 2007 verlassen und sei auf dem Landweg nach Libyen gereist, wo er sich ein Jahr aufgehalten und gearbeitet habe. Dann sei er nach Italien weitergereist. Dort sei er im Juni oder Juli 2008 angekommen und habe einen Asylantrag gestellt. Er habe sich ca. vier Jahre in Italien aufgehalten. Sein Asylantrag sei mit der Begründung abgelehnt worden, dass er zu seiner Anhörung nicht erschienen sei. An dieser habe er wegen einer Erkrankung nicht teilnehmen können. Er habe sich einen Rechtsanwalt genommen und gegen diese Entscheidung Widerspruch eingelegt, über den im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Italien noch nicht entschieden worden sei. Italien habe er verlassen, da er dort seit seiner Asylantragstellung keinerlei Unterstützung, keine Unterkunft, kein Essen, kein Geld erhalten habe. Nach der Ablehnung seines Asylantrags habe er an der Bahnhofstation in Venedig geschlafen und sei gezwungen gewesen, sich zu prostituieren. Er habe Italien dann am 9. Juni 2012 von Mailand aus mit dem Zug verlassen. Beim Grenzübergang in die Schweiz habe ihn die Schweizer Polizei aufgegriffen und ihm seine Fingerabdrücke abgenommen. Nachdem er erzählt habe, warum er Italien verlassen habe, sei ihm gesagt worden, dass er nur sechs Monate lang in der Schweiz bleiben könne und dann nach Italien abgeschoben werde. Am 9. September 2012 sei er von Basel aus mit dem Zug nach Deutschland gefahren. Am Ende der Befragung wurde dem Antragsteller der Hinweis erteilt, dass das Bundesamt zunächst überprüfen werde, ob Italien für die weitere Bearbeitung seines Asylantrags zuständig sei. Die Stadt M., Ausländeramt, teilte dem Bundesamt mit Schreiben vom 15. November 2013 mit, dass dem Antragsteller von der nigerianischen Botschaft in Berlin ein nigerianischer Nationalpass ausgestellt worden sei. Am 25. November 2013 wurde gemäß Art. 16 Abs. 1 Buchst.

  1. c)der Dublin II-Verordnung ein Aufnahmegesuch an Italien gerichtet. Die italienischen Behörden teilten am 19. Dezember 2013 mit, dass sie das Aufnahmegesuch nicht akzeptieren, da es keine lesbaren EURODAC Ergebnisse enthalten habe. Das Bundesamt widersprach dieser Entscheidung mit Schreiben vom 20. Dezember 2013 und teilte mit, dass anliegend lesbare EURODAC Ergebnisse übermittelt würden. Mit weiterem Schreiben des Bundesamtes vom 21 Januar 2014 wurde den italienischen Behörden mitgeteilt, dass gemäß Art. 18 Abs. 7 und Art. 20 Abs. 1 Buchst.
  2. c)der Dublin II Verordnung davon ausgegangen werde, dass das Aufnahmegesuch akzeptiert werde. Mit Bescheid vom 7. Februar 2014 lehnte die Antragsgegnerin den Asylantrag als unzulässig ab (Ziffer 1. des Bescheidtenors) und ordnete die Abschiebung nach Italien an (Ziffer 2. des Bescheidtenors). Dieser Bescheid wurde dem Antragsteller laut Postzustellungsurkunde am 12. Februar 2014 zugestellt. Am 18. Februar 2014 erhob der Antragsteller beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg Klage mit dem Antrag, den Bescheid des Bundesamtes vom 7. Februar 2014, Gz.: 5577124-232, aufzuheben und die Bundesrepublik Deutschland zu verpflichten, dem Asylantrag vom 2. Oktober 2012 stattzugeben. Die Klage wird bei Gericht unter dem Aktenzeichen Au 7 K 14. 30157 geführt. Gleichzeitig wurde im Rahmen eines Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO beantragt, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen. Am 3. März 2014 zeigte der Bevollmächtigte des Antragstellers dessen Vertretung an und führte zur Begründung des Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz u.a. aus, dass die Antragsgegnerin zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts verpflichtet sei, da sie das Verfahren ohne ersichtlichen Grund unangemessen lange verzögert habe. Die 3-Monatsfrist des Art. 17 der Dublin II-VO sei auch im Wiederaufnahmeverfahren nach Art. 20 der Dublin II-VO als Vergleichsmaßstab bei der Beurteilung der Angemessenheit heranzuziehen, da damit die beschleunigte Durchführung des Asylverfahrens bezweckt werde. Der Antragsteller könne sich auch auf die unangemessen lange Dauer des Asylverfahrens berufen. Die Überstellungsentscheidung der Antragsgegnerin sei auch aufgrund dem Antragsteller drohender Verletzung von Art. 3 EMRK durch Italien rechtswidrig und würde den Antragsteller in seinen Menschenrechten verletzen. Zur Begründung wird auf Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom 30. Januar 2014 und vom 27. Januar 2014 verwiesen, die gegen die Überstellung von Asylbewerbern in Dänemark bzw. der Schweiz nach Italien aufgrund des desolaten Aufnahmesituation in Italien erlassen worden seien. Bei einer Rückkehr nach Italien würde der Antragsteller denselben menschenunwürdigen Bedingungen ausgesetzt werden wie zuvor, da er wieder obdachlos, ohne Arbeit und ohne Hilfe von Seiten des italienischen Staates leben müsste. Darüber hinaus habe der UK Supreme Court in seinem Urteil am 19. Februar 2014 entschieden, dass Asylbewerber, die ihre Dublin-Überstellung in einen anderen EU-Mitgliedstaat anfechten würden, keine systemischen Mängel im Asylsystem dieses Zielstaats nachweisen müssten, um ihre Überstellung zu verhindern. Der Nachweis systemischer Defizite sei nur ein Weg, um eine drohende unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinn von Art. 3 EMRK darzulegen. Eine gründliche Prüfung sowohl der allgemeinen Situation als auch der individuellen Umstände, einschließlich der vorangegangenen Erfahrungen im Zielstaat sei notwendig. Die allgemeine Aufnahmesituation in Italien sei so ungenügend, dass mit dem EGMR und dem VG Stade (B.v. 10.2.2014, - 6 B 123/14 – noch unveröffentlicht) von systemischen Mängeln auszugehen sei. Zum anderen würde der Antragsteller bei seiner Rückkehr nach Italien aufgrund seiner individuellen Vorerfahrungen und persönlichen Umstände wieder menschenunwürdigen Bedingungen ausgesetzt werden, da er obdachlos, ohne Arbeit und ohne Hilfe von Seiten des italienischen Staates leben müsste. Eine künftige unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EGMK durch Italien und damit die Rechtswidrigkeit der Überstellungsentscheidung würden daher auf der Hand liegen. Die Antragsgegnerin legte am 26. Februar 2014 die Behördenakten vor. Wegen weiterer Einzelheiten des Sachstandes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogene Behördenakte Bezug genommen. II. Der zulässige, insbesondere auch fristgemäß (vgl. § 34 a Abs. 2 Satz 1 AsylVfG) eingelegte Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO hat in der Sache keinen Erfolg. Der angefochtene Bescheid der Antragsgegnerin vom 7. Februar 2014 erweist sich nach derzeitiger Aktenlage als rechtmäßig. Das öffentliche Vollzugsinteresse an der sofort vollziehbaren Abschiebungsanordnung überwiegt das Interesse des Antragstellers am vorläufigen Verbleib im Bundesgebiet. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt steht nach Auffassung des Gerichts fest, dass die Abschiebung nach Italien im Sinne des § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG durchgeführt werden kann. § 34a AsylVfG macht insoweit den Erlass der Abschiebungsanordnung davon abhängig, dass die Abschiebung rechtlich zulässig und tatsächlich möglich ist. 1) Letzteres hängt in erster Linie von der Übernahmebereitschaft desjenigen Drittstaates ab, in den abgeschoben werden soll (OVG NRW, U.v. 30.9.1996 – 25 A 790/96 .a – juris). Maßgebend ist dabei die Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (nachfolgend: Dublin II-VO). Dabei gelten angesichts des vorherigen Aufenthalts des Antragstellers in Italien weiterhin die Bestimmungen Dublin II-VO. Diese ist zwar durch Art. 48 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 vom 26. Juni 2013 (Dublin III-VO) aufgehoben worden; gemäß Art. 49 der letztgenannten Verordnung gelten jedoch die Bestimmungen der Dublin II-VO für alle Verfahren, in denen sowohl der Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz als auch das Wiederaufnahmeersuchen - wie im vorliegenden Fall - vor dem 01. Januar 2014 gestellt wurden.
  3. a)Der Antragsteller hat vor der Stellung seines Asylantrags in der Bundessrepublik Deutschland, entsprechend seinen Angaben und ausweislich der Eurodac-Daten, bereits in Italien Asyl beantragt. Die italienischen Behörden haben auf die zweite Anfrage (Remonstration) der Bundesrepublik Deutschland vom 20. Dezember 2013 (Bl. 54 der Bundesamtsakte, nachfolgend: BA) zur Übernahme des Asylverfahrens weder fristgemäß (Art. 20 Abs. 1 Buchst c Dublin II-VO) noch überhaupt geantwortet. Dies hat gemäß Art. 20 Abs. 1 Buchst. c Dublin II-VO zur Folge, dass davon ausgegangen wird, dass Italien die Wiederaufnahme des Asylbewerbers akzeptiert hat.
  4. b)Ohne Erfolg rügt der Antragsteller, dass die Antragsgegnerin verpflichtet sei, wegen „unangemessen langer“ Verfahrensdauer von ihrem Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO Gebrauch zu machen; die in Art. 17 Abs. 1 der Dublin II-VO genannte 3-Monats-Frist sei als Vergleichsmaßstab auch für einen Fall der Wiederaufnahme heranzuziehen. Erklärte Absicht der Dublin II-VO bzw. der Dublin III-VO entsprechend den Schlussfolgerungen von Tampere ist es, eine klare und praktikable Formel für die Bestimmung des für die Prüfung eines Asylantrags zuständigen Mitgliedstaates zu bieten. Die Dublin II-VO zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates dient als innerstaatliche Organisationsvorschrift in erster Linie der klaren und praktikablen Bestimmung der Zuständigkeit innerhalb der Mitgliedstaaten (vgl. hierzu die Erwägungsgründe 3 und 16 der Verordnung). Die Dublin II-VO verleiht dem Asylbewerber nur insoweit subjektive Rechte, als dass Grundrechtsverletzungen geltend gemacht werden, die durch systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im (Wieder-) Aufnahmestaat eintreten. Daraus folgt, dass sich der Asylbewerber nicht auf einen möglichen Verstoß gegen die Fristenregelungen aus Art. 16 ff. der Dublin II-VO oder andere Verfahrensvorschriften der Dublin II-VO berufen kann (vgl. EuGH, U.v. 10.12.2013 – C-394/12 – juris; VG Osnabrück, B.v. 19.2.2014 – 5 B 12/14 – juris, Rn. 8, 22). Zudem gilt die in Art. 17 Abs. 1 Dublin II-VO enthaltene Fristenregelung für den vorliegenden Fall nicht und kann auch nicht analog bzw. als Vergleichsmaßstab Anwendung finden. Denn der in Art. 17 Abs. 1 Satz 2 Dublin II-VO geregelte Zuständigkeitsübergang betrifft nur Aufnahmeersuchen, nicht jedoch den hier vorliegenden Fall eines Wiederaufnahmeersuchens gemäß Art. 16 Abs. 1 Buchst.
  5. c)Dublin II-VO. Die Dublin II-VO unterscheidet nicht nur in der Überschrift des Kapitels V sowie in Art. 16 Abs. 1 Buchst. a), c),
  6. d)und
  7. e)zwischen der Überstellung des Asylsuchenden in einem Aufnahmeverfahren gemäß den Art. 17 bis 19 der Dublin II-VO und einer Überstellung des Asylsuchenden im Wiederaufnahmeverfahren gemäß Art. 20 Dublin II-VO. Durch Art. 16 Dublin II-VO wird der Anwendungsbereich der nachfolgenden Art. 17 bis 20 bestimmt. Art. 17 bis 19 Dublin II-VO betreffen schon dem Wortlaut nach nur das Aufnahmeverfahren, während Art. 20 Dublin II-VO das in der Überschrift zu Kapitel V an zweiter Stelle genannte Wiederaufnahmeverfahren behandelt. Zudem enthält Art. 20 Abs. 1 Buchst.
  8. a)Dublin II-VO eine Regelung, die der in Art. 17 Abs. 3 Dublin II-VO entspricht. Gleiches gilt für die Regelung in Art. 20 Abs. 1 Buchst.
  9. e)Dublin II-VO und Art. 19 Abs. 1 Dublin II-VO, Art. 20 Abs. 2 Dublin II-VO und Art. 19 Abs. 4 Dublin II-VO sowie Art. 20 Abs. 4 Dublin II-VO und Art. 19 Abs. 5 Dublin II-VO. Da der Verordnungsgeber also in jeweils eigenständigen Vorschriften für die Aufnahme und das Wiederaufnahmeverfahren jeweils inhaltliche eigene Regelungen erlassen hat, ist davon auszugehen, dass zwischen dem Aufnahme- und Wiederaufnahmeverfahren sorgfältig unterschieden wurde und die ihrem Wortlaut sich auf einen Aufnahme- bzw. einen Wiederaufnahmeantrag beziehenden Vorschriften jeweils abschließend sind. Insofern ist es schon aus systematischen Gründen ausgeschlossen, dass die in Art. 17 Abs. 1 Dublin II-VO enthaltene Fristenregelung für den Zuständigkeitsübergang über den ausdrücklichen Wortlaut der Vorschrift („Aufnahme“) hinaus auch für Wiederaufnahmegesuche - hier gemäß Art. 16 Abs. 1 Buchst.
  10. c)Dublin II-VO, für den lediglich Art. 20 Dublin II-VO Beachtung finden soll - gilt. Vor dem Hintergrund, dass für ein solches Wiederaufnahmeverfahren eine entsprechende Frist nicht vorgesehen ist, kommt ein Zuständigkeitsübergang aufgrund eines Fristablaufs vorliegend nicht in Betracht (vgl. VG Osnabrück, B.v. 19.2.2014 – 5 B 12/14 – juris, Rn. 25; VG Düsseldorf, U.v. 23.4.2013 - 17 K 1506/12 - juris, Rn. 31 ff. m.w.N.; VG Augsburg, U.v. 9.5.2011 – Au 3 K 10.30468 - juris, Rn. 21). 2) Es sind nach der gegenwärtigen Auskunftslage keine Umstände für einen Ausnahmefall erkennbar, die es hier gebieten würden, einstweiligen Rechtsschutz gegen eine Überstellung des Antragstellers nach Italien zu gewähren. Die Antragsgegnerin ist auch aus diesen Gründen nicht gemäß Art. 3 Abs. 2 Satz 1 Dublin II-VO zur Ausübung des eigenen Prüfrechts (sog. Selbsteintrittsrecht) verpflichtet. Nach dem Art. 16a Abs. 2 GG, §§ 26 a , 27 a , 34 a AsylVfG zu Grunde liegenden Konzept der sog. normativen Vergewisserung ist davon auszugehen, dass u.a. in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (sog. sichere Drittstaaten) die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention – GFK) vom 28. Juli 1951 (BGBl 1953 II S. 560) und der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und der Grundfreiheiten (EMRK) vom 4. November 1950 (BGBl 1952 II S. 685, 953) sichergestellt ist und daher dort einem Asylsuchenden keine politische Verfolgung droht oder unzumutbare Bedingungen herrschen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (grundlegend Urteil vom 14.5.1996 – 2 BvR 1938/93 , 2 BvR 2315/93 – BVerfGE 94, 49 ff.) ergeben sich Hinderungsgründe für eine Abschiebung in einen derartigen Drittstaat ausnahmsweise dann, wenn der Asylsuchende individuelle konkrete Gefährdungstatbestände geltend machen kann, die ihrer Eigenart nach nicht vorweg im Rahmen des Konzepts der normativen Vergewisserung von Verfassungs und Gesetzes wegen berücksichtigt werden können und damit von vorneherein außerhalb der Grenzen liegen, die der Durchführung eines solchen Konzepts aus sich heraus gesetzt sind. Dies ist – bezogen auf die Verhältnisse im Abschiebezielstaat – etwa dann der Fall, wenn sich die für die Qualifizierung des Drittstaats als sicher maßgeblichen Verhältnissen schlagartig geändert haben und die gebotene Reaktion der Bundesregierung darauf noch aussteht oder wenn der Aufnahmestaat selbst gegen den Schutzsuchenden zu Maßnahmen politischer Verfolgung oder unmenschlicher Behandlung zu greifen droht und dadurch zum Verfolgerstaat wird. An die Darlegung eines solchen Sonderfalls sind nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts allerdings hohe Anforderungen zu stellen. Parallel dazu ist der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urteil vom 21.12.2011 – C-411/10 und C-493/10 - NVwZ 2012, 417 ) zu entnehmen, dass Asylbewerber dann nicht an einen nach der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 an sich zuständigen Mitgliedstaat überstellt werden dürfen, wenn nicht unbekannt sein kann, dass systematische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedsstaat ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass der Asylbewerber tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-GR-Charta ausgesetzt zu werden. Derartige Verhältnisse sieht das Gericht – entgegen der Auffassung der Antragstellerseite - zum entscheidungserheblichen gegenwärtigen Zeitpunkt für Italien beim vorliegenden Sach- und Streitstand nicht. Nachdem es sich bei Italien als einem Mitgliedstaat der Europäischen Union um einen sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 16 a Abs. 2 Satz 1 GG handelt, ist davon auszugehen, dass in Italien die Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention (GK) und der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) sichergestellt ist. Trotz der Schwierigkeiten in Italien im Hinblick auf die überlastete Aufnahmekapazität besteht kein Anlass zur Annahme, Italien sei kein sicherer Drittstaat mehr oder gewähre dem Antragsteller keinen Schutz nach Maßgabe des einschlägigen Gemeinschaftsrechtsrechts. Die entsprechende Rechtsprechung zum Drittstaat Griechenland ist auf Italien jedenfalls nicht pauschal übertragbar, weil die Ausgangssituation nicht vergleichbar ist (vgl. VG Ansbach, B.v. 26.1.2011 – AN 9 E 10.3522 – juris, Rn. 28; vgl. zur Lage in Italien auch die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 18. April 2013 – Mohammed Hussein gegen die Niederlande und Italien – Nr. 27725/10 ). Das Gericht ist nach wie vor der Auffassung, dass die Mindeststandards des Europäischen Flüchtlingsschutzes in Italien eingehalten werden. Dies beruht maßgeblich darauf, dass Organisationen wie UNHCR und IOM die Lage in Italien beobachten und dort vor Ort sind. Auch die möglicherweise vorliegenden Defizite bei der Unterbringung und der gesundheitlichen Versorgung reichen nicht als Anhaltspunkte dafür aus, dass Italien generell nicht mehr als sicherer Drittstaat angesehen werden könnte, zumal diese sicherlich nicht zu verharmlosenden Probleme nicht unmittelbar den Zugang zum Asylsystem an sich betreffen. Auch ist zwischen der Situation von Flüchtlingen, die in Booten über das Mittelmeer nach Italien gelangen und solchen, die unter behördlicher Aufsicht nach Italien überstellt werden, zu differenzieren (so auch VG Düsseldorf, B.v. 7.1.2011 – 21 L 2285/10 .A – juris Rn. 32). Ergänzend ist anzumerken, dass auch nach den aktuell vorliegenden Erkenntnisquellen in Italien keine grundlegenden systemischen Mängel vorliegen. Dabei ist festzuhalten, dass nicht schon jeder Verstoß gegen die europäischen Menschenrechtskonvention oder jede Verletzung eines Grundrechts zur Bejahung systemischer Mängel führt. Auch der Umstand, dass in Italien die wirtschaftliche Situation oder die medizinische Versorgung für Asylsuchende schlechter sein mag als in der Bundesrepublik Deutschland, führt für sich nicht zur Annahme systemischen Mängel oder einer allgemeinen unmenschlichen Behandlung (vgl. VG Würzburg, B.v. 3.2.2014 – W 6 S 14.30087 – juris; VG Würzburg, B.v. 3.2.2014 – W 6 S 14. 30079 – juris; VG Oldenburg, B.v. 21.1.2014 – 3 B 6802/13 – juris mit Bezug auf OVG LSA, B.v. 14.11.2013 – 4 L 44/13 ). Das Auswärtige Amt kommt etwa in seiner Stellungnahme vom 21. Januar 2013 an das OVG Sachsen-Anhalt zu der Einschätzung, dass für Flüchtlinge in Italien landesweit ausreichende staatliche bzw. öffentliche und karitative Unterkunftsmöglichkeiten – bei teilweiser lokaler Überbelegung – zur Verfügung stehen, und insbesondere, dass alle Personen, die im Rahmen der Dublin II-VO nach Italien zurückgeführt werden, in eine Unterkunft verteilt werden. Sie werden bei ihrer Ankunft am Flughafen empfangen, erkennungsdienstlich behandelt, einer Questura zugeteilt, von einer zuständigen Hilfsorganisation betreut und über den weiteren Verfahrensablauf unterrichtet (vgl. auch Auskunft des Auswärtigen Amtes an das OVG NRW vom 11.9.2013). So ist dem Bericht der Schweizerischen Beobachtungsstelle für Asyl- und Ausländerrecht ( http://www.beobachtungsstelle.ch/berichte/bericht-dublinII-italien.pdf) zu entnehmen, dass „Dublin-II-Rückkehrer“ betreffend der Vergabe von Aufnahmeplätzen bevorzugt behandelt werden. Soweit der Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom Oktober 2013 erhebliche Missstände in Italien beschreibt, ebenso der UNHCR in einer Stellungnahme an das VG Freiburg vom Dezember 2013 (der daneben auch positive Aspekte honoriert), rechtfertigt dies nicht das Vorliegen von systemischen Mängeln, die ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass der Asylbewerber tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung ausgesetzt zu werden (vgl. allgemein EuGH, U.v. 10.12.2013 – C 394/12 – juris). Das Gericht verkennt nicht das Bestehen der in dem vorgenannten Bericht dargestellten Missstände, auf die auch die Antragstellerseite hingewiesen hat. Aber weder dem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe noch sonstigen Unterlagen ist es zurzeit im ausreichenden Maß zu entnehmen, dass ein systemisches Versagen der Hilfs- und Unterstützungsmaßnahmen vorliegt bzw. dass das Asylverfahren und die Bedingungen für die Aufnahme von Asylbewerbern in Italien systemische Mängel aufweisen. Insbesondere ist zu berücksichtigen, dass der UNHCR weiterhin gerade keine generelle Empfehlung ausgesprochen hat, Asylsuchende nicht nach Italien zu überstellen. Dies ist deshalb von erheblicher Bedeutung, weil die vom Amt des UNHCR herausgegebenen Dokumente im Rahmen der Beurteilung der Funktionsfähigkeit des Asylsystems in dem Mitgliedstaat, der nach den Kriterien der Dublin II-VO als zuständiger Staat bestimmt wird, angesichts der Rolle, die dem Amt des UNHCR durch die Genfer Flüchtlingskonvention übertragen worden ist, die bei der Auslegung des unionsrechtlichen Asylverfahrens zu beachten ist, besonders relevant sind (vgl. EUGH, U.v. 30.5.2013 – C-528/11 – ABl EU 2013, Nr. C 225 S. 12 – juris). Soweit in Italien Missstände und Notstände aufgrund der stark gestiegenen Asylbewerberzahl festgestellt worden sind, sind sie dieser geschuldet und stellen als solche für sich keine systemischen Mängel dar. Allein aus dem Umstand, dass andere Verwaltungsgerichte jedenfalls im Sofortverfahren zu anderen Ergebnissen kommen, mag auf den zugrundeliegenden Prüfungsmaßstab zurückzuführen sei, belegt aber nicht das tatsächlich Vorhandensein von Mängeln im italienischen System. Die vorliegende Einschätzung deckt sich mit der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 2. April 2013 ( 27725/10 – ZAR 2013, 336). Die divergierende Rechtsauffassung der 5. Sektion des EGMR und die nunmehrige Befassung der Großen Kammer des EGMR rechtfertigt zurzeit keine andere Beurteilung (s. Pro Asyl vom 12.2.2014, „News, Sind Abschiebungen nach Italien menschenrechtswidrig?“ – http://www.proasyl.de/de/news). Die 3. Sektion des EGMR hat ihre Rechtsauffassung über die Einschätzung hinsichtlich der Situation von Asylsuchenden in Italien mit einer Entscheidung vom 10. September 2013 ( 2314/10 ) ausdrücklich bestätigt. Zudem ist auch in dem Zusammenhang zu betonen, dass tatsächlich bestehende Defizite im italienischen Asylsystem auch mit der Folge, dass die wirtschaftliche, die medizinische und die soziale Versorgung in Italien schlechter als in der Bundesrepublik Deutschland ist, nicht die Annahme systemischer Mängel oder einen Verstoß gegen die Europäische Menschenrechtskonvention rechtfertigen. Denn an einer Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention sind strenge Maßstäbe anzulegen (vgl. auch Thym, ZAR 2013, 331). Zudem ist nicht allein auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte bzw. auf die Rechtsauffassung einer einzelnen Sektion abzustellen, sondern die gesamten Umstände des Einzelfalls sind zu würdigen. Das Gericht schließt sich nach alledem dem Teil der Rechtsprechung an, der systemische Mängel in Italien verneint und nimmt darauf ergänzend Bezug (vgl. zuletzt VG Ansbach, B.v. 13.2.2014 – AN 1 S 14.30090 ; VG Würzburg, B.v. 3.2.2014 – W 6 S 14. 30087 ; VG Würzburg, B.v. 3.2.2014 – W 6 S 14.30079 ; VG Oldenburg, B.v. 21.1.2014 – 3 B 6802/13 -; VG Regensburg, B.v. 18.12.2013 – RN 6 S 13.30720 – juris; VG Saarland, B.v. 6.12.2013 – 3 L 1989/13 – juris; VG Ansbach, B.v. 26.11.2013 – AN 1 S 13.31045 – juris; VG Trier, B.v. 6.11.2013 – 5 L 1539/13 .TR – juris; OVG Berlin-Bbg, B.v. 17.6.2013 – OVG 7 S 33.13 – juris; a. A. etwa VG Gießen, U.v. 25.11.2013 – 1 K 844/11 .GI.A – AuAS 2014, 12, jeweils mit weiteren Nachweisen zur Rechtsprechung und den dort zitierten Erkenntnisquellen). An diesem Ergebnis ändern auch die von Antragstellerseite angegebenen Entscheidungen des EGMR vom 27. und 30. Januar 2014 nichts. Um eine Abschiebung oder andere staatliche Maßnahmen zu verhindern, steht als Eilmaßnahme des EGMR die sogenannte „Rule 39“ des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zur Verfügung. Vorläufige Maßnahmen nach „Rule 39“ sind Eilanordnungen, die nach der ständigen Praxis des Gerichtshofs nur dann ergehen, wenn eine unmittelbare Gefahr nicht wieder gutzumachenden Schadens droht (Große Kammer, Mamatkulov und Askarov/Türkei, U.v. 4.2.2005 – 46827/99 und 46951/99 , ECHR 2005-I = EuGRZ 2005, 357, Rn. 86ff). In den Praxishinweisen des Gerichtshofs (Practice Direction: Request für Interim Measures – Rules 39 of the Court – Stand: 1.7.2011, abrufbar unter http://www.echr.coe.int/ECHR/EN/HEADER/Applicants/Interim+measures/Practical+information/ (Basic text) oder unter http://www.echr.coe.int/ECHR/EN/ HEADER/Basic+Texts/Other+texts/Practice+directions/-Interim measures-) wird jedoch darauf hingewiesen, dass der EGMR kein Instanzgericht für nationale Gerichtssysteme ist. Wo daher nach nationalem Recht Eilrechtsschutz gegen die Abschiebung oder Auslieferung erlangt werden könne, sei dieser vorrangig zu nutzen. Dies ist vorliegend in der nationalen Regelung des § 34 a AsylVfG gegeben, so dass die „Rule 39“ subsidiär zu nationalem Recht ist (vgl. Asylmagazin 1-2/2012, S. 3 ff., Beitrag: Dr. Nora Markard, Bremen). Da die von Antragstellerseite angeführten Entscheidungen keine allgemein gültige Aussage dahingehend enthalten, dass Italien nicht als sicherer Drittstaat angesehen werden kann, verbleibt es bei der oben dargelegten Rechtsauffassung des Gerichts. Lediglich ergänzend ist in diesem Zusammenhang hervorzuheben, dass bei der Prüfung der Frage, inwieweit ein Mitgliedstaat nach Art. 3 Abs. 2 der VO (EG) Nr. 343/2003 zum Selbsteintritt verpflichtet ist, auch zu berücksichtigen ist, dass der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte –EGMR – über den jeweils entschiedenen Fall hinaus eine Orientierungs- und Leitfunktion zukommt (vgl. BVerfG, B.v.18.8.2013 – 2 BvR 1380/08 –, juris; BVerwG, U.v. 28.2.2013 - BVerwG 2 C 3.12 - ZBR 2013, 257 ). Der EGMR hat seine Einschätzung hinsichtlich der Situation von Asylsuchenden in Italien im Jahr 2013 in etlichen Entscheidungen bestätigt (Entscheidungen vom 4. 6.2013 – Nr. 6198/12 – Daytbegova und Magomedova ./. Österreich, 18.6. 2013 – Nr. 53852/11 – Halimi ./. Österreich und Italien, ZAR 2013, 338 f, und Nr. 73874/11 – Abobeker ./. Österreich und Italien - und vom 10.9.2013 – Nr. 2314/10 –). Vor diesem Hintergrund sind die vom Antragsteller genannten Entscheidungen als Einzelfallregelungen im Rahmen der „Rule 39“ des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte anzusehen, die jedoch keine allgemein gültige Aussage dahingehend enthalten, dass Italien nicht als sicherer Drittstaat angesehen werden kann. Ebenso vermögen die von Antragstellerseite angeführten Entscheidungen anderer Gerichte, wie z.B. der Beschluss des VG Stade vom 10.2.2014, nicht zu überzeugen, wobei darauf hinzuweisen ist, dass das VG Stade auch Entscheidungen dahingehend getroffen hat, wonach eine Rückführung von Asylbewerbern nach Italien für zulässig erachtet wird (vgl. hierzu VG Stade, B.v. 19.2.2014 – 6 B 210/14 –; VG Stade, B.v. 20.2.2014 – 1 B 375/14 ). Auch ein sonstiger, in verfassungskonformer Auslegung des § 34a Abs. 2 AsylVfG zu berücksichtigender Sonderfall ist in der Person des Antragstellers nicht gegeben. Das Bundesverfassungsgericht hat insoweit beispielhaft Sonderfälle gebildet, wie etwa die drohende Todesstrafe im Drittstaat, sonstige Ausnahmesituationen, aber auch, dass der Drittstaat sich des Flüchtlings ohne jede Prüfung des Schutzgesuches entledigen könnte. An die Darlegung eines solchen Sonderfalles sind strenge Anforderungen zu stellen (vgl. BVerfG, U.v. 14.5.1996 – 2 BvR 1938/93 u.a. – BverfGE 94, 49 ; VG Augsburg, B.v. 23.11.2010 – Au 7 E 10.30603 – juris Rn. 17). Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller in Italien von vorgenannten oder vergleichbaren Maßnahmen bzw. Gefahren bedroht wäre, sind weder vorgetragen noch im Übrigen ersichtlich. Insbesondere gesundheitliche Probleme hat der Antragsteller nicht vorgetragen. Es bestehen keine hinreichenden Zweifel daran, dass dem Antragsteller die Durchführung seines Asylverfahrens in Italien möglich sein wird. Auch wenn dies möglicherweise mit einer gewissen zeitlichen Verzögerung verbunden sein kann, ist nicht erkennbar, dass dem Antragsteller darüber hinaus in Italien ein erheblicher Schaden im oben beschriebenen Sinne droht. Es ist nicht das Geringste dafür ersichtlich, dass der Antragsteller von Italien aus ein evtl. Hauptsacheverfahren nicht sachgerecht betreiben könnte oder dort sonstigen schwerwiegenden und grundrechtsrelevanten Verstößen im Sinne des Art. 16a Abs. 3 Satz 2 GG ausgesetzt wäre. Es ist danach im Grundsatz davon auszugehen, dass in Italien die Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention und der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist. Das italienische Asylrecht steht im Einklang mit den internationalen und europäischen Standards. Dass in Italien die vorerwähnten Garantien generell nicht eingehalten würden, wird auch vom Antragsteller nicht vorgetragen. Danach sind derzeit die Voraussetzungen für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsanordnung nicht gegeben. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylVfG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG). Permalink: http://openjur.de/u/693670.html Kommentare

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