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VG München, Beschluss vom 6. März 2014 - Az. M 6b S 14.307

Verlassen des sogenannten Punktsystems und Anordnung eines Fahreignungsgutachtens wegen wiederholter verkehrsrechtlicher Verstöße;Unzureichende Erwägungen dazu, warum es der Anordnung eines Fahreignungsgutachtens bedarf und stattdessen nicht die Möglichkeiten des Punktsystems im vorliegenden Fall ausreichen Tenor I. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom ... Januar 2014 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom ... Januar 2014 wird hinsichtlich Nr. 1 des Bescheids wiederhergestellt, hinsichtlich der Nrn. 2 und 5 dieses Bescheids wird sie angeordnet. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. II. Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 7.500,-- EUR festgesetzt. Gründe I. Die Antragstellerin ist seit 19... Inhaberin einer Fahrerlaubnis der Klasse 3, seit 19... erweitert um die Klasse

  1. Weil sie am ... September 2006, ... Oktober 2008 sowie ... Januar 2011 Verkehrsordnungswidrigkeiten begangen hatte, die jeweils mit Bußgeldern geahndet und von der Fahrerlaubnisbehörde mit insgesamt a... Punkten nach dem sogenannten Punktsystem bewertet wurden, wurde die Antragstellerin mit Verfügung vom ... April 2011 nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Straßenverkehrsgesetz – StVG – durch die Fahrerlaubnisbehörde des Antragsgegners verwarnt. Das Kraftfahrt-Bundesamt teilte der Fahrerlaubnisbehörde am ... Januar 2013 mit, dass für die Antragstellerin inzwischen die Verkehrsverstöße vom ... Oktober 2008, ... Januar 2011 und ... Oktober 2012 eingetragen seien. Im Einzelnen überschritt die Antragstellerin am ... Oktober 2008 innerorts die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um a... km/h. Am ... Januar 2011 überschritt sie außerhalb geschlossener Ortschaften die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um b... km/h. Ebenfalls außerhalb geschlossener Ortschaften überschritt sie schließlich am ... Oktober 2012 die zulässige Geschwindigkeit von 60 km/h um c... km/h. Diese Geschwindigkeitsüberschreitungen wurden jeweils als Ordnungswidrigkeiten geahndet. Dies nahm die Fahrerlaubnisbehörde des Antragsgegners zum Anlass, von der Antragstellerin mit Verfügung vom ... Februar 2013 die Beibringung eines Fahreignungsgutachtens (MPU) zu fordern, das sie aufgrund der §§ 11 Abs. 3 Nr. 4, 46 Abs. 3 der Fahrerlaubnisverordnung – FeV – beizubringen habe. Angesichts der wiederholten Zuwiderhandlungen gegen straßenverkehrsrechtliche Vorschriften sei zu klären, ob trotz dieser aktenkundigen Verstöße zu erwarten sei, dass die Antragstellerin zukünftig nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Bestimmungen ver-stoßen werde. Weil die Antragstellerin dieses Gutachten in der Folgezeit nicht vorlegte, entzog ihr die Fahrerlaubnisbehörde des Antragsgegners mit Bescheid vom ... Juli 2013 unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Fahrerlaubnis aller Klassen. Hiergegen ließ die Antragstellerin durch ihren Bevollmächtigten Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München erheben und zugleich beantragen, die aufschiebende Wirkung dieser Klage wiederherzustellen. Diese unter dem Aktenzeichen ... und ... beim Verwaltungsgericht München geführten Verfahren wurden jeweils mit Beschluss vom ... September 2013 eingestellt, nachdem die Behörde den Bescheid vom ... Juli 2013 mit Bescheid vom ... August 2013 aufgehoben und die Beteiligten die gerichtlichen Verfahren daraufhin für erledigt erklärt hatten. Die drei Verkehrsordnungswidrigkeiten, die bereits Grundlage der Gutachtensanordnung vom ... Februar 2013 und des aufgehobenen Bescheids vom ... Juli 2013 gewesen waren, nahm die Fahrerlaubnisbehörde erneut zum Anlass, mit Verfügung vom ... September 2013 von der Antragstellerin die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zur Klärung der Frage zu fordern, ob trotz der aktenkundigen wiederholten Verstöße gegen Geschwindigkeitsbegrenzungen zu erwarten sei, dass die Antragstellerin künftig nicht wiederholt gegen Geschwindigkeitsbegrenzungen verstoßen werde. Zur Begründung wird ausgeführt: Es handle sich jeweils um schwerwiegende Verkehrsverstöße, da die zulässige Höchstgeschwindigkeit in den genannten Fällen durch die Antragstellerin erheblich überschritten worden sei. Dadurch habe sie sich und andere Verkehrsteilnehmer erheblich gefährdet und gezeigt, dass sie nicht bereit sei, sich an verkehrsrechtliche Vorschriften zu halten, die der Sicherheit des Straßenverkehrs dienten. Die zur Ahndung dieser Verkehrsverstöße verhängten Bußgelder hätten sie zu einer Änderung ihres Verkehrsverhaltens veranlassen sollen, was jedoch nicht geschehen sei. Vielmehr habe die Antragstellerin ihr eigenes Interesse an einem raschen Fortkommen wiederholt über die berechtigten Sicherheitsinteressen anderer Verkehrsteilnehmer und die aus sachlichen Gründen verhängten Geschwindigkeitsbeschränkungen gestellt. Auch die am ... April 2011 beim Stand von b... Punkten ihr gegenüber ausgesprochene Verwarnung nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StVG habe kein Umdenken bei ihr bewirkt. Vielmehr habe sie am ... Oktober 2012 eine weitere Verkehrsordnungswidrigkeit begangen, indem sie außerhalb geschlossener Ortschaften die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um c... km/h überschritten habe. Dieser Verkehrsverstoß sei auf einer Bundesautobahn begangen worden. Wenn dort die an sich zulässige höhere Geschwindigkeit ausnahmsweise auf 60 km/h beschränkt werde, so gebe das an sich Anlass, besonders aufmerksam und der Vorschrift angepasst zu fahren, um jenen Gefahren entgegenzuwirken, die Grund für die Geschwindigkeitsbeschränkung seien. Gleichwohl habe die Antragstellerin ihre eigenen Interessen erneut über die schützenswerten Belange der übrigen Verkehrsteilnehmer gestellt. Mit der Tat vom ... Oktober 2012 habe sie innerhalb eines überschaubaren Zeitraums wiederholt Geschwindigkeitsüberschreitungen im Straßenverkehr begangen. Die Häufung dieser Verstöße müsse als besonders schwerwiegend betrachtet werden, da sie mehrmals (auch nach der Verwarnung vom ...4.2011) gegen Geschwindigkeitsbeschränkungen verstoßen habe und so ihre eigenen Interessen/Belange über die Sicherheitsinteressen anderer Verkehrsteilnehmer gesetzt habe. Diese Verstöße zeigten auch ein fehlendes Maß an Einsicht und der grundsätzliche Bereitschaft, das Verhalten an gültige Normen und Verkehrsvorschriften auszurichten, die zur Sicherheit aller Verkehrsteilnehmer dienten. Aufgrund der geringen Dichte an polizeilichen Kontrollen sei die Wahrscheinlichkeit, bei Verkehrsverstößen ertappt zu werden, relativ gering. Aus diesem Grund sei zu schließen, dass die Antragstellerin in der Vergangenheit des Öfteren die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten habe, dies jedoch ohne Ahndung geblieben sei. Somit sei bei ihr die Tendenz (aufgrund der o.g. Verstöße) zu erkennen, mutwillig gegen Geschwindigkeitsbegrenzungen zu verstoßen, um ihren eigenen Interessen gegenüber den Interessen der Allgemeinheit durchzusetzen bzw. diese darüber zu stellen. Nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 Alternative 2 FeV könne die Fahrerlaubnisbehörde zur Klärung von Eignungszweifeln die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anfordern, wenn ein erheblicher Verstoß oder wiederholte Verstöße gegen die verkehrsrechtlichen Vorschriften vorlägen. Das Punktsystem finde gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 StVG keine Anwendung, wenn sich die Notwendigkeit früherer oder anderer Maßnahmen aufgrund anderer Vorschriften, insbesondere der Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 3 Abs. 1 StVG, ergebe. Die Norm ermögliche es daher, das Punktsystem zu verlassen. Aus Gründen der Verkehrssicherheit könne auch nicht zugewartet werden, bis durch weitere Zuwiderhandlungen 18 Punkte erreicht worden seien, sodass der Antragstellerin die Fahrerlaubnis ohne vorherige Eignungsprüfung entzogen werden könne. Es entspreche daher pflichtgemäßem Ermessen, die Antragstellerin zur Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 Alternative 2 FeV i.V.m. § 46 Abs. 3 FeV aufzufordern. Die rechtlichen Sanktionen (Geldstrafen/Fahrverbot) der Bußgeldbehörden und die Verwarnung der Fahrerlaubnisbehörde hätten kein Umdenken bei der Antragstellerin bezüglich ihres Verhaltens im Straßenverkehr herbeigeführt, so dass bei ihr von einem geringen Maß an Verhaltensanpassung auszugehen sei. Die öffentliche Sicherheit und das berechtigte Interesse der Allgemeinheit am Schutz von Gesundheit und Eigentum verlangten von einem Kraftfahrer ein besonders hohes Maß an Verantwortungsbewusstsein und ein rücksichtsvolles Verhalten im Straßenverkehr. Aufgrund der oben genannten Tatsachen und des gesamten Sachverhalts ergäben sich Zweifel an der Eignung der Antragstellerin zum Führen von Kraftfahrzeugen. Es sei demzufolge abzuklären, inwieweit von ihr bei einer zukünftigen Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr Sicherheitsrisiken für andere Verkehrsteilnehmer ausgingen. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit werde dabei gewahrt. Die Anordnung sei geeignet und erforderlich, um zu klären, ob die Antragstellerin die erforderlichen charakterlichen Anforderungen an das sichere Führen eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr künftig erfüllen werde. Aufgrund des erwiesenermaßen hohen Gefährdungspotentials, das von Fahrzeugführern ausgehe, die gegen Verkehrsvorschriften verstießen, müssten die persönlichen Interessen der Antragstellerin vor der öffentlichen Verpflichtung zur Einhaltung der Sicherheit im Straßenverkehr zurückstehen. Die Anordnung sei daher auch angemessen. Werde das Gutachten innerhalb der gesetzten Frist nicht beigebracht, könne nach Maßgabe des § 11 Abs. 8 FeV auf die Nichteignung der Antragstellerin zum Führen von Kraftfahrzeugen geschlossen und ihr die Fahrerlaubnis entzogen werden. Auf die Begründung der Gutachtensanordnung vom ... September 2013 im Übrigen wird ergänzend Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 VwGO analog). Weil das geforderte Gutachten durch die Antragstellerin in der Folgezeit nicht vorgelegt wurde, entzog ihr die Fahrerlaubnisbehörde des Antragsgegners mit Bescheid vom ... Januar 2014, zugestellt am ... Januar 2014, die Fahrerlaubnis aller Klassen (Nr. 1 des Bescheids), forderte sie auf, ihren Führerschein innerhalb von sieben Tagen nach Zustellung des Bescheids bei der Behörde abzuliefern (Nr. 2), drohte ihr für den Fall der nicht fristgerechten Abgabe des Führerscheins ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,-- EUR an (Nr. 3) und ordnete die sofortige Vollziehung der Nrn. 1 und 2 des Bescheids an (Nr. 4). Die Nrn. 5 und 6 des Bescheids enthalten die Kostenentscheidung. Zur Begründung wird insbesondere ausgeführt, die Antragstellerin sei unter Ausübung pflichtgemäßen Ermessens mit Verfügung vom ... September 2013 zur Vorlage eines MPU-Gutachtens auf Grundlage des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 Alternative 2 FeV i.V.m. § 46 Abs. 3 FeV aufgefordert worden. Die Anordnung sei unter Berücksichtigung der Ermessensnorm des § 4 Abs. 1 Satz 2 StVG ergangen. Da das geforderte Gutachten nicht vorgelegt worden sei, habe gemäß § 11 Abs. 8 FeV auf die Nichteignung der Antragstellerin zum Führen von Kraftfahrzeugen geschlossen werden dürfen, so dass ihr nach § 3 Abs. 1 StVG die Fahrerlaubnis zu entziehen gewesen sei. Auf die Gründe des Bescheids im Übrigen wird ergänzend Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 VwGO analog). Gegen diesen Bescheid ließ die Antragstellerin mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom ... Januar 2014, der am selben Tag per Telefax bei der Fahrerlaubnisbehörde des Antragsgegners einging, Widerspruch erheben, über den laut Mitteilung der Regierung ... vom ... Februar 2014 noch nicht entschieden worden ist. Des Weiteren ließ sie mit Schriftsatz vom selben Tag, der beim Bayerischen Verwaltungsgericht München am ... Januar 2014 einging, beantragen, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Verfügung des Antragsgegners vom ... Januar 2014 (Entziehung der Fahrerlaubnis) wiederherzustellen. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, den Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörde liege u.a. der Verkehrsverstoß vom ... Oktober 2008 zugrunde, der mithin mehr als 5 Jahre zurückliege. Am ... Januar 2014 sei diesbezüglich Tilgungsreife eingetreten, so dass sich der Punktestand der Antragstellerin um b... Punkte auf nunmehr c... Punkte reduziert habe. Die Antragstellerin habe bislang das Punktsystem noch nicht durchlaufen. Die Möglichkeit, an einem Aufbauseminar teilzunehmen, sei ihr durch die Maßnahme der Fahrerlaubnisbehörde genommen worden. Damit werde die Struktur des Punktsystems ignoriert. Statt solcher Maßnahmen, wie sie vorliegend die Behörde ergriffen habe, sei dem Betroffenen die Möglichkeit zu geben, die einzelnen Schritte und Maßnahmen des Punktsystems zu durchlaufen, insbesondere also an einem Aufbauseminar oder einer verkehrspsychologischen Beratung teilzunehmen. Vorher seien andere Maßnahmen wie die Anordnung einer MPU nicht zulässig. Dies müsse erst Recht gelten, wenn, wie im vorliegenden Fall, die erste Tat bereits mehr als 5 Jahre zurückliege und die übrigen Taten zeitlich weit auseinander lägen. Die Antragstellerin habe seit rund 1½ Jahren keine weiteren Verkehrsverstöße mehr begangen. Außerdem werde in der Begründung der Gutachtensanordnung mit unzulässigen Unterstellungen zulasten der Antragstellerin gearbeitet. Auf das Vorbringen der Antragstellerin im Übrigen wird ergänzend Bezug genommen. Die Antragstellerin ließ am ... Januar 2014 ihren Führerschein bei der Fahrerlaubnisbehörde abgeben. Mit Schriftsatz vom ... Januar 2014 legte der Antragsgegner die Behördenakten vor und beantragte, den Antrag abzuweisen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakten einschließlich der beigezogenen Akten aus den Verwaltungsstreitsachen ... und ... sowie die Behördenakten ergänzend Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 VwGO). II. Der vorliegende Antrag, der von Amts wegen (§ 88 VwGO) als ein solcher auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs auszulegen ist, war abzulehnen, soweit er sich auf Nr. 3 des Bescheids des Antragsgegners vom ... Januar 2013 (Androhung des Zwangsgelds) bezieht. Im Übrigen ist der Antrag zulässig und begründet.
  2. Soweit sich der Antrag gegen Nr. 3 des Bescheids vom ... Januar 2014 richtet, ist er unzulässig und deshalb abzulehnen, weil insoweit der gegen diesen Bescheid erhobene Widerspruch ebenfalls unzulässig ist und deshalb in diesem Umfang zurückzuweisen sein wird. Die Antragstellerin hat ausweislich der Behördenakte (Bl. 223) ihren Führerschein am ... Januar 2014 bei der Fahrerlaubnisbehörde abgeben lassen und ist damit ihrer Abgabepflicht aus Nr. 2 des Bescheids vom ... Januar 2014 nachgekommen. Dadurch hat sich diese Regelung jedoch nicht erledigt (BayVGH, B.v. 12.2.2014, 11 CS 13.2281 – juris –; anders noch BayVGH, B.v. 21.10.2013, 11 CS 13.1701 ; offen gelassen BayVGH, B.v. 7.1.2014 - 11 CS 13.2427 , 11 C 13.2428 – juris). Gleichwohl ist weder etwas dafür vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass die Behörde trotz der Abgabe des Führerscheins noch beabsichtigt, aus Nr. 3 des Bescheids gegen die Antragstellerin vorzugehen. Insoweit fehlt es ihrem Widerspruch am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis. Folglich ist auch der vorliegende Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs insoweit unzulässig und daher abzulehnen.
  3. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen Nr. 1 des Bescheids des Antragsgegners vom ... Januar 2014 ist dagegen zulässig und begründet. Nach der im vorliegenden Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes notwendigen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung erweist sich nämlich der Bescheid vom ... Januar 2014 als rechtswidrig, so dass der hiergegen eingelegte Widerspruch (mit Ausnahme bezüglich der Nr. 3 des Bescheids) voraussichtlich erfolgreich sein wird. In einem solchen Fall besteht jedoch kein öffentliches Interesse an der Aufrechterhaltung der sofortigen Vollziehung. 2.1 Nach § 80 Abs. 1 VwGO haben Widerspruch und Anfechtungsklage grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Diese entfällt zum einen, wenn die Behörde nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten angeordnet hat. Die aufschiebende Wirkung entfällt aber auch dann, wenn dies gesetzlich angeordnet ist (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 - 3 VwGO). Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 - 3 VwGO ganz oder teilweise anordnen, im Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ganz oder teilweise wiederherstellen. Das Gericht trifft dabei eine origi-näre Ermessensentscheidung. Es hat bei der Entscheidung über die Wieder-herstellung der aufschiebenden Wirkung abzuwägen zwischen dem von der Behörde geltend gemachten Interesse an der sofortigen Vollziehung ihres Bescheids und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs. Bei dieser Abwägung sind auch die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen. Ergibt die im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO allein mögliche, aber auch ausreichende summarische Prüfung, dass der Rechtsbehelf offensichtlich erfolglos sein wird, tritt das Interesse des Antragstellers regelmäßig zurück. Erweist sich dagegen der angefochtene Bescheid schon bei summarischer Prüfung als offensichtlich rechtswidrig, besteht kein öffentliches Interesse an dessen sofortiger Vollziehung. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens dagegen nicht hinreichend absehbar, verbleibt es bei einer Interessenabwägung. 2.2 Unter Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall war die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs im tenorierten Umfang wiederherzustellen bzw. anzuordnen. Denn die vorliegende Entziehung der Fahrerlaubnis erweist sich bei summarischer Prüfung als rechtswidrig, so dass an der Aufrechterhaltung der in Nr. 4 des Bescheids vom ... Januar 2014 angeordneten sofortigen Vollziehung kein öffentliches Interesse besteht. Der Antragstellerin durfte ihre Fahrerlaubnis im vorliegenden Fall nicht entzogen werden. Zwar hat sie das von ihr geforderte medizinisch-psychologische Gutachten innerhalb der ihr hierfür gesetzten Frist nicht vorgelegt. Dies darf jedoch nach Maßgabe des § 11 Abs. 8 FeV nur dann zur Entziehung der Fahrerlaubnis führen, wenn vom Betroffenen die Beibringung eines solchen Gutachtens zu Recht gefordert worden ist. Hieran fehlt es hier. Denn in der hierfür allein maßgeblichen Gutachtensanordnung vom ... September 2013 wurde nicht ausreichend begründet, weshalb die Behörde ein solches Gutachten fordert, statt es bei den bereits ergriffenen und gegebenenfalls noch zu ergreifenden Maßnahmen nach dem sogenannten Punktsystem des § 4 Abs. 3 StVG zu belassen. 2.2.1 Grundsätzlich kann die Fahrerlaubnisbehörde nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 FeV zur Klärung von Eignungszweifeln die Beibringung einer MPU anordnen, wenn ein erheblicher Verstoß oder – wie vorliegend – wiederholte Verstöße gegen verkehrsrechtliche Vorschriften vorliegen. Sind in einem solchen Fall Maßnahmen nach dem sogenannten Punktsystem ergriffen worden und stehen der Behörde hiernach weitere Maßnahmen bei Erreichen der entsprechenden Punktestände noch offen, so hat sie nach den hierzu in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen sorgfältig zu prüfen, ob es mit diesen Maßnahmen nicht sein Bewenden haben kann oder ob sie in Anwendung des § 4 Abs. 1 Satz 2 StVG Maßnahmen außerhalb des Punktsystems ergreifen will (vgl. BayVGH, B.v. 7.2.2012, 11 CS 11.2708 ; OVG Münster, B.v. 7.10.2013, 16 A 2820/12 , zitiert nach juris). Dabei ist zunächst zu bedenken, dass der Gesetzgeber, wie die Regelung des § 4 StVG zeigt, lediglich dann von der fehlenden charakterlichen Eignung eines Fahrerlaubnisinhabers zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeht, wenn zu dessen Lasten 18 oder mehr Punkte im Verkehrszentralregister eingetragen sind. Lediglich in diesem Fall kann eine Ordnungswidrigkeit die entscheidende, die Entziehung der Fahrerlaubnis rechtfertigende Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften – allerdings nur im Zusammenhang mit den bereits zulasten des Fahrerlaubnisinhabers zuvor eingetragene Zuwiderhandlungen – sein. Ist ein derart hoher Punktestand nicht vorhanden, schließt dies zwar die Entziehung der Fahrerlaubnis nicht aus, weil die Fahrerlaubnisbehörde nach § 4 Abs. 1 Satz 2 StVG ausdrücklich ermächtigt ist, auch Maßnahmen außerhalb des Punktsystems, insbesondere nach § 3 Abs. 1 StVG, zu ergreifen. In diesem Fall ist sie aber gehalten, die Umstände des Einzelfalls sorgfältig zu würdigen. Dabei ist zu bedenken, dass es sich bei der Abweichung von den Maßnahmen des Punktsystems um eine Ausnahme handelt (vgl. OVG Münster, a.a.O. Rn. 17). Soll von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht werden, hat die Behörde zu berücksichtigen, dass das Punktsystem auf die Erwartung begründet ist, selbst wiederholt auffällig gewordenen Verkehrsteilnehmern werde es bis zum Erreichen von 18 Punkten gelingen, ihr schädliches Verhalten im Straßenverkehr infolge einer der Entziehung der Fahrerlaubnis vorangeschalteten Kombination aus Warnhinweisen und Hilfestellungen zu ändern. Notwendig sind die vorzeitige Entziehung der Fahrerlaubnis und ebenso die Überprüfung der Fahreignung außerhalb des Punktsystems daher nur, wenn diese Erwartung im Einzelfall nicht (mehr) gerechtfertigt ist. Dazu müssen Umstände vorliegen, die den Schluss darauf zulassen, dass der betroffene Kraftfahrer selbst dann nicht zu einem ordnungsgemäßen Verkehrsverhalten zurückfindet, wenn er die präventiven Maßnahmen nach dem Punktsystem durchlaufen hat. Es muss alles dafür sprechen, dass er ungeeignet ist, am motorisierten Straßenverkehr teilzunehmen und keine Aussicht auf Besserung seines Verkehrsverhaltens besteht. Demgemäß ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung anerkannt, dass die Straßenverkehrsbehörde sich hier in Zurückhaltung üben muss und eine Abweichung vom Punktsystem nur in eng begrenzten, besonders gelagerten Ausnahmefällen in Betracht kommt (so OVG Münster, a.a.O. Rn. 16 und Rn. 17 unter Hinweis auf zahlreiche obergerichtliche Entscheidungen). Das erkennende Gereicht folgt dieser Rechtsprechung. 2.2.2 Unter Anwendung dieser in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze auf den vorliegenden Fall hält die Gutachtensanordnung des Antragsgegners vom ... September 2013 einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Denn zur Frage, weshalb es die Behörde im vorliegenden Fall ausnahmsweise für erforderlich und angemessen hält, Maßnahmen gegenüber der Antragstellerin außerhalb des Punktsystems, namentlich die Anordnung einer MPU zu ergreifen, finden sich nur ansatzweise Ausführungen, aus denen hervorgeht, dass die Behörde den vorstehenden Grundsätzen entsprechend Überlegungen angestellt hat. Auf Seite 4 der Anordnung (Bl. 147 der Akte) wird hierzu ausgeführt, aus Gründen der Verkehrssicherheit könne nicht zugewartet werden, bis durch weitere Zuwiderhandlungen 18 Punkte erreicht worden seien und der Antragstellerin dann die Fahrerlaubnis ohne vorherige Eignungsprüfung entzogen werden könne. Begründet wird diese Aussage nicht. Zuvor (Bl. 146 der Akte, letzter Absatz) wird der Antragstellerin vorgeworfen, sie habe mit der Tat vom ... Oktober 2012 innerhalb eines überschaubaren Zeitraums wiederholt Geschwindigkeitsüberschreitungen im Straßenverkehr begangen. Dies müsse als besonders schwerwiegend betrachtet werden, da sie erneut und sogar nach der Verwarnung vom ... April 2011 gegen Geschwindigkeitsbeschränkungen verstoßen habe. Es zeige sich ein fehlendes Maß an Einsicht und Bereitschaft, sich an Normen zu halten. Diesen grundsätzlich sachgerechten Erwägungen, zu denen das Gericht keine weitere inhaltliche Meinung zu äußern berufen ist, stellt die Behörde jedoch die zugunsten der Antragstellerin sprechenden Gesichtspunkte des vorliegenden Einzelfalls nicht gegenüber. So würdigt sie nicht, dass der älteste der Gutachtensanordnung zugrunde gelegte Verkehrsverstoß am ... Oktober 2008 und damit knapp 5 Jahre vor der Gutachtensanordnung begangen worden ist. Zwischen ihm und dem nächsten Verstoß am ... Januar 2011 liegen immerhin rund 2 Jahre und 3 Monate, zwischen der sodann am ... April 2011 ausgesprochenen Verwarnung nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StVG und dem letzten der Gutachtensanordnung zugrunde gelegten Verkehrsverstoß sind wiederum rund 1½ Jahre vergangen. Hinsichtlich des ältesten Verkehrsverstoßes ist am ... Januar 2014 zudem Tilgungsreife eingetreten, so dass nicht auf der Hand liegt, weshalb es sich, wie die Behörde meint, hier um häufige und in einem „überschaubaren Zeitraum“ begangene Verstöße handeln soll. Würde die Antragstellerin einen weiteren Verkehrsverstoß begehen, wäre sie, vorausgesetzt dieser würde mit entsprechend vielen Punkten zu bewerten sein, erneut zu verwarnen, da ihr Punktestand inzwischen unter a... Punkte gesunken ist. Darüber hinaus ist ihr gegenüber, anders als in dem der Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom ... Februar 2012 zugrundeliegenden Fall (BayVGH, a.a.O.) weder die Entziehung der Fahrerlaubnis schon einmal verfügt noch ein Aufbauseminar angeordnet worden. Der Behörde steht also innerhalb des Punktsystems für den Fall einer erneuten Verkehrsauffälligkeit der Antragstellerin als nächstes erneut das Mittel der Verwarnung und außerdem zu gegebener Zeit die Anordnung eines Aufbauseminars nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVG als Mittel zur Verfügung, auf ihr Verkehrsverhalten einzuwirken. Die Gutachtensanordnung vom ... September 2013 erläutert nicht, weshalb dies im vorliegenden Fall nicht ausreichend sein sollte. Vielmehr werden dort im Wesentlichen solche Erwägungen angestellt, wie sie richtigerweise im Rahmen der Ermessensausübung hinsichtlich der Gutachtensanordnung nach § 11 Abs. 3 FeV anzustellen sind. Diese sind jedoch nicht gleichlautend und damit doppelt im Rahmen der zuvor zu treffenden Entscheidung angebracht, ob die Behörde überhaupt das Punktsystem verlassen und sodann erwägen will, gegenüber dem Betroffenen unter Ausübung pflichtgemäßen Ermessens nach Maßgabe des § 11 Abs. 3 FeV ein Gutachten anzuordnen. Schließlich weist die Antragstellerseite zutreffend darauf hin, dass es nicht angeht, der Antragstellerin mehr Verkehrsverstöße zu unterstellen als aktenkundig sind. Da sich die Gutachtensanordnung vom ... September 2013 somit als rechtlich nicht haltbar erweist, musste die Antragstellerin das geforderte Gutachten auch nicht beibringen und durfte ihr folglich nach Maßgabe des § 11 Abs. 8 FeV die Fahrerlaubnis nicht entzogen werden. Ist im Ergebnis somit festzustellen, dass die mit Bescheid vom ... Januar 2014 in dessen Nr. 1 verfügte Entziehung der Fahrerlaubnis keinen Bestand haben kann, so dass der hiergegen erhobene Widerspruch voraussichtlich Erfolg haben wird, besteht an der in Nr. 4 dieses Bescheids angeordneten sofortigen Vollziehbarkeit der Nr. 1 des Bescheids kein öffentliches Interesse, so dass dem vorliegenden Antrag insoweit stattzugeben war.
  4. Dem Antrag war auch insoweit stattzugeben, als die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs bezüglich Nr. 2 des Bescheids vom ... Januar 2014 beantragt wurde. Denn diese Anordnung hat sich mit Abgabe des Führerscheins durch die Antragstellerin nicht erledigt (BayVGH, B.v. 12.2.2014, a.a.O. ). Da diese Anordnung das (rechtliche) Schicksal der Entziehung der Fahrerlaubnis teilt, besteht auch an ihrer (weiteren) sofortigen Vollziehung kein öffentliches Interesse mehr. Die Behörde darf den abgegebenen Führerschein demnach nicht länger behalten, sondern muss ihn unverzüglich an die Antragstellerin herausgeben.
  5. Als Konsequenz dessen war die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs auch bezüglich der Kostenentscheidung in Nr. 5 des Bescheids anzuordnen.
  6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Die Anwendung von § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist nicht geboten. Denn das Unterliegen der Antragstellerin ist von so geringem Gewicht, dass es sich im Rahmen der Kostenentscheidung nicht zu ihren Lasten auswirkt, zumal sie letztlich nur deshalb im tenorierten Umfang unterlegen ist, weil sie einer rechtswidrigen, gleichwohl sofort vollziehbaren behördlichen Anordnung nachgekommen ist. Die Streitwertfestsetzung hat ihre Grundlage in § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz – GKG – i.V.m. den Empfehlungen des Streitwertkatalogs
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